…16/0123). Mit der Ausführung der Zuwendung entstand auch die Steuerschuld für die hier auf Grund des § 10 ErbStG bei der Berechnung der Schenkungssteuer zu berücksichtigenden Übernahme der Schenkungssteuerschuld. Übernimmt der Geschenkgeber die Zahlung der Schenkungssteuer, besteht die Bereicherung aus der Schenkung zuzüglich der Steuersumme…
IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesfinanzgericht hat durch den RichterR in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, vertreten durch Dr. Josef Schoffnegger, Pfarrplatz 1, 9020 Klagenfurt am Wörthersee, gegen den Bescheid des Finanzamtes für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel vom 31. März 2016 betreffend Grunderwerbsteuer (Erf. Nr…
IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter R in der Beschwerdesache A. B., Adr., vertreten durch Dr. Werner Heissig, Johannesgasse 14, 1010 Wien über die Beschwerde gegen den Bescheid des Finanzamtes für Gebühren und Verkehrsteuern Wien vom 13. Mai 2008, ErfNr. 1…
Die Steuerschuld entsteht nach § 12 Abs. 1 Z 2 ErbStG 1955 bei Schenkungen unter Lebenden mit dem Zeitpunkt der Ausführung der Zuwendung. Steuerschuldner ist auf Grund des § 13 Abs. 1 ErbStG 1955 der Erwerber, bei einer Schenkung auch der Geschenkgeber und bei einer Zweckzuwendung der…
IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter Ri. in der Beschwerdesache Bf., vertreten durch Friedrich Gaigg, Kurhausstraße 7, 4820 Bad Ischl, über die Beschwerde vom 09.08.2011 gegen die Bescheide des Finanzamtes für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel vom 13.07.2011…
IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin R. in der Beschwerdesache Bf., Adr., über die Beschwerde vom 27. Dezember 2013 gegen den Bescheid des Finanzamtes für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel vom 12. Dezember 2013, ErfNr. 123, StNr. 12, betreffend Erbschaftssteuer zu Recht…
Für Aktien, für Anteile an Gesellschaften mit beschränkter Haftung und für Genussscheine ist, soweit sie im Inland keinen Kurswert haben, der gemeine Wert (§10) maßgebend. Lässt sich der gemeine Wert aus Verkäufen nicht ableiten, so ist er unter Berücksichtigung des Gesamtvermögens und der Ertragsaussichten der…
IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin R. in der Beschwerdesache Bf., Adr., vertreten durch Held Berdnik Astner Rechtsanwälte GmbH, Schlögelgasse 1, 8010 Graz, über die Beschwerde vom 22.10.2009 gegen den Bescheid der belangten Behörde Finanzamt für Gebühren, Verkehrsteuern und…
…am Rechtsgeschäft beteiligten Personen dessen wirtschaftliches Ergebnis eintreten und bestehen lassen. Im vorliegenden Fall wäre-im Falle des Bestehenlassens allfälliger wirtschaftlicher Folgen, eine (sich erst nachträglich herausgestellte) Nichtigkeit des Notariatsaktes, mit dessen Abschluss die Schenkungssteuerschuld bereits entstanden ist, iSd § 23 Abs.3 BAO ohne Bedeutung…
IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin Ri in der Beschwerdesache Bf, Adr1, vertreten durch KL, Khevenhüllerstraße 12, 4020 Linz, gegen den Bescheid des Finanzamtes für Gebühren Verkehrsteuern und Glücksspiel vom 7. Jänner 2008, betreffend Schenkungssteuer im fortgesetzten Verfahren zu Recht erkannt…
IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin R in der Beschwerdesache A, Adr, vertreten durch Notar , gegen den Bescheid des Finanzamtes für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel vom 1.12.2014, ErfNr, betreffend Grunderwerbsteuer zu Recht erkannt: Der Beschwerde wird Folge gegeben. Der…
IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin R. in der Beschwerdesache Bf., Adr., vertreten durch Held Berdnik Astner Rechtsanwälte GmbH, Schlögelgasse 1, 8010 Graz, über die Beschwerde vom 22.10.2009 gegen den Bescheid der belangten Behörde Finanzamt für Gebühren, Verkehrsteuern und…
Hintere Zollamtsstraße 2b 1030 Wien www.bfg.gv.at DVR: 2108837 IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin Mag.Dr. Hedwig Bavenek-Weber in der Beschwerdesache Bf. vertreten durch Partnerschaft Schuppich Sporn und Winischhofer Rechtsanwälte, Falkestraße 6, 1010 Wien, gegen den…
IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesfinanzgericht hat durch die Vorsitzende und Berichterstatterin Mag.Dr. Hedwig Bavenek-Weber und die weiteren Senatsmitglieder Richter Johann Jungwirth, Karl Delfs und Gerhard Flenreiss, in der Beschwerdesache ****Bf.****, über die Beschwerde gegen den Bescheid der belangten Behörde, des Finanzamtes für…
IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin R in der Beschwerdesache Bf., Adr., vertreten durch Held Berdnik Astner Rechtsanwälte GmbH, Schlögelgasse 1, 8010 Graz, über die Beschwerde vom 22.10.2009 gegen den Bescheid der belangten Behörde Finanzamt für Gebühren, Verkehrsteuern und…
IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin R. in der Beschwerdesache Bf., Adr., vertreten durch Held Berdnik Astner Rechtsanwälte GmbH, Schlögelgasse 1, 8010 Graz, über die Beschwerde vom 22.10.2009 gegen den Bescheid der belangten Behörde Finanzamt für Gebühren, Verkehrsteuern und…
…der vorstehenden rechtlichen Ausführungen ist daher als der, für die Festsetzung der Schenkungsteuer maßgebliche, Zeitpunkt der Entstehung der Schenkungssteuerschuld (= Zeitpunkt der Ausführung der Zuwendung), der Tag der Übertragung der Anteile mit Notariatsakt vom 12.10.2006 anzusehen, und zwar unbeschadet der ins Treffen geführten…
IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter Dr. Rudolf Wanke über die Beschwerden des ***1*** ***2***, ***3***, ***4***, zunächst vertreten durch LMG Lechner / Max / Graber Steuerberatungsgesellschaft m. b. H., 2512 Oeynhausen, Sochorgasse 3, nunmehr vertreten durch Dr. Schnabl und Partner OG, Steuerberatungsgesellschaft…
IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin R in der Beschwerdesache A, Adr , über die Beschwerde vom 20.11.2017 gegen den Bescheid der belangten Behörde Finanzamt für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel vom 18.10.2017, ErfNr, betreffend Grunderwerbsteuer zu Recht erkannt…
IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin R in der Beschwerdesache A, Adr, vertreten durch Notar , gegen den Bescheid des Finanzamtes für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel vom 1.12.2014, ErfNr, betreffend Grunderwerbsteuer zu Recht erkannt: Der Beschwerde wird Folge gegeben. Der…