RIS AI

Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/2100094/2020

Keine Vorsteuererstattung von Einfuhrumsatzsteuer, wenn der Verbleib der eingeführten Waren ungeklärt bleibt. Im Falle eines innergemeinschaftlichen Verbringens müsste der Vorsteuerabzug im Veranlagungsverfahren vorgenommen werden.

geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/2100094/2020vom 29.06.2022
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter ***1*** in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, über die Beschwerde vom 22. März 2018 gegen den Bescheid des Finanzamtes Graz-Stadt vom 18. März 2019 betreffend Vorsteuererstattung für den Zeitraum 1-12/2018, Steuernummer ***BF1StNr1*** zu Recht erkannt: I. Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen. II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig. Entscheidungsgründe Verfahrensgang Die Beschwerdeführerin (Bf.) ist eine belgische Aktiengesellschaft ohne Sitz und Betriebsstätte im Inland. Mit Antrag vom 30. Jänner 2019 beantragte sie die Erstattung von Einfuhrumsatzsteuer als Vorsteuer in Höhe von 4.250,94 € aus einer Abrechnung einer Spedition und führte die Erfassungsnummer des Einheitspapiers an. Im angefochtenen Bescheid wurde die Vorsteuererstattung mit Null Euro festgesetzt. In seiner Begründung führte er aus, dass die Mehrwertsteueridentifikationsnummer des Lieferers oder Dienstleistungserbringers unbekannt sei. In ihrer dagegen erhobenen Beschwerde führte die Bf. aus, die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer des Lieferanten sei in der beiliegenden Kaufrechnung (gelb markiert) angegeben. Weiters wurde eine Abrechnung einer Spedition, in der der bezahlte Zoll, die entrichtete EUSt sowie die Deklarationsgebühren an die Bf. weiterverrechnet wurde, eine Mitteilung des Abgabenbetrages nach Artikel 102 Zollkodex, eine Abschrift des Einheitspapiers der Zollanmeldung und eine Entrichtungsbestätigung der Spedition abschriftlich vorgelegt. In ihrer Beschwerdevorentscheidung führte die belangte Behörde aus, die Bf. habe Waren (Zeituhren) nach Österreich eingeführt. In der weiteren Folge seien keine Folgeumsätze (Verbringen, Weiterveräußerung) deklariert worden, weshalb im Erstattungsverfahren kein Vorsteuerabzug gewährt werden könnte. Ein Vorsteuerabzug könne im gegenständlichen Fall nur im regulären Umsatzsteuerveranlagungsverfahren nach umsatzsteuerlicher Registrierung und Vergabe einer Umsatzsteuer-Identifikationsnummer geltend gemacht werden. In ihrem Vorlageantrag wandte sich die Bf. gegen diese Entscheidung und führte sinngemäß aus, sie habe alle Formalitäten erfüllt und bei den angesprochenen Uhren habe es sich um "Timers" mit der Warenbezeichnung 9106100000 (Anm.: 9106000000: Zeitkontrollapparate und Zeitmesser, mit Uhrwerk oder Synchronmotor z.B. Arbeitszeitregistrieruhren, Zeit- und Datumstempeluhren) gehandelt. Im Vorlagebericht der belangten Behörde verwies diese darauf, sie gehe davon aus, nach dem Import seien Umsätze im Inland zumindest ein innergemeinschaftliches Verbringen erzielt worden und sie hätte auf diesen Umstand in der Beschwerdevorentscheidung hingewiesen. Mit E-Mail vom 5. April 2022 forderte das Bundesfinanzgericht die Bf. auf, zu erklären warum die Waren in Österreich von der Spedition verzollt und der Einfuhrumsatzsteuer (EUSt) unterworfen wurden (Abfertigung zum freien Verkehr in Österreich), nicht steuerfrei in Österreich nach Art. 6 Abs. 3 (Art. 143 Abs. 1 lit. d MWStRL) eingeführt und anschließend nach Belgien innergemeinschaftlich geliefert wurden (Zollverfahren 4200). Über den Verbleib der eingeführten Waren wurde um Auskunft ersucht. Das E-Mail vom 5. April 2022 blieb von