…objektive Unrechtsgehalt der Tat an sich selbst bei Fehlen sonstiger nachteiliger Folgen nicht als geringfügig angesehen werden kann. Es ist weder hervorgekommen noch auf Grund der Tatumstände anzunehmen, dass die Verwirklichung des Straftatbestandes aus besonderen Gründen nur schwer hätte vermieden werden können, insbesondere da der…
…Der objektive Unrechtsgehalt war daher im gegenständlichen Fall selbst bei Fehlen sonstiger nachteiliger Folgen nicht als gering anzusehen. Das Verschulden konnte nicht als geringfügig angesehen werden, weil nicht erkennbar ist, dass die Verwirklichung des Tatbestandes bei gehöriger Aufmerksamkeit nur schwer hätte vermieden werden können. Bei…
…Interesse an der Abgabenentrichtung, weshalb der objektive Unrechtsgehalt der Tat nicht als geringfügig angesehen werden kann. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Kostenentscheidung Gemäß § 52 Abs. 1 VwGVG ist in jedem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes, mit dem ein Straferkenntnis bestätigt wird, auszusprechen, dass der Bestrafte einen…
…werden. Unter Bedachtnahme auf diese Strafzumessungsgründe und den bis zu EUR 365,00 reichenden Strafsatz, den Unrechtsgehalt der Tat und das Verschulden ist die verhängte Geldstrafe durchaus angemessen und keineswegs zu hoch, zumal weitere Milderungsgründe nicht hervorgetreten sind. Die Auferlegung des Beitrages zu den Kosten…
…an der ordnungsgemäßen und fristgerechten Abgabenentrichtung, weshalb der objektive Unrechtsgehalt der Tat an sich nicht als geringfügig angesehen werden kann. Hinsichtlich des Vorbringens zum § 20 VStG wird festgestellt, dass eine gesetzliche Mindeststrafe nicht vorgesehen ist, wobei die nunmehr verhängten Geldstrafen ohnehin im unteren Bereich der…
…dass der Beschwerdeführer grundsätzlich bereit war, seinen Fehler einzusehen und die Strafe in Höhe von 36,00 Euro zu bezahlen. Unter Bedachtnahme auf die Strafzumessungsgründe und den bis zu 365,00 Euro reichenden Strafrahmen, den Unrechtsgehalt der Tat und das Verschulden erscheint dem Bundesfinanzgericht im…
…Abs. 1 Parkometergesetz 2006). Die der Bestrafung zugrunde liegende Handlung schädigt in nicht unerheblichem Maße das an der Erleichterung des innerstädtischen Verkehrs und an der Rationierung des in Wien vorhandenen Parkraumes bestehende öffentliche Interesse, dem die Strafdrohung dient, weshalb der objektive Unrechtsgehalt der Tat, selbst…
…Strafakt. Bei der Strafbemessung war mildernd, die Unbescholtenheit, die geständige Verantwortung und die gänzliche Schadensgutmachung; erschwerend hingegen kein Umstand zu werten. Die verhängte Geldstrafe nimmt Bedacht auf die persönlichen Verhältnisse und die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit der Beschuldigten. Sie entspricht dem Unrechtsgehalt der Tat und ist schuldangemessen…
…Abs. 1 Parkometergesetz 2006). Die der Bestrafung zugrunde liegende Handlung schädigt in nicht unerheblichem Maße das an der Erleichterung des innerstädtischen Verkehrs und an der Rationierung des in Wien vorhandenen Parkraumes bestehende öffentliche Interesse, dem die Strafdrohung dient, weshalb der objektive Unrechtsgehalt der Tat, selbst…
…seien bei der Festsetzung der Strafe die Erschwernisgründe zu wenig und die Milderungsgründe zu viel berücksichtigt worden. Unter Berücksichtigung des Schuld- und Unrechtsgehalts der Taten sei die Strafbemessung des Spruchsenats weder schuld- noch tatangemessen. Gemäß § 23 FinStrG sei die Strafe unter Abwägung der allgemeinen und…
…dem die Strafdrohung dient. Der Unrechtsgehalt der gegenständlichen Verwaltungsübertretung ist im Hinblick auf den Sachverhalt - selbst bei Fehlen sonstiger nachteiliger Folgen - nicht gerade gering. Dass die Einhaltung der Vorschriften eine besondere Aufmerksamkeit erfordert habe oder dass die Verwirklichung des Tatbestandes aus besonderen Gründen nur schwer…
…dass der Bf. durch die verhängte Strafe in seinen wirtschaftlichen Verhältnissen übermäßig hart getroffen werde. Unter Bedachtnahme auf diese Strafzumessungsgründe und den bis zu € 365,00 reichenden Strafsatz, den Unrechtsgehalt der Tat und das Verschulden sei die verhängte Geldstrafe durchaus angemessen und keineswegs zu…
…1 VerwaItungsstrafgesetz 1991 - VStG sind die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat Grundlage für die Bemessung der Strafe. Der Unrechtsgehalt der verfahrensgegenständIichen Verwaltungsübertretung ist im Hinblick auf den Sachverhalt - selbst bei Fehlen sonstiger nachteiliger Folgen - nicht gerade gering…
…an der ordnungsgemäßen und fristgerechten Abgabenentrichtung, weshalb der objektive Unrechtsgehalt der Tat nicht als geringfügig angesehen werden kann. Die belangte Behörde hat die Unbescholtenheit der Bf in verwaltungsstrafrechtlichen Parkometerangelegenheiten als Milderungsgrund gewertet. Das Bundesfinanzgericht wertet es als mildernd, dass die Bf den Strafbetrag der Anonymverfügung…
…geringfügig angesehen werden. Bei der Strafbemessung wurde der Umstand berücksichtigt, dass hieramts keine verwaltungsstrafrechtlichen Vormerkungen nach dem Wiener Parkometergesetz aktenkundig sind. Unter Bedachtnahme auf diese Strafzumessungsgründe und den bis zu EUR 365,00 reichenden Strafsatz, den Unrechtsgehalt der Tat und das Verschulden ist die verhängte…
…werten. Unter Bedachtnahme auf diese Strafzumessungsgründe und den bis zu EUR 365,00 reichenden Strafsatz, den Unrechtsgehalt der Tat und das Verschulden ist die verhängte Geldstrafe durchaus angemessen und keineswegs zu hoch, zumal weitere Milderungsgründe nicht hervorgetreten sind. Die Strafe hat sich vor allem auch…
…6.4.2005, 2003/04/0031). Die von der belangten Behörde verhängte Geldstrafe erscheint bei Annahme durchschnittlicher Verhältnisse - der Bf. hat keine näheren Angaben zu seinen Einkommens- und Vermögensverhältnissen gemacht- sowie unter Bedachtnahme auf den Unrechtsgehalt der Tat und das Verschulden des Bf. als durchaus…
…nach der Aktenlage kein Anhaltspunkt besteht und somit von durchschnittlichen Verhältnissen auszugehen war. Als erschwerend waren rechtskräftige Vormerkungen zu werten. Als mildernd war kein Umstand zu werten. Unter Bedachtnahme auf diese Strafzumessungsgründe und den bis zu EUR 365,00 reichenden Strafsatz, den Unrechtsgehalt der Tat…
…dem die Strafdrohung dient. Der Unrechtsgehalt der gegenständlichen Verwaltungsübertretung ist im Hinblick auf den Sachverhalt - selbst bei Fehlen sonstiger nachteiliger Folgen - nicht gerade gering. Dass die Einhaltung der Vorschriften eine besondere Aufmerksamkeit erfordert habe oder dass die Verwirklichung des Tatbestandes aus besonderen Gründen nur schwer…
…dem die Strafdrohung dient. Der Unrechtsgehalt der gegenständlichen Verwaltungsübertretung ist im Hinblick auf den Sachverhalt - selbst bei Fehlen sonstiger nachteiliger Folgen - nicht gerade gering. Dass die Einhaltung der Vorschriften eine besondere Aufmerksamkeit erfordert habe oder dass die Verwirklichung des Tatbestandes aus besonderen Gründen nur schwer…