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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/7400031/2024

Geschäftsführerhaftung für Kommunalsteuer und Dienstgeberabgabe: 1. Verschulden bejaht, da keine die Dispositionsfähigkeit völlig ausschließende Krankheit 2. Ermessensübung im Schuldenregulierungsverfahren 3. Fälligkeit der Säumniszuschläge erst im Haftungsverfahren

geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/7400031/2024vom 16.10.2025
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesfinanzgericht erkennt durch die Richterin Mag. Heidemarie Winkler über die Beschwerde des ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, vertreten durch Mag. ***MV***, ***MV-Adr***, als Masseverwalter im Schuldenregulierungsverfahren des ***Bf1***, vom 31. Oktober 2023, gegen den Bescheid des Magistrats der Stadt Wien Referat Landes- und Gemeindeabgaben vom 2. Oktober 2023 (MA 6/ARL -***GZ***-2022), zu Recht: I. Der Beschwerde wird gemäß § 279 BAO teilweise Folge gegeben. Der Haftungsbetrag für die Kommunalsteuer (inkl. Säumniszuschlag) wird auf EUR 45.539,18 und der Haftungsbetrag für die Dienstgeberabgabe wird auf EUR 3.060,51 reduziert. In Summe wird daher ein Haftungsbetrag von EUR 48.599,69 festgesetzt. Der angefochtene Bescheid wird abgeändert und der Beschwerdeführer wird zur Haftung für nachfolgend angeführte Abgabenbeträge herangezogen: | Kommunalsteuer | Zeitraum | EUR | Kommunalsteuer | 10/2019 | 1.284,72 | Kommunalsteuer | 11/2019 | 1.284,72 | Kommunalsteuer | 12/2019 | 1.284,72 | Kommunalsteuer | 01/2020 | 1.561,29 | Kommunalsteuer | 02/2020 | 1.561,29 | Kommunalsteuer | 03/2020 | 1.561,29 | Kommunalsteuer | 04/2020 | 1.561,29 | Kommunalsteuer | 05/2020 | 1.561,29 | Kommunalsteuer | 06/2020 | 1.561,29 | Kommunalsteuer | 07/2020 | 1.561,29 | Kommunalsteuer | 08/2020 | 1.561,29 | Kommunalsteuer | 09/2020 | 1.561,29 | Kommunalsteuer | 10/2020 | 1.561,29 | Kommunalsteuer | 11/2020 | 1.561,29 | Kommunalsteuer | 12/2020 | 1.561,29 | Kommunalsteuer | 01/2021 | 1.412,37 | Kommunalsteuer | 02/2021 | 1.412,37 | Kommunalsteuer | 03/2021 | 1.412,37 | Kommunalsteuer | 04/2021 | 1.412,37 | Kommunalsteuer | 05/2021 | 1.412,37 | Kommunalsteuer | 06/2021 | 1.412,37 | Kommunalsteuer | 07/2021 | 1.412,37 | Kommunalsteuer | 08/2021 | 1.412,37 | Kommunalsteuer | 09/2021 | 1.412,37 | Kommunalsteuer | 10/2021 | 1.412,37 | Kommunalsteuer | 11/2021 | 1.412,37 | Kommunalsteuer | 12/2021 | 1.412,37 | Kommunalsteuer | 01/2022 | 1.205,83 | Säumniszuschlag | 01/2022 | 24,12 | Kommunalsteuer | 02/2022 | 1.280,96 | Säumniszuschlag | 02/2022 | 25,61 | Kommunalsteuer | 03/2022 | 1.362,33 | Säumniszuschlag | 03/2022 | 27,25 | Kommunalsteuer | 04/2022 | 1.072,34 | Säumniszuschlag | 04/2022 | 21,45 | Kommunalsteuer | 05/2022 | 511,98 | Säumniszuschlag | 05/2022 | 10,24 | Kommunalsteuer | 06/2022 | 450,00 | Säumniszuschlag | 06/2022 | 9,00 | Summe | | 45.539,18 | | | | | | | Dienstgeberabgabe | Zeitraum | EUR | Dienstgeberabgabe | 11/2019 | 77,47 | Dienstgeberabgabe | 12/2019 | 160,00 | Dienstgeberabgabe | 01/2020 | 115,33 | Dienstgeberabgabe | 02/2020 | 115,33 | Dienstgeberabgabe | 03/2020 | 115,33 | Dienstgeberabgabe | 04/2020 | 115,33 | Dienstgeberabgabe | 05/2020 | 115,33 | Dienstgeberabgabe | 06/2020 | 115,33 | Dienstgeberabgabe | 07/2020 | 115,33 | Dienstgeberabgabe | 08/2020 | 115,33 | Dienstgeberabgabe | 09/2020 | 115,33 | Dienstgeberabgabe | 10/2020 | 115,33 | Dienstgeberabgabe | 11/2020 | 115,33 | Dienstgeberabgabe | 12/2020 | 115,33 | Dienstgeberabgabe | 01/2021 | 90,00 | Dienstgeberabgabe | 02/2021 | 90,00 | Dienstgeberabgabe | 03/2021 | 90,00 | Dienstgeberabgabe | 04/2021 | 90,00 | Dienstgeberabgabe | 05/2021 | 90,00 | Dienstgeberabgabe | 06/2021 | 90,00 | Dienstgeberabgabe | 07/2021 | 90,00 | Dienstgeberabgabe | 08/2021 | 90,00 | Dienstgeberabgabe | 09/2021 | 90,00 | Dienstgeberabgabe | 10/2021 | 90,00 | Dienstgeberabgabe | 11/2021 | 90,00 | Dienstgeberabgabe | 12/2021 | 90,00 | Dienstgeberabgabe | 01/2022 | 70,00 | Säumniszuschlag | 01/2022 | 1,40 | Dienstgeberabgabe | 02/2022 | 56,00 | Säumniszuschlag | 02/2022 | 1,12 | Dienstgeberabgabe | 03/2022 | 56,00 | Säumniszuschlag | 03/2022 | 1,12 | Dienstgeberabgabe | 04/2022 | 56,00 | Säumniszuschlag | 04/2022 | 1,12 | Dienstgeberabgabe | 05/2022 | 66,00 | Säumniszuschlag | 05/2022 | 1,32 | Dienstgeberabgabe | 06/2022 | 48,00 | Säumniszuschlag | 06/2022 | 0,96 | Zwischensumme | | 3.060,51 Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen. II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig. Entscheidungsgründe I. Verfahrensgang Mit Haftungsbescheid vom 26.9.2023 wurde der Beschwerdeführer (in Folge: Bf.) vom Magistrat der Stadt Wien gem § 6a KommStG zur Haftung für aushaftende Kommunalsteuer iHv EUR 45.898,73 und gem § 6a Wr. Dienstgeberabgabegesetz zur Haftung für aushaftende Dienstgeberabgabe iHv EUR 3.065,96 der ***GmbH*** herangezogen. Die belangte Behörde begründete den Bescheid auf das Wesentliche zusammengefasst damit, dass mit Beschluss des Handelsgerichtes Wien vom tt.7.2022 (***1***) das Konkursverfahren über das Vermögen der Primärschuldnerin eröffnet worden sei und die streitgegenständlichen Abgaben daher nicht ohne Schwierigkeiten einbringlich seien. Da die streitgegenständlichen Abgaben nicht fristgerecht entrichtet worden seien, habe der Bf. schuldhaft seine abgabenrechtlichen Pflichten verletzt und könne daher gemäß den genannten Gesetzesbestimmungen zur