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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/2100595/2026

Katastrophenschaden als außergewöhnliche Belastung (hier: Erdrutsch nach einem Starkregen)

geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/2100595/2026vom 17.07.2026
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter***Ri*** in der Beschwerdesache des Bf1, ***Bf1-Adr*** über die Beschwerde vom 4. November 2025 gegen den Bescheid des Finanzamtes Österreich vom 9. Oktober 2025 betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2024, Steuernummer ***BF1StNr1***, zu Recht erkannt: I. Der angefochtene Bescheid wird abgeändert. Die Einkommensteuer 2024 wird festgesetzt mit (einer Gutschrift iHv.) € -5.120,--. Die Ermittlung der Bemessungsgrundlage sowie der Höhe der festgesetzten Abgabe ist dem Ende der Entscheidungsgründe sowie dem als Beilage angeschlossenen Berechnungsblatt zu entnehmen; diese bilden einen Bestandteil des Spruches dieses Erkenntnisses. II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig. Entscheidungsgründe I. Verfahrensgang Der Beschwerdeführer (Bf.) beantragte in seiner Erklärung zur Arbeitnehmerveranlagung für 2024 die Anerkennung von Aufwendungen iHv. € 25.069,76 als außergewöhnliche Belastungen. Aus den dazu vorgelegten Unterlagen geht hervor, dass es auf Grund eines Starkregens am 4.8.2023 zu einem Erdrutsch bzw. zu einer Erdsenkung und in weiterer Folge zu einer Rissbildung an der Fassade des im Hälfteeigentum des Bf. stehenden Hauses sowie zu einer Wandneigung und einer Bodensenkung kam. Im angefochtenen Bescheid wurden diese außergewöhnlichen Belastungen vom Finanzamt nicht anerkannt. In der dagegen erhobenen Beschwerde wird im Wesentlichen vorgebracht, dass die geltend gemachten Kosten Sanierungs- und Sicherungsmaßnahmen betreffen, die zwingend zur Wiederherstellung der Standfestigkeit des Hauses notwendig gewesen seien. Das Finanzamt wies die Beschwerde mit Beschwerdevorentscheidung vom 23.4.2026 als unbegründet ab. Dagegen wurde fristgerecht der Vorlageantrag gestellt. Vor dem Bundesfinanzgericht schränkte der Bf. sein Beschwerdebegehren dahingehend ein, dass nunmehr der Höhe nach (nur noch) ein Betrag von € 11.094,62 als außergewöhnliche Belastung anerkannt werden möge (Eingabe des Bf. an das BFG vom 29.6.2026). II. Das Bundesfinanzgericht hat erwogen: 1. Sachverhalt Infolge eines Starkregens am 4.8.2023 kam es auf dem Grundstück des Bf. zu einem Erdrutsch bzw. einer Erdsenkung und in weiterer Folge zu groben Rissbildungen am Wohngebäude, einer leichten Wandneigung sowie einer (vertikalen) Bodensenkung (s. dazu insbes. das Gutachten BM DI S vom 19.3.2024). Der Gutachter BM DI S empfahl auf Grund des Schadensbildes folgende Maßnahmen: Entlastung der betroffenen Bereiche durch Abtrag der bestehenden Böschungskonstruktionen Sicherung des Bestandes mittels ausbetonierten Baggerschlitzen Sammeln und Ableiten von Niederschlagswässern Kraftschlüssiges Verschließen der Risse. Die Durchführung dieser Maßnahmen führte beim Bf. zu Baukosten von insgesamt € 50.139,38. Das Land Steiermark gewährte dem Bf. dazu aus dem Katastrophenfonds eine Förderung iHv. 50%, sohin einen Betrag von € 25.069,76 (s. die Baukostenabrechnung vom 7.2.2025 sowie die Förderungsmitteilung vom 10.10.2024 jeweils des Landes Steiermark). Von den gesamten Baukosten entfällt ein Betrag von € 22.189,- auf die (durch den Erdrutsch bzw. die Erdsenkung erforderliche) Sanierung bzw. Reparatur des Wohngebäudes bzw. des umliegenden Geländes (s. die vorgelegten Rechnungen, den Vorlagebericht des Finanzamtes vom 12.6.2026 sowie die Eingabe des Bf. an das BFG vom 29.6.2026). Die restlichen Aufwendungen betreffen Vorsorge- und Sicherungsmaßnahmen. 2. Beweiswürdigung Der oa. Sachverhalt ergibt sich aus den - oben unter II.1. - jeweils in Klammern angeführten Unterlagen. 3. Rechtliche Beurteilung 3.1. Zu Spruchpunkt I. (Abänderung) Gemäß § 34 Abs. 6 EStG 1988 können Aufwendungen zur Beseitigung von Katastrophenschäden, insbesondere Hochwasser-, Erdrutsch-, Vermurungs- und Lawinenschäden im Ausmaß der erforderlichen Ersatzbeschaffungskosten ohne Berücksichtigung eines Selbstbehaltes als außergewöhnliche Belastungen abgezogen werden. Unter "Katastrophenschäden" können zB auch Schäden auf Grund von Stürmen, Erdbeben, Felsstürzen, Steinschlägen etc. fallen (Jakom/Peyerl EStG, 2026, § 34 Rz 58, mwN). Der Eintritt eines bloßen Vermögensschadens stellt noch keine außergewöhnliche Belastung dar. Es können erst die Aufwendungen zur Beseitigung des Schadens abgesetzt werden (VwGH 22.3.2010, 2010/15/0005; LStR 838; Rz 61), und