…den Gerichtskommissär in der Verlassenschaft nach dem Erblasser ist u.a. festgehalten: „Die erbl. Kinder KIND2 und xxx sind pflichtteilsberechtigt. Sie erklären ihren Pflichtteil in Anspruch zu nehmen, die Schätzung der erbl. Liegenschaften derzeit nicht zu begehren, deren jederzeitige Schätzung sich jedoch ausdrücklich vorzubehalten.“ Mit…
…Liegen jedoch sachgerechte Gründe vor, die der Behörde keinen Ermessenspielraum belassen, ist sogar zwingend der Haftende in Anspruch zu nehmen. Unter sachgerechten Gründen versteht man solche Umstände, die die Gefährdung der Einbringlichkeit der Abgabe erkennen lassen. Im gegenständlichen Fall wurden von der Finanzbehörde alle möglichen…
…nehmen das ihnen jeweils eingeräumte VORKAUFSRECHT an und stimmen der grundbücherlichen Eintragung zu. 5.2 Das Vorkaufsrecht wird im Sinne des § 1078 ABGB auf alle entgeltlichen und unentgeltlichen (auf einer rechtsgeschäftlichen oder letztwilligen Verfügung beruhenden) Veräußerungsarten (zB Kauf, Tausch, Schenkung, Schenkung auf den Todesfall, Vermächtnis…
…gilt als Erwerb von Todes wegen der Erwerb durch Erbanfall, durch Vermächtnis oder auf Grund eines geltend gemachten Pflichtteilsanspruches. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist der Tatbestand des Erwerbes durch Erbanfall mit der Annahme der Erbschaft, also der Abgabe der Erbserklärung erfüllt (vgl VwGH 30…
…dass die Leistungen, die ein Erbe an den Vermächtnisnehmer erbringt, wegen des Fehlens eines Zusammenhanges mit Einkünften nicht als Werbungskosten in Betracht kommen. Derartigen Überlegungen folgend kann das Vertrauen der Abgabepflichtigen auf eine eindeutig falsche - und außerhalb von rechtlichen Schlussfolgerungen mutwillige - Entscheidung nicht geschützt sein…
…gemeine Wert als Grundstückswert der Steuerbemessung zu grunde zu legen. Deklariere der Steuerpflichtige im Rahmen seiner Wahlmöglichkeit in dieser Form, dass er den geringeren gemeinen Wert in Anspruch nehme, so könne - wie hier - davon ausgegangen werden, dass er die Vergleichs-rechnung (Vergleich zur Höhe des…
…Es hat zur Folge, dass dem derart bedachten Erben mehr zukommt, als es seiner Erbquote entspricht. Der Begünstigte gilt als Vermächtnisnehmer. Demgegenüber erhält der Miterbe aufgrund eines unechten Prälegats (Hineinvermächtnisses) nicht mehr, als seiner Erbquote entspricht. Es ist deshalb nicht als echtes Legat zu behandeln…
…in § 7 Abs. 1 Z 1 und 2 angeführten Personenkreis; | b) | bei Erwerb eines Grundstückes durch Erbanfall, durch Vermächtnis oder in Erfüllung eines Pflichtteilsanspruches, wenn die Leistung an Erfüllungs Statt vor Beendigung des Verlassenschaftsverfahrens vereinbart wird, durch den in § 7 Abs. 1 Z…
…der Genehmigung. (3) Für Erwerbe aufgrund einer Schenkung auf den Todesfall entsteht die Steuerschuld mit dem Tod des Geschenkgebers. (4) Bei Erwerben durch Erbanfall entsteht die Steuerschuld mit der Rechtskraft des Beschlusses über die Einantwortung und bei Erwerben durch Vermächtnis mit Bestätigung des Verlassenschaftsgerichts gemäß …
…Ehegatten zur Regelung ihrer Angelegenheiten zur Verfügung steht. Es ist bekannt, dass Scheidungsverfahren von der gerichtlichen Einbringung bis zur Erledigung drei Jahre bis sechs Jahre (und auch langer) in Anspruch nehmen können. Selbst bei einer einvernehmlichen Scheidung gemäß § 55a EheG ist Voraussetzung für die gemeinsame…
…gleiche gilt bei den entsprechenden schuldrechtlichen Geschäften. 4. beim Erwerb durch Erbanfall, durch Vermächtnis oder in Erfüllung eines Pflichtteilsanspruches, wenn die Leistung an Erfüllungs Statt vor Beendigung des Abhandlungsverfahrens vereinbart wird. (3) Bei einem Tauschvertrag, der für jeden Vertragsteil den Anspruch auf Übereignung eines Grundstückes…
…1 ErbStG Erwerbe von Todes wegen und als solche gelten gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 Erwerbe durch Erbanfall, durch Vermächtnis oder auf Grund eines geltendgemachten Pflichtteilsanspruches. Nach § 12 Abs. 1 Z 1 lit. b ErbStG entsteht die Steuerschuld für den Erwerb eines geltendgemachten Pflichtteilsanspruches…
…die Steuerfreiheit kommt immer nur einmal, jedoch im vollen Umfang des Vorhandenseins von endbesteuertem Vermögen zum Tragen. Nach der Judikatur des Verfassungsgerichtshofes können Pflichtteilsberechtigte und Vermächtnisnehmer einen allfälligen überschießenden Steuervorteil für sich in Anspruch nehmen, und zwar gleichgültig, ob und in welchem Maße der Erbe…
…die Steuerfreiheit kommt immer nur einmal, jedoch im vollen Umfang des Vorhandenseins von endbesteuertem Vermögen zum Tragen. Nach der Judikatur des Verfassungsgerichtshofes können Pflichtteilsberechtigte und Vermächtnisnehmer einen allfälligen überschießenden Steuervorteil für sich in Anspruch nehmen, und zwar gleichgültig, ob und in welchem Maße der Erbe…
…die Steuerfreiheit kommt immer nur einmal, jedoch im vollen Umfang des Vorhandenseins von endbesteuertem Vermögen zum Tragen. Nach der Judikatur des Verfassungsgerichtshofes können Pflichtteilsberechtigte und Vermächtnisnehmer einen allfälligen überschießenden Steuervorteil für sich in Anspruch nehmen, und zwar gleichgültig, ob und in welchem Maße der Erbe…
…der Genehmigung. (3) Für Erwerbe aufgrund einer Schenkung auf den Todesfall entsteht die Steuerschuld mit dem Tod des Geschenkgebers. (4) Bei Erwerben durch Erbanfall entsteht die Steuerschuld mit der Rechtskraft des Beschlusses über die Einantwortung und bei Erwerben durch Vermächtnis mit Bestätigung des Verlassenschaftsgerichts gemäß …
… 2 Abs. 1 Z 1 ErbStG gilt als Erwerb von Todes wegen der Erwerb durch Erbanfall, durch Vermächtnis oder auf Grund eines geltend gemachten Pflichtteilsanspruches. Gemäß § 12 Abs. 1 Z 1 ErbStG entsteht die Steuerschuld bei Erwerb von Todes wegen mit dem Tod des Erblassers…
…dass sich die Frage stellt, welche Schätzung kommt dem tatsächlichen Ergebnis möglichst nahe. Die Möglichkeit der Aufklärung dieser Diskrepanz der Werte bzw. dazu Stellung zu nehmen, erfolgte vom Bf. trotz finanzamtlichen Vorhalts nicht. Da das Wr. Verfahren auf Grund der aufgezeigten Diskrepanz der Schätzungsergebnisse nicht…
…lauten in ihrer verfahrensmaßgeblichen Fassung wie folgt: Als Erwerb von Todes wegen gilt, der Erwerb durch Erbanfall, durch Vermächtnis oder auf Grund eines geltend gemachten Pflichtteilsanspruches. (§ 2 Abs.1 Z 1 ErbStG) Die Steuerschuld entsteht bei Erwerben von Todes wegen mit dem Tod des Erblassers…
…lauten in ihrer verfahrensmaßgeblichen Fassung wie folgt: Als Erwerb von Todes wegen gilt, der Erwerb durch Erbanfall, durch Vermächtnis oder auf Grund eines geltend gemachten Pflichtteilsanspruches. (§ 2 Abs.1 Z 1 ErbStG) Die Steuerschuld entsteht bei Erwerben von Todes wegen mit dem Tod des Erblassers…