…Einheit unter mehreren Miteigentümern der Fläche nach geteilt wird. Werden hingegen mehrere wirtschaftliche Einheiten geteilt, so kann nicht von der Teilung eines Grundstücks der Fläche nach, sondern nur von einer Vermögensauseinandersetzung schlechthin gesprochen werden. § 3 Abs. 2 GrEStG kann daher auf die körperliche Teilung eines…
…2012 ein Sachverständigengutachten zur Bewertung des Wohnhauses (u.a. "Bewertung der getätigten Investitionen am Wohnhaus…") in Auftrag gegeben, zum Zweck der "Vermögensauseinandersetzung im Scheidungsverfahren". Unter Punkt 4.02 Anbau SO, 1998" wurde dazu im Gutachten vom 1. Oktober 2012 ausgeführt: "Dieser Bauteil wurde 1998…
…dem Wortlaut der Bestimmung: „Wird ein Grundstück […] der Fläche nach geteilt […].“ Werden hingegen mehrere wirtschaftliche Einheiten geteilt, so kann nicht von der Teilung eines Grundstücks der Fläche nach, sondern nur von einer Vermögensauseinandersetzung schlechthin gesprochen werden (VwGH 25.6.1964, 680, 681/63…
…dem Wortlaut der Bestimmung: „Wird ein Grundstück […] der Fläche nach geteilt […].“ Werden hingegen mehrere wirtschaftliche Einheiten geteilt, so kann nicht von der Teilung eines Grundstücks der Fläche nach, sondern nur von einer Vermögensauseinandersetzung schlechthin gesprochen werden (VwGH 25.6.1964, 680, 681/63…
…der Haushaltsgemeinschaft einerseits sofort gelten, und andererseits auch im Falle einer Auflösung der Ehe (siehe Präambel). Daneben sind auch andere Fragen der Vermögensauseinandersetzung (zB bezüglich der ehelichen Liegenschaft) behandelt. Dass der Vereinbarung kein Streit vorausgegangen ist, sondern dass der Bf "anerkennt, die Zerrüttung der Ehe…
…bzw. kalkuliert (abgerechnet). Dazu im Einzelnen: 2.3 Vermögensauseinandersetzung In Punkt 6(1) des Ehepakts hat der Beschwerdeführer mit seiner damaligen Verlobten Frau ***X*** (nach der Eheschließung ***X***, in der Folge "Ehefrau") für den Fall der Auflösung der Ehe aus welchen Gründen auch immer vereinbart…
…Einheit unter mehreren Miteigentümern der Fläche nach geteilt wird. Werden hingegen mehrere wirtschaftliche Einheiten geteilt, so kann nicht von der Teilung eines Grundstücks der Fläche nach, sondern nur von einer Vermögensauseinandersetzung schlechthin gesprochen werden. § 3 Abs. 2 GrEStG kann daher auf die körperliche Teilung eines…
…Einheit unter mehreren Miteigentümern der Fläche nach geteilt wird. Werden hingegen mehrere wirtschaftliche Einheiten geteilt, so kann nicht von der Teilung eines Grundstücks der Fläche nach, sondern nur von einer Vermögensauseinandersetzung schlechthin gesprochen werden. § 3 Abs. 2 GrEStG kann daher auf die körperliche Teilung eines…
…Einheit unter mehreren Miteigentümern der Fläche nach geteilt wird. Werden hingegen mehrere wirtschaftliche Einheiten geteilt, so kann nicht von der Teilung eines Grundstücks der Fläche nach, sondern nur von einer Vermögensauseinandersetzung schlechthin gesprochen werden. § 3 Abs. 2 GrEStG kann daher auf die körperliche Teilung eines…
…Einheit unter mehreren Miteigentümern der Fläche nach geteilt wird. Werden hingegen mehrere wirtschaftliche Einheiten geteilt, so kann nicht von der Teilung eines Grundstücks der Fläche nach, sondern nur von einer Vermögensauseinandersetzung schlechthin gesprochen werden. § 3 Abs. 2 GrEStG kann daher auf die körperliche Teilung eines…
…drei Personenkraftwagen, wurde gleichzeitig per 20.8.2014 zurückgelegt. Uno actu mit der Zurücklegung aller Gewerbeberechtigungen wurde beim Firmenbuchgericht die Löschung der ***KG1*** beantragt und im Löschungsantrag festgehalten, dass zwischen den Gesellschaftern keine Vermögensauseinandersetzung stattfinde. Als Verwahrerin der Geschäftsbücher wurde Frau ***1*** bekannt gegeben. Die…
…zu § 3 GrEStG). Wenn dagegen mehrere wirtschaftliche Einheiten geteilt werden, kann nicht von einer Teilung des Grundstückes der Fläche nach, sondern nur von einer Vermögensauseinandersetzung schlechthin gesprochen werden; ein solcher Vorgang ist aber nach der Gesetzesnorm nicht begünstigt (vgl. VwGH 10.1.1974, 1583/72…
…stattfand, ergibt sich bereits aus der Eingabe der Gesellschafter an das Firmenbuch vom 19.03.2013, wonach das Vermögen der OG bereits zu diesem Zeitpunkt auf Dr. ***5*** übergegangen und die Vermögensauseinandersetzung demnach vollständig abgeschlossen gewesen war. 4. Rechtslage Gemäß § 105 UGB (Unternehmensgesetzbuch) idF. BGBl…
…0409). Dies ergibt sich aus dem Wortlaut der Bestimmung: „Wird ein Grundstück [...] der Fläche nach geteilt [...]." Werden hingegen mehrere wirtschaftliche Einheiten geteilt, so kann nicht von der Teilung eines Grundstücks der Fläche nach, sondern nur von einer Vermögensauseinandersetzung schlechthin gesprochen werden (VwGH 25. 6. 1964…
…0409). Dies ergibt sich aus dem Wortlaut der Bestimmung: „Wird ein Grundstück [...] der Fläche nach geteilt". Werden hingegen mehrere wirtschaftliche Einheiten geteilt, so kann nicht von der Teilung eines Grundstücks der Fläche nach, sondern nur von einer Vermögensauseinandersetzung schlechthin gesprochen werden (VwGH 25. 6. 1964…
…Wortlaut der Bestimmung: „Wird ein Grundstück [...] der Fläche nach geteilt“. Werden hingegen mehrere wirtschaftliche Einheiten geteilt, so kann nicht von der Teilung eines Grundstücks der Fläche nach, sondern nur von einer Vermögensauseinandersetzung schlechthin gesprochen werden (VwGH 25.6.1964, 680, 681/63; 10.1.1974…
…dem Wortlaut der Bestimmung: „Wird ein Grundstück […] der Fläche nach geteilt […].“ Werden hingegen mehrere wirtschaftliche Einheiten geteilt, so kann nicht von der Teilung eines Grundstücks der Fläche nach, sondern nur von einer Vermögensauseinandersetzung schlechthin gesprochen werden (VwGH 25.6.1964, 680, 681/63…
…16/0402, 0403 und VwGH 18.6.2002, 2001/16/0409). Wenn dagegen mehrere wirtschaftliche Einheiten geteilt werden, kann nicht von einer Teilung des Grundstückes der Fläche nach, sondern nur von einer Vermögensauseinandersetzung schlechthin gesprochen werden (vgl. VwGH 25.6.1964, Slg. 3108/F, verstärkter…
…16/0402, 0403 und VwGH 18.6.2002, 2001/16/0409). Wenn dagegen mehrere wirtschaftliche Einheiten geteilt werden, kann nicht von einer Teilung des Grundstückes der Fläche nach, sondern nur von einer Vermögensauseinandersetzung schlechthin gesprochen werden (vgl. VwGH 25.6.1964, Slg. 3108/F, verstärkter…
…Annahme einer Gegenleistung wäre allenfalls dann gerechtfertigt, wenn in Anbetracht aller zulässigen Auslegungsmöglichkeiten des Vergleiches kein Zweifel daran bestehen bleibt, dass der Vermögensauseinandersetzung kein Globalcharakter zukommt, etwa weil die im Zuge der Ehescheidung übertragene Liegenschaft der einzige Vermögenswert ist, oder auf Grund der übrigen Vergleichsbestimmungen…