Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/7103208/2017
Haftung des Obmanns eines Fußballvereins, keine vertretbare Rechtsansicht, Sportler sind Dienstnehmer
geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/7103208/2017vom 19.06.2019Teil 1 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin R. in der Beschwerdesache Bf., Anschrift, vertreten durch Dax Wutzlhofer und Partner Rechtsanwälte GmbH, Wiener Straße 8a, 7400 Oberwart, über die Beschwerde vom 13.04.2017 gegen den Bescheid der belangten Behörde Finanzamt Bruck Eisenstadt Oberwart vom 16.03.2017, Steuernummer N-1, betreffend Haftung für Abgabenschulden des V-1 gemäß § 9 BAO nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:
Der Beschwerde wird gemäß § 279 BAO teilweise Folge gegeben und die Haftung auf nachstehende Abgaben im Gesamtbetrag von € 19.478,68 (anstatt € 19.935,09) eingeschränkt:
|
Abgabe
|
Zeitraum
|
Betrag
|
Lohnsteuer
|
2009
|
2.627,14
|
Lohnsteuer
|
2010
|
6.004,80
|
Dienstgeberbeitrag
|
2010
|
879,39
|
Lohnsteuer
|
2011
|
1.287,82
|
Dienstgeberbeitrag
|
2011
|
583,92
|
Lohnsteuer
|
2012
|
2.370,49
|
Dienstgeberbeitrag
|
2012
|
964,40
|
Lohnsteuer
|
2013
|
3.490,22
|
Dienstgeberbeitrag
|
2013
|
1.270,50
Im Übrigen wird die Beschwerde gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.
Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
Mit Haftungsprüfungsvorhalt vom 8.7.2016 ersuchte das Finanzamt den
Beschwerdeführer (Bf.) um Erteilung folgender Auskünfte:
Die Vertreter juristischer Personen/Vereine hätten alle Pflichten des Vertretenen zu erfüllen. Insbesondere hätten sie dafür zu sorgen, dass die Abgaben aus den Mitteln, die sie verwalteten, vorschriftsmäßig entrichtet würden. Vertreter hafteten mit ihrem persönlichen Einkommen und Vermögen für unentrichtet gebliebene Abgaben des Vertretenen, wenn sie an der Nichtentrichtung dieser Abgaben ein Verschulden treffe. Leichte Fahrlässigkeit gelte bereits als Verschulden.
Der Bf. werde daher in seinem eigenen Interesse ersucht, die nachfolgenden Fragen sorgfältig und vollständig zu beantworten und durch Vorlage geeigneter Unterlagen, die zu seiner Entlastung dienen könnten, zu belegen.
1. Auf dem Konto des „V-1“ hafteten folgende haftungsrelevante Abgaben aus:
|
Abgabe
|
Fälligkeit
|
Bescheid vom
|
Betrag
|
Lohnsteuer 2009
|
15.01.2010
|
19.04.2012
|
2.688,70
|
Lohnsteuer 2010
|
17.01.2011
|
19.04.2012
|
6.145,50
|
Dienstgeberbeitrag 2010
|
17.01.2011
|
19.04.2012
|
899,99
|
Lohnsteuer 2011
|
16.01.2012
|
20.03.2015
|
1.318,00
|
Dienstgeberbeitrag 2011
|
16.01.2012
|
20.03.2015
|
597,60
|
Lohnsteuer 2012
|
15.01.2013
|
20.03.2015
|
2.426,03
|
Dienstgeberbeitrag 2012
|
15.01.2013
|
20.03.2015
|
987,00
|
Lohnsteuer 2013
|
15.01.2014
|
20.03.2015
|
3.572,00
|
Dienstgeberbeitrag 2013
|
15.01.2014
|
20.03.2015
|
1.300,27
|
Gesamt
|
19.935,09
2. Laut Auszug aus dem Vereinsregister sei der Bf. seit 2005 als Obmann des „V-1“ bestellt gewesen. Auf Grund seiner Funktion als Obmann sei ihm die Wahrnehmung der abgabenrechtlichen Verpflichtungen des Vertretenen oblegen.
3. Da die unter Punkt 1 angeführten haftungsrelevanten Abgabenbeträge während seiner Vertretungsperiode fällig bzw. nicht entrichtet worden seien, müsse das Finanzamt bis zum Beweis des Gegenteiles davon ausgehen, dass er der ihm aufgetragenen Erfüllung der abgabenrechtlichen Pflichten der Vertretenen nicht vorschriftsgemäß nachgekommen sei.
4. Die genannten Beträge seien beim „V-1“ als uneinbringlich anzusehen. Dies ergebe sich zweifelsfrei aus der bestehenden Aktenlage.
5. Sofern die Gesellschaft/der Verein bereits zu den jeweiligen Fälligkeitstagen der Abgaben nicht mehr über ausreichende liquide Mittel zur (vollen) Bezahlung aller Verbindlichkeiten verfügt habe, werde er ersucht, dies durch eine Auflistung sämtlicher Gläubiger mit zum Zeitpunkt der Abgabenfälligkeiten (siehe Punkt 1) gleichzeitig oder früher fällig gewordenen Forderungen darzulegen. In dieser Aufstellung müssten alle damaligen Gläubiger der Gesellschaft/des Vereines (auch die zur Gänze bezahlten) sowie die auf einzelne Verbindlichkeiten (Gläubiger) geleisteten Zahlungen (Quoten) enthalten sein. Außerdem seien alle verfügbar gewesenen liquiden Mittel (Bargeld und offene Forderungen) anzugeben bzw. gegenüber zu stellen.
Es stehe ihm frei, die maßgebliche finanzielle Situation zum Eintritt der Abgabenfälligkeiten, die offenen Verbindlichkeiten und die erbrachten Tilgungsleistungen an alle einzeln anzuführenden Gläubiger auch auf andere Art und Weise einwandfrei bekannt zu geben.
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes obliege dem Bf. als Vertreter, Nachweise dafür, wie viel Zahlungsmittel zur Verfügung gestanden seien und in welchem Ausmaß die anderen Gläubiger noch Befriedigung erlangt hätten, zu erbringen. Im Fall der Nichterbringung dieser Nachweise müsse das Finanzamt davon ausgehen, dass er die ihm obliegende Verpflichtung, die fällig gewordenen Abgaben aus den verwalteten Mitteln zu entrichten, schuldhaft verletzt habe, und diese Pflichtverletzung auch ursächlich für den Abgabenausfall sei.
6. Werde der Nachweis einer Gläubigergleichbehandlung nicht in nachvollziehbarer Weise erbracht, liege es im Ermessen des Finanzamtes, die Haftung für die unter Punkt 1 genannten Abgabenbeträge auszusprechen, bei Benachteiligung des Abgabengläubigers im Ausmaß der nachgewiesenen Benachteiligung der Abgabenschuldigkeiten gegenüber den anderen Verbindlichkeiten (z.B. VwGH 29.1.2004, 2000/15/0168). Auf dem Vertreter laste auch die Verpflichtung zur Errechnung einer entsprechenden Quote und des Betrages, der bei anteilsmäßiger Befriedigung der Forderungen der Abgabenbehörde zu entrichten gewesen wäre. Eine Betrachtung der Gläubigergleichbehandlung habe zum jeweiligen Fälligkeitszeitpunkt zu erfolgen.
Da der öffentliche Auftrag zur Ergreifung aller Mittel, vollstreckbare Abgaben einzubringen, bei einer vorzuwerfenden Pflichtverletzung allfällige Einzelinteressen verdränge (z.B. VwGH 18.10.2005, 2004/14/0112), sähe sich das Finanzamt veranlasst, die gesetzliche Vertreterhaftung gegen ihn im erforderlichen Ausmaß geltend zu machen.
