…weil die von ihm zu leistenden Arbeiten überwiegend unter Umständen erfolgen, die in erheblichem Maß zwangsläufig eine Verschmutzung des Arbeitnehmers und seiner Kleidung bewirken, im Vergleich zu den allgemein üblichen Arbeitsbedingungen eine außerordentliche Erschwernis darstellen, oder infolge der schädlichen Einwirkungen von gesundheitsgefährdenden Stoffen oder Strahlen…
…weil die von ihm zu leistenden Arbeiten überwiegend unter Umständen erfolgen, die - in erheblichem Maß zwangsläufig eine Verschmutzung des Arbeitnehmers und seiner Kleidung bewirken, - im Vergleich zu den allgemein üblichen Arbeitsbedingungen eine außerordentliche Erschwernis darstellen, oder - infolge der schädlichen Einwirkungen von gesundheitsgefährdenden Stoffen oder Strahlen…
…weil die von ihm zu leistenden Arbeiten überwiegend unter Umständen erfolgen, die - in erheblichem Maß zwangsläufig eine Verschmutzung des Arbeitnehmers und seiner Kleidung bewirken, - im Vergleich zu den allgemein üblichen Arbeitsbedingungen eine außerordentliche Erschwernis darstellen, oder - infolge der schädlichen Einwirkung von gesundheitsgefährdenden Stoffen oder Strahlen…
…Arbeitsplatzbeschreibung geschilderten Tätigkeiten befasst. Auf die detaillierten Angaben in der (vorliegenden) Arbeitsplatzbeschreibung für 2015 wird verwiesen. Die Tätigkeit der Bf. stellt im Vergleich zu den allgemein üblichen Arbeitsbedingungen innerhalb ihrer Berufssparte keine außerordentliche Erschwernis dar. Die Bf. erhielt im beschwerdegegenständlichen Zeitraum, basierend auf geltenden kollektivvertraglichen…
…weil die von ihm zu leistenden Arbeiten überwiegend unter Umständen erfolgen, die - in erheblichem Maß zwangsläufig eine Verschmutzung des Arbeitnehmers und seiner Kleidung bewirken, - im Vergleich zu den allgemein üblichen Arbeitsbedingungen eine außerordentliche Erschwernis darstellen, oder - infolge der schädlichen Einwirkung von gesundheitsgefährdenden Stoffen oder Strahlen…
…oder Entlademitteln wie Hubwagen oder Transportrodel nicht ausgeschlossen. Im Vergleich zu anderen Kraftfahrern, die nicht in der Abfallentsorgung tätig sind, seien die Mtarbeiter der Bf einer außerordentlichen Erschwernis ausgesetzt ua durch: -Gewicht der Mülltonnen kann durch die geographische Situation erschwert sein (Steigung, Gefälle, enge Gassen…
…deshalb gewährt, weil die von ihnen zu leistenden Arbeiten überwiegend unter Umständen erfolgen, die im Vergleich zu den allgemeinen üblichen Arbeitsbedingungen für die sonstigen angestellten Schreibkräfte im … eine außerordentliche Erschwernis darstellen. Es gibt 2 Einsatzbereiche in denen die Mitarbeiterinnen ihre Tätigkeiten verrichten, nämlich die…
…Weiters werde ausdrücklich festgehalten, dass die Entladungen beim Kunden in der überwiegenden Anzahl der Fälle eine im Vergleich zu den allgemein üblichen Arbeitsbedingungen außerordentliche Erschwernis darstellen würden. Seitens des Prüfers seien auch keinerlei Erhebungen im Zusammenhang mit der Tätigkeit der Fahrer bei den Kunden vorgenommen…
…ihm zu leistenden Arbeiten überwiegend unter Umständen geleistet werden, die - in erheblichem Maß zwangsläufig eine Verschmutzung des Arbeitnehmers und seiner Kleidung bewirken, - im Vergleich zu den allgemein üblichen Arbeitsbedingungen einer außerordentliche Erschwernis darstellen, oder - durch die schädlichen Einwirkungen von gesundheitsgefährdenden Stoffen oder Strahlen, von Hitze…
…Arbeiten - in erheblichem Maß zwangsläufig eine Verschmutzung des Arbeitnehmers oder seiner Kleidung bewirken (§ 68 Abs. 5 erster Teilstrich), oder - im Vergleich zu den allgemein üblichen Arbeitsbedingungen eine außerordentliche Erschwernis darstellen (§ 68 Abs. 5 zweiter Teilstrich), oder infolge der schädlichen Einwirkungen von gesundheitsgefährdenden Stoffen oder Strahlen…
…Steuerfreiheit gem § 68 Abs 1 EStG 1988 jedoch entscheidend. Auch stelle die Tätigkeit des Krankenpflegepersonals im Dialyseinstitut keine außerordentliche Erschwernis gegenüber den üblichen Arbeitsbedingungen von diplomiertem Krankenpflegepersonal dar. Ferner seien von der Beschwerdeführerin keine Aufzeichnungen geführt worden. Gegen die Beschwerdevorentscheidung wurde am 06. Februar 2018…
…weil die von ihm zu leistenden Arbeiten überwiegend unter Umständen erfolgen, die - in erheblichem Maß zwangsläufig eine Verschmutzung des Arbeitnehmers und seiner Kleidung bewirken, - im Vergleich zu den allgemein üblichen Arbeitsbedingungen eine außerordentliche Erschwernis darstellen, oder - infolge der schädlichen Einwirkungen von gesundheitsgefährdenden Stoffen oder Strahlen…
…weil die von ihm zu leistenden Arbeiten überwiegend unter Umständen erfolgen, die - in erheblichem Maß zwangsläufig eine Verschmutzung des Arbeitnehmers und seiner Kleidung bewirken, - im Vergleich zu den allgemein üblichen Arbeitsbedingungen eine außerordentliche Erschwernis darstellen, oder - infolge der schädlichen Einwirkungen von gesundheitsgefährdenden Stoffen oder Strahlen…
…kein berufsbildbezogenes Gefahrenpotential erkannt werden. Das Vorliegen einer stehenden Tätigkeit, Hebetätigkeit sowie erhöhter Arbeitsaufwand stellten noch keine außerordentliche Erschwernis dar, da im ärztlichen Bereich sehr viele Tätigkeiten stehend ausgeübt würden und in Bezug auf Patienten auch häufig Hebetätigkeiten durchzuführen seien. Der Nachweis begünstigter Zulagen sei…
…weil die von ihm zu leistenden Arbeiten überwiegend unter Umständen erfolgen, die - in erheblichem Maß zwangsläufig eine Verschmutzung des Arbeitnehmers und seiner Kleidung bewirken, - im Vergleich zu den allgemein üblichen Arbeitsbedingungen eine außerordentliche Erschwernis darstellen, oder - infolge der schädlichen Einwirkung von gesundheitsgefährdenden Stoffen oder Strahlen…
…weil die von ihm zu leistenden Arbeiten überwiegend unter Umständen erfolgen, die in erheblichem Maß zwangsläufig eine Verschmutzung des Arbeitnehmers und seiner Kleidung bewirken, im Vergleich zu den allgemein üblichen Arbeitsbedingungen eine außerordentliche Erschwernis darstellen, oder infolge der schädlichen Einwirkungen von gesundheitsgefährdenden Stoffen oder Strahlen…
…wurden. Es wurde ersucht bekannt zu geben, ob die Tätigkeiten überwiegend (dh mehr als die Hälfte der Arbeitszeit, für die eine Zulage gewährt wurde) eine außerordentliche Erschwernis oder Gefahr bewirkt hätten. Wesentlich sei weiters, mit welchen gefährlichen Stoffen die Beschwerdeführerin überwiegend zu tun hatte bzw…
…weil die von ihm zu leistenden Arbeiten überwiegend unter Umständen erfolgen, die - in erheblichem Maß zwangsläufig eine Verschmutzung des Arbeitnehmers und seiner Kleidung bewirken, - im Vergleich zu den allgemein üblichen Arbeitsbedingungen eine außerordentliche Erschwernis darstellen, oder - infolge der schädlichen Einwirkungen von gesundheitsgefährdenden Stoffen oder Strahlen…
…weil die von ihm zu leistenden Arbeiten überwiegend unter Umständen erfolgen, die - in erheblichem Maß zwangsläufig eine Verschmutzung des Arbeitnehmers und seiner Kleidung bewirken, - im Vergleich zu den allgemein üblichen Arbeitsbedingungen eine außerordentliche Erschwernis darstellen, oder - infolge der schädlichen Einwirkung von gesundheitsgefährdenden Stoffen oder Strahlen…
…weil die von ihm zu leistenden Arbeiten überwiegend unter Umständen erfolgen, die - in erheblichem Maß zwangsläufig eine Verschmutzung des Arbeitnehmers und seiner Kleidung bewirken, - im Vergleich zu den allgemein üblichen Arbeitsbedingungen eine außerordentliche Erschwernis darstellen, oder - infolge der schädlichen Einwirkungen von gesundheitsgefährdenden Stoffen oder Strahlen…