…über die Richtigkeit der Gebarung auf dem Abgabenkonto der GmbH wären in einem Abrechnungsverfahren nach § 216 BAO zu klären. Die Bf. bestreitet ein Verschulden an der Pflichtverletzung und damit am Abgabenausfall. Die Schuldhaftigkeit im Sinne des § 9 BAO erfasst jede Form des Verschuldens und damit…
…Abgabenforderung gegen den Vertretenen, deren Zahlungstermin in die Zeit der Vertretertätigkeit fällt, die Stellung als Vertreter, die Uneinbringlichkeit dieser Abgabenforderung, eine Pflichtverletzung des Vertreters, ein Verschulden des Vertreters an der Pflichtverletzung und die Ursächlichkeit der Pflichtverletzung für die Uneinbringlichkeit. Es ist unstrittig, dass es sich…
…und der umstehende Rückstand infolge schuldhafter Verletzung Ihrer Pflicht nicht eingebracht werden kann, war die Haftung auszusprechen. Voraussetzung für die Haftung sind eine Abgabenforderung gegen den Vertretenen, die Stellung als Vertreter, die Uneinbringlichkeit der Abgabenforderung, eine Pflichtverletzung des Vertreters, dessen Verschulden an der Pflichtverletzung und…
…Schreibens), hat die belangte Behörde - die Beschwerdevorlage erfolgte ohne Beschwerdevorentscheidung - auch in ihrer Stellungnahme zum Vorlagebericht nicht reagiert. Da die belangte Behörde jegliche Ermittlungen zur sachverhaltsmäßigen Abklärung der Frage, ob dem Beschwerdeführer ein Verschulden an der Pflichtverletzung (und damit am Abgabenausfall) anzulasten ist, unterlassen hat…
…die Stellung als Vertreter, die Uneinbringlichkeit der Abgabenforderung, eine Pflichtverletzung des Vertreters, dessen Verschulden an der Pflichtverletzung und die Ursächlichkeit der Pflichtverletzung für die Uneinbringlichkeit. 1.) Vorliegen einer Abgabenforderung gegen den Vertretenen: Gemäß der vorliegenden Kontoabfrage haften die mit Haftungsbescheid vom 3. November 2015 geltend…
…die Uneinbringlichkeit der Abgabenforderung, eine Pflichtverletzung des Vertreters, dessen Verschulden an der Pflichtverletzung und die Ursächlichkeit der Pflichtverletzung für die Uneinbringlichkeit. Die Haftung erstreckt sich vor allem auf Abgaben, deren Zahlungstermin (Fälligkeitszeitpunkt) in die Zeit der Vertretungstätigkeit fällt. 1.) Vorliegen einer Abgabenforderung gegen den Vertretenen…
…gemäß § 9 Abs. 1 BAO sind: - Uneinbringlichkeit der Abgabenforderungen - Stellung des Geschäftsführers als Vertreter - Abgabenforderungen gegen die vertretene Gesellschaft - abgabenrechtliche Pflichtverletzung des Vertreters - dessen Verschulden an der Pflichtverletzung - Ursächlichkeit der Pflichtverletzung für die Uneinbringlichkeit der Abgaben (Kausalität) Uneinbringlichkeit Die Haftung nach § 9 Abs. 1 BAO…
…schuldhafter Verletzung der den Vertretern auferlegten Pflichten nicht eingebracht werden können. Voraussetzung für die Vertreterhaftung nach § 9 Abs. 1 BAO sind eine fällige Abgabenforderung gegen den Vertretenen, die Stellung als Vertreter, die Uneinbringlichkeit der Abgabenforderung, eine Pflichtverletzung des Vertreters, dessen Verschulden an der Pflichtverletzung und…
…eine Pflichtverletzung des Vertreters, dessen Verschulden an der Pflichtverletzung und die Ursächlichkeit der Pflichtverletzung für die Uneinbringlichkeit. Die Haftung nach § 9 Abs. 1 BAO ist eine Ausfallshaftung (VwGH 24.2.1997, 96/17/0066). Voraussetzung ist die objektive Uneinbringlichkeit der betreffenden Abgaben im Zeitpunkt der…
…selbständige Zeichnungsberechtigung das Verschulden des Bf. an der Pflichtverletzung begründet, da er jedenfalls gehalten gewesen wäre, diese Funktion entweder gar nicht anzunehmen, oder diese sofort, und nicht erst nach einer eventuell als angemessen angesehenen Frist, niederzulegen, sobald ihm die Behinderung an der ordnungsgemäßen Erfüllung seiner…
…Vertreter, • die Uneinbringlichkeit der Abgabenforderung, • eine Pflichtverletzung des Vertreters, • dessen Verschulden an der Pflichtverletzung und • die Ursächlichkeit der Pflichtverletzung für die Uneinbringlichkeit. Laut Firmenbuch war der Beschwerdeführer im Zeitraum 14. April 2004 bis zur Insolvenzeröffnung am 12. Oktober 2009 der A-GmbH (FN 100) deren…
…einbehalten und an das Finanzamt abgeführt, so sei nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes von einer schuldhaften Pflichtverletzung auszugehen (vgl. VwGH 18.12.2001, 2001/15/0187). Mit Schreiben vom 30.08.2018 sei der Bf. aufgefordert worden, darzulegen, dass er ohne sein Verschulden gehindert gewesen…
…wonach die Behauptung, durch Krankheit an der Erfüllung der Verpflichtungen gehindert gewesen zu sein, ein Verschulden an der Pflichtverletzung nicht ausschließt (VwGH 30.1.2003, 2000/15/0018), weil der Bf., wenn er nicht in der Lage gewesen ist, seine Funktion als Geschäftsführer ordnungsgemäß auszuüben…
…Einbringung der Abgabenforderung, eine Pflichtverletzung des Vertreters, dessen Verschulden an der Pflichtverletzung und die Ursächlichkeit der Pflichtverletzung für die erschwerte Einbringung. Dass die im angefochtenen Bescheid angeführten Abgabenforderungen tatsächlich bestünden, stehe nach der Aktenlage fest. Weiters stehe unbestritten fest, dass Herr B. als Geschäftsführer der…
…Einbringung der Abgabenforderung, eine Pflichtverletzung des Vertreters, dessen Verschulden an der Pflichtverletzung und die Ursächlichkeit der Pflichtverletzung für die erschwerte Einbringung. Dass die im angefochtenen Bescheid angeführten Abgabenforderungen tatsächlich bestünden, stehe nach der Aktenlage fest. Weiters stehe unbestritten fest, dass Herr B. als Geschäftsführer der…
…betreffend der in Rede stehenden Abgaben bereits bei Entstehung der Abgabenpflicht zu sichern gewesen wären. Gemäß § 1298 ABGB obliegt dem, der vorgibt, dass er an der Erfüllung seiner gesetzlichen Verpflichtung ohne sein Verschulden verhindert war, der Beweis. Die Abgabenbehörde geht davon aus, dass diese Pflichtverletzungen…
…eine Pflichtverletzung des Vertreters, dessen Verschulden an der Pflichtverletzung und die Ursächlichkeit der Pflichtverletzung für die Uneinbringlichkeit (VwGH 10.11.1993, 91/13/0181 ). Da nach § 9 Abs. 1 BAO eine Ausfallshaftung vorliegt, ist festzustellen, dass die objektive Uneinbringlichkeit der betreffenden Abgaben bei der Primärschuldnerin…
…in der derzeit geltenden Fassung und § 80 Abs. 1 BAO festgehalten, dass Voraussetzungen für die Haftung seien: „Eine Abgabenforderung gegen den Vertretenen, die Stellung als Vertreter, die erschwerte Einbringung der Abgabenforderung, eine Pflichtverletzung des Vertreters, dessen Verschulden an der Pflichtverletzung und die Ursächlichkeit der Pflichtverletzung…
…in der derzeit geltenden Fassung und § 80 Abs. 1 BAO festgehalten, dass Voraussetzungen für die Haftung seien: „Eine Abgabenforderung gegen den Vertretenen, die Stellung als Vertreter, die erschwerte Einbringung der Abgabenforderung, eine Pflichtverletzung des Vertreters, dessen Verschulden an der Pflichtverletzung und die Ursächlichkeit der Pflichtverletzung…
…als Vertreter, die erschwerte Einbringung der Abgabenforderung, eine Pflichtverletzung des Vertreters, dessen Verschulden an der Pflichtverletzung und die Ursächlichkeit der Pflichtverletzung für die erschwerte Einbringung. Dass die im angefochtenen Bescheid angeführten Abgabenforderungen tatsächlich bestehen, steht nach der Aktenlage fest. Weiters steht unbestritten fest, dass die…