Haftung herangezogen werden. Hinsichtlich des Vorbringens des Bf. im der Erlassung des Haftungsbescheides vorangegangenen Ermittlungsverfahren, wonach den Bf. aufgrund einer psychischen Erkrankung kein Verschulden an der Nichtentrichtung der Abgaben getroffen hätte, führt die belangte Behörde im Haftungsbescheid zusammengefasst mit Verweis auf die aus ihrer Sicht einschlägige Judikatur des Verwaltungsgerichthofes aus, dass für die Haftung nur die Verletzung der abgabenrechtlichen Pflichten von Bedeutung sei. Im gegenständlichen Haftungsverfahren seien daher weder die Hintergründe der Insolvenz der Gesellschaft noch ein etwaiges Verschulden des Geschäftsführers am Eintritt der Zahlungsunfähigkeit der Gesellschaft von Bedeutung, sondern nur, ob die Entrichtung der haftungsgegenständlichen Abgaben zu den jeweiligen gesetzlichen Fälligkeitstagen unterlassen wurde. Der Haftungspflichtige konkretisiere seine Krankheit weder hinsichtlich der Art der Erkrankung bzw. der Dauer der Erkrankung noch behaupte er gänzlich Dispositionsunfähigkeit im haftungsgegenständlichen Zeitraum. Es seien in diesem Zusammenhang keine Nachweise vorgelegt worden. Behaupte ein Geschäftsführer, er sei etwa durch Krankheit an der Erfüllung seiner Verpflichtungen gehindert worden, so schließe dies ein Verschulden an der Verletzung seiner Pflichten nicht aus, da der Geschäftsführer - wie auch in anderen Fällen, in denen er nicht in der Lage sei, die Geschäftsführerfunktion ordnungsgemäß auszuüben bzw. die Umstände, welche zu der Behinderung führen, zu beseitigen - dazu verhalten sei, diese Funktion zurückzulegen (VwGH 30.1.2003, 2000/15/0018). Weiters führt die belangte Behörde aus, dass eine Vermögens- und Arbeitslosigkeit des Haftenden in keinem erkennbaren Zusammenhang mit der Geltendmachung der Haftung stehe, zumal es eine allfällige (zur Zeit der Erlassung des Haftungsbescheids bestehende) Uneinbringlichkeit beim Haftenden auch nicht ausschließt, dass künftig neu hervorkommendes Vermögen oder erzielte Einkünfte zur Einbringlichkeit der haftungsgegenständlichen Abgaben führen können (VwGH 5.4.2022, Ra 2020/13/01112 mwN). Mit Schriftsatz vom 31.10.2023 erhob der rechtsfreundlich vertretene Bf. fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde. Als Begründung wird in der Beschwerde das Folgende angeführt: "Über das Vermögen der Firma ***GmbH*** wurde zur GZ ***1*** des Handelsgericht Wien am tt.7.2022 das Konkursverfahren eröffnet. Die Eröffnung des Konkursverfahrens erfolgte auf Eigenantrag. Der Eigenantrag wurde, wie bereits dem Magistrat der Stadt Wien mitgeteilt wurde, aufgrund der Krankheit des Geschäftsführers notwendig und ist dieser dem nachgekommen, nachdem ihm attestiert wurde, dass er nicht mehr berufstätig sein wird können. Das Insolvenzverfahren selbst ist derzeit noch nicht abgeschlossen, hat jedoch zwischenzeitig der Insolvenzverwalter bereits eine Zwischenausschüttung getätigt. Grundsätzlich müsste aufgrund dieser Zwischenausschüttung auch das Magistrat der Stadt Wien eine Quote erhalten haben und müsste sich der Betrag, welcher nunmehr gegen Herrn ***2*** im Haftungsbescheid ausgesprochen wurde, verringert haben. Aufgrund der Kontoaufstellung, die dem Bescheid beiliegt, ist jedoch hier kein Eingang zu ersehen. Weiters ist im Insolvenzverfahren, hätte man den Konkursakt seitens der Gläubigerin bzw. des Magistrats der Stadt Wien gelesen, absehbar, dass eine weitere nicht unwesentliche Quote an die Gläubiger zur Ausschüttung kommen wird. Es ist daher de facto das letztendliche Ausmaß einer allfälligen Haftung, für den Fall, dass eine solche gegenüber Herrn ***2*** ausgesprochen wird, der Höhe nach nicht absehbar. Wie bereits oben erwähnt, war ein Fortbetrieb aufgrund des gesundheitlichen Zustands des Herrn ***2*** nicht möglich. Herr ***2*** führte den sich nunmehr in Insolvenz befindlichen Betrieb seit Jahrzehnten und hat er gegenüber der Stadt Wien Beiträge in Millionenhöhe einbezahlt. Da er aufgrund seiner Krankheit nicht mehr fähig war, dass Geschäft in den letzten Monaten vor Insolvenzeröffnung gewinnbringend zu führen, hat Herr ***2*** ersucht, im gegenständlichen Fall aufgrund dieser persönlichen Situation von einer Haftung abzusehen. Im Bescheid wurde dies lapidar mit dem Hinweis auf eine Verwaltungsgerichthofentscheidung aus dem Jahr 2003 kurz, ohne sich über die Situation nähere Gedanken zu machen abgehandelt. Natürlich ist in der ursprünglichen Rechtfertigung des Herrn ***2*** keine Rücktrittsvereinbarung mit dem Unternehmen vorgelegt [worden], da Herr ***2*** trotz seiner Krankheit sich seiner grundsätzlichen Verantwortung, einen Insolvenzantrag zu stellen und dem zu bestellenden Masseverwalter bei der Abwicklung zur Seite zu stehen, nicht entziehen wollte. Unabhängig davon ist, aufgrund der psychischen Erkrankung, die auch mehrere stationäre Behandlungen für Herrn ***2*** notwendig gemacht hat, ein Verschulden des Herrn ***2*** nicht vorliegende, da dieser aufgrund seiner psychischen Erkrankung und die damit verbundene Beeinträchtigung, die subjektive Tatseite, welche notwendig ist, nicht setzen konnte. […]" Mit Beschwerdevorentscheidung vom 15.11.2023 wurde der Beschwerde teilweise stattgegeben und der Haftungsbetrag an Kommunalsteuer auf EUR 45.539,18 und der Haftungsbetrag betreffend Dienstgeberabgabe auf EUR 3.060,51 reduziert. Als Begründung führte die Behörde auf das Wesentliche zusammengefasst aus, dass es die Aufgabe des Vertreters sei, nachzuweisen, dass ihm die Erfüllung der abgabenrechtlichen Pflichten für die Gesellschaft unmöglich war, weil nach allgemeinen Rechtsgrundsätzen derjenige, der eine ihm obliegende Pflicht nicht erfüllt die Gründe darzutun hat, aus denen ihm die Erfüllung unmöglich war, widrigenfalls angenommen werden kann, dass er seiner Pflicht schuldhafterweise nicht nachgekommen sei. Der Bf. sei laut Firmenbuch seit 22.9.1988 selbständiger Vertreter der Primärschuldnerin und seit der Abberufung der weiteren Geschäftsführerin per 16.4.2019 auch wieder alleiniger handelsrechtlicher Geschäftsführer der Primärschuldnerin gewesen. Er gehöre somit im haftungsrelevanten Zeitraum zum Personenkreis der §§ 80 ff BAO iVm § 6a KommStG und § 6a Dienstgeberabgabegesetz. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes habe der Vertreter darzutun, aus welchen Gründen ihm die Erfüllung abgabenrechtlicher Pflichten unmöglich gewesen sei (Beweislastumkehr oder qualifizierte Mitwirkungspflicht), widrigenfalls die Abgabenbehörde eine schuldhafte Verletzung der (abgaben)rechtlichen Pflichten annehmen dürfe. Hat der Vertreter schuldhaft seine Pflicht verletzt, für die Abgabenentrichtung aus den Mitteln der Gesellschaft zu sorgen, so darf die Abgabenbehörde davon ausgehen, dass Pflichtverletzung für die Uneinbringlichkeit ursächlich war. Wenn der Bf. in seiner Beschwerde nun angibt, dass aufgrund seiner psychischen Erkrankung ein Verschulden seinerseits nicht vorliege und als Beweis ein einzuholendes ärztliches Gutachten anführe, so sei einerseits auf die fehlende Konkretisierung betreffend Art der psychischen Erkrankung und Dauer der Erkrankung bzw. fehlende Dispositionsfähigkeit im haftungsgegenständlichen Zeitraum (Zeitraum und Dauer der stationären Aufenthalte), um seine Geschäftsführerfunktion zurückzulegen, hingewiesen, andererseits sei die Behörde gemäß ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht dazu verhalten einen Erkundungsbeweis aufzunehmen (vgl VwGH 24.3.2009, 2006/13/0162). Es wäre am Bf. gelegen gewesen, diese Nachweise im Sinne der qualifizierten Mitwirkungspflicht der Behörde vorzulegen bzw. Zeugen mit Namen und Adresse zu benennen, um darzutun, dass ihm die Erfüllung abgabenrechtlicher Pflichten unmöglich gewesen sei. Im Übrigen dürfte die Erkrankung des Bf. - so tragisch diese für den Erkrankten auch sein mag - nicht zur Dispositionsunfähigkeit geführt haben, da der Bf. selbst in seiner Beschwerde angibt, dass er sich trotz seiner Krankheit seiner grundsätzlichen Verantwortung einen Insolvenzantrag zu stellen und dem zu bestellenden Masseverwalter bei der Abwicklung zur Seite zu stehen, nicht entziehen wollte und dies den Schluss nahelege, dass er seiner Arbeitstätigkeit weiterhin nachgegangen sei. Eine die Dispositionsfähigkeit völlig ausschließende Krankheit liege laut Verwaltungsgerichtshof dann vor, wenn jemand außer Stande ist, als notwendig erkannte Handlungen fristgerecht zu setzen. Im Allgemeinen wird eine Antwort darauf, ob Dispositionsunfähigkeit vorliege, anhand medizinischer Befunde und hievon abgeleiteter ärztlicher Schlussfolgerungen zu finden sein. Dabei genüge es zunächst, wenn der Bf. den behandelnden Arzt namhaft macht und dieser die Dispositionsunfähigkeit bestätigt. Erscheinen die ärztliche Aussage nicht schlüssig begründet, habe die Behörde dem Wiedereinsetzungswerber (im gegenständlichen Fall Beschwerdeführer) die vorzuhalten und ihm so Gelegenheit zu geben, ein fundiertes Gutachten vorzulegen (VwGH 16.2.1994, 90/13/0004 zur Wiedereinsetzung). Im gegenständlichen Fall sei kein Nachweis erbracht worden, dass der Bf. infolge schwerwiegender Erkrankung im haftungsgegenständlichen Zeitraum völlig handlungsunfähig gewesen sein, sodass er weder für die Erfüllung abgabenrechtlicher Pflichten noch zu Niederlegung seiner Geschäftsführerfunktion in der Lage gewesen sei, somit sei auch nicht von Schuldlosigkeit im Sinne der anzuwenden Haftungsvorschriften auszugehen (VwGH 22.2.1993, 91/15/0123). Im bereits im Haftungsbescheid zitierten Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 30.1.2003, 2000/15/0018, stelle dieser fest, dass die Behauptung eines Geschäftsführers, er sei etwa durch Krankheit an der Erfüllung seiner Verpflichtungen gehindert worden, ein Verschulden an der Verletzung seiner Pflicht nicht ausschließe, da der Geschäftsführer - wie auch in anderen Fällen, in denen er nicht in der Lage sei, die Geschäftsführerfunktion ordnungsgemäß auszuüben bzw. die Umstände welche zur Behinderung führen, zu beseitigen - dazu verhalten sei, diese Funktion zurückzulegen. Dieses Erkenntnis sei auch Grundlage zahlreicher Entscheidungen des Bundesfinanzgerichts (zB BFG 11.1.2023, RV/5100097/2022; BFG 7.6.2021, RV/5101117/2019, BFG 11.5.2020, RV/5101757/2019). Der Bf. habe in seiner Beschwerde somit nicht den Nachweis erbracht, dass ihm die Erfüllung seiner Pflichten unmöglich war. Die Pflichtverletzung des Bf. ergebe sich aus der Missachtung der abgabenrechtlichen Bestimmungen. Der Bf. hätte Sorge tragen müssen, dass die Kommunalsteuer und die Dienstgeberabgabe für den Haftungszeitraum entrichtet worden wäre. Darüber hinaus sei die Behauptung des Bf., dass die Zwischenausschüttung des Insolvenzverfahrens im Haftungsverfahren nicht berücksichtigt wurde, nicht richtig sei, da von dem offenen Rückstand in Höhe von EUR 51.728,92 nur ein Betrag von EUR 48.964,69 geltend gemacht wurden. Die Zwischenverteilungsquote iHv 5,3437% laut Beschluss des Handelsgerichtes Wien vom 11.7.2023 abgezogen worden sei. Jedoch langte bei der Behörde ein höherer Betrag ein, der von der zuständigen Buchhaltungsabteilung auf den ältesten Abgabenrückstand verbucht worden sei. Demnach sei der Abgabenbetrag auf insgesamt EUR 48.599,69 zu reduzieren und der Bescheid insoweit abzuändern. Mit Schriftsatz vom 21.12.2023 stellte der Bf. den Vorlageantrag. Mit Vorhalt vom 15.1.2025 wurde der Bf. auf seine erhöhte Mitwirkungspflicht im Abgabenhaftungsverfahren aufmerksam gemacht. Dabei wurde ihm, mittels Frist bis zum 31.3.2025, nochmals die Möglichkeit geboten zu den streitgegenständlichen Abgabenbeträgen Stellung zu nehmen. Hinsichtlich der Frage des Verschuldens wurde der Bf. ersucht, etwaige medizinische Befunde oder Gutachten vorzulegen, mit denen nachgewiesen werden kann, dass er in den haftungsgegenständlichen Zeiträumen tatsächlich dispositionsunfähig gewesen sei und ihm daher kein Verschulden an der Nichtentrichtung der Abgaben treffe. Außerdem wurde der Bf. auf die Möglichkeit eines Gläubigergleichbehandlungsnachweises gemäß der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes aufmerksam gemacht und ihm die Möglichkeit geboten einen der Judikatur entsprechenden Nachweis vorzulegen. Im selben Vorhalt wurde auch die belangte Behörde aufgefordert zu der schätzungsweisen, durch das Bundesfinanzgericht vorgenommenen Aufteilung der Abgabenbeträge Stellung zu nehmen sowie über die Fälligkeit der streitverhangenen Säumniszuschläge Auskunft zu erteilen. In der Antwort der belangten Behörde vom 30.1.2025 geht diese von der Richtigkeit der monatlichen Abgabenaufteilung aus und erstattet eine rechtliche Stellungnahme zur Vorschreibung der Säumniszuschläge im Haftungsverfahren. Diese Eingabe wurde dem Bf. im Rahmen des Parteiengehörs zur allfälligen weiteren Stellungnahme mittels Beschluss zur allfälligen Stellungnahme bis zum 31.3.2025 weitergeleitet. Am 31.3.2025 teilte der Vertreter, Rechtsanwalt ***RA***, mit, dass der Bf., nachdem der Vertreter ihm die Vorhalte übermittelt habe, ihm mitgeteilt habe, dass er ein Schuldenregulierungsverfahren in Anspruch nehmen wolle. Sollte das Bezirksgericht ein solches Verfahren eröffnen, wäre die Haftungsinanspruchnahme wohl obsolet. Der Bf. ersuche die Eröffnung des Schuldenregulierungsverfahrens abzuwarten. Am 2.6.2025 informierte ***RA*** das Bundesfinanzgericht darüber, dass über das Vermögen des Bf. beim BG Hietzing des Insolvenzverfahren eröffnet wurde und Rechtsanwalt Mag. ***MV*** zum Masseverwalter bestellt wurde. Er gehe davon aus, dass das gegenständliche Haftungsverfahren nun nicht mehr fortgeführt werde. Zuständigkeitsänderung Durch den Beschluss des Geschäftsverteilungsausschusses vom 25.6.2025 wurde der gegenständliche Fall der unbesetzten Gerichtsabteilung 1051 abgenommen und zum Stichtag 1.7.2025 der Gerichtsabteilung 1025 neu zugeteilt. II. Das Bundesfinanzgericht hat erwogen: 1. Sachverhalt Der Bf. war ab 22.9.1988 Geschäftsführer der ***GmbH*** (Primärschuldnerin). Mit Beschluss des Handelsgerichts Wien vom tt.7.2022 (***1***) wurde über das Vermögen der Primärschuldnerin ein Konkursverfahren eröffnet und wurde mit selben Datum aufgrund Vermögenslosigkeit aufgelöst. Der Bf. wurde mit Bescheid vom26.9.2023 für Abgaben iHv EUR 48.964,69 zur Haftung herangezogen. Der Abgabenrückstand gliederte sich wie folgt: [Grafik]   Von diesem Rückstand wurde die aus dem Konkursverfahren der Primärschuldnerin überwiesene Zwischenverteilungsquote von 5,3437% im Haftungsbescheid berücksichtigt/abgezogen, sodass der Haftungsbetrag für die Kommunalsteuer EUR 45.898,73 und die Haftungssumme für die Dienstgeberabgabe EUR 3.065,96 beträgt. Darüber hinaus langte bei der belangten Behörde ein weiterer Betrag von EUR 365,- ein, der auf den ältesten Abgabenrückstand verbucht wurde. Der Bf. hat keine der Rechtsprechung des VwGH entsprechende Liquiditätsaufstellung vorgelegt. Somit wurde weder eine tatsächliche Gläubigergleichbehandlung noch eine haftungsreduzierende Gläubigergleichbehandlungsquote nachgewiesen. Die vom Bf. angeführte, jedoch nicht durch ärztliche Atteste/Befunde/Gutachten attestierte, psychische Erkrankung führte nicht zur völligen Dispositionsunfähigkeit was die abgabenrechtlichen und sonstigen Verpflichtungen desselben betreffen. Über das Vermögen des Bf. selbst wurde am 12.5.2025 das Schuldenregulierungsverfahren eröffnet (BG Hietzing, ***3***). Die Abgaben sind bei der GmbH uneinbringlich. 2. Beweiswürdigung Add Feststellung Geschäftsführerstellung Die Feststellung hinsichtlich der Geschäftsführerstellung des Bf. ergibt sich für das Bundesfinanzgericht unzweifelhaft aus dem Firmenbuchauszug der Primärschuldnerin und ist im Übrigen unstrittig. Add Feststellung Konkurseröffnungen Die Feststellungen zu den Konkurseröffnungen der Primärschuldnerin und des Bf. ergeben sich für das Bundesfinanzgericht unzweifelhaft aus der Insolvenzdatei. Add Feststellung Fällige Abgaben Die Feststellungen zu den fälligen Abgaben ergeben sich aus den von der belangten Behörde vorgelegten Unterlagen (z.B. Prüfungsberichte; Auszüge Kommunalsteuererklärungen). Im Haftungsbescheid vom 26.9.2023 hat die Behörde im Detail erläutert, wie sich die Beträge zusammensetzen. Weder in der Beschwerde noch im Vorlageantrag hat sich der Bf. grundsätzlich gegen die haftungsgegenständlichen Beträge gewendet. Es wurde lediglich die Berücksichtigung der haftungsreduzierenden