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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/7103208/2017

Haftung des Obmanns eines Fußballvereins, keine vertretbare Rechtsansicht, Sportler sind Dienstnehmer

geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/7103208/2017vom 19.06.2019Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

Somit setze der sozialversicherungsrechtliche Dienstnehmerbegriff nach § 4 Abs. 2 Satz 1 ASVG eine entgeltliche Beschäftigung in persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit voraus. Gemäß § 4 Abs. 2 Satz 2 ASVG gelte als Dienstnehmer jedenfalls auch, wer nach § 47 Abs. 1 iVm Abs. 2 EStG lohnsteuerpflichtig sei. Demnach habe die Prüfung des Dienstnehmerbegriffes in erster Linie der Sportverein als Dienstgeber bzw. der mit dem Abschluss von Spielerverträgen zuständige Sportmanager durchzuführen. Erhalte ein Fußballspieler für die Ausübung seines Sports im Rahmen eines Vereins von diesem ein Entgelt und übe er den Fußball aufgrund eines ausdrücklich oder stillschweigend geschlossenen Vertrages aus, der ihn zur Teilnahme am Training und an Spielen, bei denen er aufgestellt sei, verpflichte, sei er als Dienstnehmer des Vereins im Sinne des § 4 Abs. 2 ASVG anzusehen. Damit unterliege er auf jeden Fall der Pflichtversicherung in der Unfallversicherung und zwar gleichgültig, wie gering sein Entgelt sei. Die wirtschaftliche Abhängigkeit sei dabei darin zu erblicken, dass der Spieler auf die Trainingsstätte bzw. auf die Wettkampfstätte und auf die Infrastruktur seines Vereins angewiesen sei (OGH 26.8.2004, 6 Ob 11/04t). Ein monatlich in gleicher Höhe ausbezahlter Pauschalbetrag sei dann als Aufwandersatz anzuerkennen, wenn in von Vornherein erkennbarer Weise festgelegt worden sei, für welchen dem Grund und der Höhe nach bestimmten Aufwand dieser Pauschalbetrag bezahlt werde (Tomandl in Karollus/Achatz/Jabornegg, Aktuelle Rechtsfragen des Fußballsports III, 61). Demnach hätten die Spieler im Sinne des § 49 Abs. 1 ASVG ein Entgelt dann bezogen, wenn der Aufwandsersatz pauschaliert und ungewidmet ausbezahlt worden sei. Prämien für die Teilnahme am Wettspiel und Leistungsprämien fielen ohne Einschränkung unter den Entgeltbegriff des § 49 Abs. 1 ASVG, und zwar unabhängig von ihrer Höhe (Scholz, Die Versicherungspflicht von Fußballsportlern, SozSi 1988, 237). Die Höhe dieser Einkünfte sei nur für die sogenannte Geringfügigkeitsgrenze (§ 7 Z 3 lit. a iVm § 5 Abs. 1 Z 2 ASVG) von Bedeutung. Ein Fußballspieler, der nur über ein Gesamteinkommen verfüge, das diese Grenze nicht übersteige, gelte als geringfügig beschäftigt und sei nur in der Unfallversicherung pflichtversichert. Richtig sei, dass Mannschaftssportler in der Ausübung ihrer Tätigkeit echte Dienstnehmer gemäß § 4 Abs. 1 u. 2 ASVG seien, weshalb die entsprechenden arbeitsrechtlichen Bestimmungen anzuwenden seien. Demnach sei als Mindesterfordernis ein schriftlicher Dienstzettel auszustellen und seien die weiteren Vereinbarungen zum Dienstvertrag im Vornhinein schriftlich zu vereinbaren. Seit 1.8.2004 hätten auch freie Dienstnehmer das Recht auf einen Dienstzettel. Demnach müsse der Arbeitgeber sofort nach Beginn des freien Dienstverhältnisses einen Dienstzettel ausstellen. Dabei handle es sich um eine schriftliche Aufzeichnung über die wesentlichen Rechte und Pflichten aus dem freien Dienstvertrag. Der auszuhändigende Dienstzettel habe neben dem Namen und Anschrift des Dienstgebers den Namen und die Anschrift des freien Dienstnehmers, den Beginn des freien Dienstverhältnisses, bei freiem Dienstverhältnis auf bestimmte Zeit das Ende des freien Dienstverhältnisses sowie die Dauer der Kündigungsfrist bzw. des Kündigungstermins, die vorgesehene Tätigkeit als auch das Entgelt und die Fälligkeit des Entgelts zu bestimmen. Eine Ausnahme zur Aushändigung des Dienstzettels bestehe nur dann, wenn die Dauer des freien Dienstvertrages höchstens einen Monat betrage oder ein schriftlicher freier Dienstvertrag ausgehändigt worden sei. Die belangte Behörde habe nicht überprüft, ob die Fußballspieler sich einem Weisungsrecht des V-1 unterworfen hätten und welche Disziplinarmaßnahmen allenfalls für Verstöße gegen die von den Spielern auf sich genommenen Verpflichtungen vorgesehen gewesen seien oder ob es ihnen freigestanden sei, sanktionslos nach Belieben vom Training und den Wettkämpfen fernzubleiben, womit ein Indiz für das Fehlen einer persönlichen Abhängigkeit und somit ein mangelndes Tatbestandsmerkmal für den sozialversicherungsrechtlichen Dienstnehmerbegriff iSd § 4 Abs. 2 ASVG vorliegen würde. Gemäß § 49 Abs. 7 ASVG könne der Bundesminister für Arbeit, Gesundheit und Soziales nach Anhörung des Hauptverbandes und der Interessenvertretung der Dienstnehmer und der Dienstgeber für im Sport- und Kulturbereich beschäftigte Dienstnehmer und arbeitnehmerähnliche freie Dienstnehmer feststellen, welche pauschalierte Aufwandsentschädigung nicht als Entgelt gälten, sofern die jeweilige Tätigkeit nicht den Hauptberuf und die Hauptquelle der Einnahmen bildet. Durch die VO BGBI. II. Nr. 246/2009 idgF BGBI. II Nr. 493/2013 sei die Höhe von pauschalierten Aufwendungen für Sportler mit € 537,78 monatlich festgesetzt worden und seien im Beschwerdeverfahren bezüglich der Sportler des V-1 keine Ermittlungen dahingehend getroffen