Unter diesen Umständen hafte er für die uneinbringlichen Abgabenschuldigkeiten im vollen Ausmaß (z.B. VwGH 22.12.2005, 2005/15/0114).
7. Ausnahme vom Gleichbehandlungsgrundsatz bestehe für Abfuhrabgaben, nämlich für die Kapitalertragsteuer (VwGH 16.2.2000, 95/15/0046), Beträge gemäß § 99 EStG 1988 und hier für die Lohnsteuer.
8. Seien Forderungen an Banken oder an andere Gläubiger abgetreten worden (Generalzession, Mantelzession)? Kopien der Verträge seien vorzulegen.
9. Wie seien seine wirtschaftlichen Verhältnisse? Woraus bestreite er seinen Lebensunterhalt? Beiliegende Formulare (EV6 und EV7) seien vollständig auszufüllen.
10. Sei ein Schuldenregulierungsverfahren (Privatkonkurs) geplant?
Zur Stellungnahme werde dem Bf. eine Frist bis zum 19.09.2016 eingeräumt. Es werde darauf hingewiesen, dass diese Frist angesichts der vorliegenden Sachlage nur aus besonders berücksichtigungswürdigen Gründen verlängert werden könnte.
*****
Daraufhin gab der Bf.
mit Schreiben vom 20.7.2016 bekannt, seit 2005 Obmann des V-1 gewesen zu sein. In dieser Tätigkeit habe er sich für den Sport und die Sportler eingesetzt, sich jedoch betreffend die finanziellen Belange auf andere Vereinsfunktionäre verlassen. Er könne den Nachweis einer Gläubigergleichbehandlung nicht erbringen.
Er erachte es in der gegenständlichen Angelegenheit für sinnvoll, die Situation gemeinsam mit seinem rechtlichen Vertreter in einem Gespräch zu erörtern. Derzeit sei er bemüht, entsprechende Maßnahmen zur Auflösung des Vereines zu setzen.
Der Bf. habe für diverseste Verbindlichkeiten des Vereines Haftungserklärungen unterschrieben und treffe ihn auch in seiner Funktion als Obmann in vielen Fällen die Haftung für aushaftende Beträge des Vereines. Die derzeit bekannten offenen Forderungen überstiegen seine finanzielle Leistungsfähigkeit bei weitem.
*****
Mit Schreiben vom 29.7.2016
teilte ihm das Finanzamt
mit, dass eine Besprechung des Sachverhaltes erst sinnvoll erscheine, wenn der Vorhalt schriftlich beantwortet worden sei. Auch seien die wirtschaftlichen Verhältnisse noch festzustellen.
In seinem Schreiben werde zusätzlich angeführt, dass die derzeit offenen Forderungen seine finanzielle Leistungsfähigkeit überstiegen. Diese Angaben seien ungenau und für die Finanzbehörde nicht nachvollziehbar.
Daher werde angeraten, den Termin zur Beantwortung des Haftungsprüfungsvorhaltes einzuhalten und eine schriftliche Stellungnahme einzubringen. Ein Gesprächstermin könne natürlich, nach Einreichung der schriftlichen Unterlagen, jederzeit vereinbart werden.
*****
Nachdem eine Beantwortung des Haftungsvorhaltes nicht erfolgte, wurde der Bf. mit Bescheid vom 16.3.2017 gemäß § 9 Abs. 1 BAO iVm § 80 BAO als Obmann des V-1 für nachstehende Abgaben in der Höhe von € 19.935,09 zur Haftung herangezogen:
|
Abgabe
|
Zeitraum
|
Betrag
|
Lohnsteuer
|
2009
|
2.688,70
|
Lohnsteuer
|
2010
|
6.145,50
|
Dienstgeberbeitrag
|
2010
|
899,99
|
Lohnsteuer
|
2011
|
1.318,00
|
Dienstgeberbeitrag
|
2011
|
597,60
|
Lohnsteuer
|
2012
|
2.426,03
|
Dienstgeberbeitrag
|
2012
|
987,00
|
Lohnsteuer
|
2013
|
3.572,00
|
Dienstgeberbeitrag
|
2013
|
1.300,27
Gemäß § 9 Abs. 1 BAO hafteten die in § 80 Abs. 1 BAO erwähnten Personen neben den durch sie vertretenen Abgabepflichtigen für diese Abgaben insoweit, als die Abgaben infolge schuldhafter Verletzung der ihnen auferlegten Pflichten nicht hätten eingebracht werden könnten. Nach § 80 Abs. 1 BAO hätten die zur Vertretung juristischer Personen Berufenen alle Pflichten zu erfüllen, die den von ihnen Vertretenen oblägen, und insbesondere dafür zu sorgen, dass die Abgaben aus den Mitteln, die sie verwalteten, entrichtet würden.
Verletzungen abgabenrechtlicher Pflichten berechtigten nur dann zur Haftungsinanspruchnahme, wenn die Verletzung schuldhaft erfolgt sei. Eine bestimmte Schuldform sei hiefür nicht erforderlich (z.B. VwGH 22.2.2000, 96/14/0158; VwGH 7.12.2000, 2000/16/0601; VwGH 16.9.2003, 2003/14/0040). Daher reiche leichte Fahrlässigkeit jedenfalls aus.
Die genannten Beträge seien beim Sportverein als uneinbringlich anzusehen. Dies ergebe sich zweifelsfrei daraus, dass mit Beschluss des Landesgerichtes X vom D-1 das Konkursverfahren eröffnet worden, das Unternehmen geschlossen sei und die Verwertung durchgeführt werde.
Der Bf. sei seit dem Jahr 2005 Obmann des Vereines und die Fälligkeit der Abgaben falle in seinen Verantwortungszeitraum.
Seien unbestritten erzielte Einnahmen nicht zumindest anteilsmäßig auch zur Abstattung der Abgabenschuldigkeiten herangezogen worden, könne von einer die Haftung auslösenden Benachteiligung des Abgabengläubigers ausgegangen werden. Die Haftung erfahre dann eine Einschränkung auf den Benachteiligungsbetrag, wenn der Haftende den Nachweis erbringe, welcher Abgabenbetrag auch bei einer gleichmäßigen Befriedigung der Gläubiger uneinbringlich geworden wäre (ohne diesen Nachweis hafte er für den Gesamtbetrag der uneinbringlich gewordenen Abgabenschuldigkeiten). Der Grundsatz der Gläubigergleichbehandlung gelte auch für Zahlungen, die zur Aufrechterhaltung des Geschäftsbetriebes erforderlich gewesen seien (Barzahlung von Wirtschaftsgütern, Zug-um-Zug-Geschäfte).
Der Zeitpunkt, für den zu beurteilen sei, ob der Vertretene die für die Abgabenentrichtung erforderlichen Mittel gehabt habe, bestimme sich danach, wann die Abgaben bei Beachtung der Abgabenvorschriften zu entrichten gewesen wären (z.B. VwGH 31.10.2000, 95/15/0137; VwGH 17.12.2003, 2000/13/0220; VwGH 23.11.2004, 2001/15/0108).
Der Vertreter habe für die Möglichkeit des Nachweises seines pflichtgemäßen Verhaltens vorzusorgen (z.B. VwGH 7.9.1990, 89/14/0132). Ihm obliege kein negativer Beweis, sondern die konkrete (schlüssige) Darstellung der Gründe, die etwa der rechtzeitigen Abgabenentrichtung entgegengestanden seien (VwGH 4.4.1990, 89/13/0212).
Auf dem Vertreter laste auch die Verpflichtung zur Errechnung einer entsprechenden Quote und des Betrages, der bei anteilsmäßiger Befriedigung der Forderungen der Abgabenbehörde zu entrichten gewesen wäre (§ 9 Abs. 1 BAO; VwGH 28.6.2012, 2011/16/0126).