Zwischenausschüttung im Rahmen des Insolvenzverfahren vorgebracht. Da vom Bf. keine Aufschlüsselung der fälligen Kommunalsteuerbeträge übermittelt wurde, wurde der Vorgehensweise der belangten Behörde folgend und im Einklang mit der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH, 28.6.2021, Ra 2020/13/0082) die Abgabenschuld im Wege der Schätzung gem § 184 Abs 1 BAO monatsweise aufgeteilt (VwGH 26.5.2021, Ra 2020/13/0073). Mit Vorhalt wurde der Bf. ersucht zu den Haftungsbeträgen Stellung zu nehmen und etwaige Buchhaltungs- und Lohnverrechnungsunterlagen vorzulegen, mit denen andere Beträge nachgewiesen werden können. Trotz expliziten Hinweises durch das Bundesfinanzgericht wurde vom Bf. keine entsprechende Stellungnahme erstattet. Add Feststellung Gläubigergleichbehandlungsnachweis Bereits mit Schreiben vom 15.1.2025 wurde der Bf. von der belangten Behörde aufgefordert, die von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes geforderte Liquiditätsaufstellung zum Nachweis der Gläubigergleichbehandlung vorzulegen. Trotz expliziten Hinweises durch das Bundesfinanzgericht wurde vom Bf. keine entsprechende Liquiditätsaufstellung vorgelegt. Add vorgebrachte Krankheit Der Bf. stützt sein Vorbringen im Wesentlichen auf das Vorliegen einer psychischen Erkrankung, welche ein Verschulden im Haftungsverfahren ausschließe. Hierzu wird festgehalten, dass diese Krankheit, trotz mehrfacher Aufforderung und Gelegenheit im gegenständlichen Verfahren weder dem Grunde nach, noch der für die Verschuldensfrage notwendigen völligen Dispositionsunfähigkeit, nachgewiesen wurde. Selbst wenn man davon ausgeht, dass der Bf. unter einer psychischen Krankheit im Beschwerdezeitraum litt, gibt es dazu im gesamten Verfahren keinen einzigen medizinischen Befund respektive einer hievon abgeleiteten ärztlichen Schlussfolgerung, die ein Verschuldens-Ausschluss des Bf. an der Erfüllung seiner abgabenrechtlichen Obliegenheiten dokumentieren würden. Das gesamte Vorbringen zu diesem Thema beschränkt sich lediglich auf der Behauptungsebene. 3. Rechtliche Beurteilung 3.1. Zu Spruchpunkt I. (teilweise Stattgabe) § 6a Abs 1 Kommunalsteuergesetz bestimmt wie folgt: "Die in den §§ 80 ff der Bundesabgabenordnung bezeichneten Vertreter haften neben den durch sie vertretenen Abgabepflichtigen für die diese treffende Kommunalsteuer insoweit, als diese Abgabe infolge schuldhafter Verletzung der ihnen auferlegten abgabenrechtlichen oder sonstigen Pflichten nicht ohne Schwierigkeiten eingebracht werden kann, insbesondere im Fall der Eröffnung des Insolvenzverfahrens. § 9 Abs. 2 Bundesabgabenordnung gilt sinngemäß." § 6a Abs 1 Dienstgeberabgabegesetz lautet wie folgt: "Die in den §§ 80 ff Bundesabgabenordnung - BAO bezeichneten Vertreter haften neben den durch sie vertretenen Abgabepflichtigen für die diese treffende Dienstgeberabgabe insoweit, als diese Abgabe infolge schuldhafter Verletzung der ihnen auferlegten abgabenrechtlichen oder sonstigen Pflichten nicht ohne Schwierigkeiten eingebracht werden kann, insbesondere im Fall der Konkurseröffnung. § 9 Abs. 2 Bundesabgabenordnung - BAO gilt sinngemäß." Damit eine Person nach diesen Bestimmungen zur Haftung für eine fremde Abgabenschuld herangezogen werden kann, müssen daher die folgenden Tatbestandsmerkmale erfüllt sein: 1. Persönlicher Anwendungsbereich - Vertreter iSd §§ 80ff BAO 2. Bestehen einer Abgabenschuld 3. Einbringung der Abgabe beim Abgabenschuldner nicht ohne Schwierigkeiten möglich 4. Schuldhafte Verletzung abgabenrechtlicher oder sonstigen Pflichten durch den Vertreter 5. Ursächlichkeit zwischen Pflichtverletzung und Uneinbringlichkeit der Abgabe. Persönlicher Anwendungsbereich - Vertreter iSd §§ 80ff BAO Der Bf. war in den haftungsgegenständlichen Zeiträumen Geschäftsführer der Primärschuldnerin und kann daher grundsätzlich zur Haftung herangezogen werden. Zu seinen Pflichten als Geschäftsführer der GmbH gehörte es daher, die abgabenrechtlichen Verpflichtungen der Gesellschaft wahrzunehmen und für die Entrichtung der Abgaben aus den verwalteten Mitteln zu sorgen (siehe VwGH 22.9.1999, 96/15/0049; 3.9.2008, 2006/13/0121; 29.4.2010 2008/15/0085). Bestehen einer Abgabenschuld Wie im Sachverhaltsteil festgestellt, besteht die Abgabenschuld der Primärschuldnerin. Der Bf. konnte daher zur Haftung herangezogen werden. Höhe der streitgegenständlichen Abgaben/monatliche Aufgliederung Zum grundsätzlichen Gebot, die Haftungsbeträge monatlich aufzugliedern/die Abgaben zu den jeweiligen Fälligkeitstagen darzustellen, wird ausgeführt, dass in jenen Fällen, wie auch dem Vorliegenden, in dem weder die Höhe (zur jeweiligen Fälligkeit) der Abgabenschuld bestritten wird, noch vom Haftungspflichtigen Gläubigergleichbehandlung behauptet wird, eine Aufgliederung der Abgabenschuld nach den jeweiligen Fälligkeiten nicht geboten ist. Im Übrigen hat der Verwaltungsgerichtshof auch mit Erkenntnis vom 26.5.2021, Ra 2020/13/0073, ausgesprochen, dass der Umstand, dass die Bemessungsgrundlagen für eine monatlich gegliederte Aufstellung der Abgaben nicht ermittelt oder berechnet werden können, nicht zum Unterbleiben der Heranziehung zur Haftung führt; die Bemessungsgrundlagen sind in diesem Fall vielmehr nach § 184 Abs. 1 BAO zu schätzen (VwGH 23.6.2021, Ra 2020/13/0072). Dem Bundesfinanzgericht lagen teilweise nur Jahresbeträge bzw. gesammelte Beträge für mehrere Monate vor, die laut den plausiblen Darstellung des Magistrats auf den Steuererklärungen