…Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Nach der zitierten höchstgerichtlichen Judikatur ist das Überschreiten der Studiendauer pro Studienabschnitt festzustellen, sodass gegenständlich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher…
…Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Diese Voraussetzung liegt im Beschwerdefall nicht vor. Nach der Judikatur des VwGH ist das Überschreiten der Studiendauer pro Studienabschnitt festzustellen; auch die Bedingungen für die Rückforderung von Familienbeihilfe sind durch die Rechtsprechung klargestellt. Wien…
…reguläre Studiendauer pro Studienabschnitt zuzüglich einem Toleranzsemester zu. Laut Studienplan betrage diese im 2. Studienabschnitt des Diplomstudiums Rechtswissenschaften 4 Semester; der FB Anspruch bestehe sohin für insgesamt 5 Semester. Ausgehend vom Beginn im März 2016 (Sommersemester/SS 2016) hätte die Tochter den 2. Studienabschnitt im…
…aus dem ersten Studienabschnitt wurde damit nicht verbraucht. Voraussetzung für den Weiterbezug von Familienbeihilfe ist gemäß § 2 Abs 1 lit b FLAG 1967, dass die vorgesehene Studienzeit pro Studienabschnitt um nicht mehr als ein Semester überschritten wird. Wird ein Studienabschnitt innerhalb der gesetzlichen Studiendauer absolviert…
…1 lit. b FLAG 1967 ist keine Berufsausbildung anzunehmen und besteht daher kein Anspruch auf Familienbeihilfe, wenn ein Studienabschnitt nicht innerhalb der vorgesehenen Studiendauer und einem Toleranzsemester abgeschlossen wird. Der Nachweis ist unabhängig von einem Wechsel der Einrichtung oder des Studiums durch Bestätigungen der im §…
…pro Studienabschnitt um nicht mehr als ein Semester oder die vorgesehene Ausbildungszeit um nicht mehr als ein Ausbildungsjahr überschreiten. Die Aufnahme als ordentliche Hörerin oder ordentlicher Hörer gilt als Anspruchsvoraussetzung für das erste Studienjahr. Laut Studienrichtungsdatei umfasst dieses Studium von Tochter 2 im ersten Studienabschnitt…
…79). Bei Studienrichtungen mit mehreren Studienabschnitten ist jeder Studienabschnitt für sich zu betrachten. Eine Berufsausbildung ist nur dann anzunehmen, wenn - die vorgesehene Studienzeit - pro Studienabschnitt - um nicht mehr als ein Semester überschritten wird. Spätestens ein Semester nach Ablauf der vorgesehenen Studiendauer des Studienabschnittes (Mindeststudiendauer) ist…
…nur dann anzunehmen, wenn sie die vorgesehene Studienzeit pro Studienabschnitt um nicht mehr als ein Semester oder die vorgesehene Ausbildungszeit um nicht mehr als ein Ausbildungsjahr überschreiten. Die Aufnahme als ordentliche Hörerin oder ordentlicher Hörer gilt als Anspruchsvoraussetzung für das erste Studienjahr. Gemäß § 2 Abs…
…nur dann anzunehmen, wenn sie die vorgesehene Studienzeit pro Studienabschnitt um nicht mehr als ein Semester oder die vorgesehene Ausbildungszeit um nicht mehr als ein Ausbildungsjahr überschreiten. Wird ein Studienabschnitt in der vorgesehenen Studienzeit absolviert, kann einem weiteren Studienabschnitt ein Semester zugerechnet werden. Die Studienzeit…
…Studienförderungsgesetz 1992 genannte Einrichtung als ordentliche Hörer besuchen, ist eine Berufsausbildung nur dann anzunehmen, wenn sie die vorgesehene Studienzeit pro Studienabschnitt um nicht mehr als ein Semester oder die vorgesehene Ausbildungszeit um nicht mehr als ein Ausbildungsjahr überschreiten. Nach § 26 Abs. 1 FLAG 1967 hat…