Ausnahme vom Gleichbehandlungsgrundsatz bestehe für Abfuhrabgaben, nämlich für die Kapitalertragsteuer (VwGH 16.2.2000, 95/15/0046), Beträge gemäß § 99 EStG 1988 und hier der Lohnsteuer.
Der Geschäftsführer/Obmann hafte für die nichtentrichtete Lohnsteuer, weil diesfalls nur eine vom Arbeitnehmer geschuldete Abgabe einzubehalten und abzuführen gewesen sei. Reichten die dem Arbeitgeber zur Verfügung stehenden Mittel zur Zahlung des vollen vereinbarten Arbeitslohnes nicht aus, so habe er die Lohnsteuer von dem tatsächlichen zur Auszahlung gelangenden niedrigeren Betrag zu berechnen und einzubehalten (§ 78 Abs. 3 EStG 1988). In solchen Fällen dürften Löhne somit nicht in voller Höhe ausbezahlt werden und seien sie (wie auch andere Schuldigkeiten) anteilig zu kürzen; die auf den gekürzten Lohnbetrag entfallende Lohnsteuer sei zur Gänze zu entrichten (vgl. z.B. VwGH 16.2.2000, 95/15/0046).
Die Heranziehung zur Haftung gemäß § 9 BAO in Verbindung mit § 80 Abs. 1 BAO sei im Rahmen der Ermessensentscheidung gemäß § 20 BAO innerhalb der vom Gesetz gezogenen Grenzen nach Billigkeit und Zweckmäßigkeit unter Berücksichtigung aller in Betracht kommenden Umstände getroffen worden. Dem Gesetzesbegriff „Billigkeit“ sei dabei die Bedeutung „berechtigte Interessen der Partei“, dem Gesetzesbegriff „Zweckmäßigkeit“ insbesondere die Bedeutung „öffentliches Anliegen an der Einhebung der Abgaben“ beizumessen.
Im Hinblick darauf, dass die Vertreterhaftung für den praktischen Vollzug der Abgabengesetze ein unerlässliches Element des Abgabenausfalls darstelle und die im vorliegenden Fall festgestellten Pflichtverletzungen des Vertreters (§ 80 BAO) in der Entrichtung der Abgaben nicht bloß von geringem Ausmaß seien, seien bei der Ermessensübung dem öffentlichen Interesse an einer ordnungsgemäßen Abgabeneinhebung der Vorzug zu geben und die gegenständliche Haftungsheranziehung bescheidmäßig auszusprechen gewesen.
Persönliche Umstände des Haftenden seien im Rahmen der Ermessensübung zur Geltendmachung der Haftung nicht maßgeblich (VwGH 14.12.2006, 2006/14/0044).
Da der Haftungsprüfungsvorhalt vom 8.7.2016 nicht bis zum 19.9.2016 beantwortet worden sei, sei auf Grund der Aktenlage zu entscheiden gewesen.
*****
In der dagegen am 13.4.2017 rechtzeitig eingebrachten Beschwerde wandte der Bf. ein:
Die Haftung nach § 9 BAO sei eine Ausfallshaftung. Sie setze die objektive Uneinbringlichkeit von Abgabenschuldigkeiten im Zeitpunkt der Inanspruchnahme des Haftungspflichtigen voraus. Aus der Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Vereines alleine ergebe sich noch nicht zwingend die Uneinbringlichkeit (VwGH 22.09.1999, 96/15/0049; VwGH 27.04.2000, 98/15/0129; VwGH 29.05.2001, 99/14/0277).
Festzuhalten sei, dass die Abgabenbehörde einen Arbeitnehmer für die von ihm geschuldete Lohnsteuer dann unmittelbar in Anspruch nehmen könne, wenn einer der Tatbestände des § 83 Abs. 2 EStG 1988 oder der Tatbestand nach § 83 Abs. 3 EStG 1988 vorliege. Ein Arbeitnehmer sei dann unmittelbar in Anspruch zu nehmen, wenn eine Veranlagung auf Antrag (§ 41 Abs. 2 EStG 1988) durchgeführt worden sei. Gegenständlich sei seitens der belangten Behörde ausschließlich der nach außen hin befugte Vertreter der juristischen Person im Sinne einer Ausfallshaftung mit abzuführenden Lohnsteuern der Jahre 2009-2013 bzw. Dienstgeberbeiträgen der Jahre 2010-2013 konfrontiert.
Überhaupt übten Amateursportler im Unterschied zu Profisportlern den Sport nicht aus wirtschaftlichen Interessen, sondern zum Ausgleich und zur Erholung aus. Wenn Amateursportler aufgrund mitgliedschaftsrechtlicher Bedingungen zu einem Sportverein tätig seien, dh ihre Vereinspflichten erfüllten, seien sie nicht sozialversicherungspflichtig. Selbst bei höheren Zuwendungen müsse kein Beschäftigungsverhältnis vorliegen. Alle einheimischen Spieler des V-1 seien Vereinsmitglieder gewesen und hätten den Fußballsport zum Ausgleich neben ihrer anderweitigen beruflichen Tätigkeit ausgeübt.
Gegenständlich habe es sich bei den einheimischen Spielern um Vereinsfußballer als Hobbysportler gehandelt, also Sportler, die sich hobbymäßig im Sportverein betätigt hätten und deren Mitgliedschaft durch Vereinsbeitritt zustande gekommen sei. Durch einen Beitrittsvertrag zwischen Verein und Beitrittswerber sei die Vereinssatzung mit den in ihr enthaltenen Rechten und Pflichten (zB Beitragspflicht, Recht zur Inanspruchnahme der Vereinsleistungen) für die Vereinsmitglieder verbindlich geworden (Aicher in Rummel (HrsG), Kommentar zum Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuch I3 (2000) § 26 Rz 40). Mit dem Beitrittsvertrag hätten sich auch die neuen Mitglieder den Vereinsstatuten unterworfen. Dabei sei entscheidend für die Rechtsbeziehung, dass sich der Vereinsfußballer nicht aufgrund einer vertraglichen Abrede, sondern aufgrund einer freiwilligen Unterwerfung unter die Statuten des Vereins zur sportlichen Tätigkeit verpflichte (Gruber in Haunschmidt, Sport und Recht 44). So würden Tomandl/Schrammel ebenfalls die Ansicht vertreten, dass der Spielerstatus eines Amateurfußballers ausschließlich auf seinem Mitgliedschaftsverhältnis zum Verein beruhe und deshalb das Arbeitsrecht keine Anwendung finde.
Festzuhalten sei, dass zwischen den einheimischen Spielern und dem V-1 kein Beschäftigungsverhältnis vorgelegen sei, weshalb keine Lohnsteuer bzw. Dienstgeberbeiträge abzuführen gewesen seien.
Hingegen sei bei Amateurfußballspielern, die nicht bloße Vereinsmitglieder seien, vorweg zu prüfen, ob sie den AN-Begriff des EStG 1988 erfüllten und somit steuerpflichtige Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit iSd §§ 25 iVm 47 EStG 1988 erzielten. Bei dieser Prüfung sei auf die steuerfreien pauschalen Reiseaufwandsentschädigungen Bedacht zu nehmen. Nach § 47 Abs. 1 EStG 1998 sei eine natürliche Person dann AN, wenn sie Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit beziehe. Gemäß Abs. 2 leg. cit. liege ein Dienstverhältnis vor, wenn der AN dem AG seine Arbeitskraft schulde. Dies sei der Fall, wenn die tätige Person in der Betätigung ihres geschäftlichen Willens unter der Leitung des AG stehe oder im geschäftlichen Organismus des AG dessen Weisungen zu folgen verpflichtet sei.