der Primärschuldnerin beruhen (vgl. Ausführungen S. 2 des Haftungsbescheides vom 26.9.2023 und die Aufstellung der Abgaben auf S. 6 in der BVE vom 15.11.2023). Entsprechend der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs (VwGH 16.5.2021, Ra 2020/13/0073) wurden die Beträge durch das Bundesfinanzgericht schätzungsweise gleichmäßig über die Monate verteilt. Den geschätzten Aufgliederungen der Behörde wurden in weiterer Folge keine überprüfbaren inhaltlichen Einwendungen entgegengebracht, weswegen diese Schätzungen auch für die Haftungsinanspruchnahme übernommen werden können. Das Bundesfinanzgericht geht daher von der Richtigkeit der vom Magistrat festgestellten und plausibel begründeten Abgabenbeträge aus. Säumniszuschläge Die Säumniszuschläge waren zwar gemäß § 217a Z 2 BAO erst im Zeitpunkt der Zustellung des sie festsetzenden Bescheides, diesfalls des Haftungsbescheides vom 26.9.2023, in dem sie erstmals geltend gemacht wurden, daher erst nach der Konkurseröffnung, fällig. Dennoch trifft den Bf. an deren Nichtentrichtung eine schuldhafte Pflichtverletzung, da im gegenständlichen Fall fiktive Fälligkeitstage angenommen werden müssen. Hätte der Magistrat am jeweiligen Fälligkeitstag der Stammabgaben Kommunalsteuer und Dienstgeberabgabe Kenntnis von der Entstehung des Abgabenanspruches gehabt, hätte er spätestens im jeweils darauffolgenden Monat Säumniszuschläge festsetzen können. Diese Rechtsfrage wurde in diesem Sinn vom Bundesfinanzgericht mit dem Erkenntnis vom 20.12.2022, RV/7400072/2022, entschieden, die dagegen erhobene Revision wies der Verwaltungsgerichtshof vom 5.6.2023, Ro 2023/13/0013, zurück. Darüber hinaus nimmt der Verwaltungsgerichtshof auch in seiner Entscheidung VwGH 21.9.1990, 87/17/0223, bei der Haftung von Nebenansprüchen gemäß § 7 Abs. 2 BAO auf die Entstehung des Abgabenanspruches und nicht auf die Fälligkeit Bezug. Einbringung der Abgabe beim Abgabenschuldner nicht ohne Schwierigkeiten möglich Da wie im Sachverhaltsteil festgestellt, über das Vermögen der Primärschuldnerin das Konkursverfahren eröffnet wurde, ist dieses Tatbestandsmerkmal erfüllt. Die Haftung nach § 9 BAO ist eine Ausfallshaftung und setzt die objektive Uneinbringlichkeit der betreffenden Abgaben im Zeitpunkt der Inanspruchnahme des Haftenden voraus (VwGH 22.9.1999, 96/15/0049). Schuldhafte Verletzung abgabenrechtlicher oder sonstigen Pflichten durch den Vertreter Allgemeine Rechtslage/erhöhte Mitwirkungspflicht des Vertreters Gem. § 80 Abs 1 BAO haben die Vertreter von juristischen Personen alle Pflichten zu erfüllen, die den von ihnen Vertretenen obliegen, und sind befugt, die diesen zustehenden Rechte wahrzunehmen. Sie haben insbesondere dafür zu sorgen, dass die Abgaben aus den Mitteln, die sie verwalten, entrichtet werden. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes besteht bei der Frage, ob der Vertreter schuldhaft eine Abgabenpflicht verletzt hat, eine qualifizierte Mitwirkungspflicht des Vertreters. Der Vertreter hat dabei darzutun, aus welchen Gründen ihm die Erfüllung abgabenrechtlicher Pflichten nicht möglich war. Andernfalls kann eine schuldhafte Pflichtverletzung angenommen werden (vgl zB 18.3.2013, 2011/16/0184; 19.3.2015, 2013/16/0166; 22.4.2015, 2013/16/0208; 19.5.2015, 2013/16/0016). In diesem Zusammenhang muss der Vertreter allerdings keinen negativen Beweis dafür vorbringen, dass keine schuldhafte Pflichtverletzung vorliegt, sondern lediglich eine konkrete, schlüssige Darstellung der Gründe, die einer rechtzeitigen Abgabenentrichtung im Zeitpunkt der Fälligkeit der Abgaben entgegengestanden sind (vgl zB 4.4.1990, 89/13/0212; 27.10.2008, 2005/17/0259). Die Haftung kann in diesem Zusammenhang insbesondere dann begrenzt werden, wenn der Haftungspflichtige nachweist, dass ihm im Haftungszeitraum nicht ausreichend liquide Mittel zur Verfügung gestanden sind und er den Abgabengläubiger nicht schlechter behandelt hat (sogenannter Grundsatz der Gläubigergleichbehandlung). Kommt der Geschäftsführer einer GmbH der Aufforderung der Abgabenbehörde zur Präzisierung und Konkretisierung seines Entlastungsvorbringens nicht nach, bleibt die Abgabenbehörde zur Annahme berechtigt, dass der Geschäftsführer seiner Pflicht schuldhaft nicht nachgekommen ist; konsequenterweise haftet der Geschäftsführer dann für die von der Haftung betroffenen Abgabenschulden zur Gänze (VwGH 29.1.1993, 92/17/0042, ÖStZB 1993, 475). Nachweis der Gläubigergleichbehandlung Nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes kann die fehlende Benachteiligung des Abgabengläubigers nur dann nachgewiesen werden, wenn die liquiden Mittel im Haftungszeitraum zu keiner Zeit ausreichten, um sämtliche fällige Verbindlichkeiten zu tilgen. Im Abgabenrecht gilt der Grundsatz der vollständigen Mittelausschüttung. Der Vertreter handelt schuldhaft, wenn die Primärschuldnerin über Mittel verfügt hätte, um sämtliche fällige Verbindlichkeiten zu bedienen und die Abgaben dennoch nicht vollständig bezahlt wurden. Reichen diese Mittel nicht aus, kann allerdings ein Gleichbehandlungsnachweis angetreten werden (vgl eine übersichtliche Darstellung der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes Lachmayer, Einzelfragen zur Haftung gem § 9 BAO, RdW 2023, 682ff). Erbringt der Vertreter den Nachweis, dass der Abgabengläubiger ebenso viel an vorhandenen Mitteln erhalten hat, wie andere Gläubiger, dann haftet er überhaupt nicht (vgl VwGH 22.9.1999, 96/15/0049). Dabei