…Online, beantragte die Bf die Entscheidung durch das Bundesfinanzgericht. Im Vorlageantrag hielt die Bf die in der Beschwerde geführte Argumentationslinie aufrecht und führte noch ergänzend aus: "Sollten für die Berechnung der Wegzeit wider Erwarten nicht die zentralen Haltestellen des Wohnortes und des Ausbildungsortes herangezogen werden…
…Wesentlich darüber liegende Wegzeiten sind nur unter besonderen Umständen, insbesondere wenn am Wohnort lebende Personen üblicher Weise eine längere Wegzeit zum Arbeitsplatz zurückzulegen haben oder besonders günstige Arbeitsbedingungen geboten werden, zumutbar. Den Gesetzesmaterialien zum Arbeitsmarktreformgesetz 2004 ist zu entnehmen: Im Hinblick auf die unterschiedlichen regionalen…
…Wesentlich darüber liegende Wegzeiten sind nur unter besonderen Umständen, insbesondere wenn am Wohnort lebende Personen üblicher Weise eine längere Wegzeit zum Arbeitsplatz zurückzulegen haben oder besonders günstige Arbeitsbedingungen geboten werden, zumutbar. Den Gesetzesmaterialien zum Arbeitsmarktreformgesetz 2004 ist zu entnehmen: Im Hinblick auf die unterschiedlichen regionalen…
…Wohnhaus zur Haltestelle im Wohnort 2 km betrage und in ca. 5 Minuten mit dem PKW erreicht werde. Das Bundesfinanzgericht übermittelte diese Unterlagen der Bf. mit dem Bemerken, dass nach diesen Abfragen bei optimaler Kombination von Massenbeförderungsmittel und Individualverkehr jeweils eine Wegzeit von höchstens 2…
…zu erläutern bzw. die unzumutbare Wegzeit aufzuschlüsseln. Die Vorhaltsbeantwortung vom 26.04.2015 langte am 30.04.2015 bei der belangten Behörde ein und enthielt folgende Ausführungen des Bf.: "Meine Tätigkeit und Aufgabengebiet im ***3*** ***2*** sind folgende: Innerhalb meiner normalen Arbeitszeit, ist die gesamte…
…at“ für die (einfache) Fahrtstrecke vom Wohnort Adresse „B“ zur Arbeitsstätte mit einer Entfernung von 81,2 km eine PKW-Fahrtzeit von je ca. 48 Minuten (siehe Eingabe des Bf vom 08.11.2013) ergeben. Wegzeiten im Falle öffentlicher Verkehrsmittelnutzung bei Dienstbeginn 08:00 Uhr…
…ist somit eine spürbar längere Wegzeiten für die Fahrt zum/vom Dienstort bei Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel gegenüber jener im Individualverkehr vom Zweck der Bestimmung grundsätzlich getragen. Die Grenze bildet die Zumutbarkeit für den einzelnen Dienstnehmer beim Erfordernis einer zweimaligen Zurücklegung der Wegstrecke an den überwiegenden…
…und UFS vom 24.6.2010, RV/1060-W/10). Ebenso überschreite die Wegzeit die nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz zumutbare Dauer für Hin- und Rückfahrt (§ 9 Abs. 2 AIVG) wesentlich, was bei der Auslegung des Gesetzesbegriffs der Unzumutbarkeit auch im Bereich des § 16 Abs. 1 Z…
…21:46 Uhr) bestehen (darüber hinaus auch weitere mit teilweise längeren Fahrzeiten). Für den rund 650 m langen Fußweg zwischen Wohnung und Bahnhof im Wohnort seien 7 Minuten zu veranschlagen. Mit dem Auto benötige man für die zwischen rund 63 km und rund 66 km…
…privatem PKW ausgegangen werde. Im Akt findet sich darüber hinaus eine Beantwortung eines Ergänzungsersuchens, in der der Beschwerdeführer durch seine steuerliche Vertretung erläutert, er habe das Pendlerpauschale neu so beantragt, weil der amtliche Pendlerrechner des BMF sogar bei einem Wohnort in A und einem Arbeitsort…
