…Bestimmung des § 41 Abs. 1 und 2 FLAG 1967 noch § 22 Z 2 TS 2 EStG 1988 stellt auf die Art der Tätigkeit des an der Kapitalgesellschaft wesentlich Beteiligten ab. Der Gesellschafter-Geschäftsführer der Bf. war seit Gründung der Bf. kontinuierlich für die Bf. tätig…
…Im Fokus der gegenständlichen Entscheidung steht die Rechtsfrage, ob eine Kapitalabfindung, die ein wesentlich beteiligter Gesellschafter-Geschäftsführer anlässlich seiner Pensionierung von der GmbH erhält, die aber in einem Teilbetrag bereits vor Entstehen des Anspruches (vor Betriebsaufgabe) ausbezahlt wird, als außerordentliche Einkünfte anzusehen und gegebenenfalls mit…
…33.172 € geirrt habe. Dies sei dem Vorbringen der Beschwerdeführerin entsprechend ebenfalls zu berücksichtigen. Bezüglich des Einwandes, die Einbeziehung der Bezüge der wesentlich beteiligten Gesellschafter-Geschäftsführer in die Bemessungsgrundlage für den DB, stehe der Grundsatz von Treu und Glauben entgegen, weil eine vorangegangene GPLA…
…umfassen alle Zugänge in Geld oder Geldeswert, die im weitesten Sinn Entgelt für die der Kapitalgesellschaft erbrachten Leistungen des wesentlich beteiligten Gesellschafters darstellen. 2. Dass von der Gesellschaft für den Gesellschafter-Geschäftsführer übernommene Sozialversicherungsbeiträge unter sonstige Vergütungen jeder Art gemäß § 22 Z 2 EStG 1988…
…Österreich der unbeschränkten Steuerpflicht unterliegen (vgl. Rz. 8 LStR) und die nicht im Inland steuerpflichtigen Einkünfte mehr als 11.000 € betragen. 3) Die Einkünfte als wesentlich beteiligter Gesellschafter-Geschäftsführer der „B" C GmbH dürfen gemäß Art. 15 Abs. 4 DBA Liechtenstein in Österreich nur…
…15/0158, klar zum Ausdruck gebracht hat, dass für die Einkünfte eines wesentlich beteiligten Gesellschafter-Geschäftsführers trotz geänderter innerstaatliche Rechtslage (Anmerkung der Richterin: trotz innerstaatlicher Beurteilung als Einkünfte aus sonstiger selbständiger Arbeit) nicht die Zuteilungsnorm für selbständige Tätigkeit iSd Art. 14 DBA-Liechtenstein, sondern jene…
…Organismus steht einer solchen Interpretation entgegen und verlangt die Subsumtion unter § 22 Z 2 Teilstrich 2 EStG 1988. Entsprechend den obigen Ausführungen sind daher die Bezüge des wesentlich beteiligten Gesellschafter-Geschäftsführers als Vergütungen iSd § 22 Z 2 Teilstrich 2 EStG 1988 anzusehen und in die…
…GmbH zu rund 70 % beteilgt ist, und S-GmbH (50 %), deren alleiniger Gesellschafter der Bf. ist, ist dieser an der N-GmbH wesentlich beteiligt (mehr als 25 % gemäß § 22 Z 2 EStG). Strittig ist, ob für die Geschäftsführerbezüge des Bf. gemäß § 1 und 2 lit…
…0007). Im Ergebnis wird die Auffassung vertreten, dass die Beschäftigung des Geschäftsführers ungeachtet seiner gleichzeitigen Eigenschaft als wesentlich beteiligter Gesellschafter sonst alle Merkmale eines Dienstverhältnisses aufgewiesen hat. Der Gesellschafter-Geschäftsführer erzielte aus der Geschäftsführertätigkeit für die Beschwerdeführerin demnach Einkünfte nach § 22 Z 2 Teilstrich 2…
…zulässig. Entscheidungsgründe I. Verfahrensgang Im Rahmen einer bei der beschwerdeführenden GmbH (Bf) durchgeführten Gemeinsamen Prüfung lohnabhängiger Abgaben (GPLA) den Zeitraum 01.01.2011 bis 31.12.2014 betreffend wurde unter anderem festgestellt, dass die für die wesentlich beteiligte Gesellschafter-Geschäftsführerin, Frau ***C***, abgeführten Beiträge an…
