…und von Amts wegen bestehenden, gesetzlich normierten, unterschiedlichen Anwendungsvoraussetzungen beseitigt werden sollten. Die antragsgebundene Wiederaufnahme war nur binnen drei Monaten ab nachweislicher Kenntnisnahme des Wiederaufnahmegrundes möglich. Neue Tatsachen und Beweismittel haben nur dann einen tauglichen Wiederaufnahmegrund dargestellt, wenn sie im abgeschlossenen Verfahren ohne grobes Verschulden…
…Tatsache dar und wurde auch schon im Einheitswert-Bescheid vom 15.5.2006 berücksichtigt. Der Gemeinderat der Marktgemeinde x hat in seiner Sitzung vom 30.11.2009 die Änderung des Flächenwidmungsplanes mit Änderung der HQ-100 Linien beschlossen. Dies wurde von der NÖ Landesregierung am…
…weise auf zwei von Lehre und Rechtsprechung vertretene Grundsätze hin. Erstens ist das Hervorkommen von Tatsachen und Beweismitteln ist aus der Sicht des jeweiligen Verfahrens zu beurteilen. Daher können zB Kenntnisse des Lohnsteuerprüfers für die Einkommensteuerveranlagung neu hervorkommen. Zweitens schließt ein allfälliges Verschulden der Behörde…
…Das "Neuhervorkommen von Tatsachen und Beweismitteln" beziehe sich damit auf den Wissenstand (insbesondere auf Grund der Abgabenerklärungen und der Beilagen) des jeweiligen Veranlagungsjahres. Entscheidend sei, ob der abgabenfestsetzenden Stelle alle rechtserheblich Sachverhaltselemente bekannt gewesen seien (VwGH 2007/15/0045). Das Finanzamt erließ am 30.1…
…Gerade die Tatsache, dass grobes Verschulden unschädlich ist, lässt nur den Rückschluss zu, dass auf den Kenntnisstand der Behörde abzustellen ist: Grobes Verschulden am nicht Vorbringen von Tatsachen im Abgabenverfahren kann nur dann vorliegen, wenn der Abgabepflichtige diese Tatsachen kannte und ihm deren abgabenrechtliche Relevanz…
…dass (entscheidungsrelevante) Tatsachen oder Beweismittel im (abgeschlossenen Verfahren neu hervorkommen. Gemeint ist in jenem Verfahren, das bereits durch Bescheid abgeschlossen ist. Nach bisheriger Judikatur (zu § 303 Abs. 4 BAO aF) ist das Hervorkommen von Tatsachen und Beweismitteln aus der Sicht des jeweiligen Verfahrens zu sehen…
… 303, Tz. 44) Nach bisheriger Judikatur (zu § 303 Abs 4 aF) ist das Hervorkommen von Tatsachen und Beweismitteln aus der Sicht des jeweiligen Verfahrens zu sehen (vgl zB VwGH 15.12.2010, 2007/13/0157 ). Maßgebend ist der Wissensstand der Abgabenbehörde, bezogen auf die Aktenlage…
…und von Amts wegen bestehenden, gesetzlich normierten, unterschiedlichen Anwendungsvoraussetzungen beseitigt werden sollten. Die antragsgebundene Wiederaufnahme war nur binnen drei Monaten ab nachweislicher Kenntnisnahme des Wiederaufnahmegrundes möglich. Neue Tatsachen und Beweismittel haben nur dann einen tauglichen Wiederaufnahmegrund dargestellt, wenn sie im abgeschlossenen Verfahren ohne grobes Verschulden…
…Ansicht vertritt, maßgebend für das Hervorkommen neuer Tatsachen und Beweismittel sei einzig der Wissensstand der Abgabenbehörde, bezogen auf die Aktenlage im Zeitpunkt der Erlassung des das Verfahren abschließendes Bescheides, ist festzuhalten, dass die von ihm zitierte Judikatur ausschließlich zur amtswegigen Wiederaufnahme des Verfahrens nach § 303…
…konkretisiert und schlüssig dargelegt.(Neuhervorkommen von Tatsachen und Beweismitteln zur Lagermiete) o Die Angaben, die zur Beurteilung der Rechtzeitigkeit des Antrages notwendig sind fehlen. o Die Angaben, die zur Beurteilung des fehlenden groben Verschuldens an der Nichtgeltendmachung im abgeschlossenen Verfahren notwendig sind fehlen.“ Am 13…