…günstigsten") öffentlichen Verkehrsmittel angetreten bzw beendet wird. Die Wegzeiten von und zu der zentralen Haltestelle in der Ausbildungsgemeinde zur und von der Ausbildungsstätte sind ebenso wie jene in der Wohnortgemeinde von und zu der Wohnung außer Ansatz zu lassen. Die Studie des Österreichischen Instituts für…
…dem Bundesgesetz BGBl. I 54/2016 mit Wirksamkeit zum 1.9.2017 herbeigeführten Änderungen in § 26 Studienförderungsgesetz 1992 (samt den Änderungen auf Verordnungsebene) für die ertragsteuerliche Beurteilung, ob die Ausbildungsstätte im Einzugsbereich des Wohnortes liegt, aufgrund der statischen Verweistechnik des § 2 Abs. 1 und 2…
…auch für die Wegzeit am Studienort Linz, dh ab dem Hauptbahnhof Linz/Donau bis zur jeweiligen Ausbildungsstätte), sodass die Mindestwegzeit - wie dem festgestellten Sachverhalt zu entnehmen ist - vom Wohnort zum Studienort und umgekehrt sowohl Tochter A als auch Tochter B betreffend im kürzesten Fall jeweils…
…ist. Es fehlt somit an der Rechtsgrundlage, um die Ergebnisse des Pendlerrechners bei der Beurteilung der Frage, ob der Ausbildungsort noch im Einzugsbereich des Wohnortes liegt, heranzuziehen. Weiters wird die Gemeinde a in § 2 der Verordnung über die Erreichbarkeit von Studienorten nach dem StudienförderungsG 1992…
…BGBl. Nr. 305, in der jeweils geltenden Fassung als nicht zumutbar. (3) Ausbildungsstätten innerhalb einer Entfernung von 80 km gelten als nicht im Einzugsbereich des Wohnortes gelegen, wenn Schüler oder Lehrlinge, die innerhalb von 25 km keine adäquate Ausbildungsmöglichkeiten haben, für Zwecke der Ausbildung außerhalb…
… 34 Abs. 8 EStG 1988 verselbständigten) Teilaspekt des Fehlens einer "entsprechenden" Ausbildungsmöglichkeit im Einzugsbereich des Wohnorts (VwGH 30.01.2014, 2012/15/0037). Da die Entfernung A-Gemeinde - Wien weniger als 80 km und die Fahrzeit für die Strecke "Haltestelle A-Gemeinde A-Straße - Wien…
…ist. Es fehlt somit an der Rechtsgrundlage, um die Ergebnisse des Pendlerrechners bei der Beurteilung der Frage, ob der Ausbildungsort noch im Einzugsbereich des Wohnortes liegt, heranzuziehen. Weiters wird die Gemeinde a in § 2 der Verordnung über die Erreichbarkeit von Studienorten nach dem StudienförderungsG 1992…
…Damit besteht keine rechtliche Grundlage, die Ergebnisse des Pendlerrechners bei der Beurteilung der Frage, ob der Ausbildungsort noch im Einzugsbereich des Wohnortes liegt, zu berücksichtigen. Zulässigkeit einer Revision Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt…
…Fahrtzeit zwischen Wohnort und Studienort unter einer Stunde beträgt. Der Bf. hat bei seinen Berechnungen jeweils die Fußwegzeiten in seine Berechnung der Fahrtzeit mit einbezogen. Demgemäß hat auch der Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen, dass in die Wegzeiten Wartezeiten, Fußwege sowie Fahrten im Heimatort oder im Studienort nicht…
…wurde die gegenständliche Beschwerde vom Finanzamt dem Bundesfinanzgericht mit dem Antrag auf Abweisung vorgelegt. Begründet wurde dies im Wesentlichen, wie folgt: Unbestritten sei, dass der Ausbildungsort (***FH***) der Tochter des Bf's innerhalb einer Entfernung von 80 km zum Wohnort (***OrtGmd**, Katastralgemeinde ***KGmd***) gelegen sei…