…dieser an Unternehmer in die EU exportiert. Im Vergütungszeitraum nach Frankreich. Der österreichische Generalimporteur verlangt für den Bezug dieser KFZ die Anmeldedauer von mindestsens sechs Monaten in Österreich. Im vorliegenden Fall wurden die KFZ im Juni von der B. GmbH Co KG an die A…
…in Österreich zur weiteren Bearbeitung übernommen. Unter der vorhin erwähnten Antragsnummer wurde des Weiteren am 28.9.2018 in der Version 2018-09-28T11:08:15 ein berichtigter Antrag für den Vergütungszeitraum gestellt. Allerdings wurde in diesem Antrag die Antragstellerin Gr.GmbH The E.C…
…da der Antrag als Berichtigung zum Antrag DE0000000009989638 in der Version 2015-09-25T07:55:06 für den Vergütungszeitraum 01-12/2014 gestellt wurde. Vom Antragsteller wurde die gleiche Referenznummer (Berichtigung eines Antrages) unter Änderung des Vergütungszeitraumes verwendet.“ Diese Antwort des BZSt wurde dem Bf…
…vor, dass der Antragsteller seine Unternehmereigenschaft (Eintragung als Unternehmer) durch eine behördliche Bescheinigung seines Ansässigkeitsstaates, nachweisen muss. Eine solche Bescheinigung muss zum einen den Vergütungszeitraum abdecken und zum anderen die Aussage enthalten, dass der Antragsteller Unternehmer im Sinne des Umsatzsteuerrechts ist. Demnach sind Bestätigungen, die…
…2011) um einen anderen Antrag handelt als jener, über den schon entschieden wurde (betraf 1/2011). Der am 12.12.2016 eingebrachte Antrag betrifft den Vergütungszeitraum Februar bis Dezember 2011, für welchen bisher kein Antrag eingebracht worden war, sodass darüber noch nicht entschieden worden sein…
…Verfahrensgang Mit Antrag vom 29. Juni 2022 begehrte die Beschwerdeführerin (in Folge: "Bf.") die Vergütung der Umsatzsteuer für nicht im Gemeinschaftsgebiet ansässige Unternehmer für den Vergütungszeitraum 01-12/2021 in Höhe von EUR 3.323,49. Mit Bescheid vom 7. Dezember 2022 erfolgte die Erstattung…
…durchführt. Die Vorsteuern der Rechnungen aus der Betankung der Schiffe in Österreich wurden im Vorsteuererstattungsverfahren mit Erstattungsantrag vom 07.02.2021 für den Vergütungszeitraum 7-12/2021 in Höhe von gesamt € 28.450,08 beantragt. Von der Abgabenbehörde wurden diese mit abweisendem Bescheid vom…
…0304; Ritz/Koran, BAO7, § 279 Tz 11 ff), nicht aber das Antragsdatum oder den Vergütungszeitraum auszutauschen. Der Grund dafür ist, dass der Vergütungsbetrag nach dem Energieabgabenvergütungsgesetz zeitraumbezogen festgesetzt wird. Die entrichteten Energieabgaben sind auf Antrag für ein Kalenderjahr (Wirtschaftsjahr) zu vergüten (§ 1 Abs. 1 EAVG)…
…Karte EU erforderliche Bruttojahresgehalt (§ 12c AuslBG) betragen haben. Erreichen die ab dem Zuzugszeitpunkt dem Bf. bis zum 31.12.2019 zustehenden Einkünfte aus der nichtselbständigen Tätigkeit bei der I-AG das auf diesen Vergütungszeitraum anteilsmäßig aufzuteilende Mindestgehalt nach § 12c AuslBG, dann ist Kraft unwiderleglicher gesetzlicher…
…1 Abs. 1 des EnAbgVergG ergibt sich, dass über den Vergütungsbetrag nach jenem Gesetz zeitraumbezogen abzusprechen ist. Der Vergütungszeitraum und damit auch Bescheidzeitraum ist daher das Kalenderjahr (Wirtschaftsjahr). Der Vergütungsbetrag ist zudem ein Jahresbetrag. Sowohl ein Kalenderjahr als auch ein Wirtschaftsjahr umfassen zwölf Monate. Das…
…prüfen Sie anhand der Präferenzliste, ob eine Teilung des Antrags in mehrere Vergütungsanträge durch Teilung des Vergütungszeitraums möglich ist. Für weitere Fragen nehmen Sie Kontakt zum Mitgliedstaat der Erstattung auf. Sie können zudem die Massendatenschnittstelle (ELMA5) des BZSt zur Übermittlung eines Antrags mit mehr als…
…des § 22 Z 2 gem. so zu verstehen sein, dass Gehälter und Vergütungen für jene Gehalts- oder Vergütungszeiträume, während derer - wenn auch noch so kurzer Zeit - eine Beteiligung von mehr als 25 % bestanden hat unter § 22 Z 2 fallen.... Im gegenständlichen Fall hat der Bf…
IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter Dr. Wolfgang Pavlik über die Beschwerde der Mag. (FH) Bf., Adresse, gegen den Bescheid des Finanzamtes Neunkirchen Wr. Neustadt vom 22.7.2014, betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2013, zu Recht erkannt: Der Beschwerde wird Folge gegeben…
IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin***1*** in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, vertreten durch ACHLEITNER + PARTNER Steuerberatung GmbH, Hans Hatschek-Straße 19-23, 4840 Vöcklabruck, über die Beschwerde vom 7. Juni 2017 gegen den Feststellungsbescheid 2015 des Finanzamtes Linz vom…
Bahnhofplatz 7 4020 Linz www.bfg.gv.at DVR: 2108837 IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter in der Beschwerdesache gegen den Bescheid des Finanzamtes Grieskirchen Wels vom 7. Juni 2010, betreffend Einkommensteuer 2008 (Arbeitnehmerveranlagung) zu Recht erkannt: Der angefochtene Einkommensteuerbescheid 2008…
IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter R. in der Beschwerdesache Bf., vertreten durch Vertr., über die Beschwerde vom 05.06.2012 gegen den Bescheid des Finanzamtes Wien 3/11 Schwechat Gerasdorf vom 04.06.2012, betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2011 zu Recht…
IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter ***R*** in der Beschwerdesache ***Bf***, ***Adresse Bf***, vertreten durch ***stV***, ***Adresse stV***, über die Beschwerde vom 29.12.2016 gegen den Bescheid des Finanzamtes Graz-Stadt vom 5.12.2016 betreffend Festsetzung des Dienstgeberbeitrages (DB…
IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesfinanzgericht erkennt durch die Richterin Mag. Corinna Engenhart in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf-Adr***, vertreten durch die Gruber Steuerberatung GmbH, Gassen 2, 3393 Zelking bei Melk, über die Beschwerde vom 4. Jänner 2008 gegen die Bescheide des Finanzamtes Amstetten Melk…
IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter R in der Beschwerdesache der Bf., über die Beschwerde vom 6. Februar 2017 gegen den Bescheid der belangten Behörde Finanzamt A vom 6. Februar 2017 betreffend Einkommensteuer (ArbeitnehmerInnenveranlagung) für das Jahr 2016 zu Recht…
IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin Dr. R in der Beschwerdesache Bf, Adr, über die Beschwerden vom 12.04.2016 gegen die Bescheide der belangten Behörde Finanzamt Wien 4/5/10 vom 30.03.2016, betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) und Festsetzung von…