…Bezug auf Schulden der GmbH direkt entgegenstehen. Die übrigen Feststellungen ergeben sich aus dem Auszug aus dem Firmenbuch sowie aus den dem Bundesfinanzgericht vorliegenden Verwaltungsakt. 3. Rechtliche Beurteilung 3.1 Zu Spruchpunkt I. (Beschwerdeabweisung) Gemäß § 34 Abs 1 EStG 1988 sind bei der Ermittlung des…
…ohne bei der Gesellschaft Rückgriff nehmen zu können. In all diesen Fällen handelt es sich um Kapitalanlagen (vgl. VwGH. 7.9.1993, 90/14/0028). Derartige Vermögensverluste können daher beim Gesellschafter auch nicht einkünftemindernd berücksichtigt werden. Die Übernahme von Haftungen bzw. Schulden der GmbH durch…
…die GmbH tatsächlich für Schulden der Bf.in zur Haftung herangezogen worden wäre. Die der GmbH gewährte Haftungsvergütung habe einer Verzinsung des betriebswirtschaftlichen Eigenkapitals in den streitgegenständlichen Jahren in einer Bandbreite von rd. 1,1 % - 1,7 % entsprochen. Im Hinblick auf die positive Geschäftsentwicklung der…
…Einzelfirma die Aufträge der GmbH fortführt bzw. alle Schulden der GmbH übernimmt und abträgt, wie dies in dem gegenständlichen Betrieb der Fall ist. Die Schulden wurden bis 2014/2015 alle abgetragen. (…) “ Das Finanzamt wies die Beschwerde als unbegründet ab. Aus der Beschwerde gehe nicht…
…und dem Finanzamt gehabt. Sie habe keine Aufwendungen gegenüber der C GmbH geltend gemacht und diese in liquidem Zustand an ihren Geschäftsführernachfolger, Herrn EF , übergeben. Sie habe in ihrer Zeit als Geschäftsführerin alles getan, um Schaden von den Gläubigern, insbesondere dem Finanzamt und der Sozialversicherung…
…habe im Vorfeld der Konkurseröffnung ihren Zahlungsverpflichtungen nicht mehr nachkommen können und habe ihre Mittel für die Abwicklung von Zug-um-Zug-Geschäften verwenden müssen. Eine inkongruente Befriedigung von Gläubigern sei nicht erfolgt. § 9 Abs. 1 BAO begründe für einen Geschäftsführer einer GmbH eine Haftung…
…mit der Übernahme von Schulden für die A.GmbH stehen, sind sie nicht beim Bf. abzugsfähig, sondern liegt ebenso eine Einlage in die A.GmbH vor. Die Beschwerde war daher in diesem Punkt insgesamt als unbegründet abzuweisen. ad Spekulationseinkünfte) § 30 (1) EStG 1988 in der…
…diesen Unterschied in der genannten Judikatur nicht, indem er immer vom Ausscheiden eines "Gesellschafters" spricht und nie differenziert, ob es sich dabei um einen Komplementär oder Kommanditisten handelt. Werden sämtliche Anteile an einer Personengesellschaft an eine Person, etwa die Komplementär GmbH der GmbH und CoKG…
…eine vermeintliche Übernahme „alter Schulden“ der AP GmbH durch die neue Mieterin keine ausreichenden Anhaltspunkte. In diesem Zusammenhang wird auf das VwGH-Erkenntnis vom 1. März 2007, 2004/15/0096, wo die Bf. ebenfalls das vermeintliche Vorliegen „alter - nicht näher überprüfbarer - Schulden“ ins Spiel brachte…
…der in § 41 FLAG 1967 festgelegten Bemessungsgrundlage zu erheben ist, findet in § 122 Abs 7 und 8 Wirtschaftskammergesetz 1998 idF BGBl I 153/2001 seine rechtliche Grundlage. Gemäß § 47 Abs 2 EStG 1988 liegt ein Dienstverhältnis vor, wenn der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber seine Arbeitskraft schuldet…