ist nachzuweisen, dass kein einziger Gläubiger dem Abgabengläubiger vorgezogen wurde (vgl VwGH 29.4.2010, 2008/15/0085; 14.12.2005; 2002/13/0196; 30.10.2001, 98/14/0082). Es ist daher nicht darzustellen, dass der Abgabengläubiger nicht weniger als der Durchschnitt der Gläubiger bekommen hat, sondern dass kein anderer Gläubiger mehr als der Abgabengläubiger erhalten hat. Wird also ein einziger Gläubiger (z.B. ausstehende Löhne, Lieferanten, Bankverbindlichkeiten, Zug-um-Zug-Geschäfte etc.) voll bezahlt, liegt eine Schlechterstellung des Abgabegläubigers iSd Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vor (vgl VwGH 23.3.2010, 2010/13/0042; 25.1.2006, 2001/14/0126; 19.4.2006, 2003/13/0111; 29.4.2010, 2008/15/0085; 7.9.1990,89/14/0132; 18.6.1993, 93/17/0051). In diesem Zusammenhang ist es nicht relevant, dass solche Zahlungen betriebsnotwendig waren (VwGH 28.9.2004, 2001/14/0176). Tilgt der Vertreter andere Verbindlichkeiten voll oder in einem höheren Ausmaß, dann ist der Abgabengläubiger im gleichen Ausmaß zu befriedigen. Wie im Sachverhaltsteil festgestellt, wurde ein solcher Nachweis nicht erbracht. Nachweis einer fiktiven Gläubigergleichbehandlungsquote Gelingt dem zur Haftung herangezogenen Vertreter der Nachweis nicht, dass er sämtliche Gläubiger im Zeitpunkt der Fälligkeit der in Haftung gezogenen Abgabenschuld tatsächlich gleichbehandelt hat (alle Gläubiger haben dieselbe Quote erhalten), besteht in einem zweiten Schritt die Möglichkeit, eine fiktive Quote nachzuweisen, die der Abgabengläubiger erhalten hätte, wenn sämtliche Gläubiger aus den vorhandenen Mitteln gleich befriedigt worden wären. Im Rahmen der Haftung des § 6a KommStG bzw § 6a Dienstgerberabgabegesetz haftet der Vertreter nämlich nicht für die volle Abgabenschuld der Primärschuldnerin, sondern nur in jenem Ausmaß in dem der Abgabengläubiger ungleich behandelt wurde (vgl zB VwGH 16.12.2009, 2009/15/0127). Bei der Berechnung der Quote obliegt dem Vertreter eine qualifizierte Mitwirkungspflicht. Er hat die fiktive Gleichbehandlungsquote zum jeweiligen Fälligkeitszeitpunkt zu berechnen und diese entsprechend nachzuweisen. Beim Nachweis der fiktiven Quote spielen die Zahlungen an andere Gläubiger keine Rolle. Die fiktive Gleichbehandlungsquote betrachtet nur, wie viel an Abgabenschulden getilgt worden wären, wenn der Vertreter die vorhandenen Mittel gleichmäßig auf alle Verbindlichkeiten verteilt hätte. Diese Quote ist dann der Quote der tatsächlich bezahlten Abgabenschulden gegenüberzustellen. Für den Differenzbetrag haftet der Vertreter (vgl Lachmayer, Einzelfragen zur Haftung gem § 9 BAO, RdW 2023, 683). Bei der Berechnung der Quote hat der Vertreter für den Gleichbehandlungsnachweis, zum jeweiligen Fälligkeitstag der Abgaben die fälligen Verbindlichkeiten und liquiden Mitteln gegenüberzustellen (vgl zB VwGH 24.1.2017, Ra 2015/16/0078). Mit anderen Worten ist daher der Betrag die liquiden Mittel durch den Betrag der fälligen Verbindlichkeiten zu dividieren. Bei dieser Betrachtung wären gegebenenfalls auch später eingehende liquide Mittel zu berücksichtigen (vgl VwGH 28.6.2022, Ra 2020/13/0067), wobei die Quote, die sich aus den liquiden Mitteln zum jeweiligen Fälligkeitstag ergibt, die Untergrenze für die Haftung darstellt. Später eingehende liquide Mittel können den Haftungsbetrag nur erhöhen. Gelingt dem Vertreter der Nachweis einer entsprechenden Quote, haftet er lediglich im Ausmaß der Quote. Wird keine Quote nachgewiesen haftet der Vertreter für die vollen Abgabenrückstände (vgl Lachmayer, Einzelfragen zur Haftung gem § 9 BAO, RdW 2023, 683). Wie im Sachverhaltsteil festgestellt wurde auch ein solcher Nachweis nicht vorgelegt. Ausführungen zum Krankheitsargument Zur Erkrankung des Bf. ist auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu verweisen, wonach die Behauptung, durch Krankheit an der Erfüllung der Verpflichtungen gehindert gewesen zu sein, ein Verschulden an der Pflichtverletzung nicht ausschließt (VwGH 30.1.2003, 2000/15/0018), weil der Bf., wenn er nicht in der Lage gewesen ist, seine Funktion als Geschäftsführer ordnungsgemäß auszuüben, dazu verhalten gewesen wäre, diese zurückzulegen. Der Bf. hat nicht dargelegt, aus welchen entschuldbaren Gründen er unter diesen Umständen die Geschäftsführerfunktion nicht zurückgelegt hat. Dass er aus gesundheitlichen Gründen am Rücktritt von seiner Geschäftsführungsfunktion gehindert war, lässt sich seinem Vorbringen nicht entnehmen. Nur eine Erkrankung, die zu seiner Handlungsunfähigkeit geführt hätte, hätte bewirkt, dass ihm eine schuldhafte Pflichtverletzung nicht angelastet werden könnte, weil Handlungsunfähigkeit den Vertreter auch unfähig macht, seine Geschäftsführerfunktion niederzulegen (vgl. auch Ellinger/Iro/Kramer/Sutter/Urtz, BAO3 § 9 E 211b und E 212, Stand 1.6.2013, rdb.at). Wenn die belangte Behörde den Behauptungen mangels Nachweise im Sinne von medizinischen Befunden und hieraus abgeleiteter ärztlicher Gutachten insgesamt keine Beweiskraft dafür zumaß, dass keine die Dispositionsfähigkeit völlig ausschließende Krankheit bestanden habe, kann dies nicht als rechtswidrig erkannt werden. Entsprechend der dargestellten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichthofes, hat das Bundesfinanzgericht daher auch davon auszugehen, dass der Bf. die Abgaben schuldhaft nicht entrichtet hat. Ursächlichkeit zwischen Pflichtverletzung und Uneinbringlichkeit der Abgabe (Kausalität) Gemäß § 18 