IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesfinanzgericht hat durchdie Richterin R. in der Beschwerdesache Bf., ***Bf1-Adr***, vertreten durch Audit Partner Austria Wirtschafts- prüfer GmbH, Wagramer Straße 19 Tür 8. Stock, 1220 Wien, über die Beschwerde vom 14. Jänner 2019 gegen die Bescheide des Finanzamtes Spittal…
Die belangte Behörde gehe daher in ihrer "endgültigen Beurteilung" davon aus, dass die ***5*** ks die behaupteten Leistungen nicht erbringen könne, da sie über keine diese Leistungen notwendige Infrastruktur verfüge. Es bestehe lediglich eine Postadresse/Adresse Firmensitz und erfolge die Inanspruchnahme von Bürodienstleistungen vergleichbar denen…
BESCHLUSS Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin Ri in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, vertreten durch Vialto Partners Galaxy Steuerberatungs GmbH, Mariahilfer Straße 36 / 6. Stock, 1070 Wien, betreffend Beschwerde vom 27. Jänner 2015 gegen den Bescheid des Finanzamtes Wien 12/13/14 Purkersdorf (nunmehr…
IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter_A in der Beschwerdesache Beschwerdeführer, Anschrift_A über die Beschwerde vom 26. März 2020 gegen die Bescheide des Finanzamtes_A vom 11. März 2020 betreffend a) Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) für die Jahre 2014 bis 2018 sowie…
IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter*ER* in der Beschwerdesache *De* *AL*, ÖStraße1, ÖPLZ ÖOrt1 über die Beschwerde vom 2. April 2015 gegen den Bescheid des FA (nunmehr Finanzamt Österreich) vom 19. März 2015 betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2013 Steuernummer ***BF1StNr1*** zu…
IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin R in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, über die Beschwerde vom 7. Dezember 2021 gegen den Bescheid des Finanzamtes Österreich vom 8. November 2022 betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2020, Steuernummer ***BF1StNr1*** zu Recht erkannt: I. Der…
IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesfinanzgericht erkennt durch die Richterin Dr. Adebiola Bayer in der Beschwerdesache Bf., Adresse1, über die Beschwerde vom 4. November 2019 gegen den Bescheid des Finanzamtes Gänserndorf Mistelbach vom 23. August 2019 betreffend Einkommensteuer 2017 zu Recht: 1. Der Beschwerde wird…
Da der Bf. sowohl in der Schweiz über die - wie festgestellt - Unterkünfte der X AG, als auch jene in Österreich frei verfügen konnte, war - unvorgreiflich der Ausführungen im Zuge der rechtlichen Beurteilung - das Bestehen von zwei Wohnstätten zu bejahen. Zum Mittelpunkt der Lebensinteressen wird - um…
Schillerstraße 2 6800 Feldkirch www.bfg.gv.at DVR: 2108837 IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin Dr. Gerhild Fellner in der Beschwerdesache des BF, vertreten durch Sutterlüty Klagian Brändle Lercher Gisinger Rechtsanwälte GmbH, Markstraße 4, 6850 Dornbirn, gegen den Bescheid des…
IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter***Ri*** in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, vertreten durch STB***1***-Wirtschaftstreuhand-Steuerberatungsgesellschaft, Ort***1*** , über die Beschwerde vom 22. April 2015 gegen die Bescheide des ***FA*** vom 18. März 2015 betreffend Einkommensteuer 2009 bis…
IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter R über die Beschwerde des Bf., vom 21. März 2006 gegen die Bescheide des Finanzamtes Wien 4/5/10 vom 7. Dezember 2005 betreffend Einkommensteuer für die Jahre 2001 und 2002, zu Recht erkannt: Die…
IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesfinanzgericht hat durch die Vorsitzende Vo und die weiteren Senatsmitglieder P, R und S im Beisein der Schriftführerin T in der Beschwerdesache Bf., Adr1, vertreten durch Deloitte Tax Wirtschaftsprüfung GmbH, Renngasse 1/Freyung, 1010 Wien, über die Beschwerde vom 14…
IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesfinanzgericht hat durch die RichterinNG in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, über die Beschwerde vom 10. Dezember 2016 gegen die Bescheide des Finanzamtes XX vom 11. November 2016 betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2013 und vom 9. November 2016 betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung…
…jedoch nur insoweit, als sie dieser festen Einrichtung zugerechnet werden können. Beweis: • Steueransässigkeitsbestätigungen der Russischen Föderation 2012-2014 (./18-05/1419-1421 Eine solche feste Einrichtung besaß die Beschwerdeführerin in der Russischen Föderation, da sie die dort versteuerten selbständigen Übersetzungstätigkeiten ausschließlich von ihrem Arbeitsplatz an…
…aufgehalten. Der Antrag auf Ausstellung einer Ansässigkeitsbescheinigung für das Jahr 2010 sei irrtümlich erfolgt, da die russischen Berater von einer Steueransässigkeit in Österreich aufgrund des Hauskaufs in ***14*** ausgegangen seien. Vielmehr habe der Bf. eine russische Ansässigkeitsbescheinigung für die Jahre 2007 bis 2010 vorlegen können…
…Amtshilfemöglichkeiten bestehen. Es sei daher gegenständlich nicht nachvollziehbar, warum die Finanzbehörde nicht die Steueransässigkeit der D-LD von Amts wegen mit Rechtshilfeersuchen erhoben habe. Die D-LD sei auch keine "Briefkastenfirma" im Sinne der Definition des VwGH. Dies sei nämlich nur ein Unternehmen, das keinen…
…wurden auch unter Punkt III. - Angaben über die von der Besteuerung zu entlastenden österreichischen Einkünfte - die Höhe der nach österreichischem Recht abzugspflichtigen Einkünfte präzisiert. Die Steueransässigkeits-bescheinigung auf dem österreichischen Formular ZS-QU2 wurde jedoch erst am 31. Jänner 2023 bestätigt. Da eine zeitnahe Bescheinigung…
…Steuererklärungen o Zusammenarbeit mit Steuerbehörden bezüglich der Steuerangelegenheiten der jeweiligen Tochtergesellschaften (zB lokale und/oder ausländische Steuerbehörden) o Zusammenstellung und Organisation von Steueransässigkeitsbescheinigungen von und für die Luxemburger Steuerbehörden Vorbereitung und Einreichung von erforderlichen Berichten o Berichterstattung an die Luxemburger Zentralbank (Banque Centrale du Luxembourg…
In Gesamtbetrachtung der dargelegten Umstände war somit der Abgabepflichtige in Wohnort "zuhause", sodass lediglich dieser Wohnsitz - zum Unterschied zur elterlichen Wohnung in Ort_E - als "ständige Wohnstätte" iSd Artikel 4 Abs. 2 DBA Deutschland zu qualifizieren ist. 5.c) Abschließend wird bemerkt, dass für das…
IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesfinanzgericht hat durch den Senatsvorsitzenden Mag. Armin Treichl, den Richter Dr. Roman Galehr sowie die fachkundigen Laienrichter Mag. Eva-Maria Düringer und Mag. Tino Ricker in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, vertreten durch Schneider Wirtschaftsprüfung und Steuerberatung GmbH, Nibelungenstraße 19…