…Beweiswürdigung Hinsichtlich der Kreditverträge konnte Folgendes festgestellt werden: 1) Kredit zu Landes-Hypothekenbank Steiermark AG Kontonummer ***1*** Dieser Kredit wurde mit Kreditvertrag vom 03.04.2000 abgeschlossen. Als Kreditnehmer und Schuldner scheinen die ***XY GmbH & CoKG*** und ***N.N.*** auf (vgl Kreditvertrag vom 03.04…
…GmbH & Co. KG noch nicht beendet sei und derzeit noch die Verwertung durch den Masseverwalter erfolge. Es sei jedenfalls mit einer zweistelligen Quote zu rechnen. Die Bf. bestreite daher ausdrücklich die Uneinbringlichkeit. Diese sei jedoch Voraussetzung für die Haftung. Unabhängig davon wurde der Haftungsdurchgriff verneint…
…da die X-GmbH schon wenigstens seit 2001 einen Gesamtschuldenstand zum Bilanzstichtag in Höhe von rund € 750.000,00 ausgewiesen hat, eine Haftungsübernahme von € 35.000,00 auf diese Schulden wäre wohl ohne wesentlichen Einfluss für oder gegen den Fortbestand der GmbH gewesen.…
…verpflichtet wird, ist nicht relevant. An der geforderten Zwangsläufigkeit fehlt es jedoch bei Ausgaben, welche sich als Folge eines vom Steuerpflichtigen übernommenen Unternehmerwagnisses darstellen. Wie der Verwaltungsgerichtshof judiziert, ist die grundsätzliche Haftungsfreiheit in Bezug auf Schulden der GmbH für diese Gesellschaftsform derart charakteristisch, dass nach…
…ja die verschiedensten Ursachen haben können, mit einer Ermäßigung der Einkommensteuer zu berücksichtigen und in einem solchen Fall die Steuerlast auf die Allgemeinheit abzuwälzen. Zudem sei die grundsätzliche Haftungsfreiheit in Bezug auf Schulden der GmbH für diese Gesellschaftsform derart charakteristisch, dass nach den sittlichen Wertvorstellungen…
…VwGH 2.2.2010, 2009/15/0191). Kann sich der Auftragnehmer bei seiner Arbeitsleistung vertreten lassen und kann er über die Vertretung selbst bestimmen, spricht dies nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes gegen ein Schulden der Arbeitskraft und damit gegen ein Dienstverhältnis (vgl. etwa VwGH 29…
…ausgeführt: "Der Bf. wurde am ***Datum1*** als Gesellschafter und Geschäftsführer der Firma ***xy*** GmbH im Firmenbuch des Handelsgerichtes Wien eingetragen. Im Abtretungsvertrag vom ***Datum1*** (GZ.9525 erfasst und beglaubigt in Form eines Notariatsaktes vom Notar ***N***) wurde dem Bf. zugesichert, dass die Firma keine Schulden…
…im Ausmaß der Differenz zw. den an das Finanzamt geleisteten und den anderen geleisteten Zahlungen bestehen könne. Der Unterschied in der anteiligen Tilgung betrage lediglich 24%. Lediglich dieser Prozentsatz wäre allenfalls auf die noch aushaftenden Abgabenschulden anzuwenden. Eine Haftung für die Schulden der GmbH zur…
…dass der Bf. keinem Gläubiger Schaden verursacht oder ihn ungleich behandelt habe. Daraus ergebe sich zwingend, dass den Bf. keine Haftung für die schon bestanden habenden Schulden der Gesellschaft treffe. Zum Beweis werde (nochmals) die Vernehmung eines informierten Vertreters der N-GmbH angeboten. Darüber hinaus…
…die übrigen Schulden der GmbH sowie die Verwendung der vorhandenen Mittel darlegen müssen. Dazu wäre eine Auflistung sämtlicher Gläubiger mit zum Zeitpunkt der Abgabenfälligkeiten (siehe obige Aufgliederung) gleichzeitig oder früher fällig gewordenen Forderungen zu übermitteln gewesen, in der alle damaligen Gläubiger der Firma **P1** LIMITED…