GmbHG wird die GmbH durch die Geschäftsführer vertreten. Ein bestellter Geschäftsführer hat die abgabenrechtlichen Pflichten der Gesellschaft zu erfüllen oder seine Funktion unverzüglich niederzulegen. Zu den Pflichten des Geschäftsführers gehört, - für die Entrichtung der Abgaben Sorge zu tragen (Abgabenzahlungspflicht); - die Erfüllung der den Vertretenen treffenden gesetzlichen Buchführungs- und Aufzeichnungs-, Offenlegungs- und Wahrheitspflichten; - andere Personen (Angestellte), die er mit den steuerlichen Agenden betraut, zu kontrollieren (Auswahl- und Kontrollpflichten); - sich bei Geschäftsübernahme zu informieren; - Zurücklegung der Geschäftsführungsfunktion bei Behinderung/Beschränkung der Befugnisse. Die Haftungsinanspruchnahme setzt eine Kausalität zwischen der schuldhaften Pflichtverletzung und dem Abgabenausfall voraus. Wie im Vorpunkt dargestellt, geht das Bundesfinanzgericht auf Basis der Aktenlagen und mangels anderen Vorbringens des Bf. davon aus, dass er seine abgabenrechtlichen Pflichten als Geschäftsführer schuldhaft verletzt hat. Nach der Judikatur des VwGH spricht bei schuldhafter Pflichtverletzung die Vermutung für die Verursachung der Uneinbringlichkeit der Abgabe. (vgl zB 28.2.2014, 2012/16/0001; 19.5.2015, 2013/16/0016; 27.5.2020, Ra 2020/13/0027). Da der Bf. auch in diesem Zusammenhang keine gegenteiligen Nachweise vorlegen konnte, geht das Bundesfinanzgericht der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes folgend von einer Kausalität zwischen der schuldhaften Pflichtverletzung des Bf. und der Uneinbringlichkeit der Abgabe aus. Ermessen Die im Rahmen des § 224 BAO zu treffende Ermessensentscheidung iSd. § 20 BAO ist innerhalb der vom Gesetzgeber gezogenen Grenze nach Billigkeit und Zweckmäßigkeit unter Berücksichtigung aller in Betracht kommender Umstände zu treffen. Dem Gesetzesbegriff Billigkeit ist dabei die Bedeutung des berechtigten Interesses des Bf. beizumessen, nicht zur Haftung für Abgaben herangezogen zu werden, deren Uneinbringlichkeit bei der Primärschuldnerin feststeht und deren Nichtentrichtung durch ihn verursacht worden ist. Dem Gesetzesbegriff Zweckmäßigkeit kommt die Bedeutung öffentliches Interesse an der Einhebung der Abgabe zu. Wesentliches Ermessenskriterium ist die Vermeidung eines endgültigen Abgabenausfalles. Die Zweckmäßigkeit der Geltendmachung der Haftung liegt daran, dass nur durch diese Maßnahme eine Einbringlichkeit der angeführten Abgaben gegeben ist und nur so dem öffentlichen Interesse an der Erhebung der Abgaben nachgekommen werden kann. Gerade aus dem Umstand, dass derzeit in einem Schuldenregulierungsverfahren versucht wird, die finanzielle Situation des Bf. zu bereinigen, erscheint es zweckmäßig, an der Geltendmachung der Haftung festzuhalten. Dies dürfte die einzige Möglichkeit sein, die Abgabenschuldigkeiten der Primärschuldnerin einzubringen. Im Übrigen ist es nicht zweckmäßig, wenn durch den vorzeitigen Verzicht des Abgabengläubigers andere Gläubiger eine höhere Quote im Schuldenregulierungsverfahren erhalten (UFSL vom 16.02.2011, RV/0167-L/11, BFG vom 10.09.2019, RV/7104205/2016). Da der Abgabenausfall auf ein Verschulden des Bf. zurückzuführen ist, ist den Zweckmäßigkeitsgründen gegenüber den berechtigten Interessen des Bf. der Vorrang einzuräumen. Im Übrigen wurde diesbezüglich in der gegenständlichen Beschwerde nichts vorgebracht. Da die als Unbilligkeitsgründe eingewendeten persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse ohnehin im noch offenen Schuldenregulierungsverfahren ihre Berücksichtigung zu finden haben werden, liegt eine im Rahmen der Ermessensübung im gegenständlichen Verfahren zu berücksichtigende Unbilligkeit daher nicht vor (vgl. BFG 27.1.2015, RV/7103151/2012). Vom Bf. wurden somit keine Gründe vorgebracht, die bei Abwägung von Zweckmäßigkeit und Billigkeit eine andere Einschätzung bewirken hätten können. Zusammenfassend kann somit festgehalten werden, dass alle Tatbestandsmerkmale der anwendbaren Haftungsbestimmung im vorliegenden Fall erfüllt sind. Zu einer betraglichen Abänderung im Sinne der BVE führte die Zahlung von EUR 365,-, die zugunsten des Bf. auf den ältesten Abgabenrückstand vorgenommen wurde und die Haftungssumme entsprechend reduziert. Es war somit spruchgemäß zu entscheiden. 3.2. Zu Spruchpunkt II. (Revision) Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Über die sich im gegenständlichen Fall stellende Rechtsfrage der Heranziehung des organschaftlichen Vertreters einer GmbH zur Haftung für deren Abgabenschulden wurde im Sinne der oben wiedergegebenen ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes entschieden. Es liegt somit keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vor. Wien, am 16. Oktober 2025

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Normen und Schlagworte

Herkunft

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Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
Geschäftszahl
RV/7400031/2024
ECLI
ECLI:AT:BFG:2025:RV.7400031.2024
Stammnummer
149644
Gültig
16.10.2025 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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BFG RV/7400031/2024 — Geschäftsführerhaftung für Kommunalsteuer und Dienstgeberabgabe: 1. Verschulden bejaht, da keine die Dispositionsfähigkeit völlig ausschließende Krankheit 2. Ermessensübung im Schuldenregulierungsverfahren 3. Fälligkeit der Säumniszuschläge erst im Haftungsverfahren · RIS AI