…Zahlungsverbot dem Gesetz nicht entspreche oder die Forderung nicht pfändbar sei (vgl. Liebeg, Abgabenexekutionsordnung Kommentar, Orac, Wien 2001, § 65 Rz 21). Im vorliegenden Fall konnte der beschwerdeführende Drittschuldner keine dieser Voraussetzungen aufzeigen. Auch Hinweise auf eine Unpfändbarkeit der Forderung ergeben sich weder aus dem Vorbringen…
…an den Abgabenschuldner. Dem Drittschuldner räumt § 65 Abs. 4 AbgEO ausdrücklich ein - in der Praxis kaum Bedeutung zukommendes - Berufungsrecht gegen das Zahlungsverbot ein; sinnvollerweise kann damit nur die Unpfändbarkeit der Forderung geltend gemacht werden (Näheres dazu bei Reeger/Stoll, AbgEO, 158). Dem Abgabenschuldner steht gegen…
…ermitteln, ob die Forderungen bestehen und dem (Abgaben-)Schuldner zustehen können und ob etwa Unpfändbarkeit vorliegt (VwGH 29.5.1990, 90/14/0020). Einen Unschlüssigkeitsfall zeigt die Beschwerde ebensowenig auf wie einen Fall der Unpfändbarkeit. Der angefochtene Bescheid des Finanzamtes ist somit zu Recht ergangen…
…der ungarischen Pfändungsbeschränkungen aus. Dies würde auch der stRsp zu § 292 EO widersprechen; demnach ist im Falle eines ausländischen Drittschuldners (bei einer Exekutionsführung in Österreich) lediglich auf im Ausland bestehende Pfändungsbeschränkungen im Sinne einer absoluten Unpfändbarkeit der Forderung Bedacht zu nehmen (in diesem Fall darf…
…der Kaufvertrag vom ***ttmm2019*** sowie die Treuhandvereinbarung vom ***ttmm2019*** beigelegt. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 3. Oktober 2019 wurde die Beschwerde gemäß § 260 BAO zurückgewiesen. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, das dem Drittschuldner in § 65 AbgEO eingeräumte Beschwerderecht könne nur ausgenützt werden, um die Unpfändbarkeit der Forderung…
…nicht, ist nicht Gegenstand der Prüfung im Pfändungsverfahren. Die Finanzbehörde hat lediglich im Rahmen einer Schlüssigkeitsprüfung zu ermitteln, ob die Forderungen bestehen und dem (Abgaben-)Schuldner zustehen können und ob etwa Unpfändbarkeit vorliegt (VwGH 29.5.1990, 90/14/0020). Die Behauptungen der Bf., dass…
…ob eine Vollstreckung vorzunehmen ist, nicht im Ermessen der Behörde liegt (Reeger/Stoll, Abgabenexekutionsordnung 213). Die Abgabenbehörde hat allerdings im Rahmen einer Schlüssigkeitsprüfung zu ermitteln, ob die Forderung besteht und dem (Abgaben-)schuldner zustehen kann und ob etwa Unpfändbarkeit vorliegt ( vgl. VwGH 29.5.1990…
…Jänner 2014 geltend gemachte Geschäftsführerhaftung hinsichtlich der noch offenen Abgabenschuldigkeiten zum tragen käme. Im Übrigen sei die Rechtmäßigkeit des Haftungsbescheides im Pfändungsverfahren nicht mehr zu prüfen. Hinweise auf eine Unpfändbarkeit der Forderung hätten sich weder aus dem Beschwerdevorbringen noch aus dem Akteninhalt ergeben. Im Vorlageantrag…
…ob eine Vollstreckung vorzunehmen ist, nicht im Ermessen der Behörde liegt (Reeger/Stoll, Abgabenexekutionsordnung 213). Die Abgabenbehörde hat allerdings im Rahmen einer Schlüssigkeitsprüfung zu ermitteln, ob die Forderung besteht und dem (Abgaben-)schuldner zustehen kann und ob etwa Unpfändbarkeit vorliegt ( vgl. VwGH 29.5.1990…
…wurde. Die Abgabenbehörde hat lediglich im Rahmen einer Schlüssigkeitsprüfung zu ermitteln, ob die Forderung besteht und dem (Abgaben-)schuldner zustehen kann und ob etwa Unpfändbarkeit vorliegt. Mit den, in der Beilage zur Berufungsvorentscheidung angeführten, Abgabenbescheiden vom 20.12.2010 setzte das Zollamt Wien gegenüber dem…
