Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/2100750/2021
Keine Haftung für dem Geschäftsführer selbst vorgeschriebene Abgabe
geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/2100750/2021vom 29.11.2023
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch ***1*** in der Beschwerdesache ***1***, ***Bf1-Adr*** vertreten durch V, Adresse, über die Beschwerde vom 29.10.2021 gegen den Bescheid des Finanzamtes Österreich vom 05.10.2021, Steuernummer SN, betreffend Haftung für Kapitalertragsteuer in der Höhe von 261.063,35 € gemäß § 9 BAO zu Recht erkannt:
Der angefochtene Bescheid wird aufgehoben.
Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
Der Beschwerdeführer (Bf.) war seit dem Jahr 2015 alleiniger Gesellschafter sowie alleiniger handelsrechtlicher Geschäftsführer der im Jahr 2007 errichteten M.GmbH.
Im Zuge einer außerordentlichen Generalversammlung am Datum1 wurde die Gesellschaft mit Wirkung per Datum2 aufgelöst. Die Firma erhielt den Zusatz "in Liqu.". Der Bf. wurde mit Wirkung vom Datum2 zum Liquidator der Gesellschaft bestellt (Auszug aus dem Firmenbuch FN und Protokoll der außerordentlichen Generalversammlung vom Datum1).
Am 08.06.2021 meldete die Gesellschaft durch ihren steuerlichen Vertreter Kapitalertragsteuer in der Höhe von 261.063,35 € an.
Mit dem hier angefochtenen Bescheid zog die Abgabenbehörde den Bf. gemäß § 9 in Verbindung mit §§ 80 ff. BAO zur Haftung für Kapitalertragsteuer 06/2021 im Betrag von 261.063,35 € heran.
In der gegen diesen Bescheid durch die steuerliche Vertreterin eingebrachten Beschwerde wurde beantragt, den Haftungsbescheid vom 05.10.2021 wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Verletzung von Verfahrensvorschriften ersatzlos aufzuheben.
Der Bf. habe nach Abschluss der Liquidation per 31.12.2020 am 31.05.2021 fristgerecht die Liquidationsschlussbilanz fertig gestellt und am 01.06.2021 an das Finanzamt Österreich übermittelt.
Mit dem Gesellschafterbeschluss vom 01.06.2021 sei die Verteilung des Liquidationsvermögens in der Höhe von 949.321,27 € beschlossen worden.
Die Übergabe des verteilungsfähigen Vermögens an den Bf. sei in der Weise erfolgt, dass sein Verrechnungskonto (Forderung der Gesellschaft gegenüber dem Bf.) mit dem verteilungsfähigen Vermögen am 16.06.2020 aufgerechnet wurde, welches an ihn als Alleingesellschafter zu verteilen gewesen sei.
Die Verteilung des Liquidationsvermögens habe eine Besteuerung gemäß § 27a EStG 1988 mit dem Sondersteuersatz in der Höhe 27,5 % ausgelöst. Die Gesellschaft in Liquidation habe den steuerlichen Vertreter am 01.06.2021 beauftragt, die Kapitalertragsteueranmeldung bei der Abgabenbehörde auf elektronischem Weg fristgerecht vorzunehmen. Die Kapitalertragsteuer in der Höhe von 261.063,35 € sei am 07.06.2021 elektronisch gemeldet worden, wodurch für die Bezahlung des Betrages in der Höhe von 261.063,35 € die Fälligkeit 14.06.2021 ausgelöst worden sei.
Am 28.05.2021 habe der Bf. das gesamte per 28.05.2021 noch vorhandene Geldvermögen der Gesellschaft in der Höhe von 17.500 € (das ausstehende Stammkapital) wie folgt verwendet:
1. Ein Betrag in der Höhe von 2.553,25 € sei an die steuerliche Verterterin für Honorarverbindlichkeiten bezahlt worden.
2. Der verbleibende Betrag in der Höhe von 14.946,75 € sei an das Finanzamt Österreich bezahlt worden.
Am Fällligkeitstag der Kapitalertragsteuer sei daher das gesamte, der Gesellschaft zum Fällligkeitstag zur Verfügung gestandene Geldvermögen an das Finanzamt überwiesen worden, weshalb der Bf. keine Verletzung abgabenrechtlicher Pflichten zu verantworten habe.
Mit der Beschwerdevorentscheidung vom 10.11.2021 wies das Finanzamt die Beschwerde als unbegründet ab und führte aus, bei der Kapitalertragsteuer komme der Gleichheitsgrundsatz nicht zum Tragen.
Gegen diese Beschwerdevorentscheidung stellte der Beschwerdeführer durch seinen steuerlichen Vertreter mit Schreiben vom 18.11.2021 den Antrag auf Entscheidung über die Bescheidbeschwerde durch das Bundesfinanzgericht.
Da die Beschwerdevorentscheidung durch das gleiche Organ des Finanzamtes ausgefertigt worden sei wie der Haftungsbescheid, werde Befangenheit des Organs nach BAO und EMRK eingewendet; der Bescheid sei daher bereits wegen massiver Verfahrensmängel aufzuheben.
Weiters wird wiederholend vorgebracht, ein Liquidator habe ausschließlich die Verpflichtung, alle zum Fälligkeitszeitpunkt der Kapitalertragsteuer vorhandenen liquiden Mittel der Gesellschaft an die Abgabenbehörde fristgerecht zu bezahlen. Durch den Verstoß des Finanzamtes gegen die gesetzlichen Bestimmungen der § 166 ff und 183 BAO erweise sich der Spruch der Beschwerdevorentscheidung entsprechend der gesetzlichen Bestimmungen der BAO und der höchstgerichtlichen Judikatur des VwGH zwingend als falsch.
In einem ergänzenden Schriftsatz vom 28.12.2021 brachte der Bf. durch seinen Vertreter ergänzend vor, das Finanzamt unterlasse es in gesetzwidriger Weise, sowohl im Haftungsbescheid als auch in der Beschwerdevorentscheidung das geübte Ermessen in schlüssiger und nachvollziehbarer Weise zu erläutern.
In weiterer Folge hob das Finanzamt mit dem Bescheid vom 25.08.2023 den an den Bf. erlassenen Einkommensteuerbescheid 2021 vom 30.08.2022 gemäß § 299 BAO auf und erließ gleichzeitig einen (neuen) Einkommensteuerbescheid 2021, in dem die Einkünfte aus dem Untergang von Anteilen auf Grund der Auflösung bzw. Beendigung der M.GmbH als Einkünfte aus Kapitalvermögen im Sinne des § 27 Abs. 6 Z 3 EStG aufgenommen wurden.
Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:
Gemäß § 9 Abs. 1 BAO haften die in den §§ 80 ff. bezeichneten Vertreter neben den durch sie vertretenen Abgabepflichtigen für die diese treffenden Abgaben insoweit, als die Abgaben infolge schuldhafter Verletzung der den Vertretern auferlegten Pflichten nicht eingebracht werden können.
Da die Einkünfte aus dem Untergang von Anteilen der M.GmbH dem Bf. im Einkommensteuerbescheid 2021 vom 25.08.2023 als Einkünfte aus Kapitalvermögen im Sinne des § 27 Abs. 6 Z 3 EStG vorgeschrieben wurden, ist der Bf. selbst Abgabenschuldner hinsichtlich der gegenständlichen Abgabe. Der Haftungsbescheid vom 05.10.2021 war daher aufzuheben.
Infolge der Aufhebung des angefochtenen Bescheides erübrigt es sich auch, auf die vom Bf. gegen den Haftungsbescheid vorgebrachten Einwendungen einzugehen.
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Da diese Voraussetzung im Hinblick auf das oben wiedergegebene Erkenntnis nicht vorliegt, war auszusprechen, dass die Revision nicht zulässig ist.
Graz, am 29. November 2023
Normen und Schlagworte
- § 9 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
- Geschäftszahl
- RV/2100750/2021
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2023:RV.2100750.2021
- Stammnummer
- 142756
- Gültig
- 29.11.2023 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF