…Achatz, UStG5, § 21 UStG, Rz. 60). Es besteht keine Wahlmöglichkeit zwischen regulären Umsatzsteuerveranlagungsverfahren und dem Vorsteuererstattungsverfahren nach der VO. Im gegenständlichen Fall hat die Beschwerdeführerin steuerpflichtige Lieferungen im Inland ausgeführt, weshalb ein Umsatz nach § 1 Abs. 1 Z 1 UStG vorliegt und das Vorsteuererstattungsverfahren gern. …
…Aus der Aktenlage und dem Vorbringen der BF ergibt sich folgender Sachverhalt: Die BF hatte im Jahr 2012 und 2013 steuerpflichtige Umsätze in Österreich, die im Umsatzsteuerveranlagungsverfahren zu erklären waren. Im Jahr 2014 wurden von der BF in Österreich lediglich Umsätze erbracht, für die nach …
…die Belege über die entrichtete Einfuhrumsatzsteuer im Original beizufügen. Zu Spruchpunkt I. (Abweisung) Im beschwerdegegenständlichen Fall ist strittig, ob die BF Vorsteuern im Umsatzsteuerveranlagungsverfahren beantragen kann, obwohl sie in Österreich keine Umsätze erzielt hat. Dass die BF keine Umsätze in Österreich im Jahr 2018 hatte…
IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter Mag. Markus Knechtl LL.M. in der Beschwerdesache Bf, Adr, vertreten durch AUDITAX Steuerberatungsgesellschaft mbH, Guntramsdorfer Straße 103, 2340 Mödling über die Beschwerde vom 25.05.2018 gegen den Bescheid der belangten Behörde Finanzamt Baden…
(5) Werden in einem Dokument, das Form und Inhalt eines Feststellungsbescheides hat, gemeinschaftliche Einkünfte auch Personen oder Personenvereinigungen (Personengemeinschaften) ohne eigene Rechtspersönlichkeit zugerechnet, die nicht oder nicht mehr rechtlich existent sind (insbesondere infolge Todes, Beendigung der Gesellschaft, Gesamtrechtsnachfolge) oder die nicht oder nicht mehr handlungsfähig…
…Die Firma ***Bf1*** hat - Rechtslage ab 1.1.2010 - in Österreich steuerbare und steuerpflichtige Leistungen, die das Erstattungsverfahren ausschließen, dh. ihre Umsätze im allgemeinen Umsatzsteuerveranlagungsverfahren zu erklären (§ 21 Abs. 4 UStG 1994) und bekommt auch (nur) dort die Vorsteuern aus der Rechnung des österr. Netzbetreibers…
…1.1.2010 - in Österreich steuerbare und steuerpflichtige Leistungen, die das Erstattungsverfahren ausschließen, d.h. ihre Umsätze im allgemeinen Umsatzsteuerveranlagungsverfahren zu erklären (§ 21 Abs. 4 UStG 1994) und bekommt auch (nur) dort die Vorsteuern aus der Rechnung des österr. Netzbetreibers. Eine Umsatzsteuervoranmeldung/ -erklärung unter Berücksichtigung…
…BGBl. II 383/2003. Der Drittlandsunternehmer habe in Österreich steuerbare und steuerpflichtige Leistungen, die das Erstattungsverfahren ausschlössen, dh die Umsätze seien im allgemeinen Umsatzsteuerveranlagungsverfahren zu erklären (§ 21 Abs. 4 UStG 1994) und bekomme er auch (nur) dort die Vorsteuern aus der Rechnung des österr. Netzbetreibers…
…12/2015) wieder auf und begründete die Wiederaufnahmen durch Verweis auf die in der Begründung der Sachbescheide näher ausgeführten neu hervorgekommenen Tatsachen folgendermaßen: "Mangels vergleichbarer Umsatzbesteuerung im Ansässigkeitsstaat verlagert sich die Umsatzsteuerpflicht nach Österreich und ist daher das Umsatzsteuerveranlagungsverfahren und nicht das Vorsteuererstattungsverfahren anzuwenden (vgl…
…der Ansicht war, keine Umsätze in Österreich zu erzielen. Das Finanzamt wies die die Anträge ab mit folgender Begründung: "Mangels vergleichbarer Umsatzbesteuerung im Ansässigkeitsstaat verlagert sich die Umsatzsteuerpflicht nach Österreich und ist daher das Umsatzsteuerveranlagungsverfahren und nicht das Vorsteuererstattungsverfahren anzuwenden (vgl. V0 BGBl II 383…