…dann anzunehmen, wenn sie die vorgesehene Studienzeit pro Studienabschnitt um nicht mehr ein Semester oder die vorgesehene Ausbildungszeit um nicht mehr sein Ausbildungsjahr überschreiten. Die Aufnahme als ordentliche Hörerin oder ordentlicher Höre gilt als Anspruchsvoraussetzung für das erste Studienjahr. Da ihre Tochter den 2. Abschnitt…
…einen Beihilfenbezug somit nur so lange vor, als die „vorgesehene Studienzeit pro Studienabschnitt um nicht mehr als ein Semester oder die vorgesehene Ausbildungszeit um nicht mehr als ein Ausbildungsjahr“ überschritten wird. Was unter „vorgesehener Studienzeit“ zu verstehen ist, ergibt sich nicht direkt aus dem FLAG…
…Studienzeit bedeute. In seiner daraufhin ergehenden abweisenden Beschwerdevorentscheidung erläuterte das Finanzamt nach allgemeinen Ausführungen zu den Anspruchsvoraussetzungen: Von einer anspruchsvermittelnden Berufsausbildung könne nur dann ausgegangen werden, wenn die vorgesehene Studienzeit pro Studienabschnitt um nicht mehr als ein Semester überschritten werde. Werde dieser Studienerfolg nicht erreicht…
…79). Bei Studienrichtungen mit mehreren Studienabschnitten ist jeder Studienabschnitt für sich zu betrachten. Eine Berufsausbildung ist nur dann anzunehmen, wenn - die vorgesehene Studienzeit - pro Studienabschnitt - um nicht mehr als ein Semester überschritten wird. Spätestens ein Semester nach Ablauf der vorgesehenen Studiendauer des Studienabschnittes (Mindeststudiendauer) ist…
…ist eine Berufsausbildung nur dann anzunehmen, wenn sie die vorgesehene Studienzeit pro Studienabschnitt um nicht mehr als ein Semester oder die vorgesehene Ausbildungszeit um nicht mehr als ein Ausbildungsjahr überschreiten. Die Aufnahme als ordentliche Hörerin oder ordentlicher Hörer gilt als Anspruchsvoraussetzung für das erste Studienjahr…
…beginnt. Bei Studienrichtungen mit mehreren Studienabschnitten ist jeder Studienabschnitt für sich zu betrachten. Eine Berufsausbildung ist nur dann anzunehmen, wenn - die vorgesehene Studienzeit - pro Studienabschnitt - um nicht mehr als ein Semester überschritten wird. Spätestens ein Semester nach Ablauf der vorgesehenen Studiendauer des Studienabschnittes (Mindeststudiendauer) ist…
…dann anzunehmen, wenn die vorgesehene Studienzeit pro Studienabschnitt um nicht mehr als ein Semester überschritten wird. Während nach dem Wortlaut des § 2 Abs 1 lit b die "vorgesehene Studienzeit" (= die durch Gesetz oder Verordnung festgelegte Studiendauer) das so genannte "Toleranzsemester" noch nicht beinhaltet, umfasst…
… 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967 ist eine Berufsausbildung auch dann anzunehmen, wenn die vorgesehene Studienzeit pro Studienabschnitt um nicht mehr als ein Semester („Toleranzsemester“) überschritten wird. Im Beschwerdefall ist allerdings § 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967 nicht anwendbar. Die Altersgrenze bei Berufsaus…
…dass nach § 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967 eine Berufsausbildung iSd FLAG auch dann anzunehmen ist, wenn die vorgesehene Studienzeit pro Studienabschnitt um nicht mehr als ein Semester („Toleranzsemester“) überschritten wird. Allerdings ist § 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967 im vorliegenden Fall nicht…
…Bf abzuleiten (vgl. hiezu UFS 20.10.2005, RV/0460-L/03). Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Zulässigkeit einer Revision: Die gegenständliche Frage, ob die vorgesehene Studienzeit pro Studienabschnitt eingehalten wurde, ist eine Tatfrage, die im Rahmen der freien Beweiswürdigung, konkret aufgrund der vorgelegten…