der Bf. unbeantwortet. Das Bundesfinanzgericht hat erwogen: Sachverhalt Die Bf. beantragte die Erstattung von Einfuhrumsatzsteuer für aus China eingeführten Waren, die von der beauftragten Spedition zum freien Verkehr im Inland abgefertigt wurden. EUSt und Zoll wurde von der Spedition über das beim Zollamt geführte Zollaufschubkonto entrichtet. Über den Verbleib der eingeführten Waren ist nichts bekannt. Daher erscheint es auch möglich, dass diese entweder im Inland verblieben/veräußert oder innergemeinschaftlich verbracht wurden. Beweiswürdigung Der oa. Sachverhalt gründet sich aus den der Beschwerde beigefügten Dokumente und den im Beschwerdeverfahren abgegebenen Erklärungen der Bf. Rechtliche Beurteilung Rechtsquellen Umsatzsteuergesetz Vorsteuerabzug § 12. (1) Der Unternehmer kann die folgenden Vorsteuerbeträge abziehen: 1. a) Die von anderen Unternehmern in einer Rechnung (§ 11) an ihn gesondert ausgewiesene Steuer für Lieferungen oder sonstige Leistungen, die im Inland für sein Unternehmen ausgeführt worden sind. Findet keine Überrechnung gemäß § 215 Abs. 4 BAO in Höhe der gesamten auf die Lieferung oder sonstige Leistung entfallenden Umsatzsteuer auf das Abgabenkonto des Leistungserbringers statt, ist bei einem Unternehmer, der seine Umsätze nach vereinnahmten Entgelten (§ 17) besteuert, zusätzliche Voraussetzung, dass die Zahlung geleistet worden ist. Dies gilt nicht bei Unternehmen im Sinne des § 17 Abs. 1 zweiter Satz oder wenn die Umsätze des Unternehmers nach § 1 Abs. 1 Z 1 und 2 im vorangegangenen Veranlagungszeitraum 2 000 000 Euro übersteigen. Bei der Berechnung dieser Grenze bleiben die Umsätze aus Hilfsgeschäften einschließlich der Geschäftsveräußerungen außer Ansatz. b) Soweit in den Fällen der lit. a der gesondert ausgewiesene Steuerbetrag auf eine Zahlung vor Ausführung der Umsätze entfällt, ist er bereits abziehbar, wenn die Rechnung vorliegt und die Zahlung geleistet worden ist. 2. a) die entrichtete Einfuhrumsatzsteuer für Gegenstände, die für sein Unternehmen eingeführt worden sind, b) in den Fällen des § 26 Abs. 3 Z 2 die geschuldete und auf dem Abgabenkonto verbuchte Einfuhrumsatzsteuer für Gegenstände, die für sein Unternehmen eingeführt worden sind; 3. die gemäß § 19 Abs. 1 zweiter Satz, Abs. 1a, Abs. 1b, Abs. 1c, Abs. 1d und Abs. 1e geschuldeten Beträge für Lieferungen und sonstige Leistungen, die im Inland für sein Unternehmen ausgeführt worden sind. … Art. 3. (1) Als Lieferung gegen Entgelt gilt: 1. Das Verbringen eines Gegenstandes des Unternehmens aus dem Inland in das übrige Gemeinschaftsgebiet durch einen Unternehmer zu seiner Verfügung, ausgenommen einer nur vorübergehenden Verwendung, auch wenn der Unternehmer den Gegenstand in das Inland eingeführt hat. … Nach Art 7 Abs. 2 UStG 1994 gelten als innergemeinschaftliche Lieferungen auch 1. das einer Lieferung gleichgestellte Verbringen eines Gegenstandes (Art. 3 Abs. 1 Z 1). Nach Art. 6 Abs. 1 UStG 1994 sind die innergemeinschaftlichen Lieferungen (Art. 7) steuerfrei. Erstattungsverordnung Verordnung des Bundesministers für Finanzen, mit der ein eigenes Verfahren für die Erstattung der abziehbaren Vorsteuern an ausländische Unternehmer geschaffen wird, StF: BGBl. Nr. 279/1995, Änderungen: BGBl. II Nr. 416/2001, BGBl. II Nr. 384/2003, BGBl. II Nr. 222/2009, BGBl. II Nr. 174/2010, BGBl. II Nr. 389/2010, BGBl. II Nr. 158/2014: Erstattung der Vorsteuerbeträge in einem besonderen Verfahren Berechtigte Unternehmer § 1. (1) Die Erstattung der abziehbaren Vorsteuerbeträge an nicht im Inland ansässige Unternehmer, das sind solche, die im Inland weder ihren Sitz noch eine Betriebsstätte haben, ist abweichend von den §§ 20 