worden, ob neben den Einkünften aus dem Fußball ein weiteres Einkommen bezogen werde bzw. ob die besagte VO zur Anwendung gelange. Zur Haftung des Beschwerdeführers: Richtig sei, dass für Abfuhrabgaben, insbesondere für die Lohnsteuer, die Ausnahmen vom Gleichbehandlungsgrundsatz gälten. Eine solche Ausnahme bestehe jedoch nicht für Dienstgeberbeiträge (VwGH 25.1.2000, 99/14/0080; VwGH 19.4.2007, 2005/15/0129). Die Haftung nach § 9 BAO setze unter anderem auch die Kausalität zwischen Pflichtverletzung und Uneinbringlichkeit voraus. Bei einer Verletzung der Gleichbehandlungspflicht sei eine Haftung gemäß § 9 BAO nur anteilig, nämlich mit jenem Teilbetrag, der bei Beachtung des Gleichbehandlungsgrundsatzes zu entrichten gewesen wäre, zu entrichten (VwGH vom 27.8.2008, 2006/15/0010). Eine Haftung gemäß§ 9 BAO dürfe subsidiär nur dann geltend gemacht werden, wenn der Ausfall nicht nur beim Erstschuldner, sondern auch bei mit ihm verbundenen Gesamtschuldnern (VwGH 24.2.1997, 96/17/0656) sowie bei dem außerhalb des § 9 BAO Haftenden eindeutig feststehe (VwGH vom 14.11.1996, 95/16/0071). Die Geschäftsverteilung könne einen Vertreter aber exkulpieren, wenn er sich diesbezüglich nach Lage des Falles auf den internen zuständigen Vertreter verlassen habe dürfen. Dies gelte nicht, wenn für ihn Anlass zur Annahme bestanden habe, dieser erfülle die ihm intern zugewiesenen Aufgaben nicht oder unvollständig, wenn somit ein Anlass vorgelegen sei, an der Ordnungsmäßigkeit der Geschäftsführung zu zweifeln (VwGH 3.7.2003, 2000/15/0043). Vereine als juristische Personen würden durch die in den Statuten zur Vertretung berufenen Funktionärinnen und Funktionäre vertreten (§ 5 Abs. 3 VereinsG 2002). Die zur Vertretung des Vereins berufenen Personen hätten alle Vereinspflichten (Führen von Büchern und Aufzeichnungen, Abgabe von Steuererklärungen im Sinne des § 80 Abs. 1 BAO) zu erfüllen. Sie hätten insbesondere dafür zu sorgen, dass die Abgaben aus den verwalteten Mitteln gezahlt würden. Gegenständlich sei für den Abschluss von Spielerverträgen bzw. der diesbezüglichen Meldung bei der zuständigen GKK und somit für die Abfuhr der Lohnsteuer und Dienstgeberbeiträge der Sportmanager des V-1, Herr P-1, zuständig gewesen. Der Bf. sei aufgrund der Vereinsstatuten nicht für die Finanzgebarung des V-1 bzw. den Abschluss von Spielerverträgen zuständig gewesen und habe sich dabei auf den intern zuständigen Kassier des Vereines bzw. den Sportmanager P-1 verlassen. Selbiger habe sämtliche Spielerverträge abgeschlossen und habe der Bf. erst im Zuge seiner Inanspruchnahme durch die belangte Behörde erfahren, dass weder der GKK noch dem Vereinsvorstand die Spielerverträge bekannt gemacht worden seien. Demnach sei jener Vertreter, dh der Sportmanager des V-1, Herr P-1, der mit der Besorgung der Abgabenangelegenheiten betraut gewesen sei, zur Haftung heranzuziehen gewesen (VwGH 20.9.1996, 94/17/0122). Kämen mehrere Vertreter als Haftpflichtige in Betracht, so sei die Ermessensentscheidung, wer von ihnen in Anspruch genommen werde, im Haftungsbescheid entsprechend zu begründen. Eine solche Ermessensentscheidung habe zu keinem Zeitpunkt seitens der belangten Behörde stattgefunden. Beweise: E-Mail vom 13.4.2017 (Beilage ./1), PV des Bf., weitere Beweise ausdrücklich vorbehalten. Conclusio: Gemäß § 4 Abs. 2 ASVG sei Dienstnehmer, wer in einem Verhältnis persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegen Entgelt beschäftigt werde. Hierzu gehörten auch Personen, bei deren Beschäftigung die Merkmale persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegenüber den Merkmalen selbständiger Ausübung der Erwerbstätigkeit überwogen. Gemäß § 49 Abs. 1 ASVG seien unter Entgelt die Geld- und Sachbezüge zu verstehen, auf die der pflichtversicherte Dienstnehmer aus dem Dienstverhältnis Anspruch habe oder die er darüber hinaus aufgrund des Dienstverhältnisses vom Dienstgeber oder von einem Dritten erhalte. Ausdrücklich ausgenommen hievon seien die in § 49 Abs. 3 ASVG aufgezählten Auslagenersätze, Zulagen und Vergütungen. Gemäß § 49 Abs. 7 ASVG könne der Bundesminister für Arbeit, Gesundheit und Soziales nach Anhörung des Hauptverbandes und der Interessensvertretung der Dienstnehmer und der Dienstgeber für im Sport- und Kulturbereich beschäftigte Dienstnehmer und arbeitnehmerähnliche freie Dienstnehmer feststellen, welche der pauschalierten Aufwandsentschädigung nicht als Entgelt gälten, sofern die jeweilige Tätigkeit nicht den Hauptberuf und die Hauptquelle der Einnahme bilde. Gegenständlich wäre zu prüfen, ob durch die Zahlung von Aufwandsentschädigungen tatsächlich nur die entstandenen Auslagen ersetzt oder ob weitere Zuwendungen gewährt worden seien bzw. ob die VO BGBI. II Nr. 246/2009 idgF BGBI. II. Nr. 493/2013 zur Anwendung gelange. Insgesamt beruhe der in Beschwerde gezogene Haftungsbescheid auf einem rechtswidrigen Abgabenbescheid (mangelhafte Stoffsammlung). Eine schuldhafte Pflichtverletzung könne dem Bf. nicht unterstellt werden, da zum einen von einer freiwilligen Unterwerfung unter die Statuten des Vereins zur sportlichen Tätigkeit und zum anderen bei der Entrichtung von Aufwandsentschädigungen von freien Dienstnehmerverträgen ausgegangen worden sei bzw. er von den durch den Sportmanager P-1 abgeschlossenen Spielerverträgen keine Kenntnis