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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/7102177/2024

Rückforderung von Familienbeihilfe, Überweisung erfolgte auf das vom Bf. bekanntgegebene Konto der Kindesmutter

geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/7102177/2024vom 20.02.2026
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesfinanzgericht erkennt durch die Richterin ***Ri*** in der Beschwerdesache ***Bf***, ***Bf-Adr***, über die Beschwerde vom 9. Juli 2022 gegen den Bescheid des Finanzamtes Österreich vom 8. Juni 2022 betreffend Rückforderung von Familienbeihilfe und Kinderabsetzbetrag für die Kinder ***Kind 1***, geboren am ***2015***, und ***Kind 2***, geboren am ***2011***, für den Zeitraum August 2018 bis Jänner 2022, im Umfang der Anfechtung durch den Vorlageantrag, also betreffend die Rückforderung von Familienbeihilfe und Kinderabsetzbetrag für das Kind ***Kind 1***, geboren am ***2015***, für den Zeitraum Februar 2021 bis Jänner 2022, Ordnungsnummer ***Nr***, zu Recht: I. Die Beschwerde wird im Umfang des Vorlageantrages gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen. Der angefochtene Bescheid bleibt betreffend die Rückforderung von Familienbeihilfe und Kinderabsetzbetrag für das Kind ***Kind 1***, geboren am ***2015***, für den Zeitraum Februar 2021 bis Jänner 2022 unverändert. Der Rückforderungsbetrag beträgt 2.348,80 € (1.648,00 € an Familienbeihilfe und 700,80 € an Kinderabsetzbetrag). II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig. Entscheidungsgründe I. Verfahrensgang Rückforderungsbescheid vom 08.06.2022 Mit Rückforderungsbescheid vom 08.06.2022 forderte das Finanzamt vom Beschwerdeführer (Bf.) Familienbeihilfe inklusive Geschwisterstaffel und Kinderabsetzbetrag für die Kinder ***Kind 1***, geboren am ***2015***, sowie ***Kind 2***, geboren am ***2011***, für den Zeitraum August 2018 bis Jänner 2022 zurück, weil der Bf. seit 03.07.2018 keinen gemeinsamen Haushalt mehr mit der Kindesmutter und den beiden Kindern habe und daher seit 01.08.2018 kein Anspruch auf Familienbeihilfe bestehe. Beschwerde vom 09.07.2022 Dagegen erhob der Bf. fristgerecht mit Eingabe vom 09.07.2022 über FinanzOnline Beschwerde, welche vom Finanzamt mit Datum vom 15.07.2022 dem IT-Verfahren FBH zugeordnet wurde. Der Bf. führte zur Begründung zusammengefasst aus, dass er von 2018 bis 2021 mit seiner Ehefrau, der Kindesmutter, in einem gemeinsamen Haushalt gelebt habe. Er habe seinen Hauptwohnsitz nicht auf die oben angeführte Adresse geändert, da sie kurz zuvor ein Grundstück erworben und die Finanzierung nicht bekommen hätten. Er sei bei seinen Eltern gemeldet geblieben. Danach habe er vergessen den Hauptwohnsitz zu ändern. Da er sich mitten im Scheidungsprozess befinde, habe er im Dezember 2021 eine eigene Wohnung angemietet. Er sei damals der Antragsteller der Familienbeihilfe gewesen, habe jedoch die Kontonummer seiner Gattin (***Kindesmutter***, geboren am ***Datum***) angegeben. Somit habe sie die Familienbeihilfe immer erhalten und nicht er. Eingabe vom 05.03.2024 Mit Eingabe vom 05.03.2024 übermittelte der Bf. dem Finanzamt Unterlagen aus dem Scheidungs- bzw. Obsorgeverfahren. Beschwerdevorentscheidung vom 28.03.2024 Mit Beschwerdevorentscheidung vom 28.03.2024 wurde der Beschwerde teilweise stattgegeben. Der Beschwerde wurde betreffend das Kind ***Kind 2*** für die Monate August 2018 bis Jänner 2022 und betreffend das Kind ***Kind 1*** für die Monate August 2018 bis Jänner 2021 stattgegeben. Für die Monate Februar 2021 bis Jänner 2022 für das Kind ***Kind 1*** wurde die Beschwerde abgewiesen. Zur Begründung zitierte das Finanzamt einen Auszug aus dem Scheidungsbeschluss: "Die gesamte Familie zog im Sommer 2018 in die Wohnung in der ***Str-Whg***, Herr ***Bf*** meldete dies jedoch nicht als Hauptwohnsitz, damit er in Kreditverträgen nicht angeben musste, dass er Miete bezahlt. Herr ***Bf*** ist Anfang 2021 aus der Wohnung in der ***Str-Whg*** ausgezogen, ***Kind2*** verbrachte die überwiegende Zeit beim Beklagten - ***Kind1*** bei der Kindesmutter. Im Februar 2022 erfolgte der Kontaktabbruch zwischen ***Kind2*** und der Kindesmutter." Der Scheidungsbeschluss sei von beiden Elternteilen akzeptiert worden. Anzumerken sei, dass die Familienleistungen immer auf das Bankkonto der Kindesmutter ***Kindesmutter*** ausbezahlt worden sind. Das Finanzamt zitierte Judikatur des VwGH zu Rückerstattungspflicht gemäß § 26 Abs. 1 FLAG 1967. Die Tochter ***Kind 1*** sei im Zeitraum Februar 2021 bis Jänner 2022 bei der Kindesmutter haushaltszugehörig gewesen, die Familienleistungen für diese Monate stehen daher vorrangig der Mutter zu. Gemäß dem erwähnten VwGH-Erkenntnis seien die ab Februar 2021 für ***Kind 1*** bezogenen Familienleistungen zurückzuerstatten. Vorlageantrag vom 25.04.2024 Dagegen brachte der Bf. fristgerecht einen Vorlageantrag vom 25.04.2024 über FinanzOnline ein und bezog sich dabei auf die Rückforderung für die Monate Februar 2021 bis Jänner 2022 für ***Kind 1***. De Bf. führte zusammengefasst aus, dass er seit Geburt Antragsteller der Familienbeihilfe gewesen sei. Er habe jedoch als auszahlende Kontonummer die von Frau ***Kindesmutter*** angegeben, und zwar ***Konto-Nr1***. Damit sollte klar sein, dass er nie die Familienbeihilfe von ***Kind 1*** für den Zeitraum Februar 2021 bis Jänner 2022 erhalten habe. Er habe Frau ***Kindesmutter*** mehrmals gebeten eine Bestätigung von Ihrer Bank zu übergeben, wo bestätigt wird, dass nur sie unterschriftsberechtigt sei. ***Kindesmutter*** habe bei ihrem Antrag auf Familienbeihilfe ab Frühjahr 2022 dieselbe Kontonummer wie er angegeben. Er habe mit dem Konto nie etwas zu tun gehabt und keinen Zugriff gehabt. Beschwerdevorlage vom 03.07.2024 In der Folge legte das Finanzamt die Beschwerde mit Vorlagebericht vom 03.07.2024 dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vor. II. Das Bundesfinanzgericht hat erwogen: 1. Sachverhalt Der Bf. bezog für sein Kind ***Kind 1***, geboren am ***2015***, seit Geburt Familienbeihilfe und Kinderabsetzbetrag. Im Juni 2015 gab der Bf. eine Kontoänderung betreffend Familienbeihilfe bekannt und führte das Konto mit der IBAN ***Konto-Nr1***, lautend auf ***Kindesmutter***, an. Die Überweisung der Familienbeihilfe und des Kinderabsetzbetrages erfolgte auf das angegebene Konto. Der Bf. zog 2018 mit der Kindesmutter ***Kindesmutter*** und seinen Kindern ***Kind 1*** und ***Kind 2*** in eine gemeinsame Wohnung in der ***Adr-Whg***. Anfang 2021 zog der Bf. aus der Wohnung in der ***Adr-Whg*** aus. Nach dem Auszug verbrachte das Kind ***Kind 1*** die überwiegende Zeit bei der Kindesmutter. Für die Auszahlung der Familienbeihilfe bis Februar 2022 war das Konto mit der IBAN ***Konto-Nr1*** beim Finanzamt hinterlegt und erfolgte die Auszahlung von Familienbeihilfe und Kinderabsetzbetrag auf dieses Konto. Die Kindesmutter beantragte im März 2022 Familienbeihilfe und Kinderabsetzbetrag ua für das Kind ***Kind 1*** ab Februar 2022 und führte das Konto mit der IBAN ***Konto-Nr1*** für die Auszahlung an. Im März 2024 gab der Bf. für die Überweisung der Familienbeihilfe (für das Kind ***Kind 2***) ab März 2022 das Konto mit der IBAN ***Konto-Nr2***, lautend auf ***Bf***, an. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 28.03.2024 wurde der Beschwerde teilweise stattgegeben und ausgesprochen, dass der angefochtene Bescheid abgeändert wird. Der Beschwerde gegen die Rückforderung wurde betreffend das Kind ***Kind 1*** für die Monate August 2018 bis Jänner 2021 und betreffend das Kind ***Kind 2*** für die Monate August 2018 bis Jänner 2022 stattgegeben. Betreffend das Kind ***Kind 1*** für die Monate Februar 2021 bis Jänner 2022 wurde die Beschwerde abgewiesen. Die Höhe des verbleibenden Rückforderungsbetrages ist in der Beschwerdevorentscheidung nicht angeführt. Mit Vorlageantrag vom 25.04.2024 bekämpft der Bf. den abweisenden Teil der Beschwerdevorentscheidung. Die Familienbeihilfe für das Kind ***Kind 1*** betrug von Februar 2021 bis August 2021 und Oktober 2021 bis Jänner 2022 monatlich 129,00 €, im September 2021 229,00 €. Der Kinderabsetzbetrag betrug monatlich 58,40 €. 2. Beweiswürdigung Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus den vom Finanzamt vorgelegten Aktenteilen und der amtswegigen Einsichtnahme in den elektronischen Familienbeihilfenakt sowie folgender Beweiswürdigung. Dass der Bf. die Anträge auf Gewährung der Familienbeihilfe stellte und für die Auszahlung das Konto mit der IBAN ***Konto-Nr1***, lautend auf ***Kindesmutter***, angab, ist der Beantwortung vom 30.06.2015 eines Ergänzungsersuchens des damaligen Finanzamtes Wien 8/16/17 nach der Geburt von ***Kind 1*** vom 11.05.2015 zu entnehmen. In der Beschwerdevorentscheidung des Finanzamtes vom 28.04.2024 wurde bereits festgestellt, dass die Auszahlung der Familienbeihilfe und des Kinderabsetzbetrages auf das Konto der Kindesmutter erfolgte. Ob die Kindesmutter über dieses Konto allein verfügungsberechtigt und zeichnungsberechtigt war, ist - wie im Rahmen der rechtlichen Beurteilung ausgeführt wird - nicht bedeutsam. Daher wurde von der Einholung einer Bankbestätigung abgesehen. Der Zeitpunkt des Auszugs aus der gemeinsamen Wohnung leitet sich aus den vom Bf. mit Eingabe vom 05.03.2024 auszugsweise vorgelegten Beschlüssen des Scheidungs- bzw. Obsorgeverfahrens ab. Die Feststellungen zur Beschwerdevorentscheidung vom 28.03.2024 und zum Vorlageantrag vom 25.04.2024 gründen auf den Ausführungen in diesen Schriftstücken. Die Höhe der Familienleistungen sind dem elektronischen Familienbeihilfenakt entnommen. 3. Rechtliche Beurteilung 3.1. Zu Spruchpunkt I. (Abweisung) Aufgrund der Einschränkung im Vorlageantrag ist nur noch die Rückforderung von Familienbeihilfe (§ 8 Abs. 2 FLAG 1967) inklusive anteiliger Geschwisterstaffel (§ 8 Abs. 3 FLAG 1967) und Kinderabsetzbetrag (§ 33 Abs. 3 Z 1 EStG 1988) für das Kind ***Kind 1***, geboren am ***2015***, für den Zeitraum Februar 2021 bis Jänner 2022 beschwerdegegenständlich. Gemäß § 2 Abs. 1 lit. a FLAG 1967 haben Personen, die im Bundesgebiet einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, Anspruch auf Familienbeihilfe für minderjährige Kinder. Nach § 2 Abs. 2 FLAG 1967 hat die Person Anspruch auf Familienbeihilfe für ein im Abs 1 genanntes Kind, zu deren Haushalt das Kind gehört. Eine Person, zu deren Haushalt das Kind nicht gehört, die jedoch die Unterhaltskosten für das Kind überwiegend trägt, hat dann Anspruch auf Familienbeihilfe, wenn keine andere Person nach dem ersten Satz anspruchsberechtigt ist. Gemäß § 2 Abs. 5 FLAG 1967 gehört ein Kind dann zum Haushalt einer Person, wenn es bei einheitlicher Wirtschaftsführung eine Wohnung mit dieser Person teilt. Der für einen Monat nur einfach gebührende Beihilfenanspruch steht, wenn das Kind im Kalendermonat zeitlich hintereinander zu unterschiedlichen Haushalten gehört hat, in Anwendung des Überwiegensprinzips demjenigen zu, der für den längeren Zeitraum den Haushalt geführt hat (VwGH 28.11.2007, 