…2001/14/0199; VwGH 14.12.2006, 2003/14/0019). Die Provisionszahlungen der bfP an die wesentlich beteiligten Gesellschafter-Geschäftsführer sind daher dem Grunde nach als sonstige Vergütungen im Sinne des § 22 Z 2 Teilstrich 2 EStG 1988 anzusehen. Damit verbunden ist die Verpflichtung zur…
…sohin zum Zeitpunkt als der Bf. sein Angestelltenverhältnis beendet habe und er wesentlich beteiligter Gesellschafter-Geschäftsführer der GmbH geworden sei, sei bereits aus der Wechselbürgschaft eine Verpflichtung bis EUR 120.000,00 (Wechselerklärung vom 28.04.2016) und eine Haftung als Ausfallsbürge über EUR 50…
…auf ihn zu, er möge auf EUR 25.856 verzichten, um die fortlaufende Geschäftstätigkeit des Unternehmens nicht zu gefährden. Wenn ein wesentlich beteiligter Gesellschafter-Geschäftsführer mit Einkünften aus selbständiger Arbeit seine Geschäftsführertätigkeit beendet, hat das eine Übergangs- und eine Aufgabegewinnermittlung zur Folge. Eine in Anspruch…
…Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig. Entscheidungsgründe A. Streitpunkt Strittig ist, ob nicht wesentlich beteiligte Gesellschafter-Geschäftsführer, die schuldrechtlich hinsichtlich ihres arbeitsbezogenen Verhaltens weisungsfrei gegenüber ihrer GmbH sind, aufgrund einer gesellschaftsrechtlichen Sonderbestimmung weisungsfrei sind und daher gem. § 25 Abs…
…statt, bei der folgendes festgestellt wurde: Diskussionspunkt bei der gegenständlichen GPLA-Prüfung wäre, ob die Bf., deren Unternehmensgegenstand in der Ausübung des Rechtsanwaltsberufes besteht, für ihre wesentlich beteiligten Gesellschafter-Geschäftsführer, die neben ihrer Tätigkeit als Rechtsanwälte gegenüber der Bf. auch Geschäftsführungsagenden wahrnehmen, die Lohnnebenkosten (DB…
…50% beteiligten Gesellschafter-Geschäftsführer für einen gewissen Zeitraum nicht ausgezahlt werde und die entsprechenden Beiträge dann lediglich unter dem Titel "Rückstellung" verbucht und nicht bereits auf dem Verrechnungskonto gutgeschrieben werden würden. Nachdem der dem BFG-Erkenntnis zugrunde liegende Sachverhalt dem gegenständlichen Sachverhalt im Wesentlichen entspreche…
…Kapitalgesellschaft wesentlich Beteiligten in den geschäftlichen Organismus gegeben ist. Die Eingliederung in den geschäftlichen Organismus einer Gesellschaft wird durch jede nach außen hin auf Dauer angelegt erkennbare Tätigkeit hergestellt, mit welcher der Unternehmenszweck der Gesellschaft verwirklicht wird. Unerheblich dabei ist, ob der Gesellschafter-Geschäftsführer im…
…dass dem wesentlich beteiligten Gesellschafter-Geschäftsführer einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung (in der Folge kurz: GmbH) mehrere Firmen-KFZ zur Verfügung gestellt wurden und dass diese Zurverfügungstellung in Höhe der gesamten Ausgaben der GmbH sonstige Vergütungen darstellen würden. Diese Auffassung führte insgesamt zu einer Nachforderung…
…1991, 90/14/0009; Zorn, Besteuerung der Geschäftsführung, 70). Dabei ist zu beachten, dass GB, der den Gewinn aus seiner Tätigkeit als wesentlich beteiligter Gesellschafter-Geschäftsführer gemäß § 4 Abs. 3 EStG ermittelte, auf die Gewinnermittlung durch Betriebsvermögensvergleich gemäß § 4 Abs. 1 EStG überzugehen hatte, wobei…
…Entscheidungsgründe I. Verfahrensgang Bei der ***Bf1*** ("Bf.") wurde eine GPLA/PLB-Prüfung betreffend die Jahre 2010 bis 2012 und 2013 durchgeführt und (unter anderem) festgestellt, dass für den wesentlich (zu 70% am Stammkapital der GmbH) beteiligten Gesellschafter-Geschäftsführer (GS-GF), ***Name GS-GF***, die Kommunalsteuer…