…215 Abs. 2 BAO, wonach das nach einer gemäß Abs. 1 erfolgten Tilgung von Schuldigkeiten verbleibende Guthaben zur Tilgung der dieser Behörde bekannten fälligen Abgabenschuldigkeiten zu verwenden ist, zur Anwendung kam. Das Exekutionsverbot des Insolvenzrechtes steht der Aufrechnung somit nicht im Wege, weil eine auf §…
…Abgabenschulden des Abgabepflichtigen bei derselben oder einer anderen Abgabenbehörde zu verwenden ist, wobei die Verwendung von Guthaben gemäß § 215 Abs. 1 und 2 zwingend sei und nicht im Ermessen der Behörde liege. Das Guthaben von 637 € sei daher mit dem auf dem Abgabenkonto sn2…
…eines Abgabepflichtigen ist zur Tilgung fälliger Abgabenschuldigkeiten zu verwenden, die dieser Abgabepflichtige bei derselben Abgabenbehörde hat; dies gilt nicht, soweit die Einhebung der fälligen Schuldigkeiten ausgesetzt ist. (2) Verbleibt nach der in Abs. 1 vorgesehenen Tilgung von Schuldigkeiten bei einer Abgabenbehörde des Bundes ein Guthaben…
…dahingestellt bleiben, weil eine dem § 215 Abs. 2 BAO entsprechende Verwendung von Guthaben nicht als Einbringungsmaßnahme anzusehen sei. Ein unerledigter Antrag auf Aussetzung der Vollziehung stehe einer amtswegigen Überrechnung daher nicht entgegen. Erst mit (bescheidmäBig verfügter) Aussetzung der Vollziehung würden Guthaben gem. § 215 Abs. 2…
…sei - mit Rechtskraft des Konkursaufhebungsbeschlusses die Exekutionssperre geendet habe und es sich bei den Verrechnungsvorschriften des § 215 BAO um zwingendes Recht handle, weshalb die Verwendung von Guthaben gemäß § 215 Abs. 1 und 2 BAO nicht dem Ermessen der Behörde überlassen sei (VwGH 26.6.2001…
…GmbH gelangte § 215 Abs. 2 zur Anwendung und war das verbleibende Guthaben auf das Abgabenkonto der Gesellschaft, deren Geschäftsführer der Bw. war, umzubuchen. Bei den Verrechnungsvorschriften des § 215 BAO handelt es sich um zwingendes Recht, weshalb die Verwendung von Guthaben gemäß § 215 Abs. 1 und…
…im Wesentlichen durch Verwendung von Guthaben aus den Arbeitnehmerveranlagungen des Beschwerdeführers für die Jahre 2020 und 2021 - zur Gänze abgedeckt. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Zu Spruchpunkt II. (Revision) Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer…
…gilt nicht, soweit die Einhebung der fälligen Schuldigkeiten ausgesetzt ist. (2) Das nach einer gemäß Abs. 1 erfolgten Tilgung von Schuldigkeiten bei einer Abgabenbehörde verbleibende Guthaben ist zur Tilgung der dieser Behörde bekannten fälligen Abgabenschuldigkeiten zu verwenden, die der Abgabepflichtige bei einer anderen Abgabenbehörde hat;…
…werde. Gemäß Abs. 5 1. Satz, leg.cit. bestehe die Wirkung einer Aussetzung der Einhebung in einem Zahlungsaufschub. Sei eine Abgabenschuldigkeit durch die Verwendung von sonstigen Gutschriften (§ 213 Abs. 1) oder Guthaben (§ 215 Abs. 4) gänzlich oder teilweise getilgt worden, so seien, falls dies beantragt…
…um ein zwingendes Recht handelt, weshalb die Verwendung von Guthaben gemäß § 215 Abs. 1 BAO nicht dem Ermessen der Behörde überlassen ist. Zwar sieht die Bestimmung des § 206 Abs. 3 IO für die Forderungen auf Bezüge, die von der Abtretungserklärung erfasst werden, eine Aufrechnungsbeschränkung vor…
…Überweisung und Umbuchung oder Überrechnung) sowie die in der Literatur und Judikatur darüber hinaus zugelassenen Entrichtungsformen der Verwendung von Guthaben oder sonstigen Gutschriften und der Kompensation zu verstehen. Vorerst nicht gewährte Vorsteuergutschriften sind jedoch nicht mit einer der vorgenannten Entrichtungsformen gleichzusetzen. Außerdem liegt im gegenständlichen…
…klären. Gemäß § 215 Abs. 2 BAO ist ein bestehendes Guthaben zur Tilgung von fälligen Abgabenschuldigkeiten zu verwenden, die der Abgabepflichtiger bei derselben oder bei einer anderen Abgabenbehörde hat. Hinsichtlich der Aufrechnungslage und Frage der Zulässigkeit der Aufrechnung ist nicht auf die Antragstellung, nicht auf die…
…weil nur die Verwendung von Guthaben gemäß § 215 Abs. 1 BAO die Fälligkeit der zu verrechnenden Abgabenschuldigkeiten voraussetzt, nicht aber die Gebarung nach § 213 Abs. 1 BAO. Darüber hinaus bleibt nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes durch die Bewilligung von (im gegenständlichen Fall durch die Vereinbarung…
…Tilgung fälliger Abgabenschuldigkeiten zu verwenden, die dieser Abgabepflichtige bei derselben Abgabenbehörde hat; dies gilt nicht, soweit die Einhebung der fälligen Schuldigkeiten ausgesetzt ist. Abs. 2: Das nach einer gemäß Abs. 1 erfolgten Tilgung von Schuldigkeiten bei einer Abgabenbehörde des Bundes verbleibende Guthaben ist zur Tilgung…
…fälligen Abgabenschuldigkeiten zu verwenden, die der Abgabepflichtige bei einer anderen Abgabenbehörde des Bundes hat; dies gilt nicht, soweit die Einhebung der fälligen Schuldigkeiten ausgesetzt ist. Zur Beschwerde: Bei den Verrechnungsvorschriften des § 215 BAO handelt es sich um zwingendes Recht, weshalb die Verwendung von Guthaben gemäß …
…verrechnet. Gemäß § 215 Abs. 1 BAO sei ein sich aus der Gebarung ergebendes Guthaben eines Abgabepflichtigen zur Tilgung fälliger Abgabenschulden zu verwenden, die dieser Abgabepflichtige bei derselben Abgabenbehörde habe. Dies sei zwingendes Recht, weshalb die Verwendung von Guthaben gemäß § 215 Abs. 1 und 2 BAO…
…verrechnet. Gemäß § 215 Abs. 1 BAO sei ein sich aus der Gebarung ergebendes Guthaben eines Abgabepflichtigen zur Tilgung fälliger Abgabenschulden zu verwenden, die dieser Abgabepflichtige bei derselben Abgabenbehörde habe. Dies sei zwingendes Recht, weshalb die Verwendung von Guthaben nach § 215 Abs. 1 und 2 BAO…
…der Betragsteil genau darzustellen. 2. Mit einer behaupteten "anderen" Verwendung von Guthabensteilen für angebliche undefinierte, unquantifizierte Abgabenschuldigkeiten ungenannter Mitglieder einer Gesellschaft bürgerlichen Rechtes. Es wäre nötig gewesen, diese eigenmächtige Fremdverwendung des Guthabens genau zu bezeichnen und zu beziffern. 3. Es gibt keinerlei Hinweis auf Umfang…
…Abgabenschuldigkeiten zu verwenden, die dieser Abgabepflichtige bei derselben Abgabenbehörde hat; dies gilt nicht, soweit die Einhebung der fälligen Schuldigkeiten ausgesetzt ist. Gemäß § 215 Abs. 2 BAO ist das nach einer gemäß Abs. 1 erfolgten Tilgung von Schuldigkeiten bei einer Abgabenbehörde des Bundes verbleibende Guthaben zur…
…die Verwendung von Guthaben gemäß § 215 Abs. 1 und 2 BAO zwingend und nicht dem Ermessen der Behörde überlassen ist (VwGH 26.6.2001, 97/14/0166; VwGH 3.7.2003, 2000/15/0138). Das auf dem Abgabenkonto des Bf. N-1 bestehende Guthaben von…