…Zahlungserleichterungsansuchen als gegenstandslos abzuweisen ist, wenn im Zeitpunkt der Entscheidung die vom Zahlungswerber beantragte Laufzeit der Zahlungserleichterung bereits verstrichen ist. Der dem angefochtenen Bescheid zugrunde liegende Stundungszeitraum (bis 5. Jänner 2017 ) ist zum Zeitpunkt der Entscheidung über die Beschwerde bereits verstrichen, das Stundungsbegehren war somit…
IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesfinanzgericht hat durch den Senat in der Beschwerdesache A. Ltd., Malta, vertreten durch WOLF THEISS Rechtsanwälte GmbH & Co KG, Schubertring 6, 1010 Wien, über die Beschwerde der Abgabepflichtigen vom 6. Mai 2016 gegen den Bescheid der belangten Behörde Finanzamt für…
…Zeitpunkt der Entscheidung die vom Zahlungswerber beantragte Laufzeit der Zahlungserleichterung bereits verstrichen ist. Der dem angefochtenen Bescheid zugrunde liegende Stundungszeitraum (bis 15.10.2019) ist zum Zeitpunkt der Entscheidung über die Beschwerde bereits verstrichen, das Stundungsbegehren war somit als gegenstandslos zu betrachten (VwGH 23.10…
…Zeitpunkt der Entscheidung die vom Zahlungswerber beantragte Laufzeit der Zahlungserleichterung bereits verstrichen ist. Der dem angefochtenen Bescheid zugrunde liegende Stundungszeitraum (bis 13.06.2018) ist zum Zeitpunkt der Entscheidung über die Beschwerde bereits verstrichen, das Stundungsbegehren war somit als gegenstandslos zu betrachten (VwGH 23.10…
…Zeitpunkt der Entscheidung die vom Zahlungswerber beantragte Laufzeit der Zahlungserleichterung bereits verstrichen ist. Der dem angefochtenen Bescheid zugrunde liegende Stundungszeitraum (bis 15.09 .2016 ) ist zum Zeitpunkt der Entscheidung über die Beschwerde bereits verstrichen, das Stundungsbegehren war somit als gegenstandslos zu betrachten (VwGH 23.10…
…Zeitpunkt der Entscheidung die vom Zahlungswerber beantragte Laufzeit der Zahlungserleichterung bereits verstrichen ist. Der dem angefochtenen Bescheid zugrunde liegende Stundungszeitraum (bis 30.9.2015 ) ist zum Zeitpunkt der Entscheidung über die Beschwerde bereits verstrichen, das Stundungsbegehren war somit als gegenstandslos zu betrachten (VwGH 23.10…
…Zeitpunkt der Entscheidung die vom Zahlungswerber beantragte Laufzeit der Zahlungserleichterung bereits verstrichen ist. Der dem angefochtenen Bescheid zugrunde liegende Stundungszeitraum (bis 31.08.2016 ) ist zum Zeitpunkt der Entscheidung über die Beschwerde bereits verstrichen, das Stundungsbegehren war somit als gegenstandslos zu betrachten (VwGH 23.10…
…ist, dass ein Zahlungserleichterungsansuchen als gegenstandslos abzuweisen ist, wenn im Zeitpunkt der Entscheidung die vom Zahlungswerber beantragte Laufzeit der Zahlungserleichterung bereits verstrichen ist. Der dem angefochtenen Bescheid zugrunde liegende Stundungszeitraum (bis 30. März 2017 ) ist zum Zeitpunkt der Entscheidung über die Beschwerde bereits verstrichen, das…
IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesfinanzgericht hat durch den Vorsitzenden R1, den Richter R2 und die weiteren Senatsmitglieder L1 und L2, in der Beschwerdesache Bf, vertreten durch WOLF THEISS Rechtsanwälte GmbH & Co KG, Schubertring 6, 1010 Wien, über die Beschwerde vom 6. Mai 2016 gegen…
…berufene Behörde sei an den Inhalt des Antrages des Abgabepflichtigen (insbesondere auch in zeitlicher Hinsicht) gebunden. Da im vorliegenden Beschwerdefall der begehrte Stundungszeitraum bis 31.12.2016 bereits verstrichen sei, sei das Stundungsansuchen als gegenstandslos zu betrachten und die Beschwerde somit abzuweisen. Mit Eingabe vom…
…2006/13/0149; VwGH 23.10.1997, 96/15/0133). Da im vorliegenden Beschwerdefall der begehrte Stundungszeitraum (bis 1.10.2016) bereits verstrichen ist, ist das Stundungsbegehren als gegenstandslos zu betrachten. Somit war die Beschwerde abzuweisen. Die Revision war nicht zuzulassen, weil die hier maßgeblichen…
…2006/13/0149; VwGH 23.10.1997, 96/15/0133). Da im vorliegenden Beschwerdefall der begehrte Stundungszeitraum (bis 1.10.2016) bereits verstrichen ist, ist das Stundungsbegehren als gegenstandslos zu betrachten. Somit war die Beschwerde abzuweisen. Die Revision war nicht zuzulassen, weil die hier maßgeblichen…
…2006/13/0149; VwGH 23.10.1997, 96/15/0133). Da im vorliegenden Beschwerdefall der begehrte Stundungszeitraum (bis 31.3.2016) bereits verstrichen ist, ist das Stundungsbegehren als gegenstandslos zu betrachten. Die weiteren Anträge auf Stundung bis zur Erledigung der Beschwerde sind inhaltsleer, weil gemäß…
…gegen den Körperschaftsteuerbescheid 2007 eingebracht worden. Der damit verbundene Antrag auf Aussetzung der Einhebung sei bewilligt worden, sodass damit der Stundungszeitraum beendet und in einen Aussetzungszeitraum überführt worden sei. Da das Stundungsansuchen vom 23.4.2013 bewilligt worden sei, habe die Säumigkeit nur für einen…
… 212 TZ 1). Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist ein Stundungsbegehren als gegenstandslos anzusehen, wenn der begehrte Stundungszeitraum bereits verstrichen ist. Es darf somit grundsätzlich weder hinsichtlich des zeitlichen Rahmens noch bezüglich der Art der Zahlungserleichterung (Stundung, Raten) das Ansuchen des Abgabepflichtigen überschritten werden…
…Zl. 420000/04911/2011, verwiesen. Der Beschwerde war aber auch deshalb der Erfolg zu versagen, weil der von der Bf. beantragte Stundungszeitraum bis zur Erledigung der anhängigen Berufungen im Zusammenhang mit dem Bescheid des Hauptzollamtes Klagenfurt vom 28. Jänner 2002, Zl. 400/90125/38/99…
… 212 Abs. 2 BAO für den Zeitraum des Zahlungsaufschubs zu entrichten. Im gegenständlichen Fall würde der fiktive Stundungszeitraum daher den Zeitraum ab der Fälligkeit der Umsatzsteuer 07/2022 (15.09.2023) bis zu deren Entrichtung umfassen (13.11.2023; siehe dazu auch das Schreiben zur…
…Zeitpunkt der Entscheidung die vom Zahlungswerber beantragte Laufzeit der Zahlungserleichterung bereits verstrichen ist. Der dem angefochtenen Bescheid zugrunde liegende Stundungszeitraum (bis 05.06.2018) ist zum Zeitpunkt der Entscheidung über die Beschwerde bereits verstrichen, das Stundungsbegehren war somit als gegenstandslos zu betrachten (VwGH 23.10…
…Zahlungserleichterungsansuchen als gegenstandslos abzuweisen ist, wenn im Zeitpunkt der Entscheidung die vom Zahlungswerber beantragte Laufzeit der Zahlungserleichterung bereits verstrichen ist. Der dem angefochtenen Bescheid zugrunde liegende Stundungszeitraum (bis 31. September 2015) ist zum Zeitpunkt der Entscheidung über die Berufung bereits verstrichen, das Stundungsbegehren war somit…
…Zahlungserleichterungsansuchen als gegenstandslos abzuweisen ist, wenn im Zeitpunkt der Entscheidung die vom Zahlungswerber beantragte Laufzeit der Zahlungserleichterung bereits verstrichen ist. Der dem angefochtenen Bescheid zugrunde liegende Stundungszeitraum (bis 20. Mai 2014 ) ist zum Zeitpunkt der Entscheidung über die Berufung bereits verstrichen, das Stundungsbegehren war somit…