…eine gemeinnützige Organisation, die bescheidmäßige Festsetzung gemäß § 201 BAO (im Rahmen einer amtswegigen Wiederaufnahme des Verfahrens) betreffend die selbstberechnete und bezahlte Glücksspielabgabe zu der im Jahr 2017 durchgeführten "Lotterie1" (= Wertlotterie) gemäß § 32 iVm § 58 Glücksspielgesetz sowie die Rückerstattung des zu viel bezahlten Differenzbetrages. Begründend…
Die Besteuerungsgrundlage von "allen erzielbaren Einsätzen", die von vornherein feststehen, gleichgültig ob sie tatsächlich ausbezahlt werden oder nicht, kann zur Gruppe der verwaltungsökonomischen Regelungen zur Vermeidung aufwendiger Erhebungsmaßnahmen gezählt werden. Zur Frage von pauschalen Formen der Besteuerung vertritt der Verfassungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung die Auffassung…
…eine gemeinnützige Organisation, die bescheidmäßige Festsetzung gemäß § 201 BAO (im Rahmen einer amtswegigen Wiederaufnahme des Verfahrens) betreffend die selbstberechnete und bezahlte Glücksspielabgabe zu der im Jahr 2018 durchgeführten "Lotterie2" (=Wertlotterie) gemäß § 32 iVm § 58 Glücksspielgesetz sowie die Rückerstattung des zu viel bezahlten Differenzbetrages. Begründend führte…
Wenn der Bf vorbringt, "Es stelle sich die Frage, warum bereits das Drucken von 100.000 Losen mit Lospreis von 1 Euro eine Steuerlast von 5.000 Euro auslösen solle, wenn lediglich ein Los um 1 Euro verkauft werde. Die Steuerlast würde das 5.000…
…eine gemeinnützige Organisation, die bescheidmäßige Festsetzung gemäß § 201 BAO (im Rahmen einer amtswegigen Wiederaufnahme des Verfahrens) betreffend die selbstberechnete und bezahlte Glücksspielabgabe zu der im Jahr 2019 durchgeführten "Lotterie1" (= Wertlotterie) gemäß § 32 iVm § 58 Glücksspielgesetz sowie die Rückerstattung des zu viel bezahlten Differenzbetrages. Begründend…
…Bf), eine gemeinnützige Organisation, die bescheidmäßige Festsetzung gemäß § 201 BAO (im Rahmen einer amtswegigen Wiederaufnahme des Verfahrens) betreffend die selbstberechnete und bezahlte Glücksspielabgabe zu der im Jahr 2016 durchgeführten "Lotterie1" (=Wertlotterie) gemäß § 32 iVm § 58 Glücksspielgesetz sowie die Rückerstattung des zu viel bezahlten Differenzbetrages. Begründend…
…Bf), eine gemeinnützige Organisation, die bescheidmäßige Festsetzung gemäß § 201 BAO (im Rahmen einer amtswegigen Wiederaufnahme des Verfahrens) betreffend die selbstberechnete und bezahlte Glücksspielabgabe zu der im Jahr 2017 durchgeführten "Lotterie2" (=Wertlotterie) gemäß § 32 iVm § 58 Glücksspielgesetz sowie die Rückerstattung des zu viel bezahlten Differenzbetrages. Begründend…
…Nummern gekennzeichnet sind und bei denen die Treffer mit jenen Spielanteilen erzielt werden, die in einer öffentlichen Ziehung ermittelt werden. (2) Die sonstigen Nummernlotterien gliedern sich nach Art der Treffer in: 1. Wertlotterien, bei denen die Treffer nur in Waren oder geldwerten Leistungen bestehen; 2…
…Spielanteilen erzielt werden, die in einer öffentlichen Ziehung ermittelt werden. § 32 Abs. 2 GSpG gliedert Nummernlotterien nach Art der Treffer an: 1. Wertlotterien, bei denen die Treffer nur in Waren oder geldwerten Leistungen bestehen; 2. Geldlotterien, bei denen die Treffer nur in Geld bestehen; 3…
…jenen Spielanteilen erzielt werden, die in einer öffentlichen Ziehung ermittelt werden. § 32 Abs. 2 GSpG: Die sonstigen Nummernlotterien gliedern sich nach Art der Treffer in : 1. Wertlotterien, bei denen die Treffer nur in Waren oder geldwerten Leistungen bestehen; … Glücksspielabgaben § 57 Abs. 1 GSpG: Ausspielungen…
…Spielanteilen erzielt werden, die in einer öffentlichen Ziehung ermittelt werden. § 32 Abs. 2 GSpG gliedert Nummernlotterien nach Art der Treffer an: 1. Wertlotterien, bei denen die Treffer nur in Waren oder geldwerten Leistungen bestehen; 2. Geldlotterien, bei denen die Treffer nur in Geld bestehen; 3…
…an die Öffentlichkeit wenden und bei denen den Teilnehmern durch Verlosung Gewinste zukommen sollen. Gemäß § 32 Abs. 2 GSpG gliedern sich die sonstigen Nummernlotterien nach Art der Treffer (Gewinne) in: 1. Wertlotterien, bei denen die Treffer nur in Waren oder geldwerten Leistungen bestehen; 2. Geldlotterien…
…an die Öffentlichkeit wenden und bei denen den Teilnehmern durch Verlosung Gewinste zukommen sollen. Gemäß § 32 Abs. 2 GSpG gliedern sich die sonstigen Nummernlotterien nach Art der Treffer (Gewinne) in: 1. Wertlotterien, bei denen die Treffer nur in Waren oder geldwerten Leistungen bestehen; 2. Geldlotterien…
…an die Öffentlichkeit wenden und bei denen den Teilnehmern durch Verlosung Gewinste zukommen sollen. Gemäß § 32 Abs. 2 GSpG gliedern sich die sonstigen Nummernlotterien nach Art der Treffer (Gewinne) in: 1. Wertlotterien, bei denen die Treffer nur in Waren oder geldwerten Leistungen bestehen; 2. Geldlotterien…
…an die Öffentlichkeit wenden und bei denen den Teilnehmern durch Verlosung Gewinste zukommen sollen. Gemäß § 32 Abs. 2 GSpG gliedern sich die sonstigen Nummernlotterien nach Art der Treffer (Gewinne) in: 1. Wertlotterien, bei denen die Treffer nur in Waren oder geldwerten Leistungen bestehen; 2. Geldlotterien…
…an die Öffentlichkeit wenden und bei denen den Teilnehmern durch Verlosung Gewinste zukommen sollen. Gemäß § 32 Abs. 2 GSpG gliedern sich die sonstigen Nummernlotterien nach Art der Treffer (Gewinne) in: 1. Wertlotterien, bei denen die Treffer nur in Waren oder geldwerten Leistungen bestehen; 2. Geldlotterien…