gehabt habe. ***** In der als Beweis vorgelegten E-Mail vom 13.4.2017 antwortete der Bf. auf die Fragen seiner rechtsfreundlichen Vertretung, ob es im Zeitraum 2009-2013 Verträge mit Spielern gegeben habe und ob diese bei der Sozialversicherung angemeldet gewesen seien, wie hoch die Nettolohnvereinbarungen gewesen seien, ob einige dieser Spieler auch Vereinsmitglieder gewesen seien, ob Reiseaufwandentschädigungen direkt an die Spieler ausbezahlt worden seien und ob es zwischenzeitliche (zwischen 2009 bis 2013) bzw. bis zur Erlassung des Haftungsbescheides Kontaktaufnahmen seitens des Finanzamtes bzw. irgendwelchen Schriftverkehr mit dem Finanzamt gegeben habe, dass die Spielerverträge und Nettolohnvereinbarungen vom Manager P-1 abgeschlossen worden seien. Dieser habe die Verträge nie gegenüber der GKK oder dem Vereinsvorstand veröffentlicht. Der Verein sei von der GKK für 2008-2010 geschätzt worden. Bei der zweiten Prüfung für 2011-2013 seien dem Finanzamt korrekte Aufzeichnungen von Spielern und ihrer Auszahlungen sowie der Kantine übergeben worden. Einige Gastspieler seien mit einem Differenzbetrag ab € 540,00 beim Finanzamt angemeldet, Reiseaufwandentschädigungen direkt an die Spieler ausbezahlt worden. Die einheimischen Spieler seien alle Vereinsmitglieder gewesen. Es habe gegen diese Bescheide des Finanzamtes keine Einsprüche, sondern nur Ratenzahlungsvereinbarungen gegeben. ***** Mit Schreiben vom 15.1.2019 kam der Bf. dem Ersuchen des Bundesfinanzgerichtes vom 8.1.2019 um Übermittlung der Vereinsstatuten nach. ***** Mit Schreiben vom 14.5.2019 teilte das Finanzamt mit, dass die Stellungnahme der GPLA betreffend Verschulden des Obmannes unrichtig gewesen sei. Im Grunde genommen habe sich nun herausgestellt, dass es lediglich die subjektive Wahrnehmung des GPLA-Prüfers gewesen sei, welcher angenommen habe, dass der Vereinsobmann von der gesetzlichen Verpflichtung gemäß § 70 EStG wissen habe müssen, dass pauschale Reiseentschädigungen für ausländische Spieler keiner Steuerbefreiung unterlägen. Der letzte Absatz der Stellungnahme, dass die Rechtslage (gemäß § 70 EStG) dem Vereinsobmann hätte bekannt sein müssen, zumal in den vergangenen Jahren auf Einladung des burgenländischen Fußballverbandes zahlreiche Aufklärungsveranstaltungen abgehalten worden seien, stimme aber nicht. Diese Aufklärungsveranstaltungen des burgenländischen Fußballverbandes hätten erst nach der Lohnsteuerprüfung bei der Primärschuldnerin stattgefunden. Außerdem sei deren Thema die neuen Regelungen für Vereinsfeste gewesen, nicht aber pauschale Reiseentschädigungen für ausländische Spieler. ***** Mit Schreiben vom 16.5.2019 übermittelt das Bundesfinanzgericht dem Bf. dieses Schreiben zur Kenntnis. ***** In der am 12.6.2019 durchgeführten mündlichen Verhandlung wurde ausgeführt: „PV (Parteienvertreter): Erläuterungen zum Vorliegen der Kausalität der vom Finanzamt angenommenen Pflichtverletzung wurden nicht ausgeführt. Die Uneinbringlichkeit wäre auch ohne Pflichtverletzung meines Mandanten eingetreten, da der Hauptsponsor G-1 bereits vor Konkurseröffnung des Vereins ebenfalls zahlungsunfähig war. Außerdem hafteten offenbar noch Vergütungen für Spieler aus, die der Sportmanager entrichten hätte sollen. AB (Amtsbeauftragte): Diese Ausstände waren mir bis dato nicht bekannt, allerdings gab es auch einen Vergleich eines Spielers mit dem Verein über ausständige Zahlungen. BF (Beschwerdeführer): Spielerverträge, die der Sportmanager meines Wissens nach abgeschlossen hat, sind mir nicht bekannt, mit Ausnahme einer mit dem Spieler P-2 am 19.6.2012 abgeschlossenen Vereinbarung. PV: Diese Vereinbarung gelangte meinem Mandanten erst im Jahr 2014 zur Kenntnis, als die Aufwandsentschädigung eingeklagt wurde. AB: Meiner Rechtsansicht nach sind in einem Verein tätige Fußballspieler nicht immer Dienstnehmer, da in jedem Fall zu prüfen ist, ob die Kriterien für die Voraussetzungen der Dienstnehmereigenschaft erfüllt sind. PV auf die Frage der R (Richterin), wie denn die Kriterien bei Berufsfußballern und Hobbyspielern unterschieden werden können: Meines Erachtens nach werden erst ab der zweiten Bundesliga Lizenzen vergeben, wodurch die Spieler Berufsfußballer / Berufssportler sind. Dies wird auch durch die Entscheidung des OGH 8 ObS 273/01g, wonach Berufsfußballer ein Arbeitsverhältnis zum Verein begründen, verdeutlicht. BF: Beim V-1 gab es eine Kampfmannschaft und Hobbysportler, die als Ersatzspieler für die in der Kampfmannschaft tätigen Fußballer eingesetzt wurden. PV: Dies ergibt sich auch aus der vorgelegten Vereinbarung mit dem Fußballer P-2, der zwar in der Kampfmannschaft war, jedoch lediglich eine monatliche Aufwandsentschädigung von 750,00 € samt Punkteprämie von 50,00 € (Unentschieden) beziehungsweise 150,00 € (Sieg) pro Spiel erhielt. BF: Mehr als Herr P-2 hat keiner der Spieler erhalten. Mit diesem Entgelt konnte man sicher seinen Lebensunterhalt nicht bestreiten. Ich habe außerdem mehrmals angeregt, dass der Fußballverband auch für kleine Fußballvereine Regeln für die Entlohnung der Spieler aufstellen sollte. Dies ist nie geschehen. Es gab zwar bestimmte Trainingszeiten, allerdings waren die Spieler nicht verpflichtet, zu jedem Training auch erscheinen zu müssen. Auch bei den Spielen war das so, dass die Spieler auch rechtzeitig absagen