zwar "im Ausmaß der erforderlichen Ersatzbeschaffungskosten" (keine Berücksichtigung fiktiver Kosten). Aufwendungen zur Abwehr künftiger Katastrophenschäden (Präventivmaßnahmen, Vorsorgekosten) sind wegen Schaffung eines Gegenwertes nicht absetzbar (so zB VwGH 23.5.2007, 2006/13/0081, Sanierung einer Stützmauer; VwGH 27.5.2003, 99/14/0001, präventive Sanierung; BFG 16.1.2017, RV/7101955/2013; BFG 8.9.2016, RV/2100694/2012; BFG 10.5.2016, RV/3100766/2015 und BFG 22.1.2016, RV/2100795/2013, zu - vorsorglichen - Maßnahmen der Hangsicherung; s. auch Doralt/Kirchmayr/Mayr/Zorn, EStG20, § 34 Tz 78). Abzugsfähig sind die Kosten der Beseitigung der unmittelbaren Katastrophenfolgen (zB von Wasser- oder Schlammresten sowie unbrauchbar gewordenen Gegenständen, die Raumtrocknung uä.). Weiters auch Kosten für die Reparatur und Sanierung beschädigter, aber weiter nutzbarer Vermögensgegenstände (Jakom/Peyerl, aaO, § 34 Rz 61). Aus Anlass des Katastrophenschadens erhaltene Subventionen oder Förderungen kürzen die abzugsfähigen Kosten (Doralt/Kirchmayr/Mayr/Zorn, aaO, § 34 Tz 78). Für den Beschwerdefall bedeutet dies: Dem Bf. sind auf Grund eines Erdrutsches bzw. einer Erdsenkung infolge eines Starkregens Baukosten iHv. € 50.139,53 entstanden. Diese betreffen laut den vorgelegten Rechnungen zum Einen die Sanierung der am Gebäude eingetretenen Schäden (mehrere Rissbildungen am Wohngebäude, Wandneigung, Bodensenkung) sowie zum Anderen Maßnahmen zur Vorsorge gegen künftige Hangrutschungen (insbesondere die Entfernung bestehender Böschungskonstruktionen und die Errichtung ausbetonierter Baggerschlitze sowie einer Drainage zwecks geordneter Sammlung der Niederschlagswässer). Als außergewöhnliche Belastungen abzugsfähig sind laut der oa. Judikatur nur jene Kosten, die mit der Beseitigung von Katastrophenfolgen sowie der Reparatur und Sanierung beschädigter, aber weiterhin nutzbarer Gegenstände zusammenhängen. Nicht abzugsfähig sind - siehe oa Rechtsprechung - jene Kosten, die auf Grund der (erstmaligen) Errichtung der Baggerschlitze und der Drainage, sohin für bloße Präventivmaßnahmen - selbst wenn diese als Folge eines Erdrutsches ergriffen werden - entstanden sind. Das Finanzamt hat aus den vorgelegten Baukostenrechnungen jene Kosten, die für die Wiederherstellung bzw. Sanierung des Wohngebäudes (insbesondere die Verpressung und Verschließung der Risse) sowie des Geländes aufzuwenden waren, mit insgesamt € 22.189,- ermittelt. Der Bf. erachtet diese Berechnung als "nicht unplausibel" (s. Eingabe vom 29.6.2026). Nur diese Kosten sind auf Grund der dargelegten Rechtslage grundsätzlich als außergewöhnliche Belastungen abzugsfähig. Der Bf. hat vom Land Steiermark für die Gesamtbaukosten von € 50.139,53 eine Förderung aus dem Katastrophenfonds im Ausmaß von 50% erhalten. Eine konkrete bzw. ausschließliche Zuordnung dieser Förderung zu den infolge des Erdrutsches erforderlichen Sanierungs- und Reparaturarbeiten am Gebäude geht aus dem Schreiben des Landes nicht hervor. Da diese Förderung für die Gesamtbaukostensumme gewährt wurde, diese also sowohl die Sanierungs- als auch die Vorsorgekosten betrifft, sind die grundsätzlich als außergewöhnliche Belastungen abziehbaren Kosten für die Sanierung des Gebäudes und des Geländes um 50% zu vermindern, da die Förderung jeweils zur Hälfte auf die Kosten zur Sanierung einerseits sowie auf jene zur Abwehr künftiger Schadensfälle andererseits anzurechnen ist. Als außergewöhnliche Belastungen können daher im gegenständlichen Fall € 11.094,50 (50% von € 22.189,-) berücksichtigt werden. Auf eben diesen Betrag schränkte der Bf. in seiner Eingabe vom 29.6.2026 sein Begehren auf Ansatz von außergewöhnlichen Belastungen auch der Höhe nach ein. Hinsichtlich der Abgabenberechnung wird auf das beiliegende Berechnungsblatt verwiesen. 3.2. Zu Spruchpunkt II. (Revision) Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Das BFG konnte sich in der vorliegenden Entscheidung auf die oa. Rechtslage stützen. Zudem handelt es sich bei der Frage, welche Kosten mit der Beseitigung eines Katastrophenschadens bzw. welche mit der Abwehr künftiger Katastrophen zusammenhängen, um eine Sachverhaltsfrage. Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im oa. Sinne lag daher nicht vor, weshalb die Revision nicht zugelassen werden konnte. Beilage: 1 Berechnungsblatt Graz, am 17. Juli 2026

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
Geschäftszahl
RV/2100595/2026
ECLI
ECLI:AT:BFG:2026:RV.2100595.2026
Stammnummer
152160
Gültig
17.07.2026 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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