…Tatbeständen auch der Untergang von Anteilen auf Grund der Auflösung (Liquidation) oder Beendigung einer Körperschaft für sämtliche Beteiligte unabhängig vom Ausmaß ihrer Beteiligung (§ 27 Abs. 6 lit. 2 EStG 1988). Die Herabsetzung des Nennkapitals einer Kapitalgesellschaft ist keine anteilige Veräußerung der Anteile an der Kapitalgesellschaft…
… 31 Abs. 1 auch 1. der Untergang von Anteilen auf Grund der Auflösung (Liquidation) oder Beendigung einer Körperschaft für sämtliche Beteiligte unabhängig von Ausmaß der Beteiligung und 2. Umstände, die zum Verlust des Besteuerungsrechtes der Republik Österreich im Verhältnis zu anderen Staaten hinsichtlich eines Anteils…
…Mit ... 5.2010 - also innerhalb von 10 Jahren ab Einbringungsstichtag - wurde die AG im Firmenbuch gelöscht. Gem. § 31 Abs. 2 EStG 1988 ist der Untergang von Anteilen aufgrund der Auflösung oder Beendigung einer Körperschaft einer Veräußerung gleichzustellen. Die Höhe der Einkünfte ergibt sich aus der…
…die Konkursaufhebung nach Schlussverteilung mitgeteilt wurde. Gemäß § 31 Abs 2 EStG idF StRefG 1993 gilt der Untergang von Anteilen aufgrund einer Liquidation (Auflösung) oder die Beendigung einer Körperschaft für sämtliche Beteiligte unabhängig vom Beteiligungsausmaß als Veräußerung und führt somit zu einer Besteuerung nach § 31 EStG…
…Als Veräußerung würde gemäß § 31 Abs. 2 Z 1 leg.cit. auch der Untergang von Anteilen auf Grund der Auflösung (Liquidation) oder Beendigung einer Körperschaft für sämtliche Beteiligte, und zwar unabhängig vom Ausmaß ihrer Beteiligung, gelten. Für Kapitalanlagen, die vor dem 1.1.2011 angeschafft…
…mindestens einem Prozent beteiligt war (§ 31 Abs 1 EStG). Als Veräußerung gilt auch der Untergang von Anteilen auf Grund der Auflösung (Liquidation) oder Beendigung einer Körperschaft für sämtliche Beteiligte unabhängig vom Ausmaß ihrer Beteiligung (§ 31 Abs 2 EStG). Als Einkünfte sind der Unterschiedsbetrag zwischen dem…
…1988 bestehe, sei schlichtweg falsch. Es sei gesetzlich eindeutig geregelt, dass der Untergang von Anteilen aufgrund der Auflösung (Liquidation) oder Beendigung einer Körperschaft gemäß § 93 Abs 2 Z 2 EStG 1988 iVm § 27 Abs 3 und 6 EStG 1988 dem KESt-Abzug unterliege. Dem KESt…
…erlassenen Einkommensteuerbescheid 2021 vom 30.08.2022 gemäß § 299 BAO auf und erließ gleichzeitig einen (neuen) Einkommensteuerbescheid 2021, in dem die Einkünfte aus dem Untergang von Anteilen auf Grund der Auflösung bzw. Beendigung der M.GmbH als Einkünfte aus Kapitalvermögen im Sinne des § 27 Abs…
…aus der Überlassung von Kapital im Sinne von Abs. 2 sind (einschließlich Nullkuponanleihen). § 27 Abs. 6 Z 3 EStG 1988 idF BGBl I Nr. 163/2015 bestimmt folgendes: Als Veräußerung im Sinne der Abs. 3 und 4 gelten auch: Der Untergang von Anteilen auf Grund…
…Untergang von Anteilen auf Grund der Auflösung (Liquidation) oder Beendigung einer Körperschaft für sämtliche Beteiligte unabhängig vom Ausmaß ihrer Beteiligung. 3. Die Veräußerung von Dividendenscheinen, Zinsscheinen und sonstigen Ansprüchen, wenn die dazugehörigen Wirtschaftsgüter nicht mitveräußert werden. 4. Der Zufluss anteiliger Einkünfte aus der Überlassung von…
…Liquidationszeitraum zu vermeiden. (vgl KStR, Tz 632) Bei im Privatvermögen gehaltenen Anteilen an der umgewandelten Gesellschaft gilt nach § 27 Abs. 6 Z 2 EStG 1988 der Untergang von Anteilen aufgrund der (umwandlungsbedingten) Beendigung der Körperschaft als Veräußerung im Sinne des § 27 Abs. 3 EStG 1988…
…Hat der Veräußerer Anteile unentgeltlich erworben, tritt die Steuerpflicht auch dann ein, wenn der Veräußerer zwar nicht selbst, aber der Rechtsvorgänger innerhalb der letzten fünf Jahre zu mindestens einem Prozent beteiligt war. (2) Als Veräußerung gelten auch 1. der Untergang von Anteilen auf Grund der…
…Abschichtung von Wirtschaftsgütern, deren Erträge Einkünfte aus der Überlassung von Kapitalvermögen im Sinne des § 27 Abs. 2 EStG 1988 sind. Als Veräußerung im Sinne des § 27 Abs. 3 EStG 1988 gilt gemäß § 27 Abs. 6 Z 3 EStG 1988 auch der Untergang von Anteilen auf…
…die Konkursaufhebung nach Schlussverteilung mitgeteilt wurde. Gemäß § 31 Abs 2 EStG idF StRefG 1993 gilt der Untergang von Anteilen aufgrund einer Liquidation (Auflösung) oder die Beendigung einer Körperschaft für sämtliche Beteiligte unabhängig vom Beteiligungsausmaß als Veräußerung und führt somit zu einer Besteuerung nach § 31 EStG…
… 31 Abs. 2 Z 1 EStG unterworfen. Diese Norm erfasst den Untergang von Anteilen aufgrund der Auflösung oder Beendigung einer Körperschaft für sämtliche Beteiligte unabhängig vom Ausmaß ihrer Beteiligung. Als Einkünfte sind der Unterschiedsbetrag zwischen dem Abwicklungsguthaben einerseits und den Anschaffungskosten andererseits anzusetzen (§ 31 Abs…
… 31 Abs. 2 Z 1 EStG unterworfen. Diese Norm erfasst den Untergang von Anteilen aufgrund der Auflösung oder Beendigung einer Körperschaft für sämtliche Beteiligte unabhängig vom Ausmaß ihrer Beteiligung. Als Einkünfte sind der Unterschiedsbetrag zwischen dem Abwicklungsguthaben einerseits und den Anschaffungskosten andererseits anzusetzen (§ 31 Abs…
…Hat der Veräußerer Anteile unentgeltlich erworben, tritt die Steuerpflicht auch dann ein, wenn der Veräußerer zwar nicht selbst, aber der Rechtsvorgänger innerhalb der letzten fünf Jahre zu mindestens einem Prozent beteiligt war. (2) Als Veräußerung gelten auch 1. der Untergang von Anteilen auf Grund der…
…zu kürzen. Die Steuerneutralität der Beteiligung gilt nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen nicht: 1. Der Steuerpflichtige erklärt in der Körperschaftsteuererklärung für das Jahr der Anschaffung einer internationalen Schachtelbeteiligung oder des Entstehens einer internationalen Schachtelbeteiligung durch die zusätzliche Anschaffung von Anteilen, dass Gewinne, Verluste und sonstige…
…denen ein Untergang der Verlustvorträge hätte verhindert werden können (Umwandlung mit erst nachfolgendem Anteilserwerb durch den Bf). Dass auf diese Weise kein Verlustübergang auf den Bf hätte erfolgen können (dieser vielmehr beim Altgesellschafter verblieben wäre), erscheint vor der gesetzlichen Intention, die Verschiebung von Verlustvorträgen unter…
…zu widerlegen. ->Ansicht des Finanzamtes Da der Verlustabzug ein höchstpersönliches Recht sei, das grundsätzlich nicht übertragbar sei, bilde der im UmgrStG vorgesehene Übergang von Verlusten auf den Rechtsnachfolger eine Ausnahme vom Grundsatz der Höchstpersönlichkeit des Verlustabzuges (vgl. UFS 28.02.2006, RV/1733-W/04…