konnten und genügend Ersatzspieler dafür zur Verfügung standen. AB: Laut Vereinbarung konnten Spieler bei jeder Übertrittszeit seitens des Vereins gekündigt werden. BF: Die Übertrittszeiten waren zwei Mal im Jahr, die Spieler konnten jederzeit austreten. AB: Die Spieler konnten zwar jederzeit kündigen, mussten aber bis zur Übertrittszeit abwarten, um bei einem anderen Verein spielen zu können, weshalb doch eine gewisse Abhängigkeit der Spieler vom Verein bestand. PV: Diese Abhängigkeit bestand nicht zum Verein, sondern zum burgenländischen Fußballverband. BF auf die Frage der R, ob und bei wem er Erkundigungen über die steuerlichen Verpflichtungen eingeholt hat: Das war nie Thema. Bei den im burgenländischen Fußballverband mit anderen Fußballvereinen abgehaltenen Sitzungen hat sich herausgestellt, dass die von mir gewählte Vorgangsweise von allen anderen Vereinen ebenso gepflogen wurde. BF auf die Frage der AB, weshalb die ausländischen Spieler nach der ersten GPLA nicht versteuert wurden, obwohl dies beanstandet wurde: Früher war die Bestimmung so, dass lediglich zwei ausländische Spieler beschäftigt werden durften, seit dem EU-Beitritt Österreichs, Ungarns und Kroatiens durften wir so viele Spieler aus diesen Ländern haben, wie wir wollten. Für mich galten diese Spieler daher nicht als Ausländer. Z-1 (P-1, ehemaliger Sportmanager des Vereins V-1): Zunächst möchte ich festhalten, dass ich im Zeitraum 2009-2013 nicht Kassier des Vereins war, sondern lediglich für die ersten zwei Monate im Jahr 2015. Z-1 auf die Frage der R, ob er sich über das Bestehen einer eventuellen Steuerverpflichtung erkundigte: Das war nicht der Fall, da ich lediglich Sportmanager und nicht zur Führung von Lohnkonten oder Entrichtung von Lohnabgaben verpflichtet war. Ob die Spieler von den Entgelten ihren Unterhalt bestreiten konnten, kann ich nicht angeben. Es hat nicht für alle Spieler Verträge gegeben, lediglich für einige Fußballer wurden mit mir gemeinsam mit dem Obmann Vereinbarungen getroffen. Es hat auch Ablösezahlungen für einige Spieler gegeben, diese wurden aber vom Verband so vorgegeben. Die Spieler mussten zu den Trainingszeiten und bei den Spielen anwesend seien, es gab aber bei entschuldigter Abwesenheit keine Konsequenzen. Den Spielern wurden monatlich gleichbleibende Aufwandsentschädigungen sowie je nach Ausgang der Spiele unterschiedliche Punkteprämien ausbezahlt. Z-1 auf die Frage des PV, warum auf den Spielervereinbarungen lediglich seine Unterschrift und nicht die des Obmanns ersichtlich ist: Erst nach den GPLAs hat auch der Obmann unterschrieben, sie wurden aber auch davor von uns beiden erstellt. Z-1 auf die Frage des PV, weshalb Geld des Vereins auf seine Konten überwiesen wurden: Ich hatte dem Verein, als dieser keine Geldmittel mehr hatte, mein privates Geld zur Verfügung gestellt, um die Spieler zu bezahlen. Nach Bewilligung des Kreditantrages erhielt ich meine vorgestreckten Auslagen wieder zurück. BF: Die Überweisungen wurden vom Bankbediensteten eigenmächtig vorgenommen, ich habe dazu keinen Auftrag erteilt. Z-1 auf die Frage der AB, welche Aufgaben einem Sportmanager zukommen: Ich war für alle sportlichen Angelegenheiten verantwortlich. Mit Geldangelegenheiten hatte ich nie zu tun. Z-1 auf die Frage des PV, weshalb die Bestätigung vom 01.08.2012 über den Eingang von Sponsorgeldern der Firma G-1 von € 10.000,00 seine Unterschrift trägt: Ich habe diese unterfertigt, obwohl ich zu diesem Zeitpunkt nicht Kassier des Vereins war, die Gelder flossen aber ausschließlich dem Verein zu. Z-2 (P-3, Lohnsteuerprüfer beim Finanzamt Bruck Eisenstadt Oberwart) auf die Frage der R, welche genauen Feststellungen bei der ersten GPLA im Jahr 2012 getroffen wurden: Dazu kann ich keine Angaben machen, da diese von der Sozialversicherung durchgeführt wurde. Diese Prüfung war auch nicht die Grundlage meiner eigenen im Jahr 2015 durchgeführten Lohnsteuerprüfung. Z-2 auf die Frage der R, ob geprüft wurde, ob die Sportler Dienstnehmer waren: Für mich sind alle Sportler, die Entgelte erhalten, Dienstnehmer, daher waren die Abgrenzungskriterien für die Dienstnehmereigenschaft kein Prüfthema. Diese war deshalb nicht zu prüfen, weil sich Sportler nicht vertreten lassen können. Außerdem lagen Verträge vor. Ich kann ausschließen, dass es sich dabei um Werkverträge handelte. Sportler sind immer Arbeiter, Trainer sind Angestellte. Z-2: Ich habe bei meiner Prüfung lediglich Feststellungen bezüglich des Vergleiches mit dem Herrn P-2 sowie der Abzugssteuer bei den ausländischen Spielern getroffen, Reiseaufwandsentschädigungen für die inländischen Spieler wurden von mir nicht geprüft. Für die Sozialversicherung habe ich geprüft, ob die Spieler haupt- oder nebenberuflich tätig waren. Z-2 auf die Frage des PV, ob er zur Feststellung der Eigenschaft als Berufsfußballer die Sportler selbst befragt und Verträge eingesehen hat: Ich habe lediglich über die Vereinbarung mit Herrn P-2, mit dem es auch einen Vergleich gegeben hat, verfügt. Die Spieler zu befragen, war kein Thema. Z-2 auf die Frage der AB, welche Kriterien herangezogen werden können zur Unterscheidung zwischen selbständigen und nichtselbständigen Sportlern: Im gegenständlichen Fall war keine Unterscheidung zu treffen, da Sportler jedenfalls Arbeitnehmer des Vereins sind. Zu dieser Rechtsfrage