…418/1985, 13.096/1992). Uneinbringlich ist eine Geldstrafe jedenfalls dann, wenn eine Zwangsvollstreckung bereits erfolglos versucht wurde; wurde eine Zwangsvollstreckung noch nicht versucht, darf die Uneinbringlichkeit nur aufgrund von Offenkundigkeit (zB infolge der Insolvenz des Bestraften) oder aufgrund eines entsprechenden Ermittlungsverfahrens angenommen werden, dessen…
…mit jener der den Gegenstand des Ansuchens bildenden Abgaben zusammengefasst verbucht wird (§ 213), erstrecken. Zur Anwendung des § 212 Abs. 1 BAO auf Zahlungserleichterungen im Finanzstrafverfahren ist allerdings zu berücksichtigen, dass die mögliche Uneinbringlichkeit der Geldstrafe ohnehin unter der zusätzlichen Sanktion des Vollzuges der gerade für…
…FinStrG für den Fall deren Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 35 Tagen festgesetzt worden sind (Finanzstrafakt StrNr. 091/xxxx, Bl. 48 ff). Diese Strafverfügung ist am 25. Jänner 2010 in Rechtskraft erwachsen (zuletzt genannter Finanzstrafakt Bl. 52). Eine Entrichtung der Geldstrafe bis zum Fälligkeitstag ist nicht…
…J. gemäß §§ 33 Abs. 5 FinStrG eine Geldstrafe von € 6.800,00 verhängt. b) Gemäß § 20 FinStrG wird für den Fall der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe eine Ersatzfreiheitsstrafe von 17 Tagen festgesetzt. III. Gemäß § 185 Abs.1 lit. a und b FinStrG hat Herrn J…
…Abs. 5 FinStrG wurde über den Bf. deswegen eine Geldstrafe in der Höhe von € 17.000,00 und eine gemäß § 20 Abs. 1 FinStrG im Falle der Uneinbringlichkeit an deren Stelle tretende Ersatzfreiheitsstrafe in der Dauer von 68 Tagen verhängt. Gemäß § 185 Abs. 1…
…2) der Finanzordnungswidrigkeit nach § 49 Abs. 1 lit. a FinStrG begangen und werde hiefür nach § 33 Abs. 5 FinStrG mit einer Geldstrafe in Höhe von € 40.000,00 bestraft. Gemäß § 20 Abs. 1 FinStrG werde für den Fall der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe eine Ersatzfreiheitsstrafe…
…Über Herrn Bf. wird gemäß § 49 Abs. 2 FinStrG eine Geldstrafe von € 6.000,00 verhängt. 2. Gemäß § 20 FinStrG wird für den Fall der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe eine Ersatzfreiheitsstrafe von fünfzehn Tagen festgesetzt. 3. Gemäß § 185 Abs.1 lit. a und b FinStrG…
…für sich allein stellt noch keinen berücksichtigungswürdigen Grund dar, weil im Falle der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe an deren Stelle die Ersatzfreiheitsstrafe tritt. Aber auch der Vollzug dieser Ersatzfreiheitsstrafe stellt für sich noch keinen gnadenwürdigen Grund dar, handelt es sich doch dabei um eine vom Gesetz…
…sei, erachte der Spruchsenat dem gesetzten Verschulden angemessen. Diesen Strafzumessungserwägungen entspreche auch die für den Fall der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe zu bemessende Ersatzfreiheitsstrafe. Die Kostenentscheidung beruhe auf der bezogenen Gesetzesstelle. Gegen dieses Erkenntnis des Spruchsenates richtet sich die vorliegende frist- und formgerechte Beschwerde des Bf…
…Die Geldstrafe und die Kosten des Finanzstrafverfahrens werden gemäß § 171 Abs. 1 und § 185 Abs. 4 FinStrG mit Ablauf eines Monates nach Rechtskraft dieser Entscheidung fällig und sind auf das Finanzamts-Konto der Finanzstrafbehörde zu entrichten, widrigenfalls Zwangsvollstreckung durchgeführt und bei Uneinbringlichkeit der Geldstrafe die…
…1 und 2 FinStrG, verhängte Geldstrafe auf € 8.000,00 und die gemäß § 20 Abs. 1 FinStrG für den Fall der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe zu bestimmende Ersatzfreiheitsstrafe auf 20 Tage herabgesetzt. Gemäß § 185 Abs. 1 lit. a FinStrG hat der Bf. die Kosten des…
… 15 Abs. 1 erster Strafsatz WiEReG eine Geldstrafe in Höhe von € 10.000,00, (in Worten: zehntausend Euro) verhängt. Für den Fall der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe wird gemäß § 20 FinStrG eine Ersatzfreiheitsstrafe von zwanzig Tagen festgesetzt. Die Kosten werden in unveränderter Höhe von €…
…Finanzvergehen nach § 34 Abs.1 FinStrG begangen begangen und wird hiefür nach § 34 Abs 3 FinStrG auf eine Geldstrafe der Höhe von € 16.500, an deren Stelle im Falle der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe in der Dauer von 66 Tagen tritt, erkannt. Gemäß § 185 Abs…
…Gewährung der Zahlungserleichterung in die Lage versetzt wird, die vom Zahlungserleichterungsansuchen umfassten Abgabenschuldigkeiten innerhalb einer angemessenen Frist entrichten zu können. (…). Zur Anwendung des § 212 Abs. 1 BAO auf Zahlungserleichterungen im Finanzstrafverfahren ist allerdings zu berücksichtigen, dass die mögliche Uneinbringlichkeit der Geldstrafe ohnehin unter der…
…GAG in der derzeit geltenden Fassung sind Handlungen oder Unterlassungen, durch welche die Gebrauchsabgabe verkürzt wird, als Verwaltungsübertretungen mit Geldstrafen bis EUR 42.000 zu bestrafen; für den Fall der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe ist eine Ersatzfreiheitsstrafe bis zu sechs Wochen festzusetzen. Die Verkürzung der Gebrauchsabgabe…
… 33 Abs. 5 FinStrG eine Geldstrafe in Höhe von € 7.944,00 verhängt. Für den Fall der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe wird gemäß § 20 FinStrG eine Ersatzfreiheitsstrafe von 19 Tagen festgesetzt. Die Kosten werden in unveränderter Höhe von € 500,00 festgesetzt. Darüber hinaus wird…
…Geldstrafe und die Kosten des Finanzstrafverfahrens sind gemäß § 171 Abs. 1 und § 185 Abs. 4 FinStrG binnen eines Monates nach Rechtskraft dieser Entscheidung fällig und sind auf das BAWAG-P.S.K.-Konto der Finanzstrafbehörde zu entrichten, widrigenfalls Zwangsvollstreckung durchgeführt und bei Uneinbringlichkeit der Geldstrafe…
…4 FinStrG binnen eines Monats nach Rechtskraft dieser Entscheidung fällig und mittels eines gesondert zugehenden Erlagscheines auf das BAWAG-P.S.K.-Konto des Finanzamtes Wien 1/23 zu entrichten, widrigenfalls Zwangsvollstreckung durchgeführt und bei Uneinbringlichkeit der Geldstrafe die Ersatzfreiheitsstrafe vollzogen werden müsste.  …
…Verfahrens zugute, sodass die Geldstrafe unter Bedachtnahme auf die persönlichen und laut Aktenlage angespannten wirtschaftlichen Verhältnisse auf das oben angeführte Ausmaß herabgesetzt werden konnte. Die gemäß § 20 Abs. 1 FinStrG für den Fall der Uneinbringlichkeit zu bestimmende Ersatzfreiheitsstrafe wurde auf 25 Tage herabgesetzt. Sie entspricht…
…der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe in der Dauer von 21 Tagen. Gemäß § 185 FinStrG habe der Bestrafte die Kosten des Strafverfahrens in Höhe von € 500,00 und des allfälligen Vollzuges zu ersetzen. Als Entscheidungsgründe wurde Folgendes ausgeführt: Zur Person: Der…