und 21 Abs. 1 bis 5 UStG 1994 nach Maßgabe der §§ 2, 3 und 3a durchzuführen, wenn der Unternehmer im Erstattungszeitraum 1. keine Umsätze im Sinne des § 1 Abs. 1 Z 1 und 2 und Art. 1 UStG 1994 oder 2. nur steuerfreie Umsätze im Sinne des § 6 Abs. 1 Z 3 UStG 1994 oder 3. nur Umsätze, bei denen die Steuerschuld auf den Leistungsempfänger übergeht (§ 19 Abs. 1 zweiter Unterabsatz UStG 1994) oder 4. im Inland nur Umsätze, die unter eine Sonderregelung gemäß § 25a, Art. 25a UStG 1994 oder eine Regelung gemäß Art. 358 bis 369k der Richtlinie 2006/112/EG in einem anderen Mitgliedstaat fallen, ausgeführt hat. (2) Abs. 1 gilt nicht für Vorsteuerbeträge, die anderen als den in Abs. 1 bezeichneten Umsätzen im Inland zuzurechnen sind. Zu Spruchpunkt I. (Abweisung) Das Vorsteuererstattungsverfahren ist demnach nur anzuwenden, wenn im Erstattungszeitraum keine Lieferungen iSd UStG 1994 vorliegen. Nach Art. 7 Abs. 2 iVm Art. 3 Abs. 1 Z 1 UStG 1994 ist das unternehmensinterne Verbringen eines Gegenstandes aus dem Inland in einen anderen Mitgliedsstaat ein der innergemeinschaftlichen Lieferung gleichgestellter Vorgang und bestimmt den Unternehmer zum Lieferer. Durch die Lieferfiktion im Ursprungsland wird die Steuerbefreiung des Art. 6 UStG 1994 anwendbar. Verbunden mit der Fiktion des innergemeinschaftlichen Erwerbs im Bestimmungsstaat wird sichergestellt, dass die verbrachten Gegenstände allenfalls mit der Steuer des Bestimmungsstaates belastet werden. Ist der Unternehmer zum vollen Vorsteuerabzug berechtigt, bleibt dieser Vorgang in der Regel ohne steuerliche Auswirkungen. Die Fiktion dient in erster Linie dazu, grenzüberschreitende Warenbewegungen im Binnenmarkt der EU zu erfassen und kontrollieren zu können. Das Verbringen ist in die Umsatzsteuervoranmeldung, in die Jahreserklärung und in die Zusammenfassende Meldung (Art. 21 UStG 1994) aufzunehmen (Scheiner/Kolacny/Caganek, Kommentar zur Mehrwertsteuer UStG 1994, Art. 3 Abs. 1 Anm. 2). Eine innergemeinschaftliche Lieferung im Abholfall (bei Vorliegen der übrigen gesetzlichen Voraussetzungen und Nachweispflichten) iSd Art. 7 Abs. 1 UStG 1994 liegt nur dann vor, wenn der Gegenstand im Zuge der Lieferung in einen anderen Mitgliedsstaat befördert wird, wobei transportbedingte Unterbrechungen des einheitlichen Beförderungsvorganges (z.B. Umladen auf ein anderes Transportmittel) nicht schädlich sind. Um die Befreiungsbestimmung in Anspruch nehmen zu können, muss ein Zusammenhang zwischen der Lieferung und dem Transport bestehen. Der Zusammenhang wird unterbrochen, wenn der Erwerber den Gegenstand nach Erfüllung der Lieferung im Inland ge- bzw. verbraucht oder weitergibt, da der Gegenstand dem Erfordernis, in einen anderen Mitgliedsstaat zu gelangen, nicht entspricht (Gepperth in Berger/Bürgler/Kanduth-Kristen/Wakounig, UStG-ON2.05 Art. 7 Rz 34, Stand 1.3.2014, rdb.at; mit Hinweis auf: Tumpel, Mehrwertsteuer im innergemeinschaftlichen Warenverkehr, 359 f, Rz 45, Wien 1997). Die Vorsteuer aus den vorliegenden Lieferungen könnte daher nur in einem entsprechenden Veranlagungsverfahren unter Nachweis der Voraussetzungen und Einhaltung der entsprechenden Verpflichtungen beantragt werden. Zu Spruchpunkt II. (Revision) Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Ob der Vorsteuerabzug im Erstattungs- oder im Veranlagungsverfahren gewährt werden kann, ist keine Frage grundsätzlicher Bedeutung. Graz, am 29. Juni 2022

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
Geschäftszahl
RV/2100094/2020
ECLI
ECLI:AT:BFG:2022:RV.2100094.2020
Stammnummer
137066
Gültig
29.06.2022 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

Original in der Findok öffnen PDF beim BMF