Dieser Legaldefinition des § 47 Abs. 2 EStG 1988 habe der VwGH (VwGH 31.7.1996, 95/13/0220) zwei Kriterien entnommen, die für das Vorliegen eines Dienstverhältnisses Voraussetzung seien, nämlich die Weisungsgebundenheit gegenüber dem AG und die Eingliederung in den geschäftlichen Organismus des AG. Als unerheblich habe der VwGH angesehen, dass der bezahlte Fixbetrag im Verhältnis zur Prämie gering sei, da die Art der Entlohnung noch keine hinreichende Aussage über die Eingliederung in den geschäftlichen Organismus des AG zulasse. In Fällen, in denen beide Kriterien noch keine klare Abgrenzung zwischen nichtselbständiger und selbständiger Arbeit ermöglichten, sei auf das Merkmal eines Unternehmerrisikos abzustellen, wobei dieses für sich allein noch nicht entscheidend sei.
Festzuhalten sei, dass die Prüfung der AN-Eigenschaft eines verbandsrechtlich als Amateur bezeichneten Fußballers für jeden Spieler im Einzelfall zu erfolgen habe (Reissner in Reissner, Sport als Arbeit 14). So habe der OGH in der Entscheidung vom 13.3.1997 bei der Beurteilung der AN-Eigenschaft auch auf die Bezahlung der sportlichen Leistung abgestellt. Demnach sei ein Fußballspieler eines Vereins der Kärntner Landesliga, dem neben einer Prämie von öS 800,00 pro in der Meisterschaft erzieltem Punkt nur eine nicht überhöhte Aufwandsentschädigung zugestanden sei, Freizeitsportler und nicht AN des Vereins. Somit habe der OGH offenbar von der Höhe des Entgelts auf die Fremdbestimmtheit geschlossen. Je höher die Bezahlung ausfalle, desto eher werde eine Arbeitspflicht in persönlicher Abhängigkeit anzunehmen sein. Demgemäß sei festzuhalten, dass bei der Prüfung der AN-Eigenschaft eines Amateurfußballers jedenfalls auf den Einzelfall und nur als Indiz auf dessen Bezahlung zu schauen sei.
Bestehe zwischen Verein und Vertragsamateur ein Dienstverhältnis, dann müsse der Verein ein Lohnkonto führen, wenn die Vergütungen den steuerfreien Höchstbetrag nach § 3 Abs. 1 Z 16 lit. c EStG überstiegen. Kein Lohnkonto habe der Verein zu führen, wenn außer den steuerfreien Entschädigungen keine weiteren Vergütungen ausbezahlt würden und der Sportler dem Verein schriftlich erkläre, dass er nur bei diesem AG einen pauschalen Aufwandersatz erhalte. In diesem Fall müsse auch kein Lohnzettel an das Finanzamt übermittelt werden (Die steuerliche Behandlung von pauschalen Reiseaufwandsentschädigungen für Sportler, BBi 2010 H 4, 2).
Diesbezüglich sei festzuhalten, dass die gesetzliche Sonderregelung des § 3 Abs. 1 Z 16c EStG 1988 von gemeinnützigen Sportvereinen bezüglich beschäftigter Sportler den Betriebsausgaben bzw. Werbungskostenpauschalen vorgehe. Nach dieser Bestimmung seien „Pauschale Reiseaufwandsentschädigungen, die von begünstigten Rechtsträgern iSd §§ 34 ff BAO, deren satzungsmäßiger Zweck die Ausübung oder Förderung des Körpersports ist, an Sportler gewährt werden, in Höhe von bis zu € 60,00 pro Einsatztag, höchstens aber € 540,00 pro Kalendermonat der Tätigkeit“ von der Einkommensteuer befreit. Klarzustellen sei, dass es für die Steuerfreiheit dieser pauschalen Aufwandsentschädigung unerheblich sei, ob der Sportler in einem Dienstverhältnis zum Verein stehe oder nicht (Die steuerliche Behandlung von pauschalen Reiseaufwandsentschädigungen für Sportler, BBi 2010 H 4, 2). Überstiegen die pauschalen Fahrt- und Reisekostenvergütungen € 60,00 pro Einsatztag bzw. € 540,00 pro Monat, dann seien nur die übersteigenden Beträge zu versteuern.
In diesem Zusammenhang sei ebenso festzuhalten, dass gemäß § 20 ÖFB-Regulativ die Vereinbarung des Entgelts in Spielerverträgen nur in Bruttobeträgen erfolgen dürfe. In der Praxis würden jedoch zwischen dem Verein und dem Spieler vorwiegend originäre Nettolohnvereinbarungen getroffen. Nach der Rspr habe im Falle einer solchen Nettolohnvereinbarung der AG die von ihm zu tragende Lohnsteuer in einer „Hundert-Rechnung“ dem vereinbarten Nettolohn hinzuzurechnen (OGH 25.1.1983, 4 Ob 192/82).
Demnach ergebe sich der zu versteuernde Nettolohn aus dem vereinbarten Saison-Nettoentgelt abzüglich der vom Verein gewährten pauschalen Fahrt- und Reiseaufwandsentschädigungen. Dieser zu versteuernde Saison-Nettolohn müsse auf einen Monatsbetrag umgerechnet werden. Diesem Monatslohn wiederum seien der abzuführende DN-Anteil zur Sozialversicherung und die abzuführende Lohnsteuer hinzuzurechnen, um den Monatsbruttolohn eines Spielers zu erhalten. Von diesem Betrag seien sodann noch die gesetzlichen Lohnnebenkosten, wie etwa der DG-Beitrag zur Sozialversicherung, zu berechnen (Grüner, Sportlerbesteuerung - Jetzt und im Berufssportgesetz, in Resch/Trost (Hrsg), Arbeits- und sozialrechtliche Fragen des Profisports (2005) 329, 334).
Richtig sei, dass für die Lohnsteuer als Abfuhrabgabe eine Ausnahme vom Gleichbehandlungsgrundsatz bestehe. Die belangte Behörde habe diesbezüglich auf Seite 3 wie folgt ausgeführt: „Ausnahme vom Gleichbehandlungsgrundsatz besteht für Abfuhrabgaben, nämlich für die Kapitalertragsteuer (VwGH 16.2.2000, 95/15/0046), Beträge gemäß § 99 EStG 1988 und hier der Lohnsteuer.“ Jedoch habe die belangte Behörde § 78 Abs. 3 EStG 1988 auch auf den Dienstgeberbeitrag sowie den Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag angewendet. Für diese Abgaben bestehe die Ausnahme vom Gleichbehandlungsgrundsatz nicht, weshalb die belangte Behörde insoweit die Rechtslage verkannt habe (VwGH 25.1.2000, 96/14/0080). Die belangte Behörde hätte Feststellungen über die tatsächlichen Auszahlungen treffen müssen, woraus die Abgaben abzuleiten gewesen wären. Auch seien in den Jahren 2009-2013 von den vertraglichen Spielern Gehälter nicht behoben worden.
Diesbezüglich sei festzuhalten, dass eine etwaige Pflicht zur vorrangigen Entrichtung von Abgaben nur für Abfuhrabgaben gelte, nicht jedoch beispielsweise für die Umsatzsteuer, Dienstgeberbeiträge (VwGH 25.1.2000, 96/14/0080) und für veranlagte Körperschaftssteuern, weshalb die Vorwürfe des Finanzamtes im Haftungsbescheid vom 16.3.2017 nicht nachvollziehbar seien.
Die Geltendmachung persönlicher Haftungen habe mit Haftungsbescheid zu erfolgen. Sie liege im Ermessen der für die Einhebung der betreffenden Abgabe zuständigen Abgabebehörde (VwGH 28.10.2009, 2007/15/0100). Gegenständlich sei von einer Ermessensausübung trotz vorliegender Unbilligkeiten angesichts der lange verstrichenen Zeit bzw. der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse für den Haftungspflichtigen, abgesehen worden.
