…Als Nachweis, dass seine Ehegattin nicht erwerbstätig ist, legte der Bf. das Formular E9 vor. Hinsichtlich der Unzumutbarkeit einer Verlegung des Hauptwohnsitzes von Ungarn nach Österreich wurden vom Bf. keine Gründe beziehungsweise Nachweise vorgebracht. Vor diesem Hintergrund durfte das Bundesfinanzgericht die obigen Sachverhaltsfeststellungen gemäß § 167…
…eine Wohnmöglichkeit am Ort der Erwerbstätigkeit als Betriebsausgaben bzw. Werbungskosten anerkannt werden (vgl. zB VwGH 18.12.1997, 96/15/0259). Entscheidend ist nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes immer die im Einzelfall zu berücksichtigende Zumutbarkeit der Verlegung des Hauptwohnsitzes in den Bereich der Erwerbstätigkeit (vgl…
…der Bf. genutzt werden darf und, dass die Bf. die Tätigkeit in ***12*** nicht auf Dauer ausüben möchte und daher jährlich um eine Versetzung in die Nähe des Familienwohnsitzes angesucht wird (bis dato ohne Zusage). Lt. Vorlageantrag ist auch von einer unzumutbaren Verlegung des Hauptwohnsitzes…
…auch bei einer kürzeren Wegstrecke Unzumutbarkeit anzunehmen sein. Die Verlegung des Familienwohnsitzes an den Beschäftigungsort ist zB unzumutbar: - Bei ständig wechselnder Arbeitsstätte (zB bei einem Bauarbeiter oder bei Vorliegen einer Arbeitskräfteüberlassung). Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn eine häufige Abberufung zu entsprechend weit entfernten…
…Grund der dargestellten Sach- und Rechtslage im Streitjahr jedenfalls zumutbar war: Bereits im Erkenntnis vom 3.3.1992, 88/14/0081, traf der Verwaltungsgerichtshof Aussagen zur Zumutbarkeit der Verlegung des Familienwohnsitzes an den Beschäftigungsort bei einer nur vorübergehenden Berufsausübung (zum Fall eines unverheirateten Steuerpflichtigen, der…
…2012 erwarb er mit Kaufvertrag vom 30. Juli 2014 gemeinsam mit seiner Lebensgefährtin eine Eigentumswohnung in der V-Straße, die sie infolge der Verlegung des Dienstortes nach D im Jahr 2018 wieder veräußerten. Mit Hauptwohnsitz gemeldet war der Beschwerdeführer bis 13. Jänner 2012 in L…
…ist es Sache des Abgabepflichtigen, jene Umstände, die es ihm – trotz „objektiver Zumutbarkeit“ – im konkreten Einzelfall dennoch unzumutbar mach(t)en, seinen bisherigen „Familienwohnsitz“ zu verlegen, entsprechend vorzubringen bzw. gegenüber der Behörde glaubhaft darzustellen (vgl. VwGH 27.2.08, 2005/13/0037). Des Weiteren kann…
…vor Erlassung des angefochtenen Bescheides) aus: "Ergänzungspunkte: Der Anspruch auf Familienheimfahrten ist unmittelbar an den Anspruch auf doppelte Haushaltsführung geknüpft. Um Vorlage folgender Unterlagen (in Kopie und beglaubigter Übersetzung!) wird daher ersucht: .) Heiratsurkunde, Familienstandbescheinigung, Ansässigkeitsbescheinigung .) Meldenachweis aller am Familienwohnsitz lebenden Personen .) Mietvertrag des Hauptwohnsitzes oder…
…Frage der Zumutbarkeit der Verlegung des Hauptwohnsitzes in den Bereich des Berufsortes an. Dabei kann sich die Unzumutbarkeit insbesondere auch aus Umständen der privaten Lebensführung ergeben (VwGH 20.09.2007, 2006/14/0038 ). Dass die Erziehung und Betreuung minderjähriger Kinder und die Bewahrung des familiären…
…eine Zumutbarkeit der Verlegung des Hauptwohnsitzes (Ledigenhaushalt) der Bf nach Adr2***** nach 6 Monaten nach Aufnahme ihres Arbeitsverhältnisses dort spricht. Es leben und arbeiten sowohl ihre Eltern und ihre Geschwister am Familienwohnsitz in Adr1*****, um sich um den Großvater zu kümmern. Beide Wohnungen der Bf…
…an, ob in einem früheren Zeitraum die Zumutbarkeit der Wohnsitzverlegung gegeben war (vgl. VwGH 19.12.2013, 2010/15/0124). Die Frage, ob einem Arbeitnehmer zuzumuten ist, seinen Wohnsitz in den Nahebereich seiner Arbeitsstätte zu verlegen, ist nach den Umständen des Einzelfalles zu beurteilen (vgl…
…Un-)Zumutbarkeit der Verlegung des (bestehenden) Familienwohnsitzes an den (neuen) Beschäftigungsort das zentrale Kriterium bildete (vgl zur mangelnden Vergleichbarkeit dieser Fälle auch VwGH 14.9.1993, 92/15/0054; 26.4.2006, 2006/14/0013; 22.12.2011, 2008/15/0157). Die Anerkennung der Aufwendungen…
…Unzumutbarkeit der Wohnsitzverlegung vorliege. Die weiteren angeführten Gründe, wonach die Verlegung des Wohnsitzes an den Arbeitsort unzumutbar sei, da die Gattin dafür ihre unkündbare Stellung im öffentlichen Dienst in Deutschland aufgeben müsse, seien in den strittigen Jahren 2011-2013 nicht von Bedeutung, da die Zumutbarkeit…
…349). Die Verlegung des Hauptwohnsitzes sei auch unzumutbar, da von vornherein mit Gewissheit anzunehmen sei, dass die auswärtige Tätigkeit mit vier bis fünf Jahren befristet sei und die Bf in spätestens drei Jahren in Pension gehen werde (LStR 345). Der Familienwohnsitz sei vom Beschäftigungsort mehr…
…dem Hauptwohnsitz in Salzburg und der Wohnung am Arbeitsort in Graz nicht entgegen. Es kommt vielmehr auf die - im Einzelfall zu beurteilende - Frage der Zumutbarkeit der Verlegung des Hauptwohnsitzes in den Bereich des Berufsortes an. Dabei kann sich die Unzumutbarkeit insbesondere auch aus Umständen der…
…Zumutbarkeit der Verlegung des Familienwohnsitzes sprechen würde. In der abweisenden Beschwerdevorentscheidung verwies das Finanzamt darauf, dass Familienwohnsitz jener Ort sei, an dem ein verheirateter Steuerpflichtiger mit seiner Ehegattin oder ein lediger Steuerpflichtiger mit seinem in eheähnlicher Gemeinschaft lebenden Partner einen gemeinsamen Hausstand unterhalten würde, der…
…der auswärtigen (Berufs-)Tätigkeit bezogenen höchsten in § 16 Abs 1 Z 6 lit. c angeführten Betrag (dieser betrug in beiden Streitjahren € 3.372,00 jährlich) übersteigen, nicht abgezogen werden. Wenn dem Arbeitnehmer Mehraufwendungen erwachsen, weil er am Beschäftigungsort wohnen muss und die Verlegung des…
…nach Sicht des BFG auch für das gegenständliche Verfahren von Bedeutung. Auch wenn die Frage der Zumutbarkeit der Verlegung des Familienwohnsitzes aus der Sicht des jeweiligen Streitjahres zu beurteilen ist (Jakom/Lenneis EStG 2016, § 16, Tz. 56 mwN), so kann doch der Sachverhalt im gegenständlichen…
…sie am Beschäftigungsort wohnen müssen und ihnen die Verlegung des Familienwohnsitzes an den Beschäftigungsort ebenso wenig zugemutet werden kann wie die tägliche Rückkehr zum Familienwohnsitz, werden als beruflich bzw. betrieblich bedingte Mehraufwendungen bei jener Einkunftsart abzuziehen sein, bei der sie erwachsen sind (VwGH 21.04…
…2. Die Bf. war seit ihrer Geburt mit ihrem Hauptwohnsitz in Gemeinde 2, A-Straße/Top 1, polizeilich gemeldet, zunächst vom Tag 1 bis 28. Februar 2012 und sodann (nach einer kurzzeitigen, offensichtlich studienbedingten Verlegung des Hauptwohnsitzes nach Gemeinde 3, D-Straße) wiederum vom 8…