…vorzunehmen, ob ein Exekutionstitel vorlag, die Forderung besteht und dem Schuldner zustehen kann (Schlüssigkeitsprüfung) und ob etwa Unpfändbarkeit vorliegt. Es wurde nicht bestritten, dass ein Exekutionstitel vorlag oder die gepfändete Forderung nicht schlüssig ist. Auch wurde eine Unpfändbarkeit der Forderung nicht aufgezeigt, sodass die Beschwerde…
…VwGH 29.9.1997, 96/17/0454). Hinweise auf eine Unpfändbarkeit der Forderung ergeben sich weder aus dem Vorbringen des Bf. noch sonst aus dem Akteninhalt. Der angefochtene Bescheid des Finanzamtes ist somit zu Recht ergangen, weshalb der Antrag gestellt wird, das BFG möge die…
…| 437,00 | Umsatzsteuer | 12/2017 | 15.2.2018 | 168,02 Der Pfändungsbescheid war daher insoweit abzuändern. Die Pfändungsgebühr war gemäß § 26 AbgEO mit € 97,98 zu bemessen. Hinweise auf eine Unpfändbarkeit der Forderung sind weder dem Vorbringen der Bf…
…die gepfändete Geldforderung der Republik Österreich nach Maßgabe des für sie begründeten Pfandrechtes unter Bedachtnahme auf § 73 zur Einziehung zu überweisen. Das dem Drittschuldner im § 65 Abs. 4 AbgEO eingeräumte Berufungsrecht wird praktisch nur dazu ausgenützt werden können, um die Unpfändbarkeit der Forderung geltend zu…
…weil der Schuldner seinen Lebensunterhalt in diesem Fall teilweise oder gar gänzlich aus den unpfändbaren Forderungen bestreiten kann. Die Unpfändbarkeit einer Rente hat also nach Schweizer Recht lediglich zur Folge, dass diese selbst nicht gepfändet werden darf, nicht aber, dass der Schuldner neben dieser Rente…
…Hinweise auf eine Unpfändbarkeit der Forderung hätten sich weder aus dem Vorbringen des Berufungswerbers noch sonst aus dem Akteninhalt ergeben. Da sich die Berufung im Vorbringen von Einwendungen des Vollstreckungsschuldners gegen den Überweisungsgläubiger erschöpfe, komme ihr keine Berechtigung zu. Dagegen richtet sich der Vorlageantrag vom…
…mit Judikaturnachweisen). Insgesamt gesehen erweisen sich daher sowohl die vorgenommene Pfändung der Forderungen aus Bankguthaben aller Art als auch die Vorschreibung der Kosten des Vollstreckungsverfahrens als zu Recht. Hinweise auf eine Unpfändbarkeit der Forderung ergeben sich weder aus Ihrem Vorbringen noch sonst aus dem Akteninhalt. …
…den Bestand oder der Höhe der gepfändeten Forderung seien im Drittschuldnerprozess und nicht mit Beschwerde gegen den Pfändungsbescheid geltend zu machen. Im Exekutionsbewilligungs-Pfändungs-verfahren erstrecke sich die Prüfung darauf, ob die Forderung bestehen und dem Schuldner zustehen kann (Schlüssigkeitsprüfung) und ob etwa Unpfändbarkeit vorliegt…
…Der Bestand der Forderung ist daher im Exekutionsbewilligungs(Pfändungs)verfahren nicht zu prüfen; die Prüfung erstreckt sich in diesem nur darauf, ob die Forderung besteht und dem Schuldner zustehen kann (Schlüssigkeitsprüfung) und ob etwa Unpfändbarkeit vorliegt. Einen Unschlüssigkeitsfall zeigt die Beschwerde nicht auf, da der…
…Der Bestand der Forderung ist daher im Exekutionsbewilligungs(Pfändungs)verfahren nicht zu prüfen; die Prüfung erstreckt sich in diesem nur darauf, ob die Forderung bestehen und dem Schuldner zustehen kann (Schlüssigkeitsprüfung) und ob etwa Unpfändbarkeit vorliegt. Einen Unschlüssigkeitsfall zeigt die Beschwerde nicht auf, da der…