Conclusio:
Gegenständlich habe es sich bei den Gastspielern um Vergütungen (Aufwandspauschalen) für Amateursportler gehandelt, die nur unwesentlich über die gezahlte Aufwandserstattung hinausgegangen seien. Bei Sportlern, die ihre Arbeitskraft vertraglich zur Verfügung stellten, sei im Einzelfall nach den allgemeinen Kriterien zu prüfen, ob ein Dienstverhältnis iSd § 47 Abs. 2 EStG 1988 vorliege. Verpflichte sich ein Sportler zur Bestreitung einer bestimmten Anzahl von Wettkämpfen und stehe dabei die Erbringung eines Leistungserfolges im Vordergrund, liege hingegen ein Werkvertrag vor, der zu den Einkünften aus Gewerbebetrieb führe. Eine dementsprechende einzelfallbezogene Überprüfung habe seitens der belangten Behörde nicht stattgefunden. Die einheimischen Spieler des V-1 seien allesamt Vereinsmitglieder gewesen. Auch bei Vorliegen von vertraglichen Abreden habe bei diesen die freiwillige Unterwerfung unter die Statuten des Vereins und somit die Verpflichtung zur sportlichen Tätigkeit im Vordergrund gestanden. Eine Lohnsteuer bzw. Dienstgeberbeiträge seien nicht somit nicht abzuführen gewesen.
Des Weiteren seien pauschale Reiseaufwandsentschädigungen seitens der belangten Behörde nicht berücksichtigt und keine Feststellungen getroffen worden, woraus die Abgaben sich ableiteten, zumal in den Streitjahren Gehälter nicht behoben worden seien.
Aus den oben angeführten Gründen leide der Haftungsbescheid vom 16.3.2017 an inhaltlicher Rechtswidrigkeit.
Der Beschwerdeführer stelle daher die Anträge, das Verwaltungsgericht möge
a) im Verfahren über diese Beschwerde eine mündliche Verhandlung durchführen,
b) den angefochtenen Haftungsbescheid ersatzlos aufheben und Verfahrensergänzung durch das Finanzamt Bruck Eisenstadt Oberwart veranlassen
in eventu
c) den angefochtenen Haftungsbescheid insoweit abändern, als die geltend gemachten pauschalierten Aufwandsentschädigungen anerkannt würden.
*****
Mit Beschwerdevorentscheidung vom 11.5.2017 wies das Finanzamt die Beschwerde als unbegründet ab und führte aus, dass sich die Ausfallshaftung des Beschwerdeführers aus der Tatsache ergeben habe, dass die im Bescheid angeführten Beträge beim V-1 aufgrund des Beschlusses des Landesgerichtes X vom D-1 als uneinbringlich anzusehen gewesen seien und der Beschwerdeführer seit 2005 als Obmann des Vereins fungiert habe.
Als Obmann hafte der Beschwerdeführer für die nichtentrichtete Lohnsteuer, da eine vom Arbeitnehmer geschuldete Abgabe einzubehalten und abzuführen gewesen sei. Im vorliegenden Fall sei eine Pflichtverletzung des Vertreters durch die Nichtentrichtung der Abgaben in einem nicht bloß geringen Ausmaß festgestellt worden. Da der Haftungsprüfungsvorhalt vom 08.07.2016 nicht beantwortet worden sei, sei auf Grund der Aktenlage entschieden worden.
Mit Beschwerde vom 13.04.2017, eingelangt am 18.04.2017, habe der Beschwerdeführer eingewendet, dass eine Ausfallshaftung die objektive Uneinbringlichkeit von Abgabenschulden im Zeitpunkt der Inanspruchnahme des Haftungspflichtigen voraussetze, eine solche sich jedoch aus der Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Vereins alleine noch nicht zwingend ergebe. Ferner könne die Abgabenbehörde auch einen Arbeitnehmer für die von ihm geschuldete Lohnsteuer unmittelbar in Anspruch nehmen, wenn einer der Tatbestände des § 83 Abs. 2 oder Abs. 3 EStG vorliege. Gegenständlich sei seitens der Behörde ausschließlich der nach außen hin befugte Vertreter der juristischen Person im Sinne einer Ausfallshaftung konfrontiert. Wesentlich sei ferner, dass es sich bei den einheimischen Spielern um Vereinsfußballer als Sportler handle, die sich hobbymäßig im Sportverein betätigten und deren Mitgliedschaft durch Vereinsbeitritt zustande gekommen sei. Dabei sei für die Rechtsbeziehung entscheidend, dass sich der Vereinsfußballer nicht aufgrund einer vertraglichen Abrede, sondern aufgrund einer freiwilligen Unterwerfung unter die Statuten des Vereins zur sportlichen Tätigkeit verpflichtet habe. Zwischen den einheimischen Spielern und dem V-1 sei kein Beschäftigungsverhältnis vorgelegen, weshalb keine Lohnsteuer bzw. Dienstgeberbeiträge abzuführen gewesen seien. Es sei daher im Vorfeld zu prüfen gewesen, ob Amateurfußballspielern den Arbeitnehmerbegriff des EStG erfüllten und somit steuerpflichtige Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit iSd §§ 25 iVm 47 EStG erzielt hätten. Richtig sei, dass für die Lohnsteuer als Abfuhrabgabe eine Ausnahme vom Gleichbehandlungsgrundsatz bestehe. Jedoch sei von dieser Ausnahme - entgegen der Anwendung durch die Behörde - nicht der Dienstgeberbeitrag sowie die Zuschläge zum Dienstgeberbeitrag erfasst. Die Behörde habe daher die Rechtslage verkannt. Ferner seien keine pauschalen Reiseaufwandsentschädigungen seitens der Behörde berücksichtigt worden und die Behörde hätte Feststellungen über die tatsächlichen Auszahlungen treffen müssen, woraus sich die Abgaben ableiteten, zumal in den Jahren 2009-2013 von den vertraglichen Spielern keine Gehälter behoben worden seien. Des Weiteren sei von einer Ermessungsausübung seitens der Behörde trotz vorliegender Unbilligkeiten angesichts der langen verstrichenen Zeit bzw. der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse für den Haftungspflichtigen abgesehen worden.
Dazu sei seitens des Finanzamtes folgender Sachverhalt festzustellen:
Infolge einer GPLA-Prüfung durch die Burgenländische Gebietskrankenkasse sei der V-1 aufgefordert worden, den Abgabenrückstand in der Höhe von EUR 24.506,53 zu begleichen. Auf Grund der Höhe des Nachzahlungsbetrages und der Tatsache, dass der Rückstand für den Sportverein nicht mit einer Einmalzahlung zu begleichen gewesen sei, sei eine monatliche Zahlung von mindestens EUR 500,00, beginnend mit Juli 2015, zwischen dem Finanzamt und dem Obmann des Sportvereins - dem Abgabepflichtigen - am 13.07.2015 vereinbart worden. Des Weiteren habe sich der V-1, vertreten durch den Obmann, verpflichtet, den Rückstand jedenfalls bis zum 31.12.2016 abzudecken. Da seitens des Sportvereins die Zahlung für März 2016 nicht erfolgt sei, sei die Zahlungsvereinbarung nicht eingehalten worden. Es habe sich herausgestellt, dass der Verein nicht zahlungsfähig gewesen und der Spielbetrieb eingestellt worden sei. Am D-1 sei der Konkurs beim Landesgericht X eröffnet worden. In der Folge habe das Finanzamt den streitgegenständlichen Haftungsbescheid erlassen.
Gemäß § 9 Abs. 1 BAO hafteten die in den §§ 80 ff bezeichneten Vertreter neben den durch sie vertretenen Abgabenpflichtigen für die diese treffenden Abgaben insoweit, als die Abgabe infolge schuldhafter Verletzung der den Vertretern auferlegten Pflichtigen nicht eingebracht werden könne.
Gemäß § 80 Abs. 1 BAO hätten die zur Vertretung juristischer Personen berufenen Personen und die gesetzlichen Vertreter natürlicher Personen alle Pflichten zu erfüllen, die den von ihnen Vertretenen oblägen, und seien befugt, die diesen zustehenden Rechte wahrzunehmen. Sie hätten insbesondere dafür zu sorgen, dass die Abgaben aus den Mitteln, die sie verwalteten, entrichtet würden.
Bei der Haftung iSd § 9 BAO handle es sich um eine Ausfallshaftung. Die Vertreter müssten für jenen Schaden des Gläubigers einstehen, den sie verschuldet hätten.
Nach ständiger Rechtsprechung des VwGH habe der Vertreter darzutun, aus welchen Gründen ihm die Erfüllung abgabenrechtlicher Pflichten unmöglich gewesen sei, widrigenfalls werde angenommen, dass die Pflichtverletzung schuldhaft gewesen sei (VwGH 30.01.2014, 2013/16/0229). Dem Vertreter obliege dabei kein negativer Beweis, sondern die konkrete Darstellung der Gründe, die der Abgabenentrichtung entgegengestanden seien (VwGH 27.10.2008, 2005/17/0259).
Richtig sei, dass sich die Uneinbringlichkeit der haftungsgegenständlichen Abgabe bei der Primärschuldnerin noch nicht zwingend aus der Insolvenzeröffnung ergebe und die objektive Uneinbringlichkeit der geschuldeten Abgabe im Zeitpunkt der Inanspruchnahme des Haftenden vorliegen müsse. Allerdings sei das Kriterium der objektiven Uneinbringlichkeit nach der Rechtsprechung des VwGH erfüllt, wenn im Laufe des Insolvenzverfahrens feststehe, dass die Abgabenforderung mangels ausreichenden Vermögens nicht befriedigt werden könne (VwGH 27.04.2000, 98/15/0129). Im vorliegenden Fall sei mit Konkurseröffnung am D-1 kundgemacht worden, dass der Verein geschlossen bleibe. Daraus resultiere, dass der Verein ab diesem Zeitpunkt keine Einnahmen aus dem Verkauf von Eintrittskarten oder der Bewirtschaftung der Kantine erziele. Dies habe zur Folge, dass die Abgabenschuld des Vereins nicht durch Einnahmen des Vereins beglichen werden könne. Ferner habe die allgemeine Prüfungstagsatzung vom D-2 eine festgestellte Forderungsanmeldung von insgesamt EUR 387.515,73 ergeben. Demgegenüber habe ein Gesamtvermögen am Massekonto V-1 (Stand D-3) in der Höhe von EUR 26.297,24 bestanden. Diese Gegenüberstellung verdeutliche, dass seitens des Vereins mangels ausreichenden Vermögens die Abgabenforderung nicht befriedigt werden könne, weshalb jegliche Einbringungsmaßnahmen erfolglos gewesen seien bzw. voraussichtlich erfolglos wären (vgl. VwGH 29.05.2001, 99/14/0277).
Bei der Argumentation, dass es sich bei den Spielern um Amateurfußballspieler handle und kein Beschäftigungsverhältnis vorgelegen sei, weshalb keine Lohnsteuer und Dienstgeberbeiträge abzuführen gewesen seien, handle es sich um für das Verfahren der Erlassung eines Haftungsbescheides unwesentliche Tatsachen. Laut ständiger Rechtsprechung könnten Einwendungen gegen die Richtigkeit der Abgabenfestsetzung im Beschwerdeverfahren gegen den Haftungsbescheid nicht erhoben werden, wenn Bescheide über den Abgabenanspruch ergangen seien - wie dies gegenständlich der Fall sei. Solche Einwendungen seien nicht im Haftungsverfahren, sondern durch eine dem Haftenden ermöglichte Beschwerde gegen den Abgabenbescheid geltend zu machen (BFG RV/5101218/2012-RS1) und dürften von der Abgabenbehörde sachlich nicht geprüft werden (Stoll, BAO, 2548).
Dasselbe sei hinsichtlich der Nichtberücksichtigung pauschaler Reiseaufwandsentschädigungen seitens der Finanzbehörde sowie der unterbliebenen Feststellungen über die tatsächlichen Auszahlungen, aus welchen sich die Abgaben ableiteten, anzuführen. Auch in diesem Fall berufe sich die Finanzbehörde auf die Bindungswirkung der vorab erlassenen Abgabenbescheide, weshalb eine sachliche Überprüfung der vom Beschwerdeführer getätigten Einwendungen unterbleibe.
Richtig sei, dass Dienstgeberbeiträge und die Zuschläge zum Dienstgeberbeitrag nicht von der Ausnahme des Gleichbehandlungsgrundsatzes erfasst seien, jedoch stehe es der Behörde zu, die geschuldeten Beträge im Zuge des Ermessens festzusetzen. Voraussetzung für die Inanspruchnahme zur Haftung sei eine periodengerechte Aufgliederung dieser Beiträge (VwGH 22.04.2015, 2003/16/0208). Eine solche Aufgliederung sei im Bericht über das Ergebnis der Außenprüfung erfolgt, weshalb der Beschwerdeführer ohne Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz für die genannten Beträge in Haftung genommen werden dürfe.
Auch jener Auffassung des Beschwerdeführers, dass die Abgabenbehörde auch einen Arbeitnehmer für die geschuldeten Abgaben unmittelbar in Anspruch nehmen könne, wenn einer der Tatbestände des § 83 Abs. 2 oder Abs. 3 EStG vorliege, könne gegenständlich nicht gefolgt werden, insbesondere da seitens des Beschwerdeführers keine weiteren vertretungsbefugten Personen genannt worden und solche der Behörde auch nicht bekannt seien. Laut § 16 der Vereinsstatuten des V-1 obliege dem Obmann die Geschäftsführung und die Vertretung des Vereins nach außen gegenüber Behörden und dritten Personen. Gemäß § 9 BAO fungiere als Vertreter jene Person, die nach den Statuten zur Vertretung nach außen befugt sei (vgl. VwGH 26.06.1999, 98/14/0172). Daraus ergebe sich zweifelsfrei die Rechtmäßigkeit der Heranziehung des Beschwerdeführers als Haftender.
Das Finanzamt habe bei seiner Ermessungsausübung dargelegt, dass die Geltendmachung der Haftung die letzte Möglichkeit der Durchsetzung des Abgabenanspruches darstelle und die Haftung des Vertreters unerlässlich zur Vermeidung des Abgabenausfalles sei. Aus dem soeben Gesagten habe sich für das Finanzamt ergeben, dass dem öffentlichen Interesse an einer ordnungsgemäßen Abgabeneinhebung der Vorzug zu geben und die gegenständliche Haftungsheranziehung auszusprechen gewesen sei. Dem Argument der Unbilligkeit angesichts der lang verstrichenen Zeit sei entgegenzuhalten, dass eine Haftungsinanspruchnahme geboten sei, die zeitnah zur Verwirklichung der Voraussetzungen einer Haftung lägen. Die Angemessenheit hänge hierbei von den Umständen des Einzelfalles ab. Gegenständlich sei die Erlassung der Abgabenscheide für die Lohnsteuer 2009 und 2010 sowie die Dienstgeberbeiträge 2010 am 19.04.2012 erfolgt. Gemäß § 238 Abs. 1 BAO verjähre das Recht fällige Abgaben einzuheben binnen fünf Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in welchem die Abgabe fällig geworden sei. Da der Haftungsbescheid innerhalb der nach § 238 Abs. 1 BAO festgesetzten Verjährungsfrist zur Einhebung der Abgaben ergangen und die Haftungsinanspruchnahme zeitnah zur Verwirklichung der Voraussetzungen der Haftung erfolgt sei, liege keine Unbilligkeit der Ermessungsausübung wegen langer verstrichener Zeit vor. Im Übrigen sei darauf hinzuweisen, dass selbst eine Vermögenslosigkeit oder das Fehlen von Einkünften des Haftungspflichtigen der Geltendmachung der Haftung nicht entgegenstünden (vgl. VwGH 18.10.2005, 2004/14/0112).
