…vom 25. Juli 2008 berücksichtigte das Finanzamt außergewöhnliche Belastungen in der Höhe von 19.627,28 Euro. In der Begründung wurde ausgeführt, Vorsorgekosten (Impfungen) würden nicht zu den außergewöhnlichen Belastungen zählen. Die Zuzahlung zu den Heimkosten des Vaters stelle, da nicht zwangsläufig erwachsen, keine außergewöhnliche…
…von der Allgemeinheit als schweres Unglück angesehen werden könne. Selbst wenn es sich um einen Katastrophenschaden handelte, wären die Kosten für die Sanierung der Mauer, nicht abzugsfähige Vorsorgekosten. Auch die Absetzbarkeit unter Berücksichtigung eines Selbstbehalts käme nicht in Betracht, da der Aufwand nicht außergewöhnlich sei…
… LStR 838; Rz 61), und zwar "im Ausmaß der erforderlichen Ersatzbeschaffungskosten" (keine Berücksichtigung fiktiver Kosten). Aufwendungen zur Abwehr künftiger Katastrophenschäden (Präventivmaßnahmen, Vorsorgekosten) sind wegen Schaffung eines Gegenwertes nicht absetzbar (so zB VwGH 23.5.2007, 2006/13/0081, Sanierung einer Stützmauer; VwGH 27.5.2003…
…der Beschwerdeschrift vorgebrachte Argument, dass die Sanierungskosten als Krankheitskosten anzuerkennen seien, da diese zur Beseitigung einer potentiellen Gesundheitsgefährdung gedient hätten, nicht Folge gegeben werden. Vorsorgekosten zur Vermeidung von Krankheiten seien nicht abzugsfähig, keine endgültige Belastung im Sinne eines endgültigen Verbrauches, Verschleiß, eines verlorenen Aufwands, vorliege…
…verwirklicht sein (VwGH 5.06.2003, 99/15/0111). Absetzbar sind nur Kosten der Beseitigung eines eingetretenen Katastrophenschadens. Aufwendungen zur Abwehr künftiger Katastrophenschäden (Präventivmaßnahmen, Vorsorgekosten) sind nicht absetzbar (VwGH 10.11.1987, 85/14/0128); VwGH 23.05.2007, 2006/13/0081 Sanierung einer Stützmauer…
…Sanierungsarbeiten können aus der Sicht des Bundesfinanzgerichtes zusammengefasst nur so interpretiert werden, dass weit über die Beseitigung der Hangrutschung und der Herstellung des ursprünglichen Zustandes Präventivmaßnahmen zur Abwehr künftiger derartiger Schäden gesetzt wurden, die als Vorsorgekosten nicht absetzbar sind (vgl. die Ausführungen in Jakom, EStG…
…Aufräumungsarbeiten, die Kosten von Reparatur- und Sanierungsmaßnahmen und die Wiederbeschaffungskosten der zerstörten Sachen absetzbar (Wanke in Wiesner/Grabner/Wanke, EStG 1988, § 34 Anm. 43). Vorsorgekosten, somit Aufwendungen, um in Zukunft Katastrophenschäden möglichst gering zu halten oder gänzlich zu vermeiden, fallen nicht unter § 34 Abs. 6…
…zur Beseitigung von Katastrophenschäden, insbesondere Hochwasser-, Erdrutsch-, Vermurungs- und Lawinenschäden im Ausmaß der erforderlichen Ersatzbeschaffungskosten ohne Berücksichtigung des Selbstbehaltes als außergewöhnliche Belastung abgezogen werden. Vorsorgekosten, somit Aufwendungen um in Zukunft besorgte Katastrophenschäden möglichst gering zu halten oder gänzlich zu vermeiden, fallen nicht unter § 34 Abs…
…Aufräumungsarbeiten, die Kosten von Reparatur- und Sanierungsmaßnahmen und die Wiederbeschaffungskosten der zerstörten Sachen absetzbar (Wanke in Wiesner/Grabner/Wanke, EStG 1988, § 34 Anm. 43). Vorsorgekosten, somit Aufwendungen, um in Zukunft Katastrophenschäden möglichst gering zu halten oder gänzlich zu vermeiden, fallen nicht unter § 34 Abs. 6…
