…angefallenen Abgaben entrichtet hat, widrigenfalls von der Abgabenbehörde eine schuldhafte Pflichtverletzung angenommen werden darf (VwGH vS 22.09.1999, 96/15/0049). Die Schuldhaftigkeit einer Pflichtverletzung des Geschäftsführers (insbesondere hinsichtlich der Abgabenentrichtungspflicht) ist im Haftungsverfahren jedenfalls, und zwar für jede einzelne haftungsgegenständliche Abgabe, zu prüfen.…
…und damit verbundene Fristenläufe hemme. Wenn er also im Vertrauen auf die korrekte Benachrichtigung per E-Mail das Einlangen des ESt-Bescheides übersehen hätte, sei ihm dies "mangels Schuldhaftigkeit" nicht zuzurechnen. Zur Wiedereinsetzung werde "nach herrschender Lehre und Kommentarmeinung ausgeführt, dass diese im Ermessen jedenfalls…
BESCHLUSS Das Bundesfinanzgericht fasst durch die Richterin Mag. Heidemarie Winkler in der Verwaltungsstrafsache gegen ***Bf1-Adr*****BF1** wegen der Verwaltungsübertretung gemäß § 1 Abs. 1 in Verbindung mit § 16 Abs. 1 und Tarifpost D 1 und 4 des Gebrauchsabgabegesetzes (GAG) vom 8. Juli 1966, LGBl. für…
IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter R in der Verwaltungsstrafsache gegen NN, GebDat, Adresse1 bzw. Adresse2 , wegen Verwaltungsübertretung gemäß § 2 in Verbindung mit § 4 Abs. 2 Parkometergesetz 2006, LGBl. für Wien Nr. 9/2006, in der geltenden Fassung, über die Beschwerde…
weitere GZ. RV/5300038/2013 IM NAMEN DER REPUBLIK Der Finanzstrafsenat Linz 1 des Bundesfinanzgerichtes hat durch den Vorsitzenden Dr. Richard Tannert, den Richter Dr. Peter Binder und die fachkundigen Laienrichter Dr. Karl Penninger und Ing. Johannes Gruber in der Finanzstrafsache gegen 1. A, geb…
IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin R in der Verwaltungsstrafsache gegen den Beschwerdeführer Bf, AdresseBf, wegen der Verwaltungsübertretung gemäß § 5 Abs. 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung in Verbindung mit § 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006 über dessen Beschwerde vom 28.03.2018 gegen…
Es trifft zu, dass Verletzungen abgabenrechtlicher Pflichten nur dann zur Haftungsinanspruchnahme berechtigen, wenn die Verletzung schuldhaft erfolgte. Die Schuldhaftigkeit im Sinne des § 9 Abs. 1 BAO erfasst jede Form des Verschuldens, auch leichte Fahrlässigkeit (vgl. Z.B. VwGH 31.10.2000, 95/15/0137; VwGH…
IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesfinanzgericht hat durch die RichterinR. über die Beschwerde des ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, vom 1. Juni 2021, gegen das Straferkenntnis des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 67, vom 27. Mai 2021, Zl. MA67/Zahl/2021, wegen der Verwaltungsübertretung gemäß § 5 Abs…
IM NAMEN DER REPUBLIK Der Finanzstrafsenat Wien des Bundesfinanzgerichtes hat durch den Vorsitzenden Dr. Karl Kittinger , den Richter Dr. Josef Graf und die fachkundigen Laienrichter Mag. Dr. Jörg Krainhöfner und Mag. Ingrid Schöberl in der Finanzstrafsache gegen N.N., Adresse1, wegen des Finanzvergehens der grob…
IM NAMEN DER REPUBLIK Der Finanzstrafsenat Wien 2 des Bundesfinanzgerichtes hat in der Finanzstrafsache gegen Herrn S., geb., Brunn, wegen der Finanzvergehen der Abgabenhinterziehung gemäß §§ 33 Abs. 2 lit. a und b, 49 Abs. 1 lit. a des Finanzstrafgesetzes (FinStrG) über die Beschwerde des Beschuldigten…