habe ich Unterlagen und Kenntnis aus verschiedenen Schulungen erhalten. Z-2: Vor 10 bis 15 Jahren, jedenfalls sicher vor 2009, habe ich Schulungen abgehalten, zu denen die Fußballvereine der Landesligen und 2. Ligen geladen waren. Thematisiert wurde, dass Aufzeichnungen und Lohnkonten zu führen waren und dass die Spieler allesamt nichtselbständig tätig waren, weshalb die die steuerfreien Reiseaufwandsentschädigungen übersteigenden Entgelte lohnsteuerpflichtig waren. Ebenfalls wurde besprochen, dass bei den Abzugssteuern Reiseaufwandsentschädigungen nicht steuerfrei abgezogen werden können. BF auf die Frage der AB, ob nach der ersten Lohnsteuerprüfung eine andere Handhabung der Anmeldung für ausländische Spieler erfolgte: Bei der Schlussbesprechung der ersten GPLA wurde mir nicht mitgeteilt, dass ich jetzt auf bestimmte Obliegenheiten aufpassen müsste. Allerdings wurden von mir ab diesem Zeitpunkt die die steuerfrei bezahlten Reiseaufwandsentschädigungen übersteigenden Entgelte bei der Finanz angemeldet beziehungsweise die Lohnabgaben berechnet und an das Finanzamt abgeführt, dies sowohl für die inländischen als auch für die ausländischen Sportler.“ Über die Beschwerde wurde erwogen: Gemäß § 9 Abs. 1 BAO haften die in den §§ 80 ff BAO bezeichneten Vertreter neben den durch sie vertretenen Abgabepflichtigen für die diese treffenden Abgaben insoweit, als die Abgaben infolge schuldhafter Verletzung der den Vertretern auferlegten Pflichten nicht eingebracht werden können. Gemäß § 80 Abs. 1 BAO haben die zur Vertretung juristischer Personen berufenen Personen alle Pflichten zu erfüllen, die den von ihnen Vertretenen obliegen. Sie haben insbesondere dafür zu sorgen, dass die Abgaben aus den Mitteln, die sie verwalten, entrichtet werden. Die Haftung nach § 9 Abs. 1 BAO ist eine Ausfallshaftung (VwGH 24.2.1997, 96/17/0066). Voraussetzung ist die objektive Uneinbringlichkeit der betreffenden Abgaben im Zeitpunkt der Inanspruchnahme des Haftenden (VwGH 3.7.1996, 96/13/0025). Uneinbringlichkeit liegt vor, wenn Vollstreckungsmaßnahmen erfolglos waren oder voraussichtlich erfolglos wären (VwGH 26.5.2004, 99/14/0218). Im gegenständlichen Fall steht die Uneinbringlichkeit der haftungsgegenständlichen Abgaben in Höhe von 97,71054% fest, da m it Beschluss des Landesgerichtes X vom D-4 der über das Vermögen des V-1 am D-1 eröffnete Konkurs nach Verteilung einer Quote von 2,28946% aufgehoben wurde. Der nach Abgabenvorschriften Haftungspflichtige kann gemäß § 248 BAO unbeschadet der Einbringung einer Berufung gegen seine Heranziehung zur Haftung innerhalb der für die Einbringung der Berufung gegen den Haftungsbescheid offenstehenden Frist auch gegen den Bescheid über den Abgabenanspruch berufen. Der Bf. brachte vor, dass bei den Zuwendungen an die Amateursportler kein Beschäftigungsverhältnis vorgelegen sei, weshalb diese keine lohnsteuerpflichtigen Einkünfte erzielt hätten, sondern steuerfreie Reiseaufwandsentschädigungen, sowie dass die Behörde Feststellungen über die tatsächlichen Auszahlungen hätte treffen müssen. Der Rechtsansicht des Finanzamtes, dass Einwendungen gegen die Richtigkeit der Abgabenfestsetzung im Beschwerdeverfahren gegen den Haftungsbescheid nicht erhoben werden könnten, wenn Bescheide über den Abgabenanspruch ergangen seien, weshalb diese nicht im Haftungsverfahren, sondern durch eine dem Haftenden ermöglichte Beschwerde gegen den Abgabenbescheid geltend zu machen seien, und von der Abgabenbehörde sachlich nicht geprüft werden dürften, ist grundsätzlich zu folgen. Geht nämlich einem Haftungsbescheid ein Abgabenbescheid voran, so ist die Behörde daran gebunden und hat sich in der Entscheidung über die Heranziehung zur Haftung grundsätzlich an diesen Abgabenbescheid zu halten (VwGH 3.7.2003, 2000/15/0043). Die belangte Behörde konnte somit zu Recht von der objektiven Richtigkeit der Abgabenvorschreibung (daher auch der Höhe der tatsächlichen Auszahlungen) ausgehen, hätte sich aber dennoch mit dem das Verschulden bekämpfenden Einwand des Bf. zu befassen gehabt (VwGH 27.2.2008, 2005/13/0094; VwGH 13.9.2006, 2003/13/0131), da eine Haftung im Sinn des § 9 BAO nur bei schuldhafter Verletzung der dem Vertreter auferlegten Pflichten besteht. Es war daher zu prüfen, ob dem Bf. die objektive Rechtswidrigkeit seines Verhaltens (nämlich unrichtige Voranmeldungen hinsichtlich der haftungsgegenständlichen Lohnabgaben abgegeben zu haben) subjektiv vorwerfbar ist. Eine solche Vorwerfbarkeit wäre nur dann gegeben, wenn der Bf. im Zeitpunkt der Abgabe dieser Voranmeldungen bei Aufwendung der zu fordernden Sorgfalt die Unrichtigkeit der Voranmeldungen hätte erkennen können (VwGH 24.2.1999, 98/13/0144). Gemäß § 3 Abs. 1 VerG (Vereinsgesetz) steht die Gestaltung der Vereinsorganisation den Gründern und den zur späteren Beschlussfassung über Statutenänderungen berufenen Vereinsorganen im Rahmen der Gesetze frei. Die Statuten müssen gemäß § 3 Abs. 2 Z 7 VerG die Organe des Vereins und ihre Aufgaben, insbesondere eine klare und umfassende Angabe, wer die Geschäfts des Vereins führt und wer den Verein nach außen vertritt, enthalten. Außer Streit steht, dass der Bf. im Zeitraum 2005-2015 Vereinsobmann des V-1 war. Hingegen ist strittig, ob ihm auch die Erfüllung der abgabenrechtlichen Pflichten der Gesellschaft oblag, da er vorbrachte, aufgrund der Vereinsstatuten nicht für dessen Finanzgebarung und die Besorgung der Abgabenangelegenheiten, somit auch für die Abfuhr der Lohnabgaben, zuständig gewesen zu sein, sondern der „Sportmanager“ P-1, auf den er sich verlassen habe dürfen. Gemäß § 14 der Vereinsstatuten bestand der Vorstand des V-1 aus dem Obmann (dem Bf.), dem leitenden Fachwart, dem Schriftführer, dem Kassier und dem Ordnerobmann sowie ihren jeweiligen Stellvertretern. Gemäß § 15 der Vereinsstatuten oblag dem Vorstand die Leitung des Vereines. Ihm kamen alle Aufgaben zu, die nicht durch die Statuten einem anderen Vereinsorgan zugewiesen waren. Diese besonderen Obliegenheiten einzelner Vorstandsmitglieder wurden in § 16 der Vereinsstatuten definiert, wonach dem Obmann die Geschäftsführung und Vertretung nach außen gegenüber Behörden und dritten Personen oblag. Aus dem Vorbringen, dass nicht er, sondern der „Sportmanager“ P-1 für die Besorgung der abgabenrechtlichen Angelegenheiten zuständig gewesen sei, lässt sich nichts gewinnen, da es für die Haftung des Obmannes nicht maßgebend ist, ob er seine Funktion tatsächlich selbst ausübt, sondern ob er als Obmann zum Vertreter des Vereines bestellt wurde und ihm daher die Ausübung der Funktion obliegt. Wenn der Vertreter seine abgabenrechtlichen Pflichten auf andere Personen überträgt, wird er dadurch nicht von seinen Pflichten befreit (BFG 4.4.2016, RV/2100191/2016). Die Vertretungsbefugnis regelt, wer den Verein nach außen in gerichtlichen und behördlichen Verfahren vertritt und für diesen rechtserhebliche Erklärungen abgibt. Dieses zur Vertretung nach außen berufene Organ ist den Behörden für die gesetzmäßige Tätigkeit des Vereins verantwortlich (VwGH 26.09.1979, 3167/78). Vertritt daher nach den Vereinsstatuten der Obmann den Verein nach außen, kann eine Haftungsinanspruchnahme anderer Vorstandsmitglieder nach § 9 BAO iVm § 80 BAO nicht erfolgen (vgl. BFG 2.1.2017, RV/2100303/2016). Dies trifft umso mehr auf den sogenannten „Sportmanager“ P-1 zu, dem nach den Vereinsstatuten des V-1 mangels Nennung nicht einmal Vereinsfunktion zukommt. Im Falle einer Betrauung der abgabenrechtlichen Angelegenheiten durch einen Dritten treffen den Obmann Auswahl- und Kontrollpflichten, deren Verletzung zu Haftungsfolgen nach § 9 BAO führen kann. Es gehört zu den Pflichten des Obmannes eines Vereines durch geeignete Aufsichts- und Überwachungsmaßnahmen, insbesondere durch Einrichtung von Kontrollmechanismen dafür Sorge zu tragen, dass die Erfüllung abgabenrechtlicher Pflichten tatsächlich erfolgt. Der zur Vertretung berufene Obmann hat die Tätigkeit der beauftragten Personen in solchen Abständen zu überprüfen, die es ausschließen, dass die Verletzung abgabenrechtlicher Pflichten, insbesondere die Verletzung abgabenrechtlicher Zahlungspflichten verborgen bleibt (VwGH 22.12.2011, 2009/16/0109; UFS 8.9.2004, RV/0208-K/02). Im gegenständlichen Fall bestand zwar kein Auswahl- und Überwachungsverschulden, da der Bf. weder den „Sportmanager“ noch andere Personen zur Führung der Lohnkonten sowie Berechnung und Entrichtung der Lohnabgaben beauftragte, da seiner Ansicht nach aufgrund der Gepflogenheit der im burgenländischen Fußballverband tätigen Sportvereine die Fußballer als Vereinsmitglieder keine Dienstnehmer seien. Allerdings liegt die Schuldhaftigkeit seines Verhaltens darin, dass er über seine steuerlichen Verpflichtungen keine Erkundigungen bei kompetenter Stelle einholte, insbesondere beim Finanzamt selbst, das auch bereits vor dem Prüfungszeitraum der ersten GPLA auf Einladung des burgenländischen Fußballverbandes Schulungen betreffend Dienstnehmereigenschaft der Sportler, Aufzeichnungsverpflichtung für die Gewährung steuerfreier Reiseaufwandsentschädigungen und Abzugsverbot von Reiseaufwandsentschädigungen bei der Berechnung der Abzugssteuer für die ausländischen Spieler abhielt, und sich somit grob pflichtwidrig nicht um seine steuerlichen Obliegenheiten kümmerte. Rechtsunkenntnis in buchhalterischen und steuerrechtlichen Belangen vermag den Vertreter nicht zu exkulpieren; wer trotz Rechtsunkenntnis Erkundigungen unterlässt, handelt zumindest fahrlässig (VwGH 29.6.1999, 99/14/0128). Die Unkenntnis einer Verwaltungsvorschrift kann nur dann als unverschuldet anzusehen sein, wenn jemand die Vorschrift trotz Anwendung der nach seinen Verhältnissen erforderlichen Sorgfalt unbekannt geblieben ist (VwGH 9.12.1991, 91/13/0118). Davon kann im vorliegenden Beschwerdefall im Zusammenhang mit den Lohnabgaben keine Rede sein. Es liegt auch entgegen dem Vorbringen des Bf. keine (vertretbare) anderslautende Rechtsansicht vor, weil er selbst eingestand, dass bei ihm ein etwaiges Bestehen einer Verpflichtung zur Entrichtung von Lohnabgaben nie Thema gewesen sei. Die diesbezüglichen Einwendungen zur Dienstnehmereigenschaft und Abzugsfähigkeit von pauschalen Reiseaufwandsentschädigungen bei in- und ausländischen Spielern wurden lediglich im Beschwerdeverfahren durch seinen rechtsfreundlichen Vertreter erhoben und waren offenbar kein Kriterium für das Unterbleiben der Abgabenentrichtung. Bestritten wird außerdem, dass der Bf. zur Haftung für die Lohnsteuern 2009-2013 herangezogen werden könne, weil Arbeitnehmer gemäß § 83 Abs. 2 oder 3 EStG unmittelbar in Anspruch zu nehmen seien, wenn eine Veranlagung auf Antrag gemäß § 41 Abs. 2 EStG durchgeführt worden sei. Auch diese Feststellungen der beiden GPLA, die gemäß § 82 EStG zu bescheidmäßigen Nachforderungen vom 19.4.2012 (2009-2010) und 20.3.2015 (2011-2013) führten, können im gegenständlichen Haftungsverfahren nicht beanstandet werden, sondern erst in einem nachfolgenden Beschwerdeverfahren gemäß § 248 BAO. Lediglich informativ wird dazu festgestellt, dass der Arbeitgeber dem Bund gemäß § 82 EStG ungeachtet der Tatsache, dass die Lohnsteuer gemäß § 83 Abs. 1 EStG der Arbeitnehmer und nicht der Arbeitgeber schuldet, für die Einbehaltung und Abfuhr der vom Arbeitslohn einzubehaltenden Lohnsteuer haftet. Der Arbeitnehmer wird nur ausnahmsweise in den Fällen des § 83 Abs. 2 und 3 EStG herangezogen; der Umstand, dass die Voraussetzungen des § 83 Abs. 2 Z 1 (amtswegige Pflichtveranlagung) und Z 4 (Veranlagung auf Antrag des Arbeitnehmers) oder Abs. 3 EStG (vorsätzliches Zusammenwirken von Arbeitgeber und Arbeitnehmer an der Verkürzung der Lohnsteuer) vorliegen, steht jedoch gemäß § 82 EStG einer Inanspruchnahme des Arbeitgebers nicht entgegen. Somit bestand für den Bf. als einziges vertretungsbefugtes Organ des V-1 die Verpflichtung zur Entrichtung dieser Abgaben. Da er dieser Verpflichtung nicht entsprach, war er in weiterer Folge auch persönlich gemäß § 9 BAO zur Haftung in Anspruch zu nehmen. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist es Sache des Vereinsobmannes, die Gründe darzulegen, die ihn ohne sein Verschulden daran gehindert haben, die ihm obliegenden abgabenrechtlichen Verpflichtungen zu erfüllen (VwGH 18.10.1995, 91/13/0037, 0038). Er hat also darzutun, weshalb er nicht dafür Sorge tragen konnte, dass die Gesellschaft die anfallenden Abgaben rechtzeitig entrichtet hat, andernfalls von der Abgabenbehörde eine schuldhafte Pflichtverletzung angenommen werden darf (vgl. VwGH 9.7.1997, 94/13/0281). Wird eine Abgabe nicht entrichtet, weil der Vertretene überhaupt keine liquiden Mittel hat, so verletzt der Vertreter dadurch keine abgabenrechtliche Pflicht (VwGH 20.9.1996, 94/17/0420). Der Vereinsobmann haftet für nicht entrichtete Abgaben der Gesellschaft auch dann, wenn die Mittel, die ihm für die Entrichtung aller Verbindlichkeiten zur Verfügung gestanden sind, hierzu nicht ausreichen; es sei denn, er weist nach, dass er diese Mittel anteilig für die Begleichung aller Verbindlichkeiten verwendet, die Abgabenschulden daher im Verhältnis nicht schlechter behandelt hat als andere Verbindlichkeiten (vgl. VwGH 15.5.1997, 96/15/0003). Im gegenständlichen Fall bringt der Bf. jedoch keine triftigen Gründe, aus denen ihm die Erfüllung seiner abgabenrechtlichen Pflichten unmöglich gewesen wäre, vor. Insbesondere wurde nicht behauptet, dass dem Bf. keine Mittel zur Entrichtung der haftungsgegenständlichen Abgaben zur Verfügung gestanden wären. Für eine völlige Vermögenslosigkeit der Primärschuldnerin ergeben sich auch nach Aktenlage keine Anhaltspunkte, zumal jedenfalls noch Löhne ausbezahlt wurden. Was eine allfällige Gleichbehandlung der Gläubiger betrifft, so wäre dies vom Bf. zu behaupten und zu beweisen gewesen. Am Bf., dem als Vertreter der Primärschuldnerin ausreichend Einblick in die Gebarung zustand, wäre es gelegen gewesen, das Ausmaß der quantitativen Unzulänglichkeit der in den Fälligkeitszeitpunkten der Abgaben zur Verfügung stehenden Mittel nachzuweisen (VwGH 19.11.1998, 97/15/0115), da nicht die Abgabenbehörde das Ausreichen der Mittel zur Abgabenentrichtung nachzuweisen hat, sondern der zur Haftung herangezogene Vereinsobmann das Fehlen ausreichender Mittel (vgl. VwGH 23.4.1998, 95/15/0145). Eine Aufgliederung der Dienstgeberbeiträge 2010-2013 auf die einzelnen Voranmeldungszeiträume konnte unterbleiben, da der Bf. in seinem Schreiben vom 20.7.2016 vorbrachte, einen Gläubigergleichbehandlungsnachweis nicht erbringen zu können. Für aushaftende Abfuhrabgaben wie die Lohnsteuer gelten aber ohnedies Ausnahmen vom Gleichheitsgrundsatz (VwGH 15.5.1997, 96/15/0003; 29.1.2004, 2000/15/0168), da nach § 78 Abs. 3 EStG der Arbeitgeber, wenn die zur Verfügung stehenden Mittel nicht zur Zahlung des vollen vereinbarten Arbeitslohnes ausreichen, die Lohnsteuer von dem tatsächlich zur Auszahlung gelangenden niedrigeren Betrag zu berechnen und einzubehalten hat. Auch nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist dann, wenn die Lohnsteuer nicht einbehalten und abgeführt wird, von einer Pflichtverletzung des Vereinsobmannes auszugehen (vgl. VwGH 29.3.2007, 2005/15/0081; VwGH 15.3.1997, 96/15/0003). Auch der Umstand, dass der Bf. infolge von Zahlungsproblemen um Ratenzahlung angesucht hat, kann ihn nicht exkulpieren. Bleiben Abgaben nämlich unbezahlt, weil ihre Bezahlung trotz gefährdeter Einbringlichkeit im Wege einer Zahlungserleichterung hinausgeschoben werden konnte, dann trifft den Vertreter, der eine solche Gefährdung in Abrede gestellt hat, ein Verschulden am Abgabenausfall (VwGH 24.10.1990, 90/13/0087). Infolge der schuldhaften Pflichtverletzung durch den Bf. konnte die Abgabenbehörde nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 17.5.2004, 2003/17/0134), auch davon ausgehen, dass die Pflichtverletzung Ursache für die Uneinbringlichkeit der haftungsgegenständlichen Abgaben war. Aus dem Vorbringen, dass die Uneinbringlichkeit auch ohne