2007/15/0058). Das Kind ***Kind 1***, für den dem Bf. die Familienbeihilfe und der Kinderabsetzbetrag gewährt wurde, gehörte im beschwerdegegenständlichen Zeitraum nicht dem Haushalt des Bf. an, weil das Kind die überwiegende Zeit bei der Mutter verbrachte. Gemäß § 26 Abs. 1 FLAG 1967 hat, wer Familienbeihilfe zu Unrecht bezogen hat, die entsprechenden Beträge zurückzuzahlen. Gemäß § 33 Abs. 3 Z 1 EStG 1988 ist § 26 Abs. 1 FLAG 1967 anzuwenden, wenn Kinderabsetzbeträge zu Unrecht bezogen wurden. Die Rückzahlungspflicht gemäß § 26 Abs. 1 FLAG 1967 trifft ausschließlich den Bezieher der Familienbeihilfe. Diese Bestimmung normiert nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH eine objektive Erstattungspflicht desjenigen, der die Familienbeihilfe zu Unrecht bezogen hat. Die Verpflichtung zur Rückerstattung unrechtmäßiger Beihilfenbezüge ist von subjektiven Momenten unabhängig. Entscheidend ist somit lediglich, ob der Empfänger die Beträge zu Unrecht erhalten hat. Ob und gegebenenfalls wie der Bezieher die erhaltenen Beträge verwendet hat, ist unerheblich (vgl zB VwGH 29.04.2024, Ra 2024/16/0020; VwGH 19.12.2013, 2012/16/0047). Ebenso ist der gutgläubige Verbrauch der Beträge rechtlich ohne Bedeutung, weil der Rückforderungsanspruch nach § 26 Abs 1 FLAG 1967 nur auf die objektive Unrechtmäßigkeit des Bezuges der Familienbeihilfe abstellt (vgl VwGH 26.06.2002, 98/13/0042; VwGH 29.09.2010, 2007/13/0120). Daher ist es bspw nicht von Bedeutung, dass vom Empfänger der Familienbeihilfe diese an einen anspruchsberechtigten Elternteil (vgl VwGH 31.10.2000, 96/15/0001) oder direkt an das Kind (vgl UFS 29.11.2011, RV/3064-W/11) weitergeleitet wurde. Im Erkenntnis VwGH 19.12.2013, 2012/16/0047, führt der VwGH unter Hinweis auf die bereits ergangene Rechtsprechung konkret aus: "Die Bekanntgabe einer Kontonummer und der Bezeichnung, auf wen das Konto lautet, die nicht notwendigerweise den Namen des Anspruchsberechtigten tragen muss, allein bewirkt in Verbindung mit der späteren Auszahlung auf dieses Konto noch nicht, dass der als Anspruchsberechtigter Auftretende, der diese Angaben getätigt hat, die Familienbeihilfe nicht mehr bezogen hätte, sondern ein anderer über dieses Konto Verfügungsberechtigter. Gerade bei Eltern, die im gemeinsamen Haushalt wohnen, ist ein Konto, das nur auf den Namen eines der beiden Elternteile lautet, aber über das beide verfügungsberechtigt oder zeichnungsberechtigt sind, zwar nicht der Regelfall, aber doch nicht ungewöhnlich (vgl. das erwähnte hg. Erkenntnis vom 24. Juni 2010). Allein mit der Mitteilung des Mitbeteiligten vom November 2006 war daher noch nicht ersichtlich, wer über das angegebene Konto (allein) verfügungsberechtigt und zeichnungsberechtigt war, wer sohin die Geldbeträge letztlich erhalten hat. Gibt somit ein vom Finanzamt als Anspruchsberechtigter Angesprochener eine Kontonummer bekannt und wird die Familienbeihilfe anschließend auf dieses Konto überwiesen, so ist dies dem Fall gleichzuhalten, dass der Betreffende diese Beträge erhalten und - gegebenenfalls - an eine andere Person weitergegeben hat (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 31. Oktober 2000, 96/15/0001)." Der Bf. ist seit Geburt seines Kindes ***Kind 1*** als Antragsteller aufgetreten und wurde vom Finanzamt als Anspruchsberechtigter geführt. Wenn der Bf. vorbringt, die Kindesmutter sei für das angegebene Konto allein unterschriftsberechtigt und er habe das Geld nie erhalten, so ist dies gemäß der zitierten Rechtsprechung des VwGH nicht von Bedeutung. Allein mit der Bekanntgabe des Kontos lautend auf ***Kindesmutter*** vom Juni 2015 war noch nicht ersichtlich, wer über das angegebene