… 78 Abs. 3 EStG der Arbeitgeber, wenn die zur Verfügung stehenden Mittel nicht zur Zahlung des vollen vereinbarten Arbeitslohnes ausreichen, die Lohnsteuer von dem tatsächlich zur Auszahlung gelangenden niedrigeren Betrag zu berechnen und einzubehalten habe. Mit Schreiben vom 14. Februar 2014 wurde von der Bf…
…Diese Darlegungspflicht trifft nämlich auch solche Haftungspflichtige, die im Zeitpunkt der Feststellung der Uneinbringlichkeit der Abgaben bei der Gesellschaft nicht mehr deren Vertreter sind (VwGH 27.9.2012, 2009/16/0181). Im Hinblick auf die unterlassene Behauptung und Konkretisierung des Ausmaßes der Unzulänglichkeit der in…
…Arbeitgeber gemäß § 78 Abs. 3 leg.cit. für den Fall, dass die ihm zur Verfügung stehenden Mittel zur Zahlung des vollen vereinbarten Arbeitslohnes nicht ausreichen würden, verpflichtet sei, die Lohnsteuer von dem tatsächlichen zur Auszahlung gelangenden niedrigeren Betrag zu berechnen, einzubehalten und abzuführen. ln der…
…angefochtene Bescheid aufgehoben. Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) zulässig. Entscheidungsgründe Mit Bescheid des Finanzamtes Wien 2/20/21/22 vom 17. Juli 2012 wurde Herr K. (in weiterer Folge: Bf.) als Haftungspflichtiger gemäß § 9 iVm §…
…die Bezahlung ihrer Forderungen im vollen Betrag vom Schuldner verlangen. Weiters kommt dem Einwand der steuerlichen Vertretung des Bf., dass die im Sanierungsverfahren zur Zahlung gebrachte Quote von 30% heranzuziehen sei, Berechtigung zu, da die Abgabenbehörde die Entrichtung der haftungsgegenständlichen Abgaben durch den Haftungspflichtigen gemäß …
…diese Überrechnung keine Zahlung der Primärschuldnerin, sondern wegen der Überrechnung von Guthaben aus Einkommensteuergutschriften 2013 und 2014 des Bf. eine Zahlung des Haftungspflichtigen aufgrund des Haftungsbescheides darstellt. Im Falle der Haftungsfreigabe für einen vom Haftungspflichtigen entrichteten Betrag, hätte dieser nämlich die Zahlung ohne Rechtsgrund geleistet…
…X-GmbH und damit der einzige in Betracht kommende Haftungspflichtige. Mit der gegenständlichen Beschwerde bringt der Bf. zur Ermessensübung zwar grundsätzlich vor, dass seine Haftungsinanspruchnahme erst ca. dreieinhalb Jahre nach Beendigung des Insolvenzverfahrens erfolgt wäre und die haftungsgegenständlichen Zeiträume bereits mehr als sieben Jahre zurückliegen…
…Bezug auf die haftungsgegenständlichen Beträge an Lohnsteuer ist auszuführen, dass diese nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vom Gleichheitsgrundsatz ausgenommen sind. Reichen nämlich die dem Arbeitgeber zur Verfügung stehenden Mittel zur Zahlung des vollen vereinbarten Arbeitslohnes nicht aus, so hat er die Lohnsteuer von dem tatsächlich…
…und einzubehalten ist, ergibt sich nämlich, dass jede vom Geschäftsführer einer GmbH vorgenommene Zahlung voller vereinbarter Arbeitslöhne, wenn die zur Verfügung stehenden Mittel nicht auch für die darauf entfallende Lohnsteuer ausreichen, eine schuldhafte Verletzung seiner abgabenrechtlichen Pflicht mit den Rechtsfolgen des § 9 Abs. 1 BAO…
…II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig. Entscheidungsgründe Verfahrensgang Mit Haftungsbescheid des Finanzamtes Österreich vom 11. Februar 2022 wurde Herr ***Bf1*** (in weiterer Folge: Beschwerdeführer) als Haftungspflichtiger gemäß §§ 9, 80…