Trotz des umfangreichen Vorbringens des Beschwerdeführers hätten keine Tatsachen vorgebracht werden, die eine Haftungsinanspruchnahme des Beschwerdeführers ausschlössen, weshalb wie im Spruch ersichtlich zu entscheiden gewesen sei.
*****
Fristgerecht beantragte der Bf. mit Schreiben vom 12.6.2017 die Vorlage der Beschwerde zur Entscheidung durch das Bundesfinanzgericht und brachte ergänzend vor, dass - wie bereits in der Beschwerde vom 13.04.2017 angeführt worden sei - entscheidungserhebliche Tatsachen bzw. Beweismittel seitens des Finanzamts Bruck Eisenstadt Oberwart und ergänzungsbedürftige Sachverhalte im Rahmen der Ermessensentscheidung durch die Behörde weder im Haftungsbescheid vom 16.03.2017 noch in der Beschwerdevorentscheidung vom 11.05.2017, zugestellt am 16.05.2017, berücksichtigt wurden seien.
In der Beschwerdevorentscheidung vom 11.05.2017 werde seitens des Finanzamts Bruck Eisenstadt Oberwart ergänzend ausgeführt, dass über das Vermögen des Sportvereins V-1 am D-1 das Insolvenzverfahren eröffnet worden sei und ab diesem Zeitpunkt keine Einnahmen aus dem Verkauf von Eintrittskarten oder der Bewirtschaftung der Kantine erzielt werden könnten. Auch sei angeführt worden, dass in der Prüfungstagsatzung vom D-2 eine Forderungsanmeldung von € 387.515,73 erfolgt und demgegenüber ein Gesamtvermögen am Massekonto von € 26.297,24 gegenübergestanden sei.
Anzumerken sei, dass der diesbezügliche Haftungsbescheid vom Finanzamt Bruck Eisenstadt Oberwart am 16.03.2017, also vier Monate nach der Prüfungstagsatzung vom D-2 erlassen worden sei. Warum die belangte Behörde diesbezüglich nicht die jeweiligen Arbeitnehmer für die von ihnen geschuldete Lohnsteuer unmittelbar in Anspruch genommen habe, obwohl die Tatbestände der § 83 Abs. 2 EStG bzw. § 83 Abs. 3 EStG vorgelegen seien, könne nicht nachvollzogen werden. Die belangte Behörde sei zum Zeitpunkt der Erlassung des Haftungsbescheides vom 17.03.2017 bzw. der Beschwerdevorentscheidung vom 11.05.2017 anscheinend der Meinung gewesen, dass die ganze Abgabenschuld alleine vom ehemaligen Obmann des Sportvereins schneller und einfacher zu begleichen sei, und habe von der ihr möglichen Verfahrensergänzung bezüglich der Erkundigung, wer als Arbeitnehmer im besagten Zeitraum beim V-1 tätig gewesen sei, nicht Gebrauch gemacht.
Mit der Beschwerdevorentscheidung vom 11.05.2017, zugestellt am 16.05.2017, sei in keiner Weise den Anträgen gemäß Bescheidbeschwerde vom 13.04.2017 entsprochen, sondern selbige als unbegründet abgewiesen worden.
Bisher habe die belangte Behörde ihren abweisenden Bescheid vom 16.03.2017 bzw. ihre abweisende Beschwerdevorentscheidung vom 11.05.2017 damit begründet, dass sämtliche Amateurspieler keine Mitglieder des Sportvereins V-1 gewesen seien und deshalb Sozialversicherungspflicht bestehe. Dem Einwand, dass sämtliche einheimische Spieler des V-1 Vereinsmitglieder gewesen seien und den Fußballsport zum Ausgleich neben ihrer anderweitigen beruflichen Tätigkeit ausgeübt hätten, sei nicht Rechnung getragen worden. Eine Einzelfallprüfung der AN-Eigenschaft habe nicht stattgefunden.
Insgesamt werde auf die Ausführungen in der Beschwerde vom 13.04.2017 verwiesen und beantragt, diese dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vorzulegen.
*****
Mit Vorhalt vom 24.10.2018 teilte das Bundesfinanzgericht dem Finanzamt mit, dass der Bf. vorgebracht habe, dass bei den Zuwendungen an die Amateursportler kein Beschäftigungsverhältnis vorgelegen sei, weshalb diese keine lohnsteuerpflichtigen Einkünfte erzielt hätten, sondern steuerfreie Reiseaufwandsentschädigungen, sowie dass die Behörde Feststellungen über die tatsächlichen Auszahlungen hätte treffen müssen.
Die Rechtsansicht des Finanzamtes, dass Einwendungen gegen die Richtigkeit der Abgabenfestsetzung im Beschwerdeverfahren gegen den Haftungsbescheid nicht erhoben werden könnten, wenn Bescheide über den Abgabenanspruch ergangen seien, weshalb diese nicht im Haftungsverfahren, sondern durch eine dem Haftenden ermöglichte Beschwerde gegen den Abgabenbescheid geltend zu machen seien, und von der Abgabenbehörde sachlich nicht geprüft werden dürften, sei zwar zutreffend, jedoch bestehe eine Haftung im Sinn des § 9 BAO nur bei schuldhafter Verletzung der dem Vertreter auferlegten Pflichten, weshalb die belangte Behörde zwar zu Recht von der objektiven Richtigkeit der Abgabenvorschreibung (daher auch der Höhe der tatsächlichen Auszahlungen) auszugehen gehabt habe, sich aber dennoch mit dem das Verschulden bekämpfenden Einwand des Bf. zu befassen gehabt hätte (VwGH 27.2.2008, 2005/13/0094; VwGH 13.9.2006, 2003/13/0131).
Es werde daher zu prüfen sein, ob dem Bf. die objektive Rechtswidrigkeit seines Verhaltens (nämlich unrichtige Voranmeldungen hinsichtlich der haftungsgegenständlichen Lohnabgaben abgegeben zu haben) subjektiv vorwerfbar sei. Eine solche Vorwerfbarkeit wäre nur dann gegeben, wenn der Bf. im Zeitpunkt der Abgabe dieser Voranmeldungen bei Aufwendung der zu fordernden Sorgfalt die Unrichtigkeit der Voranmeldungen hätte erkennen können (VwGH 24.2.1999, 98/13/0144).
Zur Beurteilung des Verschuldens des Bf. an der eingetretenen Pflichtverletzung werde um Stellungnahme zu den aufgrund der GPLA-Prüfungen vom 19.4.2012 und 20.3.2015 festgesetzten Lohnabgaben 2009-2013, da aus den Prüfungsberichten nicht hervorgehe, um welche an wie viele Sportler geleisteten Zahlungen es sich handle bzw. wie die Einstufung als nichtselbstständige Einkünfte erfolgt sei, sowie zum Einwand des Bf. hinsichtlich des Vorliegens von lediglich steuerfreien Reiseaufwandsentschädigungen einheimischer Vereinsmitglieder (im Bericht vom 20.3.2015 sei von ausländischen Fußballern die Rede) ersucht.
*****
In der Stellungnahme vom 21.11.2018 gab das Finanzamt bekannt, dass es sich beim V-1 um einen gemeinnützigen Fußballverein handle.
