…Verwendung und Ergänzungsausbildung sind in Bezug auf die Familienbeihilfe insofern unerheblich, da der VwGH die gesamte Grundausbildung oder Ausbildungsphase von öffentlich Bediensteten als Berufsausübung qualifiziert (vgl. Rz. 16, 17; BFG 06.03.2019, RV/7103766/2018). Damit ist aber zweifelsfrei geklärt, dass der Sohn der…
…wer Familienbeihilfe zu Unrecht bezogen habe, den entsprechenden Betrag zurückzuzahlen. Aus § 26 Abs. 1 FLAG 1967 ergebe sich eine objektive Erstattungspflicht von zu Unrecht bezogener Familienbeihilfe. Subjektive Momente wie Verschulden, Gutgläubigkeit oder die Verwendung der Familienbeihilfe, seien nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH für die…
…2015 bis Juli 2015 ein unrechtmäßiger Bezug von Familienbeihilfe gegeben war. § 26 FLAG 1967 normiert eine objektive Erstattungspflicht zu Unrecht bezogener Familienbeihilfe. Subjektive Momente, wie Verschulden, Gutgläubigkeit oder die Verwendung der Familienbeihilfe für das Kind, sind nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH für die Verpflichtung…
…und sind gemäß § 26 Abs.1 FLAG zurückzuzahlen. Nach der ebenfalls ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes stellt § 26 Abs. 1 FLAG 1967 nämlich eine objektive Erstattungspflicht von zu Unrecht bezogener Familienbeihilfe dar. Subjektive Momente, wie Verschulden, Gutgläubigkeit oder die Verwendung der Familienbeihilfe, sind für die Verpflichtung…
…ob der Empfänger die Beträge zu Unrecht erhalten hat. Die weitere Verwendung dieser erhaltenen Beträge, die etwa auch in der Weitergabe an den anderen Elternteil bestehen kann, ist unerheblich. Dass die Beschwerdeführerin im streitgegenständlichen Zeitraum nicht mehr zum Bezug der Familienbeihilfe für ihre Söhne ***Sohn1…
…2015): § 13 FLAG 1967 Satz 2 ist in Verbindung mit §§ 11, 12 FLAG 1967 grundsätzlich so zu verstehen, dass der Bescheidspruch im Familienbeihilfeverfahren bei erstmaliger Erlassung eines Bescheides nur auf (gänzliche oder teilweise) Abweisung eines Beihilfenantrags bezogen auf einen bestimmten Zeitraum lauten kann, während die…
…9 FLAG 1967) sowie der Kinderabsetzbetrag gemäß § 33 Abs. 3 EStG 1988 zu Unrecht bezogen. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes stellt § 26 Abs. 1 FLAG 1967 eine objektive Erstattungspflicht von zu Unrecht bezogener Familienbeihilfe dar. Subjektive Momente, wie Verschulden, Gutgläubigkeit oder die Verwendung der Familienbeihilfe…
…Abs. 1 FLAG 1967). Liegen die Voraussetzungen für die Gewährung der Familienbeihilfe nicht vor, stehen gemäß § 33 Abs. 3 EStG 1988 auch die Kinderabsetzbeträge nicht zu. Den gesetzlichen Bestimmungen des § 14 FLAG 1967 in Verbindung mit der erklärten Absicht des Gesetzgebers ist zu entnehmen, dass…
…Unrecht bezogener Familienbeihilfe. Subjektive Momente, wie Verschulden, Gutgläubigkeit oder die Verwendung der Familienbeihilfe, sind nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes für die Verpflichtung zur Rückerstattung unrechtmäßiger Beihilfenbezüge unerheblich. Entscheidend ist lediglich, ob der Empfänger die Beträge zu Unrecht erhalten hat. Ob und gegebenenfalls, wie der Bezieher…
…25 FLAG 1967), Gutgläubigkeit des Empfangs der Familienbeihilfe und des Kinderabsetzbetrags oder die Verwendung der Familienbeihilfe und des Kinderabsetzbetrags, sind nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes für die Verpflichtung zur Rückerstattung unrechtmäßiger Beihilfenbezüge unerheblich. Gleiches gilt für den gutgläubigen Verbrauch der Beträge (vgl. die bei Wanke…
…normiert eine objektive Rückerstattungspflicht, desjenigen, der die Familienbeihilfe zu Unrecht bezogen hat. Die Verpflichtung zur Rückerstattung ist von subjektiven Momenten unabhängig. Subjektive Momente, wie Verschulden, Gutgläubigkeit oder die Verwendung der Familienbeihilfe sind für die Verpflichtung zur Rückerstattung unrechtmäßiger Beihilfenbezüge unerheblich (vgl. zB. VwGH 24.6…
…3). Der gutgläubige Verbrauch steht einer Rückforderung nicht entgegen (vgl. Hebenstreit in Czaszar/Lenneis/Wanke, FLAG § 26 Rz 3; VwGH 24.6.2009, 2007/15/0162). Die Verpflichtung zur Rückerstattung unrechtmäßiger Beihilfenbezüge ist von subjektiven Momenten - wie Verschulden, Gutgläubigkeit oder die Verwendung der Familienbeihilfe - unabhängig…
…oder der Schweiz aufhalten, steht kein Kinderabsetzbetrag zu. Wurden Kinderabsetzbeträge zu Unrecht bezogen, ist § 26 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 anzuwenden." V. Rechtliche Erwägungen: § 26 Abs. 1 FLAG 1967 sieht eine objektive Erstattungspflicht unrechtmäßig bezogener Familienbeihilfe vor. Subjekive Momente, wie Verschulden, Gutgläubigkeit oder die Verwendung der Familienbeihilfe…
…auch der ständigen Aufenthalt der Kinder im Inland befinden muss (§ 5 Abs. 3 FLAG 1967) nicht weiter eingegangen zu werden. Aus § 26 Abs. 1 FLAG 1967 ergibt sich eine objektive Erstattungspflicht zu Unrecht bezogener Familienbeihilfe. Subjektive Momente, wie Verschulden, Gutgläubigkeit oder die Verwendung der Familienbeihilfe…
…die Familienbeihilfe und der Kinderabsetzbetrag vom Finanzamt überwiesen werden sollen, sind die Auszahlungen auf dieses Konto diesem zuzurechnen, auch wenn Kontoinhaber ein anderer ist. Die Bekanntgabe der Kontonummer der Kindesmutter durch den Bf. stellt lediglich eine Verwendung der erhaltenen Familienbeihilfenbeträge dar, die nach der ständigen…
…1967 eine objektive Erstattungspflicht zu Unrecht bezogener Familienbeihilfe ergebe. Subjektive Momente, wie Verschulden, Gutgläubigkeit oder die Verwendung der Familienbeihilfe, seien nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes für die Verpflichtung zur Rückerstattung unrechtmäßiger Beihilfenbezüge irrelevant. Entscheidend sei lediglich, ob der Empfänger die Beträge zu Unrecht erhalten hat…
…25 FLAG 1967), Gutgläubigkeit des Empfangs der Familienbeihilfe und des Kinderabsetzbetrags oder die Verwendung der Familienbeihilfe und des Kinderabsetzbetrags, sind nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes für die Verpflichtung zur Rückerstattung unrechtmäßiger Beihilfenbezüge unerheblich. Gleiches gilt für den gutgläubigen Verbrauch der Beträge (vgl. die bei Wanke…
…Fehlen der Anspruchsvoraussetzungen für den Leistungsbezug. Subjektive Momente, wie Verschulden an der (ursprünglichen oder weiteren) Auszahlung der Familienbeihilfe, gutgläubiger Empfang oder gutgläubige Verwendung der Beihilfe, sind nach ständiger Rechtsprechung des VwGH für die Verpflichtung zur Rückerstattung unrechtmäßiger Beihilfenbezüge unerheblich. Entscheidend ist lediglich, ob der Empfänger…
…Subjektive Momente, wie Verschulden, Gutgläubigkeit oder die Verwendung der Familienbeihilfe, sind nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH für die Verpflichtung zur Rückerstattung unrechtmäßiger Beihilfenbezüge unerheblich. Entscheidend ist lediglich, ob der Empfänger die Beträge zu Unrecht erhalten hat (vgl. zB VwGH 24.6.2009, 2007/15…
…Fehlen der Anspruchsvoraussetzungen für den Leistungsbezug. Subjektive Momente, wie Verschulden an der (ursprünglichen oder weiteren) Auszahlung der Familienbeihilfe, gutgläubiger Empfang oder gutgläubige Verwendung der Beihilfe, sind nach ständiger Rechtsprechung des VwGH für die Verpflichtung zur Rückerstattung unrechtmäßiger Beihilfenbezüge unerheblich. Entscheidend ist lediglich, ob der Empfänger…