…Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird (Art. 133 Abs. 4 B-VG). Die Beantwortung der Frage, ob eine vergleichbare Tätigkeit des die Betriebsführung der Bf. beherrschenden Gesellschafters bereits…
…zu versagen. Die betriebliche bzw. berufliche Veranlassung eines Aufwandes bedarf aber besonders dann einer sorgfältigen Prüfung, wenn Aufwendungen vergleichbarer Art häufig auch in der Privatsphäre anfallen (vgl. VwGH 30.01.2001, 95/14/0042). Wer typische Aufwendungen der privaten Lebensführung als Betriebsausgaben bzw. Werbungskosten geltend…
…3 Z 1 bis 3 des Einkommensteuergesetzes 1988 dient. 2. Die die Betriebsführung innerhalb von zwei Jahren nach der Neugründung beherrschende Person (Betriebsinhaber) hat sich bisher nicht in vergleichbarer Art beherrschend betrieblich betätigt. 3. Es liegt keine bloße Änderung der Rechtsform in Bezug auf einen…
…betrieblich bzw. beruflich verwendet wurde (VwGH 17.September 1990, 90/14/0087). Die betriebliche Veranlassung eines Aufwandes bedarf gerade dann einer sorgfältigen Prüfung,wenn Aufwendungen vergleichbarer Art häufig auch in der Privatsphäre anfallen (VwGH 30. Jänner 2001, 95/14/0042). Nach Jakom/Vock,EStG, 2017…
…der Statistik Austria folgende Klassifizierung zuzurechnen: -C01 Hingegen sei die ausgeübte Tätigkeit von Herrn B folgender Klassifizierung zuzurechnen: -C02 -C03 -C04 Es stehe somit fest, dass der Betriebsinhaber nicht in "vergleichbarer Art und Weise betrieblich tätig" gewesen sei und somit habe sich der Spruch der…
…Voraussetzungen für den Fall einer Neugründung oder einer (Teil-)Betriebsübertragung ist angeführt: Die die Betriebsführung innerhalb von 2 Jahren nach der Neugründung/(Teil-)Betriebsübertragung beherrschende Person (Betriebsinhaber) hat sich bisher nicht in vergleichbarer Art beherrschend betrieblich betätigt. Das Formular ist von beiden Käufern am 15…
…Voraussetzungen für den Fall einer Neugründung oder einer (Teil-)Betriebsübertragung ist angeführt: Die die Betriebsführung innerhalb von 2 Jahren nach der Neugründung/(Teil-)Betriebsübertragung beherrschende Person (Betriebsinhaber) hat sich bisher nicht in vergleichbarer Art beherrschend betrieblich betätigt. Das Formular ist von beiden Käufern am 15…
…bzw beruflich verwendet wurde (VwGH 17.9.90, 90/14/0087). Die betriebliche Veranlassung eines Aufwandes bedarf gerade dann einer sorgfältigen Prüfung, wenn Aufwendungen vergleichbarer Art häufig auch in der Privatsphäre anfallen (Peyerl in Jakom EStG 2018, § 20 Tz. 17). Wer typische Aufwendungen der privaten…
…Menschen zweckmäßig erscheint, kommt zugleich dem Kriterium der Notwendigkeit seiner beruflichen Nutzung keine entscheidende Bedeutung zu. Doch bedarf es, gerade wenn Aufwendungen vergleichbarer Art häufig auch in der Privatsphäre anfallen, einer sorgfältigen Prüfung der beruflichen Veranlassung (VwGH 27.1.2011, 2010/15/0197; VwGH 30…
…Menschen zweckmäßig erscheint, kommt zugleich dem Kriterium der Notwendigkeit seiner beruflichen Nutzung keine entscheidende Bedeutung zu. Doch bedarf es, gerade wenn Aufwendungen vergleichbarer Art häufig auch in der Privatsphäre anfallen, einer sorgfältigen Prüfung der beruflichen Veranlassung (VwGH 27.1.2011, 2010/15/0197; VwGH 30…
…Abs. 3 Z 1 bis 3 des Einkommensteuergesetzes 1988 dient. 2. Die die Betriebsführung beherrschende Person (Betriebsinhaber) hat sich bisher nicht in vergleichbarer Art beherrschend betrieblich betätigt. 3. Es liegt keine bloße Änderung der Rechtsform in Bezug auf einen bereits vorhandenen Betrieb vor. 4. Es…
…Betriebes vorliegen würden: Neben einem Wechsel in der Person des Betriebsinhabers in Bezug auf einen bereits vorhandenen Betrieb auf Grund einer entgeltlichen oder unentgeltlichen Übertagung des Betriebes hätte sich nach der Übertragung die Betriebsführung beherrschende Person (Betriebsinhaber) bisher nicht in vergleichbarer Art beherrschend betrieblich betätigt…
…wären in keiner Weise gegeben und die neuen Betriebsinhaber wären nicht in vergleichbarer Art beherrschend tätig gewesen. Die Finanzverwaltung hätte die Tätigkeit der neuen Betriebsinhaber nie bezweifelt und sogar bei den Besprechungen nicht bezweifelt, dass die neuen Betriebsinhaber bisher in dieser Art tätig gewesen wären…
…Nach dieser Bestimmung liegt eben keine Neugründung vor, wenn der Betriebsinhaber innerhalb der letzten 15 Jahre vor dem Zeitpunkt der Neugründung eine selbständige Tätigkeit ausgeübt hat. Dass es sich dabei um keinen Betrieb vergleichbarer Art gehandelt hat, wurde nicht vorgebracht und ist auch der Aktenlage…
… 4 NeuFÖG vor; die GmbH sei neu gegründet worden; die die Betriebsführung beherrschende Person (Betriebsinhaber) habe sich bisher nicht in vergleichbarer Art beherrschend betrieblich betätigt; es liege keine bloße Änderung der Rechtsform in Bezug auf einen bereits vorhandenen Betrieb vor; es liege kein bloßer Wechsel…
…2 Abs 3 Z 1 bis 3 des Einkommensteuergesetzes 1988 dient, die die Betriebsführung innerhalb von zwei Jahren nach der Neugründung beherrschende Person (Betriebsinhaber) sich bisher nicht in vergleichbarer Art beherrschend betrieblich betätigt hat, keine bloße Änderung der Rechtsform in Bezug auf einen bereits vorhandenen…
…3 Z 1 bis 3 des Einkommensteuergesetzes 1988 dient. 2. Die die Betriebsführung innerhalb von zwei Jahren nach der Neugründung beherrschende Person (Betriebsinhaber) hat sich bisher nicht in vergleichbarer Art beherrschend betrieblich betätigt. 3. Es liegt keine bloße Änderung der Rechtsform in Bezug auf einen…
…oder der Tätigkeit des Steuerpflichtigen erfolgen. § 20 EStG stellt damit keine Rechtsgrundlage dafür dar, die Abzugsfähigkeit von nachgewiesenermaßen ausschließlich beruflich bzw. betrieblich veranlassten Aufwendungen zu versagen. Die betriebliche bzw. berufliche Veranlassung eines Aufwandes bedarf aber besonders dann einer sorgfältigen Prüfung, wenn Aufwendungen vergleichbarer Art häufig…
…3 Z 1 bis 3 des Einkommensteuergesetzes 1988 dient. 2. Die die Betriebsführung innerhalb von zwei Jahren nach der Neugründung beherrschende Person (Betriebsinhaber) hat sich bisher nicht in vergleichbarer Art beherrschend betrieblich betätigt. 3. Es liegt keine bloße Änderung der Rechtsform in Bezug auf einen…
…zu versagen. Die betriebliche bzw. berufliche Veranlassung eines Aufwandes bedarf aber besonders dann einer sorgfältigen Prüfung, wenn Aufwendungen vergleichbarer Art häufig auch in der Privatsphäre anfallen (vgl. VwGH 30.1.2001, 95/14/0042). Wer typische Aufwendungen der privaten Lebensführung als Betriebsausgaben bzw. Werbungskosten geltend…