RIS AI

Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/3100161/2017

Spendenabzug

geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/3100161/2017vom 16.06.2017
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter Dr. R in der Beschwerdesache A gegen den am 20. Dezember 2016 ausgefertigten Bescheid der belangten Behörde Finanzamt B betreffend Einkommensteuer 2015 zu Recht erkannt: I. Der angefochtene Bescheid wird abgeändert. II. Bemessungsgrundlage und die Höhe der festgesetzten Abgabe bleiben zur Beschwerdevorentscheidung unverändert. III. Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig. Entscheidungsgründe I. Verfahrensgang 1. Die Abgabenbehörde hat mit dem am 20. Dezember 2016 ausgefertigten Bescheid die Einkommensteuer für das Jahr 2015 mit 69.437,00 € festgesetzt. In der Abgabenerklärung als Sonderausgaben deklarierte Ausgaben für den Kirchenbeitrag in Höhe von 378,94 € sowie Spenden an die Feuerwehr in Höhe von 20 € wurden nicht berücksichtigt, weil der Beschwerdeführer trotz Aufforderung keine Zahlungsbestätigungen vorgelegt habe. Zuwendungen an den C-Club in Höhe von 2.480,00 €, wurden als Sonderausgaben nicht anerkannt, weil diese Institution nicht dem begünstigten Empfängerkreis gemäß § 4a EStG 1988 angehöre. 2. Mit der am 12. Jänner 2017 im Wege von FINANZOnline elektronisch eingereichten Beschwerde legte der Beschwerdeführer der Abgabenbehörde eine Kopie des Zahlungsbelegs für den 2015 geleisteten Kirchenbeitrag vor. 3. Die Abgabenbehörde änderte den angefochtenen Bescheid mit der am 16. Jänner 2017 ausgefertigten Beschwerdevorentscheidung und dahingehend, dass sie den Kirchenbeitrag in Höhe von 378, 94 € als Sonderausgabe berücksichtigte und die Einkommensteuer mit 69.247,00 € festsetzte. 4. Der Beschwerdeführer beantragte in dem am 23. Jänner 2017 im Wege von FINANZOnline elektronisch eingereichten Schreiben die Entscheidung über die Beschwerde durch das Bundesfinanzgericht mit dem Begehren, die Zahlung in Höhe von 2.480,00 € an den C-Club zu berücksichtigen und die Einkommensteuer neu zu berechnen. 5. Die Abgabenbehörde hat die Beschwerde mit Bericht vom 20. Februar 2017 dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vorgelegt. II. Sachverhalt Folgender Sachverhalt ist für das Bundesfinanzgericht entscheidungswesentlich, unbestritten und erwiesen: Der im Vereinsregister unter der ZVR-Zahl 0123456789 unter dem Namen "C-Club (Freizeit-Faschingsverein)" eingetragene Verein war im Jahr 2015 in der Liste der begünstigten Spendenempfänger (§ 4a Abs. 7 Z 1 EStG 1988) nicht eingetragen. III. Rechtliche Beurteilung 1. Gemäß § 18 Abs. 1 Z 7 EStG 1988 idF BGBl. I Nr. 118/2015 sind freigebige Zuwendungen (Spenden) insoweit als Sonderausgaben abzuziehen, als sie zusammen mit Zuwendungen aus dem Betriebsvermögen im Sinne des § 4a EStG 1988 insgesamt 10% des sich nach Verlustausgleich ergebenden Gesamtbetrages der Einkünfte nicht übersteigen, wenn sie a) an Einrichtungen im Sinne des § 4a Abs. 3 Z 1, bis 3 und Abs. 4 EStG 1988, sowie b) ausschließlich in Geld an begünstigte Körperschaften im Sinne des § 4a Abs. 3 Z 4 bis 6, Abs. 5 und Abs. 6 EStG 1988 geleistet werden. Freigebige Zuwendungen an begünstigte Einrichtungen im Sinne des § 18 Abs. 1 Z 7 lit. b EStG 1988 und an Einrichtungen gemäß § 4a Abs. 4 lit. d EStG 1988 sind nur dann abzugsfähig, wenn die empfangende Einrichtung zum Zeitpunkt der Zuwendung in der Liste begünstigter Spendenempfänger (§ 4a Abs. 7 Z 1 EStG 1988) eingetragen ist. 2. Der C-Club (Freizeit-Faschingsverein) gehört zu keiner der in § 4a Abs. 3 Z 1 bis 3 und Abs. 4 EStG 1988 angeführten Einrichtungen (Universitäten, Kunsthochschulen, Akademie der bildenden Künste Forschungsförderungsfonds, Akademie der Wissenschaften etc.). 3. Da der C-Club (Freizeit-Faschingsverein) im Jahr 2015 nicht in der Liste der begünstigen Spendenempfänger eingetragen und damit keine begünstigte Einrichtung im Sinne des § 18 Abs. 1 Z 7 lit. b EStG 1988 war, konnten Spenden an diesen Verein nicht als Sonderausgaben abgezogen werden. Demzufolge war spruchgemäß zu entscheiden. Der angefochtene Bescheid war nur hinsichtlich des bereits mit der Beschwerdevorentscheidung berücksichtigten Begehrens (Kirchenbeitrag) abzuändern. IV. Zulässigkeit einer Revision Nach Art 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes die Revision an den Verwaltungsgerichtshof zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die Rechtsfolge, dass Spenden nur dann abzugsfähig sind, wenn sie an eine Einrichtung geleistet wird, die in der gemäß § 4a Abs. 7 Z 1 EStG 1988 geführten Liste der begünstigten Spendenempfänger eingetragen ist, ergibt sich unmittelbar aus dem Gesetz (siehe Punkt IV.). Eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung liegt nicht vor. Die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist demzufolge nicht zulässig. Zur außerordentlichen Revision an den Verwaltungsgerichtshof siehe nachstehende Rechtsbelehrung. Innsbruck, am 16. Juni 2017

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
Geschäftszahl
RV/3100161/2017
ECLI
ECLI:AT:BFG:2017:RV.3100161.2017
Stammnummer
114911
Gültig
16.06.2017 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

Original in der Findok öffnen PDF beim BMF