… 78 Abs. 3 EStG 1988 lautet: "Reichen die dem Arbeitgeber zur Verfügung stehenden Mittel zur Zahlung des vollen vereinbarten Arbeitslohnes nicht aus, so hat er die Lohnsteuer von dem tatsächlich zur Auszahlung gelangenden niedrigeren Betrag zu berechnen und einzubehalten." Die Inanspruchnahme als Haftender setzt daher…
…weil diesfalls nur eine vom Arbeitnehmer geschuldete Abgabe einzubehalten und abzuführen gewesen sei. Reichten die dem Arbeitgeber zur Verfügung stehenden Mittel zur Zahlung des vollen vereinbarten Arbeitslohnes nicht aus, so habe er die Lohnsteuer von dem tatsächlichen zur Auszahlung gelangenden niedrigeren Betrag zu berechnen und…
…stehenden Mitteln zur Zahlung des vollen vereinbarten Arbeitslohnes nicht ausreichten, verpflichtet sei, die Lohnsteuer von dem tatsächlich zur Auszahlung gelangenden niedrigeren Betrag zu berechnen, einzubehalten und abzuführen. In der Nichtbeachtung dieser Verpflichtung sei jedenfalls ein schuldhaftes Verhalten zu erblicken (vgl. Erkenntnis des VwGH vom 18…
…1 BAO ist eine Ausfallshaftung (vgl. VwGH 31.3.2004, 2003/13/0153). Sie setzt die objektive Uneinbringlichkeit von Abgabenschuldigkeiten zum Zeitpunkt der Inanspruchnahme des Haftungspflichtigen voraus. Aus der Konkurseröffnung alleine ergibt sich noch nicht zwingend die Uneinbringlichkeit (vgl. z.B. VwGH 26.5.2004…
…27.1.2000, 97/15/0191; einer Zahlung des Haftungspflichtigen ist eine Umbuchung oder Überrechnung entsprechender Guthaben vom persönlichen Abgabenkonto des Haftungspflichtigen auf das Abgabenkonto der Primärschuldnerin zum Zwecke der teilweisen Abdeckung haftungsgegenständlicher Abgaben gleichzuhalten – vgl. dazu etwa UFS 9.2.2009, RV/0716-L…
…Arbeitgeber gemäß § 78 Abs. 3 leg. cit. für den Fall, dass die ihm zur Verfügung stehenden Mittel zur Zahlung des vollen vereinbarten Arbeitslohnes nicht ausreichen, verpflichtet sei, die Lohnsteuer von dem tatsächlichen zur Auszahlung gelangenden, niedrigeren Betrag zu berechnen, einzubehalten und abzuführen. In der Nichtbeachtung…
…zu berechnen und einzubehalten ist, ergibt sich, dass jede vom Vertreter vorgenommene Zahlung voller vereinbarter Arbeitslöhne, wenn die zur Verfügung stehenden Mittel nicht auch für die darauf entfallende Lohnsteuer ausreichen, eine schuldhafte Verletzung seiner abgabenrechtlichen Pflichten mit den Rechtsfolgen des § 9 Abs. 1 BAO darstellt …
…97/13/0177). Die Haftung darf daher nicht nur bis zur Höhe der aktuellen Einkünfte bzw. des aktuellen Vermögens des Haftungspflichtigen geltend gemacht werden (VwGH 28.5.2008, 2006/15/0007). Erwägungen: Laut Firmenbuchauszug war der Bf seit 5.6.2012 selbständig vertretungsbefugter Geschäftsführer der…
…zu berechnen und einzubehalten ist, ergibt sich, dass jede vom Vertreter vorgenommene Zahlung voller vereinbarter Arbeitslöhne, wenn die zur Verfügung stehenden Mittel nicht auch für die darauf entfallende Lohnsteuer ausreichen, eine schuldhafte Verletzung seiner abgabenrechtlichen Pflichten mit den Rechtsfolgen des § 9 Abs. 1 BAO darstellt …
… 78 Abs. (ergänzt: 3) Einkommensteuergesetz gegeben. Reichen die dem Arbeitgeber zur Verfügung stehenden Mittel zur Zahlung des vollen vereinbarten Arbeitslohnes nicht aus, so hat er die Lohnsteuer von dem tatsächlich zur Auszahlung gelangenden niedrigeren Betrag zu berechnen und einzubehalten. In solchen Fällen dürfen Löhne somit…