…EStG 1988 zur Bestimmung des zumutbaren Verkehrsmittels ein Vergleich zwischen Massenbeförderungsmittel und Individualverkehr notwendig. Indem die belangte Behörde ohne das Anstellen eines solchen Vergleichs allein aufgrund einer absoluten Gesamtfahrzeit von über 3 Stunden schon von einer Unzumutbarkeit der Benützung von Massenbeförderungsmitteln ausgegangen ist und bereits…
…Rechtsprechung liegt Unzumutbarkeit jedenfalls (auch und vor allem) dann vor, wenn Massenbeförderungsmittel für die Fahrten von der Wohnung zur Arbeitsstätte entweder gar nicht oder nicht zu den erforderlichen Zeiten zur Verfügung stehen. Im Übrigen zieht der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) in seiner Judikatur zur Auslegung des Begriffs…
…2012/15/0149 klargestellt hat, kann die Geltendmachung des großen Pendlerpauschales nicht allein vom Erreichen einer gewissen Fahrzeitdauer mit dem Massenbeförderungsmittel im Sinne einer absoluten Unzumutbarkeit (eineinhalb oder zwei Stunden für die einfache Wegstrecke) abhängig gemacht werden. Vielmehr ist zustätzlich das Verhältnis zwischen der Fahrzeit…
…Bf. im Übrigen auch nicht bestritten. Unzumutbarkeit im Sinne des § 16 Abs. 1 Z. 6 EStG würde demnach dann vorliegen, wenn die Wegzeit unter Verwendung der Massenbeförderungsmittel mehr als 90 Minuten (mehr als die dreifache Zeit als die Fahrzeit mit dem Kfz) betragen würde. Bei…
…Der Begriff der Unzumutbarkeit in § 16 Abs. 1 Z 6 EStG 1988 handelt dabei - entgegen der offenbaren Annahme der belangten Behörde und der Mitbeteiligten - nicht von der Zumutbarkeit des Pendelns an sich, sondern davon, ob den Pendlern ein in der Benützung von Massenbeförderungsmitteln statt einer…
…öffentlicher Verkehrsmittel überwiegend (also an mehr als 10 Arbeitstagen) vorgelegen ist. Unzumutbarkeit im Sinne des § 16 Abs. 1 Z. 6 EStG lag an jenen Arbeitstagen vor, bei denen die Wegzeit unter Verwendung der Massenbeförderungsmittel (Park+Ride-Pendeln) mehr als die dreifache Fahrzeit mit dem Kfz …
…einer absoluten Gesamtfahrzeit von über 3 Stunden schon von einer Unzumutbarkeit der Benützung von Massenbeförderungsmitteln ausgegangen ist und bereits deshalb eine Relevanz der neu hervorgekommenen öffentlichen Anreisemöglichkeiten ausgeschlossen hat, hat sie ihren Bescheid mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit belastet.“ Das Erkenntnis des VwGH vom 24.4.2014…
…das Finanzamt im Jahr 2013 von der Zumutbarkeit der Benützung des Massenbeförderungsmittels ausgehe und der Pendlerrechner ab dem Jahr 2014 die Unzumutbarkeit feststelle. Die Verhältnisse hätten sich in den beiden Jahren nicht geändert. Es werde daher die Berücksichtigung des großen Pendlerpauschales beantragt. 7. Im Schreiben…
…allem) dann vorliegen, wenn Massenbeförderungsmittel für die Fahrten von der Wohnung zur Arbeitsstätte entweder gar nicht oder nicht zu den erforderlichen Zeiten zur Verfügung stehen. Nach dem Erkenntnis des VwGH vom 24.4.2014, 2012/15/0149, handelt der Begriff der Unzumutbarkeit nach § 16 Abs…
…allem) dann vorliegen, wenn Massenbeförderungsmittel für die Fahrten von der Wohnung zur Arbeitsstätte entweder gar nicht oder nicht zu den erforderlichen Zeiten zur Verfügung stehen. Nach dem Erkenntnis des VwGH vom 24.4.2014, 2012/15/0149, handelt der Begriff der Unzumutbarkeit nach § 16 Abs…
…allem) dann vorliegen, wenn Massenbeförderungsmittel für die Fahrten von der Wohnung zur Arbeitsstätte entweder gar nicht oder nicht zu den erforderlichen Zeiten zur Verfügung stehen. Nach dem Erkenntnis des VwGH vom 24.4.2014, 2012/15/0149, handelt der Begriff der Unzumutbarkeit nach § 16 Abs…
…Strecke von Wohnung - Arbeitsstätte - Wohnung von über 3 Stunden Unzumutbarkeit der Benutzung des Massenbeförderungsmittels im Sinne des Gesetzes gegeben ist. Aus der Entscheidung RV/1060-W/10 wird in der Folge die entscheidende Passage iZm der Zumutbarkeit der Benutzung eines Massenbeförderungsmittels zitiert: "4.4.5…
…als auch für die Rückfahrt von den Arbeitsstätte verkehrte aber die Autobuslinie 2 (VOR-Kursnummer 2.0) zu solchen Zeiten, dass keine unzumutbar langen Zeiträume bestanden. Das entscheidende Kriterium für die Beantwortung der Frage, ob Unzumutbarkeit im Sinne des § 16 Abs. 1 Z 6 lit…
…Einem Arbeitnehmer als Inhaber eines Doppelwohnsitzes steht unter diesen Umständen mangels Zumutbarkeit der Benützung des Massenbeförderungsmittels (öffentliches Verkehrsmittel) bei überwiegender Rückkehr an den (weit entfernten) Hauptwohnsitz im Heimatort das große Pendlerpauschale für eine Wegstrecke von mehr als 60 km zu. Das Pendlerpauschale beträgt 3672 Euro…
…aus denen hervorgeht, dass ihm im streitgegenständlichen Jahr 2016 die Benutzung eines Massenbeförderungsmittels aufgrund einer vorliegenden Behinderung unzumutbar war. Mit Schreiben vom 08.07.2019 wurde vom BF bezüglich der Frage der Unzumutbarkeit der Benützung des öffentlichen Verkehrsmittels ausgeführt, dass er für die Hin- und…
…Vom Bundesfinanzgericht konnte im Hinblick auf die Rückfahrt von der Arbeitsstätte eine Unzumutbarkeit der Benützung des Massenbeförderungsmittels auch tatsächlich nicht festgestellt werden. Im Streitjahr 2014 steht somit nur das kleine Pendlerpauschale von 2.016,00 € (bei einer Entfernung zwischen Wohnung und Arbeitsstätte von mehr…
…lit. c des § 16 Abs. 1 Z 6 EStG 1988 jedenfalls (auch und vor allem) dann vorliegen, wenn Massenbeförderungsmittel für die Fahrten von der Wohnung zur Arbeitsstätte entweder gar nicht oder nicht zu den erforderlichen Zeiten zur Verfügung stehen. Nach der Verwaltungspraxis ist Unzumutbarkeit gegeben…
…Gesetzesmaterialien orientiere und diese Zeitstaffel den unbestimmten Begriff der „Unzumutbarkeit“ für die Allgemeinheit praktikabel festlege, ohne dass in jedem Einzelfall genaue Vergleiche von Fahrzeiten angestellt werden müssten. Die Lohnsteuerrichtlinien (Rz.255), sind dieser Ansicht teilweise gefolgt; die Benützung des Massenbeförderungsmittels war bis zur Novelle BGBl…
…dass das Ergebnis der Berechnung des ab 2015 verpflichtend zu verwendenden Pendlerrechner ergibt ( https://pendlerrechner.bmf.gv.at/pendlerrechner), dass mit dem Wohnort in H1 eine Unzumutbarkeit der Benützung des Massenbeförderungsmittel aufgrund der Fahrtzeit mit dem Massenbeförderungsmitttel gegeben ist und das große Pendlerpauschale zusteht. Zulässigkeit…
…Rechtsprechung liegt Unzumutbarkeit jedenfalls (auch und vor allem) dann vor, wenn Massenbeförderungsmittel für die Fahrten von der Wohnung zur Arbeitsstätte entweder gar nicht oder nicht zu den erforderlichen Zeiten zur Verfügung stehen. Im Übrigen zieht der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) in seiner Judikatur zur Auslegung des Begriffs…