…nicht mehr bestritten, als dieses davon ausgeht, dass die Tochter der Bf. ernsthaft und zielstrebig auf ein Designstudium hinarbeitet und daher die gegenständliche Ausbildung, welche nach Art und Dauer die volle bzw. überwiegende Zeit der Teilnehmer beansprucht (vgl. VwGH vom 18.11.2008, 2007/15…
…der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH vom 18.11.2008, Zahl 2007/15/0050) zählt nämlich zur Berufsausbildung im Sinne des § 2 FLAG zwar nicht nur die Ausbildung an einer Schule. Eine Ausbildung, die nach Art und Dauer die volle oder überwiegende Zeit der Teilnehmer…
…Dauer die volle oder überwiegende Zeit der Teilnehmer beansprucht, vermittelt den Anspruch auf Familienbeihilfe, wenn sie die übiigen von der Rechtsprechung geforderten Voraussetzungen erfüllt (vgl. das zuletzt angeführte VwGH-Erkenntnis vom 18. November 2008, 2007/15/0050)." C B war vor dem Besuch der Ausbildungsveranstaltung…
…Dem Universitätsgesetz zufolge unterscheiden sich ordentliche Masterstudien hinsichtlich ihrer Ausrichtung wesentlich von den der Weiterbildung dienenden außerordentlichen Masterstudien (Universitätslehrgängen). Berufsausbildung kann nur angenommen werden, wenn die volle oder überwiegende Zeit der Teilnehmer beansprucht wird. Dient der Lehrgang ausschließlich der Weiterbildung in einem bereits erlernten Beruf…
…erworben werden, die in der (vor)schulischen Erziehung, Erziehungs- und Gesundheitsberatung, Heimerziehung sowie Jugend-, Erwachsenen- und Altenarbeit eingesetzt werden. Hochschullehrgänge bzw. Universitätslehrgänge stellten grundsätzlich kein ordentliches Studium dar. Es könne eine Berufsausbildung gegeben sein, wenn die volle oder überwiegende Zeit der Teilnehmer beansprucht werde, das…
…die volle oder überwiegende Zeit der Teilnehmer beansprucht wird, das Ablegen von Prüfungen erforderlich ist, diese auch tatsächlich in angemessener Zeit abgelegt werden und eine Ausbildung für ein spezielles Berufsziel erfolgt (vgl. Lenneis in Lenneis/Wanke (Hrsg), FLAG2 § 2 Rz 45, Seite 98). Der Hochschullehrgang…
…Der Verwaltungsgerichtshof habe in mehreren Erkenntnissen, insbesondere VwGH 13.03.1991, 90/13/0241, ausgeführt, dass es auch als Berufsausbildung gem. § 2 Abs. 1 lit. b 1. Satz des FLAG gelten könne, wenn die volle oder überwiegende Zeit der Teilnehmer beansprucht wird, im Rahmen der…
…und Dauer die volle oder überwiegende Zeit der Teilnehmer beansprucht werden muss. Die Absicht des Gesetzgebers, die Gewährung der Familienbeihilfe auf diese Fälle zu beschränken ergibt sich auch daraus, dass bei Kindern, die in einem erlernten Beruf in einer Fachschule fortgebildet werden, der Anspruch auf…
…nur die Ausbildung an einer Schule. Eine Ausbildung, die nach Art und Dauer die volle oder überwiegende Zeit der Teilnehmer beansprucht, vermittelt den Anspruch auf Familienbeihilfe, wenn sie die übrigen von der Rechtsprechung geforderten Voraussetzungen erfüllt (vgl. VwGH vom 18.11.2008, 2007/15/0050)…
…sich nicht mit der Familie verstanden habe, dies ändert jedoch nichts daran, dass sie zunächst lediglich diesen Sprachkurs besucht hat. Laut Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes liegt eine Berufsausbildung nur dann vor, wenn die Ausbildung nach Art und Dauer die volle oder überwiegende Zeit der Teilnehmer beansprucht …
…Art und Dauer die volle oder überwiegende Zeit der Teilnehmer beansprucht, vermittelt den Anspruch auf Familienbeihilfe, wenn sie die übrigen von der Rechtsprechung geforderten Voraussetzungen erfüllt. Die Unterbrechung des Lehrverhältnisses der Bf. stand in engem zeitlichem Zusammenhang mit ihrer Heirat und der Geburt ihrer Kinder…
…die volle oder überwiegende Zeit der Teilnehmer beansprucht, vermittelt den Anspruch auf Familienbeilhilfe, wenn sie die übrigen, von der Rechtsprechung geforderten, oben genannten (hier nicht strittigen) Voraussetzungen erfüllt. In der Entscheidung des BFG Linz, GZ RV/500652/2011 vom 07.07.2014 wird bei der…
…Begriff "Berufsausbildung" fällt jede Art schulischer oder kursmäßiger Bildungsmaßnahme, in deren Rahmen noch nicht berufstätigen Personen das für das künftige Berufsleben erforderliche Wissen vermittelt wird. Ferner muss diese Bildungsmaßnahme nach Art und Dauer die volle oder überwiegende Zeit der Teilnehmer beanspruchen (siehe UFS RV/0208…
…eine Bildungsmaßnahme in einer entsprechend strukturierten Form (auch wenn sich diese lediglich in der Ablegung einer Abschlussprüfung mit vorgegebenen, allgemein gültigen Anforderungen), mit einer entsprechenden zeitlichen Inanspruchnahme des Auszubildenden (arg in VwGH 18.11.2008, 2007/15/0050; "... volle oder überwiegende Zeit der Teilnehmer beansprucht…
…sein, wenn die volle oder überwiegende Zeit der Teilnehmer beansprucht wird, das Ablegen von Prüfungen für den Fortgang und Abschluss der Ausbildung erforderlich ist und diese Prüfungen auch tatsächlich in angemessener Zeit abgelegt werden. Eine zielstrebige und ernsthafte Berufsausbildung kann nur dann unterstellt werden, wenn…
…wenn die volle oder überwiegende Zeit der Teilnehmerin beansprucht wird, das Ablegen von Prüfungen für den Fortgang und Abschluss des Lehrganges erforderlich ist, diese auch tatsächlich in angemessener Zeit abgelegt werden und eine Ausbildung für ein spezifisches Berufsziel erfolgt. Der Lehrgang „Angewandte Fotografie“ fällt zwar…
…die Ausbildung nach Art und Dauer die volle oder überwiegende Zeit der Teilnehmer beansprucht, dies ist jedoch bei einem Kurs mit lediglich 6 Wochenstunden, welcher von Au-Pair-Kräften besucht wird, die im Übrigen noch ihren Haushaltspflichten nachkommen müssen, nicht der Fall. Die weitere Berufsausbildung…
…Voraussetzung der Berufsausbildung gebunden; nach § 2 Abs. 1 lit b 2. Satz f. FLAG 1967 an die Voraussetzung eines "ordentlichen Studiums". Hochschul- bzw. Universitätslehrgänge stellen grundsätzlich kein ordentliches Studium dar. Es kann jedoch eine "Berufsausbildung" gegeben sein, wenn die volle oder überwiegende Zeit der Teilnehmer…
…Voraussetzung oder nützlich ist. Zudem ist eine Ausbildung nur dann eine Berufsausbildung im Sinne des FLAG 1967, wenn sie nach Art und Dauer die volle oder überwiegende Zeit der Teilnehmer beansprucht. Was unter Berufsausbildung zu verstehen ist, wird im Gesetz nicht näher definiert. Der VwGH…
…Begriff "Berufsausbildung" fällt jede Art schulischer oder kursmäßiger Bildungsmaßnahme, in deren Rahmen noch nicht berufstätigen Personen das für das künftige Berufsleben erforderliche Wissen vermittelt wird. Ferner muss diese Bildungsmaßnahme nach Art und Dauer die volle oder überwiegende Zeit der Teilnehmer beanspruchen (siehe UFS RV/0208…