Stellten Personen einem Rechtsträger ihre Arbeitskraft vertraglich gegen ein nicht nur geringfügiges Entgelt ausschließlich oder in erheblichem Ausmaß zur Verfügung, liege regelmäßig ein Dienstverhältnis vor.
Bei Sportlern, die ihre Arbeitskraft vertraglich zur Verfügung stellten, sei im Einzelfall nach den allgemeinen Kriterien zu prüfen, ob ein Dienstverhältnis vorliege. Bei Mannschaftssportlern (Fußball, Eishockey, Handball usw.) liege in der Regel ein Dienstverhältnis vor (vgl. VwGH 02.07.1991).
Bei Vorliegen eines Dienstverhältnisses unterlägen grundsätzlich alle Zahlungen an die für den Rechtsträger tätige Person als nichtselbständige Einkünfte dem Steuerabzug vom Arbeitslohn. Dies gelte auch für alle anderen geldwerten Vorteile (Sachbezüge) wie zB die kostenlose Überlassung einer Dienstwohnung, eines Kraftfahrzeuges usw. Dem Steuerabzug unterlägen auch Prämien, Handgelder bzw. gewährte Darlehen, auf deren Rückzahlung verzichtet werde.
Die ausgezahlten Beträge seien den beiliegenden Aufzeichnungen (Excel – Liste des Prüfers der GKK und Niederschrift des Prüfers des Finanzamtes) zu entnehmen.
Reiseaufwendungen:
Maßgebliche Voraussetzung für die Anwendung des § 3 Abs. 1 Z 16c EStG 1988 sei die Gewährung von pauschalen Reiseaufwandsentschädigungen durch nach den §§ 34 ff BAO begünstigte Rechtsträger, deren Zweck die Ausübung oder Förderung des Körpersports darstelle.
Von der Einkommensteuer seien befreit: Pauschale Reiseaufwandsentschädigungen, die von begünstigten Rechtsträgern im Sinne der §§ 34 ff BAO, deren satzungsgemäßer Zweck die Ausübung oder Förderung des Körpersportes sei, an Sportler, Schiedsrichter und Sportbetreuer gewährt würden, in Höhe von 60 Euro pro Einsatztag (2009: 30 Euro), höchstens aber 540 Euro pro Kalendermonat der Tätigkeit. Die pauschalen Reiseaufwandsentschädigungen könnten unabhängig vom tatsächlichen Vorliegen einer Reise iSd § 26 Z 4 EStG 1988 bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen des § 3 Abs. 1 Z 16c EStG 1988 gewährt werden. Um nachzuweisen, dass lediglich für Einsatztage pauschale Reiseaufwandsentschädigungen ausbezahlt worden seien, müssten die Einsatztage vom Arbeitgeber (Verein) pro Arbeitnehmer aufgezeichnet werden. Als Einsatztag gelte ein Tag, an dem ein Training oder Wettkampf stattfinde. Weiters müsse mittels (gesonderter) Abrechnung (mit dem Sportler, Schiedsrichter oder Sportbetreuer) dokumentiert werden, dass pauschale Aufwandsentschädigungen ausbezahlt worden seien. Es sei nicht zulässig, Beträge aus einem vereinbarten Fixum steuerfrei herauszurechnen und auszubezahlen. Würden unabhängig von den Einsatztagen (monatliche) Entgelte in gleicher Höhe ausbezahlt, sei dies ein Indiz, dass keine pauschalen Aufwandsentschädigungen (sondern ein vereinbartes Fixum) vorlägen.
Im gegenständlichen Fall seien diese Aufzeichnungen nicht vorgelegt worden. Eine Berücksichtigung von Reiseaufwendungen könne daher nur beim einzelnen Sportler im Wege der Arbeitnehmerveranlagung erfolgen.
Beschränkt steuerpflichtige Sportler:
Einkünfte von im Ausland ansässigen Personen unterlägen in Österreich der beschränkten Steuerpflicht aus einer im Inland ausgeübten nichtselbständigen Tätigkeit. Beschäftige ein Verein beschränkt steuerpflichtige Arbeitnehmer, habe er als Arbeitgeber den Lohnsteuerabzug vorzunehmen.
An die Stelle des Lohnsteuertarifs trete bei Bezügen als Arbeitnehmer aus einer Tätigkeit nach § 99 Abs. 1 Z 1 EStG 1988 (Schriftsteller, Vortragende, Künstler, Architekten, Sportler, Artisten, Mitwirkende an Unterhaltungsdarbietungen) eine pauschale Besteuerung. Diese sei als Bruttobesteuerung (Absetzbeträge dürften nicht berücksichtigt werden) oder Nettobesteuerung (Abzug von mit den Einnahmen unmittelbar zusammenhängenden Werbungskosten) ausgestaltet.
Die pauschale Besteuerung erfolge mit 20%; sie sei von den Einnahmen vorzunehmen und umfasse daher auch steuerfreie Bezüge gemäß § 3 EStG 1988, Kostenersätze gemäß § 26 EStG 1988 sowie Zuschläge gemäß § 68 EStG 1988.
Die Steuerbefreiung für pauschale Reiseaufwandsentschädigungen sei für Sportler, die der pauschalen Abzugsteuer nach §§ 70 oder 99 EStG 1988 bei beschränkter Steuerpflicht unterlägen, grundsätzlich nicht anwendbar. Eine Berücksichtigung der Steuerbefreiungen komme lediglich im Wege einer Antragsveranlagung in Betracht.
Den Dienstgeberbeitrag hätten alle Dienstgeber zu leisten, die im Bundesgebiet Dienstnehmer beschäftigten. Der Verein müsse daher auch die Bezüge seiner beschränkt steuerpflichtigen Dienstnehmer in die Beitragsgrundlage für den Dienstgeberbeitrag zum Familienbeihilfenausgleichsfonds miteinbeziehen. Der Dienstgeberbeitrag betrage 4,5% der Beitragsgrundlage.
Die Rechtslage hätte dem Vereinsobmann bekannt sein müssen, zumal in den vergangenen Jahren auf Einladung des burgenländischen Fußballverbandes zahlreiche Aufklärungsveranstaltungen vom Finanzamt und der Gebietskrankenkasse abgehalten worden seien.
*****
Mit Schreiben vom 28.11.2018 übermittelte das Bundesfinanzgericht dem Bf. den Vorhalt vom 24.10.2018 sowie das Antwortschreiben des Finanzamtes vom 21.11.2018 und ersuchte um Stellungnahme, insbesondere zum letzten Absatz.
*****
Mit Schreiben vom 7.1.2019 gab der Bf. folgende Stellungnahme ab:
Zum Dienstnehmerbegriff:
Das ASVG sei durch einen speziellen Dienstnehmerbegriff geprägt, der mit dem arbeitsrechtlichen Arbeitnehmerbegriff nicht ident sei. Der wesentliche Unterschied liege im Tatbestandsmerkmal der Entgeltlichkeit, wobei es nicht darauf ankomme, dass der Dienstnehmer das Entgelt tatsächlich erhalte, sondern bloß darauf, dass ein Entgeltanspruch des Dienstnehmers bestehe. Dieser Anspruch des Dienstnehmers sei im Sozialversicherungsrecht erforderlich, da die Pflichtversicherung auf ein beitragspflichtiges Erwerbseinkommen abstelle und daher bei dessen Fehlen in aller Regel nicht greife.
Normen und Schlagworte
- § 9 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 80 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 248 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 3 Abs. 1 VerG, Vereinsgesetz 2002, BGBl. I Nr. 66/2002
- § 3 Abs. 2 Z 7 VerG, Vereinsgesetz 2002, BGBl. I Nr. 66/2002
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
- Geschäftszahl
- RV/7103208/2017
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2019:RV.7103208.2017
- Stammnummer
- 124740
- Gültig
- 19.06.2019 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF