…kein Ausnahmefall im Sinne des Artikels 220 Absatz 2 ZK begründet, da der EuGH dafür in ständiger Rechtsprechung ein Handeln der Zollbehörden und die Ursächlichkeit dieses Handelns für ihren Irrtum verlangt (vgl Witte/Alexander, Zollkodex Art 220 Rz 12 ff und die dort angeführte Rechtsprechung…
…bestehen, dass ein aktiver Irrtum der Zollbehörde vorliegt. Bei der Beurteilung, ob der Irrtum der Zollbehörden von einem in guten Glauben handelnden Zollschuldner vernünftigerweise erkannt werden konnte, sind insbesondere die Art des Irrtums sowie die Erfahrung und die Sorgfalt des Zollschuldners zu berücksichtigen (vgl. EuGH…
…zu nehmen ist, an zwei Stellen der gesetzlichen Regelungen in Betracht: in Art. 220 Abs.2 Buchst. b) ZK, wenn ein aktiver Irrtum der Behörden vorlag, was hier gemäß obigen Ausführungen zu verneinen ist. Und zweitens mit der Billigkeitsregelung in Art. 239 ZK, dass nämlich…
…zu nehmen ist, an zwei Stellen der gesetzlichen Regelungen in Betracht: in Art. 220 Abs.2 Buchst. b) ZK, wenn ein aktiver Irrtum der Behörden vorlag, was hier gemäß obigen Ausführungen zu verneinen ist. Und zweitens mit der Billigkeitsregelung in Art. 239 ZK, dass nämlich…
…vom 17. Mai 2001, 2000/16/0590, mwN). Für den Irrtum der Zollbehörden verlangt der EuGH ein Handeln der zuständigen Behörden und die Ursächlichkeit dieses Handelns für ihren Irrtum, sog. aktiver Irrtum (vgl. die Urteile des EuGH vom 18. Oktober 2007 in der Rs. C…
…sei nicht der österreichischen abfertigenden Zollbehörde vorzuwerfen, sondern sei erst in nachträglicher Befassung der zuständigen türkischen Behörde hervorgekommen. Eine solche Konstellation stelle aber keinen aktiven Irrtum im Sinne von Art. 220 Abs.2 Buchstabe b ZK dar. Der erweiterte Vertrauensschutz finde im Anlassfall keine Anwendung…
…Stellungnahme vom 25. Jänner 2017, die Behörde habe nach der Splittung der Warennummer Fehler gemacht, würde ein Jurist aktiven Irrtum bezeichnen. Dieser fange bei der VZTA mit dem Antrag und dem Einreihungswunsch an, könne der Korrespondenz mit dem zuständigen Sachbearbeiter des Zollamtes Wien, dass eine…
…einer jeden Zollkontrolle darstellen, weil eine Zollbehörde nur so die zollrechtlichen Konsequenzen korrekt beurteilen könne, weshalb ein aktiver Irrtum auch aus diesem Grund vorliegen würde. Dem ist entgegen zu halten, dass - wie bereits weiter oben dargestellt - nicht nur Dokumentenkontrollen durchgeführt wurden. Anlässlich der Anmeldung vom…
…vom 25. Jänner 2017, die Behörde habe nach der Splittung der Warennummer Fehler gemacht, würde ein Jurist als aktiven Irrtum bezeichnen. Dieser fange bei der VZTA mit dem Antrag und dem Einreihungswunsch an, könne der Korrespondenz mit dem zuständigen Sachbearbeiter des Zollamtes Wien, dass eine…
…davor schriftlich erteilten Informationen seitens der Zollbehörde, die alle den achtstelligen KN-Code betroffen haben, hat sich kein (aktiver) Irrtum manifestiert. Die Berechtigung zur Nacherhebung ist in den (objektiv) unrichtigen Anmeldungen der Bf bis zur Mitteilung der Urfassung der ETOS-Erledigung gggg begründet. Die Prüfung…