Konto (allein) verfügungsberechtigt und zeichnungsberechtigt war, wer sohin die Geldbeträge letztlich erhalten hat. Gibt ein Antragsteller ein Konto an, auf das die Familienbeihilfe und der Kinderabsetzbetrag vom Finanzamt überwiesen werden sollen, sind die Auszahlungen auf dieses Konto diesem zuzurechnen, auch wenn Kontoinhaber ein anderer ist. Die Bekanntgabe der Kontonummer der Kindesmutter durch den Bf. stellt lediglich eine Verwendung der erhaltenen Familienbeihilfenbeträge dar, die nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH für die Frage der Rückzahlungsverpflichtung gemäß § 26 Abs. 1 FLAG 1967 unerheblich ist. Ein Übergang der Anspruchsberechtigung ist daraus nicht abzuleiten. Der Bf. ist bis zuletzt als Antragteller und Anspruchsberechtigter aufgetreten. Damit war der Bf. Bezieher der Familienleistungen. Besteht auf Grund der Änderung der Verhältnisse (Änderung der Sach- oder Rechtslage) kein Anspruch mehr auf Gewährung der Familienbeihilfe und wird diese trotzdem weiter bezogen, weil der Bezieher der Familienbeihilfe es unterlässt, eingetretene Änderungen der Verhältnisse, wie den Auszug aus der gemeinsamen Wohnung, rechtzeitig dem Finanzamt mitzuteilen, obwohl er sich bei der Antragstellung verpflichtet hat, diese innerhalb eines Monats bekannt zu geben, oder das Finanzamt feststellt, - sei es durch eine vorgenommene Überprüfung oder auf andere Weise - dass der Anspruch nicht mehr besteht, aber trotzdem die Familienbeihilfe weiterhin bezogen wurde, werden die zu Unrecht bezogene Familienbeihilfe und der Kinderabsetzbetrag vom Bezieher der Familienbeihilfe vom Finanzamt zurückgefordert (vgl Lenneis/Wanke, FLAG², § 12 Rz 7). Die Höhe des Rückforderungsbetrages ergibt sich aus den auf Basis von § 8 Abs. 2 Z 3 lit. b, § 8 Abs. 3 Z 3 lit. a und § 8 Abs. 8 FLAG 1967 idF BGBl. I Nr. 71/2020 an den Bf. für das Kind ***Kind 1*** ausbezahlten Beträgen. Dies ergibt einen Rückforderungsbetrag von 2.348,80 € (1.648,00 € an Familienbeihilfe und 700,80 € an Kinderabsetzbetrag). Im Ergebnis hat der Bf. Familienbeihilfe inklusive anteiliger Geschwisterstaffel und Kinderabsetzbetrag für das Kind ***Kind 1*** für die Monate Februar 2021 bis Jänner 2022 mangels Haushaltszugehörigkeit zu Unrecht bezogen. Die Tatsache, dass die Familienbeihilfe nicht auf das Konto der Bf., sondern auf das der Kindesmutter überwiesen wurde, ändert daran nichts. Das Finanzamt hat die Rückforderung der Familienbeihilfe und des Kinderabsetzbetrages somit zu Recht angeordnet. Daher war spruchgemäß zu entscheiden. Hinweis: Für Zeiträume in denen das Kind zum Haushalt der Kindesmutter gehört, hat diese nach § 2 Abs. 2 FLAG 1967 und § 33 Abs. 3 Z 1 EStG 1988 Anspruch auf Familienbeihilfe und Kinderabsetzbetrag. Ein Antrag ist erforderlich (§ 10 Abs. 1 FLAG 1967). Gemäß § 10 Abs. 3 FLAG 1967 wird die Familienbeihilfe höchstens fünf Jahre rückwirkend vom Beginn des Monats der Antragstellung gewährt. 3.2. Zu Spruchpunkt II. (Revision) Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Zur gegenständlichen Rechtsfrage betreffend die Bekanntgabe einer Kontonummer und der Bezeichnung, auf wen das Konto lautet, existiert eindeutige Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, auf die sich das gegenständliche Erkenntnis stützt. Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung liegt daher nicht vor. Die Revision war nicht zuzulassen. Wien, am 20. Februar 2026

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
Geschäftszahl
RV/7102177/2024
ECLI
ECLI:AT:BFG:2026:RV.7102177.2024
Stammnummer
150638
Gültig
20.02.2026 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
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