…Wirtschaftsgüter (Fuchs in Hofstätter/Reichel, Die Einkommensteuer (EStG 1988) - Kommentar, zu § 34 Abs 6 bis 9 EStG, Tz 8). Vorsorgekosten, somit Aufwendungen, um in Zukunft besorgte Katastrophenschäden möglichst gering zu halten oder gänzlich zu vermeiden, fallen nicht unter § 34 Abs 6 (vgl VwGH 30. 4…
…§ 34 Anm. 43). Vorsorgekosten, somit Aufwendungen, um in Zukunft Katastrophenschäden möglichst gering zu halten oder gänzlich zu vermeiden, fallen nicht unter § 34 Abs. 6 EStG 1988. Vorsorgekosten führen grundsätzlich auch nach den allgemeinen Regeln des § 34 zu keiner Steuerermäßigung, weil sie in der Regel nur…
IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin Dr. Lisa Pucher in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, über die Beschwerde vom 12. November 2017 gegen den Bescheid des Finanzamtes Wien 3/6/7/11/15 Schwechat Gerasdorf (nun Finanzamt Österreich) vom 17. Oktober…
IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter Mag. Markus Knechtl LL.M. in der Beschwerdesache Bf, Adr, über die Beschwerde vom 17.10.2017 gegen den Bescheid der belangten Behörde Finanzamt Bruck Eisenstadt Oberwart vom 10.10.2017, betreffend Einkommensteuer 2016 (Arbeitnehmerveranlagung…
IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter Dr. A in der Beschwerdesache Bf, über die Beschwerde vom 11.04.2017 gegen den Bescheid der belangten Behörde Finanzamt B vom 03.04.2017, betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) für das Jahr 2016 zu Recht erkannt…
IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter R in der Beschwerdesache BF, vertreten durch StB, über die Beschwerde vom 03.12.2015 gegen den Bescheid der belangten Behörde Finanzamt Freistadt Rohrbach Urfahr vom 10.11.2015 zu St.Nr. betreffend Einkommensteuer 2014…
IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin***Ri*** in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, über die Beschwerde vom 2. November 2022 gegen den Bescheid des Finanzamtes Österreich vom 3. Oktober 2022, Steuernummer ***BF1StNr1***, betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2019 zu Recht erkannt: I. Die…
IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin ***Ri*** in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, über die Beschwerde vom 17. Dezember 2019 gegen die Bescheide des Finanzamtes Österreich vom 16. Dezember 2019 betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2016 bis 2018 zu Steuernummer***BF1StNr1*** zu Recht…
IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesfinanzgericht erkennt durch die Richterin Mag. Corinna Engenhart in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, über die Beschwerden vom 7. März 2025 gegen die Bescheide des Finanzamtes Österreich vom 6. März 2025 betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) betreffend die Jahre 2021 bis 2023…
Wenn die Ungewissheit beseitigt oder das Rechtsmittel rechtskräftig entschieden ist, ist die vorläufige durch eine endgültige Festsetzung zu ersetzen. Ergibt sich aus der Beseitigung der Ungewissheit oder der rechtskräftigen Entscheidung des Rechtsmittels kein Grund für eine Berichtigung der vorläufigen Festsetzung, so ist ein Bescheid zu…
Die vom Beschwerdeführer vorgelegte Stellungnahme von Univ.Prof. AB vom 21.12.2017 gibt als Ausgangslage an, dass dem Beschwerdeführer vier Vormalzähne und elf Mahlzähne, somit insgesamt 15 Zähne fehlen würden. Dem gegenüber konnte durch die Sachverständige vor der Gebisssanierung nur das Fehlen von 13…