…des angefochtenen Bescheides beantragt wird, weil "kein Recht auf nachträgliche buchmäßige Erfassung gemäß Artikel 220 Abs. 2 Buchstabe b Zollkodex wegen aktiven Irrtums der Zollbehörde bestehe". In sachverhaltsmäßiger Hinsicht wird in der Beschwerdebegründung Folgendes vorgebracht: "Die ***Bf.***, in weiterer Folge Beschwerdeführerin (Bfin.) genannt, betreibt in *…
…einen die nachträgliche buchmäßige Erfassung nach Art. 220 Abs. 2 lit. b ZK ausschließenden aktiven Irrtum des Zollamtes dar (vgl. auch VwGH 14.12.2015, 2013/16/0234). Alleine aus dieser für das Schicksal der vorliegenden Beschwerde entscheidenden Feststellung folgt, dass das von der Bf…
…diese binden (vgl. VwGH 14.12.2015, 2013/16/0234 mit Hinweisen auf die diesbezügliche Rechtsprechung des EuGH). Bei Übertragung dieser Rechtsprechung auf den gegenständlichen Beschwerdefall liegt entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin kein (aktiver) Irrtum der Zollbehörden im Sinne des Art. 220 Abs. 1 Buchst…
…Behörden und die Ursächlichkeit dieses Handelns für ihren Irrtum, sog. aktiver Irrtum (vgl. EuGH 18.10.2007, C-173/06, Rn 31, und EuGH 15.12.2011, C-409/10, Rn 54). Ein solcher Irrtum ist jeder Irrtum bei der Auslegung oder Anwendung der Vorschriften…
…Lieferung mangels Verfügungsmacht gar nicht ausführen. Die Gewährung der Steuerfreiheit sei schon deshalb rechtswidrig gewesen, weshalb ein aktiver Irrtum der Abfertigungszollstelle vorliege, den nicht die Bf zu verantworten habe. Aus den genannten Gründen sei auch nur das vom Grenzspediteur vertretene Unternehmen, nicht aber die Bf…
…und des Rates vom 9. Oktober 2013 zur Festlegung des Zollkodex der Union (nachstehend "UZK") komme ebenfalls nicht in Betracht. Ein aktiver Irrtum der Zollbehörde liege nicht vor, zumal das Zollamt zum Zeitpunkt der Abfertigung keine Kenntnis davon gehabt habe, dass das Zeugnis auf Grund…
…Steuerbehörden seit November 2013 keine Geschäftstätigkeit mehr aus. Das Ursprungszeugnis Nr. 00000000 sei von der VCCI auf Basis der dem Antrag beigelegten Informationen ausgestellt worden. Ein aktiver Irrtum der Zollbehörde liege nicht vor, zumal das Zollamt zum Zeitpunkt der Abfertigung keine Kenntnis davon gehabt habe…
…ein Sachverständigengutachten vorgelegt. Das Zollamt hat dieses Gutachten der Abfertigung zu Grunde gelegt und die Anmeldung antragsgemäß angenommen. Ein aktiver Irrtum der Zollbehörde liegt daher nicht vor. Entgegen der Ansicht des Bf. sind Erstattung/ Erlass nach Art. 239 ZK antragsgebunden und innerhalb einer Frist von…
…ein Sachverständigengutachten vorgelegt. Das Zollamt hat dieses Gutachten der Abfertigung zu Grunde gelegt und die Anmeldung antragsgemäß angenommen. Ein aktiver Irrtum der Zollbehörde liegt daher nicht vor. Entgegen der Ansicht des Bf. sind Erstattung/ Erlass nach Art. 239 ZK antragsgebunden und innerhalb einer Frist von…
…Ein allfälliger aktiver Irrtum der Zollbehörde ist sohin für ihn erkennbar gewesen. Die, für die Abstandnahme von der bekämpften nachträglichen, buchmäßigen Erfassung der Eingangsabgaben, gebotene Voraussetzung des nicht erkennbaren Irrtums der Zollbehörde liegt daher nicht vor. Aus den aufgezeigten Gründen erfolgte die nachträgliche buchmäßige Erfassung…