…an den Magistrat der Stadt Wien zu entrichten. Der Magistrat der Stadt Wien wird gemäß § 25 Abs. 2 BFGG als Vollstreckungsbehörde bestimmt. Eine Revision durch die beschwerdeführende Partei wegen Verletzung in Rechten nach Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG ist gemäß § 25a Abs…
…anzuhalten. Bei der Strafbemessung wurde auch berücksichtigt, dass dem Bf. zur Tatzeit der Umstand der verwaltungsstrafrechtlichen Unbescholtenheit als Milderungsgrund nicht mehr zukam, und dass für ungünstige wirtschaftliche Verhältnisse nach der Aktenlage kein Anhaltspunkt besteht. Der Bf. erhob gegen das Straferkenntnis am 5.5.2014 Beschwerde…
…festzusetzen, um Sie von einer Wiederholung wirksam abzuhalten. Bei der Strafbemessung wurde auch berücksichtigt, dass Ihnen zur Tatzeit der Umstand der verwaItungsstrafrechtlichen Unbescholtenheit als Milderungsgrund nicht mehr zugutekommt. Betreffend Ihre Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten sind dem Amt keine Umstände bekannt, die annehmen ließen…
…anzunehmen. Ihr Verschulden kann daher nicht als ganz geringfügig angesehen werden. Bei der Strafbemessung wurde auch berücksichtigt, dass Ihnen zur Tatzeit der Umstand der verwaltungsstrafrechtlichen Unbescholtenheit als Milderungsgrund nicht mehr zugutekommt. Betreffend Ihre Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten sind dem Amt keine Umstände bekannt…
…Parkometergesetz 2006, § 19 VStG) zitiert bzw. näher erläutert und jene Gründe angeführt, die für die Strafbemessung maßgeblich waren (hier: Unbescholtenheit als Milderungsgrund). Der Bf. bringt in seiner fristgerecht erhobenen Beschwerde vor, einen gültigen Parkschein gehabt zu haben. Diesen könne er dem Gericht jederzeit vorweisen. Er…
…ist, Sie zur Vermeidung von Übertretungen des Parkometergesetzes anzuhalten.Bei der Strafbemessung wurde auch berücksichtigt, dass Ihnen der Umstand der verwaltungsstrafrechtlichen Unbescholtenheit als Milderungsgrund nicht mehr zugutekommt.Betreffend Ihre Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten sind dem Amt keine Umstände bekannt, die annehmen ließen, dass…
… 5 Abs. 2 Parkometerverordnung mit Geldstrafen bis zu EUR 365,00 zu bestrafen. Bei der Strafbemessung wurde berücksichtigt, dass Ihnen zur Tatzeit der Umstand der verwaltungsstrafrechtlichen Unbescholtenheit als Milderungsgrund nicht mehr zugutekommt." Mit Eingabe vom 23. September 2012 erhob die Bf. Berufung gegen das Straferkenntnis…
…weder hervorgekommen, noch auf Grund der Tatumstände anzunehmen, weshalb das Verschulden nicht als geringfügig angesehen werden könne. Bei der Strafbemessung sei auch berücksichtigt worden, dass der Umstand der verwaltungsstrafrechtlichen Unbescholtenheit als Milderungsgrund nicht mehr zugute kam. Gegen das Straferkenntnis hat die Bf. Beschwerde behoben. In…
…dessen bisherige Unbescholtenheit als mildernd. Hinsichtlich der Ausmessung der über den belangten Verband zu verhängenden Geldbuße sind gemäß § 28a Abs. 2 FinStrG die Bestimmungen des § 5 VbVG sinngemäß anzuwenden. Gemäß § 5 Abs. 1 VbVG sind bei der Bemessung der Höhe der Geldbuße Erschwerungs- und Milderungsgründe…
…Parkometergesetz 2006 sind Handlungen oder Unterlassungen, durch die die Abgabe hinterzogen oder fahrlässig verkürzt wird, als Verwaltungsübertretungen mit Geldstrafen bis zu 365 Euro zu bestrafen. Maßgebend für die Strafbemessung (60 Euro) waren ein erheblicher Unrechtsgehalt, Fahrlässigkeit, die Unbescholtenheit als Milderungsgrund, kein Erschwerungsgrund, durchschnittliche wirtschaftliche Verhältnisse…
…Parkometergesetz 2006 sind Handlungen oder Unterlassungen, durch die die Abgabe hinterzogen oder fahrlässig verkürzt wird, als Verwaltungsübertretungen mit Geldstrafen bis zu 365 Euro zu bestrafen. Maßgebend für die Strafbemessung (60 Euro) waren ein erheblicher Unrechtsgehalt, Fahrlässigkeit, die Unbescholtenheit als Milderungsgrund, kein Erschwerungsgrund, durchschnittliche wirtschaftliche Verhältnisse…
…der verwaltungsstrafrechtlichen Unbescholtenheit als Milderungsgrund komme dem Bf. nicht mehr zugute). Der Bf. erhob gegen das Straferkenntnis binnen der Rechtsmittelfrist Beschwerde und focht das Straferkenntnis seinem gesamten Inhalt nach an. Das Vorbringen im Einspruch vom 27. April 2021 werde ausdrücklich zum Beschwerdevorbringen erhoben. Als Beschwerdegrund…
…dass er nichts Unrechtes getan habe. Der Unrechtsgehalt der Tat und sein Verschulden würden keinesfalls eine so hohe Geldstrafe rechtfertigen. Außerdem sei sein bislang ordentlicher Lebenswandel als Milderungsgrund nicht berücksichtigt worden. Die angelastete Tat stehe in auffälligem Widerspruch zu diesem, was er durch die Rechnung…
…Ihr Verschulden kann daher nicht als ganz geringfügig angesehen werden. Bei der Strafbemessung wurde auch berücksichtigt, dass Ihnen zur Tatzeit der Umstand der verwaltungsstrafrechtlichen Unbescholtenheit als Milderungsgrund nicht mehr zugute kommt. Die Angaben zu den wirtschaftlichen Verhältnissen anlässlich Ihres Einspruches zu weiteren Übertretungen wurden berücksichtigt…
…wird, als Verwaltungsübertretungen mit Geldstrafen bis zu Euro 365,00 zu bestrafen. Im Zusammenhang mit der Strafbemessung hat die belangte Behörde im Straferkenntnis darauf hingewiesen, dass dem Bf. der Umstand der verwaltungsstrafrechtlichen Unbescholtenheit als Milderungsgrund nicht mehr zugute kommt. Einkommens- und Vermögensverhältnisse hat der Bf…
…Fehlen sonstiger nachteiliger Folgen, nicht als geringfügig zu bewerten war. Bei der Strafbemessung wurde auch berücksichtigt, dass Ihnen zur Tatzeit der Umstand der verwaltungsstrafrechtlichen Unbescholtenheit als Milderungsgrund nicht mehr zugute kommt. Ungünstige wirtschaftliche Verhältnisse konnten zu Ihren Gunsten nicht angenommen werden, da Sie von der…
…das Verschulden als geringfügig zu betrachten sei, konnte die oben zitierte Gesetzesstelle nicht angewendet werden. Bei der Strafbemessung wurde auch berücksichtigt, dass rechtskräftige verwaltungsstrafrechtliche Vormerkungen nicht aktenkundig sind und Ihnen daher der Milderungsgrund der verwaltungsstrafrechtlichen Unbescholtenheit zu Gute kommt. Erschwerungsgründe und weitere Milderungsgründe sind nicht…
…welcher einen Strafrahmen bis maximal 365€ vorsieht in gegenständlichem Fall voll ausgeschöpft wurde und die Strafe als angemessen und keineswegs zu hoch erachtet wird. Die Strafbehörde erkennt also meine Unbescholtenheit als Milderungsgrund an versäumt jedoch dies bei der Strafbemessung zu berücksichtigen. Die Behörde kann ohne…
…festgestellt, ebenso wenig ein hoherer Verschuldensgrad. Vielmehr erachtete die Behörde meine verwaltungsstrafrechtliche Unbescholtenheit als Milderungsgrund. Dessen ungeachtet bestätigte die Behörde den in der Strafverfügung festgesetzten Strafbetrag von € 60,- in ihrem Straferkenntnis. Bei der Bemessung der Strafe wurden meine wirtschaftlichen Verhältnisse nicht ausreichend berücksichtigt. Ich…
…vorhandenen Parkraumes bestehende öffentliche Interesse, dem die Strafdrohung dient. Bei der Strafbemessung wurde auch berücksichtigt, dass Ihnen der Umstand der verwaltungsstrafrechtlichen Unbescholtenheit als Milderungsgrund nicht mehr zugutekommt. Ungünstige wirtschaftliche Verhältnisse konnten zu ihren Gunsten nicht angenommen werden, da Sie von der eingeräumten Möglichkeit, diese darzulegen…