…12.2022 wurden bis dato keinerlei Behauptungen oder Beweise zu Ihrer Entlastung eingebracht. Auch hier sind Sie Ihrer Verpflichtung nicht nachgekommen und die Schuldhaftigkeit ist durch ihr pflichtwidriges Verhalten zu begründen." Am 23. Februar 2023 ersuchte der Beschwerdeführer um Vorlage seiner Beschwerdesache an das Bundesfinanzgericht…
…denn, er weise nach, dass er diese Mittel anteilig für die Begleichung aller Verbindlichkeiten verwendet, die Abgabenschulden daher im Verhältnis nicht schlechter behandelt habe als andere Verbindlichkeiten. Die Schuldhaftigkeit sei damit zu begründen, dass durch das pflichtwidrige Verhalten des Bf. als Vertreter der Gesellschaft, die…
…werde auf § 7 Abs. 2 BAO verwiesen, wonach sich persönliche Haftungen auch auf Nebenansprüche erstreckten. Die Schuldhaftigkeit sei damit zu begründen, dass durch das pflichtwidrige Verhalten des Bf. als Vertreter der Gesellschaft die Uneinbringlichkeit eingetreten sei. Die Vermögenslosigkeit der Firma sei dadurch ersichtlich, dass ein…
…Umsatzsteuer festgesetzt bzw. rechtskräftig veranlagt, jedoch nicht entrichtet. 7., Die Schuldhaftigkeit ist damit zu begründen, dass durch Ihr pflichtwidriges Verhalten als Vertreter der Gesellschaft die Uneinbringlichkeit eingetreten ist. 8., Im Zuge des Vorhalteverfahrens vom 25.04.2016 haben Sie keine Stellungnahme abgegeben. 9., Aufgrund der…
…| | 26.738,21 In seiner Beschwerde vom 1.10.2014 gegen den Haftungsbescheid brachte der Beschwerdeführer vor, die Schuldhaftigkeit der Verletzung der Abgabenpflicht träfe nicht zu. Er sei von den beiden im Hintergrund stehenden Hälfte-Eigentümern (C und D) in betrügerischer Absicht um…
…habe es auch völlig unklar gelassen, worauf sie eigentlich bei ihrer Ermessensentscheidung abgestellt habe. Schon allein die leere Begründung, dass die Schuldhaftigkeit desjenigen gegeben sein soll, weil die Einbringlichkeit durch pflichtwidriges Verhalten des Vertreters eingetreten sein solle (welches Verhalten?), würde für die eklatante Gesetzwidrigkeit sprechen…
…noch für die Abgabenbehörde. Die Abgabe des dem Vorhalt beigelegten Vermögensverzeichnisses wurde verweigert. Damit blieben dem Finanzamt nur die Möglichkeiten, innerhalb der zur Verfügung stehenden Möglichkeiten die Einkommenssituation zu erheben. Gründe, welche eine Schuldhaftigkeit des Geschäftsführers ausschließen oder Unbilligkeitsgründe, z. B. auf Grund der wirtschaftlichen…
…3.2014) nicht dargelegt worden sei, aus welchen Gründen die Erfüllung der abgabenrechtlichen Pflichten nicht möglich gewesen sei, habe die Pflichtverletzung als schuldhaft angenommen werden müssen. Die Schuldhaftigkeit sei damit zu begründen, dass durch das pflichtwidrige Verhalten des Bf. als Vertreter der Gesellschaft die Uneinbringlichkeit…
…es sei denn, er weise nach, dass er diese Mittel anteilig für die Begleichung aller Verbindlichkeiten verwendet, die Abgabenschulden daher im Verhältnis nicht schlechter behandelt habe als andere Verbindlichkeiten. Die Schuldhaftigkeit sei damit zu begründen, dass der Bf. verabsäumt habe, für eine gleichmäßige Befriedigung aller…
…er weise nach, dass er diese Mittel anteilig für die Begleichung aller Verbindlichkeiten verwendet, die Abgabenschulden daher im Verhältnis nicht schlechter behandelt habe als andere Verbindlichkeiten. Die Schuldhaftigkeit sei damit zu begründen, dass er verabsäumt habe, für eine gleichmäßige Befriedigung aller Verbindlichkeiten Sorge zu tragen…