…Zeiträume beantragte, die ihr von den österreichischen "Handy-Providern" in Rechnung gestellte Umsatzsteuer zu erstatten. Das Finanzamt wies die Anträge ab mit der Begründung, dass sich die Umsatzsteuerpflicht nach Österreich verlagere und das Umsatzsteuerveranlagungsverfahren statt des Erstattungsverfahrens anzuwenden sei. Die Umsätze seien zu erklären, die…
…auf und begründete die Wiederaufnahmen durch Verweis auf die in der Begründung der Sachbescheide näher ausgeführten neu hervorgekommenen Tatsachen und die Sachbescheide folgendermaßen: "Mangels vergleichbarer Umsatzbesteuerung im Ansässigkeitsstaat verlagert sich die Umsatzsteuerpflicht nach Österreich und ist daher das Umsatzsteuerveranlagungsverfahren und nicht das Vorsteuererstattungsverfahren anzuwenden (vgl…
…diese Verfahren wieder auf und begründete die Wiederaufnahmen durch Verweis auf die in der Begründung der Sachbescheide näher ausgeführten neu hervorgekommenen Tatsachen folgendermaßen: "Mangels vergleichbarer Umsatzbesteuerung im Ansässigkeitsstaat verlagert sich die Umsatzsteuerpflicht nach Österreich und ist daher das Umsatzsteuerveranlagungsverfahren und nicht das Vorsteuererstattungsverfahren anzuwenden (vgl…
…Abweisung der Erstattungsanträge) näher ausgeführten neuen Tatsachen verwiesen. Diesen ist zu entnehmen: "Der Erstattungsantrag war abzuweisen: Mangels vergleichbarer Umsatzbesteuerung im Ansässigkeitsstaat verlagert sich die Umsatzsteuerpflicht nach Österreich und ist daher das Umsatzsteuerveranlagungsverfahren und nicht das Vorsteuererstattungsverfahren anzuwenden (vgl. V0 BGBl II 383/2003 -keine EU…
…seien im abgeschlossenen Verfahren bisher nicht bekannt gewesen. Eine wesentliche neue Tatsache sei eben gerade, dass sich durch die Prüfung die Steuerpflicht in Österreich und damit das Umsatzsteuerveranlagungsverfahren ergeben habe. Die Erstattungsverordnung finde keine Anwendung mit Verweis zur Begründung der BVE zu den Sachbescheiden: Es…
…führen, stelle aber keine taugliche Begründung für die vollständige Versagung der Vorsteuererstattung dar. In der abweisenden Beschwerdevorentscheidung vom 18.12.2019 führte das Finanzamt begründend aus: "Mangels vergleichbarer Umsatzbesteuerung im Ansässigkeitsstaat verlagert sich die Umsatzsteuerpflicht nach Österreich und ist daher das Umsatzsteuerveranlagungsverfahren anzuwenden (vgl. VO…
…nach Österreich verlagert werde. Der Drittlandsunternehmer habe in Österreich steuerbare und steuerpflichtige Leistungen, die das Erstattungsverfahren ausschlössen, dh die Umsätze seien im allgemeinen Umsatzsteuerveranlagungsverfahren zu erklären (§ 21 Abs. 4 UStG 1994) und bekomme er auch (nur) dort die Vorsteuern aus der Rechnung des österr. Netzbetreibers. …
…Bf1***. hat - Rechtslage ab 1.1.2010 - in Österreich steuerbare und steuerpflichtige Leistungen, die das Erstattungsverfahren ausschließen, dh. ihre Umsätze im allgemeinen Umsatzsteuerveranlagungsverfahren zu erklären (§ 21 Abs. 4 UStG 1994) und bekommt auch (nur) dort die Vorsteuern aus der Rechnung des österr. Netzbetreibers. Eine Umsatzsteuervoranmeldung…
…16. November 2016 nahm das Finanzamt diese Verfahren wieder auf und begründete die Wiederaufnahme durch Verweis auf die damit verbundenen Sachbescheide folgendermaßen: "Mangels vergleichbarer Umsatzbesteuerung im Ansässigkeitsstaat verlagert sich die Umsatzsteuerpflicht nach Österreich und ist daher das Umsatzsteuerveranlagungsverfahren und nicht das Vorsteuererstattungsverfahren anzuwenden (vgl. V0…
…worden, weshalb im Erstattungsverfahren kein Vorsteuerabzug gewährt werden könnte. Ein Vorsteuerabzug könne im gegenständlichen Fall nur im regulären Umsatzsteuerveranlagungsverfahren nach umsatzsteuerlicher Registrierung und Vergabe einer Umsatzsteuer-Identifikationsnummer geltend gemacht werden. In ihrem Vorlageantrag wandte sich die Bf. gegen diese Entscheidung und führte sinngemäß aus, sie…