…Lebensführung und berufliche Aufwendungen nicht einwandfrei trennen lassen, ist der gesamte Betrag nicht abzugsfähig (auch nicht im Schätzungsweg; Kofler/Wurm in Doralt/Kirchmayr/Mayr/Zorn, EStG21 § 20 Rz 21/2 f). Der Verwaltungsgerichtshof hielt u.a. fest, dass an der Grenzlinie zwischen Berufs- und Privatsphäre…
…einwandfrei" trennen lassen, ist der gesamte Betrag nicht abzugsfähig (vgl. VwGH 22.12.2004, 2002/15/0011). Dem Aufteilungsverbot liegt auch der Gedanke der Steuergerechtigkeit zu Grunde, als vermieden werden soll, dass ein Steuerpflichtiger auf Grund der Eigenschaft seines Berufes eine Verbindung zwischen beruflichen und…
…Abgrenzungsproblem von der Privatsphäre) lt. VwGH die Kosten für (Auslands-) Reisen zu Studienzwecken bei untrennbarer Gemengelage von beruflicher und privater Veranlassung als so genannter Mischaufwand von der steuerlichen Berücksichtigung ausgeschlossen sind. Eine Anerkennung ist nur insoweit denkbar, als eine eindeutige tageweise (!) Trennung beruflicher und privater…
…die in unüblicher Entfernung von diesem Wohnsitz ausgeübt werde, niemals durch die Erwerbstätigkeit, sondern immer durch Umstände veranlasst, die außerhalb dieser Erwerbstätigkeit - nämlich in der Privatsphäre - lägen. Aus diesem Grund sei beabsichtigt, die beantragten Kosten der doppelten Haushaltsführung nicht anzuerkennen und auch die bisher berücksichtigten…
…Hauptwohnsitz gleich von Vorarlberg nach ***4*** verlegt. Das Wohnhaus seiner Eltern umfasse zwei Wohnungen mit zwei eigenen Haustüren. Dem entsprechend gebe es zwei Badezimmer. Eine zweite Küche sei vorgesehen, aber nicht eingebaut. Eine räumliche Trennung der beiden Wohnungen durch eine Mauer sei unterblieben und auch…
…anerkannt werden könnten Aufwendungen, bei denen nicht ersichtlich sei, dass sie der Verbesserung der Kenntnisse und Fähigkeiten im bisher ausgeübten Beruf dienten, beziehungsweise es sich um Bildungsmaßnahmen handelte, die auch für nicht berufstätige Personen von allgemeinem Interesse seien. Weiters könnten Fortbildungsmaßnahmen, die im Zusammenhang mit…
…Notwendigkeit Voraussetzung. Da aber als allseits bekannt vorausgesetzt werden könne, dass der weitaus überwiegende Teil von Volksschullehrern diesen Beruf auch ohne Ausbildung zum Lebens- und Sozialberater ausüben kann, könne keine berufliche Notwendigkeit vorliegen. Mit rechtzeitigem Vorlageantrag vom 22.9.2023 beantragte die Bf., die Beschwerde…
…1995, 93/15/0104). Die behördliche Überprüfung eines (behaupteten) Nutzungsausmaßes ist bei den Wirtschaftsgütern des Haushaltes des Steuerpflichtigen entweder unmöglich oder wäre nur unter nicht vertretbarem Eingriff in die Privatsphäre des Steuerpflichtigen durchführbar. Für andere Arten von Wirtschaftsgütern, wie insbesondere PC und Telefon (Handy), gilt…
…ist zur Abzugsfähigkeit von Bekleidung als Werbungskosten folgendes auszuführen: Aufwendungen für Arbeitskleidung sind nur dann als Werbungskosten abzugsfähig, wenn es sich um typische Berufs- oder Arbeitsschutzkleidung handelt (vgl. Althuber in Hofstätter/Reichel, Die Einkommensteuer - Kommentar, 61. Lfg., § 20 Tz 6, Stichwort "Arbeitskleidung") und die sohin…
…der Schweiz. Die Basis der Verfügung besteht aus einem Befragung, der von mir ordnungs- und wahrheitsgemäß erstellt wurde. In der Verfügung ist sogar explizit vermerkt, dass eine räumliche Trennung zwischen mir und meiner Frau vorliegt. Trotzdem wird die Steuerpflicht auf den "gewöhnlichen Aufenthalt" bezogen. Die…
… 16 Abs. 1 Z 10 EStG Aufwendungen für Aus- und Fortbildungsmaßnahmen im Zusammenhang mit der vom Steuerpflichtigen ausgeübten oder einer damit verwandten beruflichen Tätigkeit und Aufwendungen für umfassende Umschulungsmaßnahmen, die auf eine tatsächliche Ausübung eines anderen Berufes abzielen. In Fällen von Aufwendungen, die ihrer Art…
…gesellschaftliche Stellung des Steuerpflichtigen mit sich bringt und sie zur Förderung des Berufes oder der Tätigkeit des Steuerpflichtigen erfolgen. Diese Bestimmung enthält als wesentliche Aussage ein Verbot des Abzuges gemischt veranlasster Aufwendungen (Aufteilungsverbot). Bei der Abgrenzung beruflich bedingter (abzugsfähiger) Aufwendungen von den (nicht abzugsfähigen) Kosten…
…einwandfreie Trennung der Aufwendungen von der privaten Lebensführung vornehmen. Die Vielfalt möglicher, mit einer Berufstätigkeit im Zusammenhang stehender Aufwendungen, mache eine Abgrenzung zwischen Werbungskosten und Kosten der privaten Lebensführung erforderlich. Im Interesse der Steuergerechtigkeit solle nämlich vermieden werden, dass ein Steuerpflichtiger aufgrund seines Berufes eine…
…366 LStR 2002; zB: Schüler der Handelsakademie bekommt ab Beginn des Folgejahres Stelle in einer Bank und absolviert zur Vorbereitung Spezialkurs im Wertpapierrecht). Ausbildungskosten sind Aufwendungen zur Erlangung von Kenntnissen, die eine erstmalige Berufsausübung oder eine Berufsausübung in einem anderen Beruf ermöglichen (vgl. VwGH 28…
…für ihn absolut unverständlich. Er habe im Jahr 2022 im Vergleich zu den Vorjahren zusätzliche Ausgaben in Höhe von rund 60.000,00 € für die Übersiedlung, die Trennung von seiner Ehefrau, Anwaltskosten, Unterhaltszahlungen, Mietvorauszahlungen und Maklerprovision gehabt. Der Beschwerdeführer führte aus, dass er die…
…Steuerpflichtigen mit sich bringt und sie zur Förderung des Berufes oder der Tätigkeit des Steuerpflichtigen erfolgen. Die berufliche Veranlassung eines Aufwandes bedarf insbesondere dann einer sorgfältigen Klärung, wenn Aufwendungen ihrer Art nach häufig auch in der Privatsphäre anfallen. Die grundsätzliche Nähe von Auslandsreisekosten zum Privatbereich…
…Tätigkeiten der Urproduzenten, der Landwirte sowie der freien Berufe und der diesen gleichgestellten Berufe. Als wirtschaftliche Tätigkeit gilt insbesondere die Nutzung von körperlichen oder nicht körperlichen Gegenständen zur nachhaltigen Erzielung von Einnahmen." Durch die Bezugnahme auf wirtschaftliche Tätigkeiten wird im Ergebnis auf nachhaltige, einnahmenorientierte Aktivitäten…
…von den Ausgaben, die der privaten Lebensführung dienen, ist ohne Mitwirkung der Bf. nicht einwandfrei durchführbar. Eine Aufteilung eines eventuellen, sogenannten "gemischten Aufwandes" in einen (als Werbungskosten abzugsfähigen) beruflich veranlassten Teil und einen der Privatsphäre zuzurechnenden (und daher nicht abzugsfähigen) Teil nach objektiven Kriterien ist…
…nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Mit der Frage, in welcher Höhe Aufwendungen steuerlich berücksichtigt werden, bei denen eine einwandfreie Trennung zwischen beruflicher Veranlassung und…
…unstrittig im Betriebsvermögen der Beschwerdeführerin befanden, indiziert einen unmittelbaren Zusammenhang mit dem Dienstverhältnis. Eine nach außen zu Tage getretene Trennung von Familiärem und Dienstlichem in Bezug auf die Benützung des Kraftfahrzeuges war nicht gegeben. Ebenso wenig kommt eine familienrechtliche - z.B. unterhaltsrechtliche - Verpflichtung zur Überlassung…