…00 statt. Wie die Bf. glaubwürdig ausführt, war die Tätigkeit des Verspachtelns quantitativ aber auch qualitativ mit anderen Arbeiten abzustimmen, weshalb Arbeiten außerhalb üblicher Arbeitszeiten schon aus dem Grund der diesfalls fehlenden Kontrollen unglaubwürdig sind. Sämtliche Spachtler waren ausschließlich für die Bf. tätig, was dieser…
…im Jahr 2007 erteilte UID-Nr. mit Wirksamkeit ab 18.März 2011 mit der Begründung, dass die vom Bf im Rahmen seines Gewerbes als Verspachtler von vormontierten Ständerwänden erbrachten Leistungen kein „individualisiertes, konkretisiertes und einheitliches Werk“ sondern „einzelne manuelle Leistungen“ darstellten, “zumal die gegenständlichen Spachtelarbeiten…
…idR in den geschäftl Organismus eingegliedert und tragen auch kein ins Gewicht fallendes Unternehmerrisiko (VwGH 19.9.07, 2007/13/0071, zur Scheinselbständigkeit von polnischen Verspachtlern; ebenso VwGH 31.7.12, 2008/13/0071). Je nach Ausgestaltung handelt es sich um einen Dienst- oder Werkvertrag…
…133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig. Entscheidungsgründe: Das Finanzamt hat im Rahmen einer die Jahre 2007 und 2008 umfassenden Außenprüfung nachstehende Feststellungen getroffen: "Der Abgabepflichtige ist seit Juni 2005 als Verspachtler unternehmerisch tätig. Für die Jahre 2005 und 2006 wurden Umsatz- und…
…der Fa. ***1*** beauftragt wird. Die Fa. ***Bf1*** beauftragt ihrerseits Personen, die über gleichlautende Gewerbeberechtigungen wie sie (Verspachteln von bereits montierten Gipskartonplatten unter Ausschluss jeder einem reglementierten Gewerbe vorbehaltenen Tätigkeit - dies ist der Wortlaut v. Auszug aus dem Gewerberegister v. 25.5.2007) verfügen. Da…
…ein Dienstverhältnis iSd § 47 Abs. 2 EStG 1988 anzunehmen ist. Weiters ist anzumerken, dass vermeintliche Werkverträge für Leistungen im Bereich Trockenausbau, Bauhilfsarbeiten, Verspachteln von Gipskartonplatten, zusammenräumen etc. nicht als solche zu qualifizieren sind, da kein individualisiertes, konkretisiertes und einheitliches Werk vorliegt, sondern diese werden als…
…ein Dienstverhältnis iSd § 47 Abs. 2 EStG 1988 anzunehmen ist. Weiters ist anzumerken, dass vermeintliche Werkverträge für Leistungen im Bereich Trockenausbau, Bauhilfsarbeiten, Verspachteln von Gipskartonplatten, zusammenräumen etc. nicht als solche zu qualifizieren sind, da kein individualisiertes, konkretisiertes und einheitliches Werk vorliegt, sondern diese werden als…
…ein Dienstverhältnis iSd § 47 Abs. 2 EStG 1988 anzunehmen ist. Weiters ist anzumerken, dass vermeintliche Werkverträge für Leistungen im Bereich Trockenausbau, Bauhilfsarbeiten, Verspachteln von Gipskartonplatten, zusammenräumen etc. nicht als solche zu qualifizieren sind, da kein individualisiertes, konkretisiertes und einheitliches Werk vorliegt, sondern diese werden als…
…ein Dienstverhältnis iSd § 47 Abs. 2 EStG 1988 anzunehmen ist. Weiters ist anzumerken, dass vermeintliche Werkverträge für Leistungen im Bereich Trockenausbau, Bauhilfsarbeiten, Verspachteln von Gipskartonplatten, zusammenräumen etc. nicht als solche zu qualifizieren sind, da kein individualisiertes, konkretisiertes und einheitliches Werk vorliegt, sondern diese werden als…