seine Pflichtverletzung eingetreten wäre, da der Hauptsponsor G-1 zahlungsunfähig geworden sei, lässt sich nichts gewinnen, weil der Konkurs über das Vermögen dieser Gesellschaft erst am D-5, daher erst nach der jeweiligen Fälligkeit der haftungsgegenständlichen Abgaben, eröffnet wurde. Es kommt nämlich auf den Zeitpunkt der bescheidmäßigen Festsetzung der haftungsgegenständlichen Abgaben (19.04.2012 und 20.03.2015) nicht an, da sich der Zeitpunkt, für den zu beurteilen ist, ob der Vertretene die für die Abgabenentrichtung erforderlichen Mittel hatte, danach bestimmt, wann die Abgaben bei Beachtung der abgabenrechtlichen Vorschriften zu entrichten gewesen wären (VwGH 23.11.2004, 2001/15/0108), diesfalls zu den Fälligkeiten 15.01.2010 bis 15.01.2014. Bei Selbstbemessungsabgaben ist nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes maßgebend, wann die Abgaben bei ordnungsgemäßer Selbstberechnung abzuführen gewesen wären (VwGH 15.12.2004, 2004/13/0146); maßgebend ist daher ausschließlich der Zeitpunkt ihrer Fälligkeit, somit unabhängig davon, ob und wann die Abgabe bescheidmäßig festgesetzt wird (VwGH 23.1.2003, 2001/16/0291). Seine von ihm geltend gemachte finanzielle Situation aufgrund zahlreicher Haftungen als Obmann des Vereines, deren Berücksichtigung er bei der Ermessensübung vermisst, steht in keinem erkennbaren Zusammenhang mit der Geltendmachung der Haftung (VwGH 25.6.1990, 89/15/0067). Soweit der Bf. damit zum Ausdruck bringen will, dass die belangte Behörde nach der Aktenlage von der Uneinbringlichkeit der geltend gemachten Verbindlichkeiten bei ihm ausgehen hätte müssen, weshalb die Heranziehung zur Haftung in Ausübung des Ermessens nicht zweckmäßig sei, ist er darauf hinzuweisen, dass die allfällige derzeitige Uneinbringlichkeit nicht ausschließt, dass künftig neu hervor gekommenes Vermögen oder künftig erzielte Einkünfte zur Einbringlichkeit führen können (VwGH 28.11.2002, 97/13/0177), zumal er seine Verbindlichkeiten nicht einmal betragsmäßig beziffern konnte. Die im Rahmen des § 224 BAO zu treffende Ermessensentscheidung iSd § 20 BAO ist innerhalb der vom Gesetzgeber gezogenen Grenze nach Billigkeit und Zweckmäßigkeit unter Berücksichtigung aller in Betracht kommenden Umstände zu treffen. Wesentliches Ermessenskriterium ist die Vermeidung eines endgültigen Abgabenausfalles. Aus dem auf die Hereinbringung der Abgabenschuld beim Haftenden gerichteten Besicherungszweck der Haftungsnorm folgt, dass die Geltendmachung der Haftung in der Regel ermessenskonform ist, wenn die betreffende Abgabe beim Primärschuldner uneinbringlich ist (VwGH 25.6.1990, 89/15/0067). Dem Einwand des Bf., dass bei der Ermessensübung auch die lange verstrichene Zeit nicht berücksichtigt worden sei, ist grundsätzlich zu folgen, weil auch nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (zB VwGH 3.9.2008, 2006/13/0159) dem Element der Zumutbarkeit der Heranziehung eines Haftungspflichtigen angesichts lange verstrichener Zeit im Rahmen der behördlichen Ermessensübung besondere Bedeutung beizumessen ist. Allerdings nicht für das vorliegende Haftungsverfahren, da die haftungsgegenständlichen Abgaben zwar bereits im Zeitraum vom 15.01.2010 bis 15.01.2014 fällig wurden, jedoch zufolge unzureichender Selbstbemessung, Meldung und Entrichtung erst am 19.04.2012 bzw. 20.03.2015 aufgrund von zwei Lohnsteuerprüfungen festgesetzt werden konnten. Da darüber hinaus der Verein, vertreten durch den Bf., diese Nachforderungen nicht sofort und zur Gänze entrichten konnte und um ratenweise Abstattung ersuchte, die auch bis April 2016 erfolgte, und das Insolvenzverfahren dann auch am D-1 eröffnet wurde, war eine frühere (über die Ratenzahlungen hinausgehende) Einbringlichmachung weder beim Verein noch beim Bf. (mangels Uneinbringlichkeit) möglich. Vom Bf. wurden daher keine Gründe vorgebracht, die bei Abwägung von Zweckmäßigkeit und Billigkeit eine andere Einschätzung bewirken hätten können. Auf Grund des Vorliegens der gesetzlichen Voraussetzungen des § 9 Abs. 1 BAO erfolgte somit die Inanspruchnahme des Bf. als Haftungspflichtiger für die nachstehenden Abgabenschuldigkeiten des V-1 unter Berücksichtigung der Insolvenzquote von 2,28946% im Gesamtbetrag von € 19.478,68 zu Recht: | Abgabe | Zeitraum | Betrag | Lohnsteuer | 2009 | 2.627,14 | Lohnsteuer | 2010 | 6.004,80 | Dienstgeberbeitrag | 2010 | 879,39 | Lohnsteuer | 2011 | 1.287,82 | Dienstgeberbeitrag | 2011 | 583,92 | Lohnsteuer | 2012 | 2.370,49 | Dienstgeberbeitrag | 2012 | 964,40 | Lohnsteuer | 2013 | 3.490,22 | Dienstgeberbeitrag | 2013 | 1.270,50 Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Zulässigkeit einer Revision Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine Revision nach Art. 133 Abs. 6 Z 2 B-VG nicht zulässig, da das Erkenntnis nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Die Entscheidung folgt vielmehr der dargestellten ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Wien, am 19. Juni 2019

Normen und Schlagworte

Herkunft

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Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
Geschäftszahl
RV/7103208/2017
ECLI
ECLI:AT:BFG:2019:RV.7103208.2017
Stammnummer
124740
Gültig
19.06.2019 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
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