…Erfüllung zumindest eines Wiederaufnahms-Tatbestandes und zur Entscheidungswesentlichkeit/Erheblichkeit auch eine abschließende Ermessensübung, damit die Verfahrenswiederaufnahme verfügt werden darf. Die Umformulierung des Neuerungstatbestandes (hinsichtlich der beantragten Wiederaufnahme) von früher: "Tatsachen oder Beweismittel neu hervorkommen, die im abgeschlossenen Verfahren ohne grobes Verschulden der Partei nicht geltend…
…noch gar keine Nutzung des gegenständlichen Objektes stattgefunden hat. Das Neuhervorkommen von Tatsachen und Beweismitteln im Sinne des § 303 Abs. 4 BAO bezieht sich nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes immer auf den Wissensstand (auf Grund der Abgabenerklärungen und ihrer Beilagen) des jeweiligen Veranlagungsjahres. Entscheidend ist…
…und b. dargestellt - unerheblich sind. Der Beweisantrag war daher abzulehnen. d. Gleichheitswidrigkeit Auch der Vorwurf der Gleichheitswidrigkeit der Bestimmung des § 303 Abs. 1 lit b BAO ist unzutreffend. Ein Verschulden der Partei an der Nichtgeltendmachung von Tatsachen oder Beweismitteln ist in Folge der Neufassung des…
…Fragen Stellung zu beziehen und Unterlagen vorzulegen oder sonst an der Ermittlung mitzuwirken, sei von ihm zu verantworten und ist darin ein grobes Verschulden zu sehen, das ursächlich für die Nichtgeltendmachung entscheidungsrelevanter Umstände ist. Mangels dargelegter neu hervorgekommener Tatsachen und Beweismittel sei die beantragte Wiederaufnahme…
…RV/5101246/2011). Dies gilt auch für die §§ 304 und 305 BAO. Fehlendes grobes Verschulden der Partei an der Nichtgeltendmachung der neuen Tatsache oder des neuen Beweismittels im abgeschlossenen Verfahren ist beim Neuerungstatbestand des § 303 Abs. 1 lit. b BAO idF des FVwGG keine tatbestandsmäßige…
…Rechtsmittel gegen den Bescheid nicht oder nicht mehr zulässig ist und a) ... b) Tatsachen oder Beweismittel neu hervorkommen, die im abgeschlossenes Verfahren ohne grobes Verschulden der Partei nicht geltend gemacht werden konnten, oder c) ... und die Kenntnis dieser Umstände allein oder in Verbindung mit dem…
…ein Neuhervorkommen von Beweismitteln und in der Folge auch Tatsachen, die im abgeschlossenen Verfahren nicht geltend gemacht werden konnten, bei Beachtung der §§ 119 Abs. 1 und 2 sowie 167 Abs. 2 BAO nicht zu ersehen. Ein Eingehen auf das etwaige Vorliegen eines groben Verschuldens des…
…wenn ein Rechtsmittel gegen den Beschei nicht oder nicht mehr zulässig ist und Tatsachen oder Beweismittel neu hervorkommen, die im abgeschlossenen Verfahren ohne grobes Verschulden der Partei nicht geltend gemacht werden konnten und die Kenntnis dieser Umstände allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebenis…
…wenn ein Rechtsmittel gegen den Bescheid nicht oder nicht mehr zulässig ist und Tatsachen oder Beweismittel neu hervorkommen, die im abgeschlossenen Verfahren ohne grobes Verschulden der Partei nicht geltend gemacht werden konnten und die Kenntnis dieser Umstände allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis…
…wenn ein Rechtsmittel gegen den Bescheid nicht oder nicht mehr zulässig ist und Tatsachen oder Beweismittel neu hervorkommen, die im abgeschlossenen Verfahren ohne grobes Verschulden der Partei nicht geltend gemacht werden konnten und die Kenntnis dieser Umstände allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis…