…zB § 3 ErbStG - Schenkung im Sinne des bürgerlichen Rechtes) kommt die erfolgreiche Anfechtung dann als rückwirkendes Ereignis (iSd. § 295a BAO) in Betracht, wenn die Anfechtung zivilrechtlich ex tunc (rückwirkend) wirkt (Ritz, BAO, § 295a, Tz. 21). Streitpunkt im gegenständlichen Fall ist allein die Frage, ob die…
…Leibrentenvertrag gehört somit an sich zu den entgeltlichen Rechtsgeschäften und ist als grundsätzlich entgeltlicher Vertrag keine Schenkung im Sinne des bürgerlichen Rechts (VwGH 8.2.1990, 89/16/0180). Allerdings kann bei besonderen Umständen des Einzelfalles eine gemischte Schenkung auch bei Leibrentenverträgen vorkommen (VwGH 21…
…begründet nach dieser Rechtsprechung eine (neue) Herstellung im Sinne des § 30 Abs. 2 Z 2 EStG 1988 noch nicht (vgl. VwGH vom 02.06.2004, 99/13/0133). Ebenso stellen ein Dachbodenausbau bzw. die Herstellung von Dachgeschosswohnungen noch keinen "Hausbau" im Sinne der erstmaligen Errichtung…
…des Bewertungsgesetzes 1955,(BewG), sowie der Bundesabgabenordnung,(BAO), lauten in ihrer verfahrensrelevanten Fassung wie folgt: Als Schenkung im Sinne des Gesetzes gilt 1. jede Schenkung im Sinne des bürgerlichen Rechtes (§ 3 Abs.1 Z 1 ErbStG) Die Steuerschuld entsteht bei Schenkungen unter Lebenden mit dem…
…einer späteren Umwidmung; eine spätere Umwidmung gilt als rückwirkendes Ereignis im Sinne des § 295 a Bundesabgabenordnung". Dazu bemerken die ErlRV, die Novellierung sei erfolgt, weil sich das bisherige Abstellen auf einen engen zeitlichen Zusammenhang aus der Sicht der Rechtsanwender nicht bewährt habe. Daher solle in…
…im Sinne des bürgerlichen Rechtes. Zum Wesen einer Schenkung gehört die Unentgeltlichkeit (VwGH 15.11.1990, 90/16/0192, 0193). Ist mit der "Schenkung" synallagmatisch und kausal ein Entgelt verknüpft, so handelt es sich bei dem Erwerbsvorgang um ein teils entgeltliches und teils unentgeltliches Rechtsgeschäft…
…nicht im Verlassenschaftsakt enthalten. 3. Rechtliche Erwägungen 3.1. Gesetzliche Grundlagen Gemäß § 1 Abs. 1 Z 2 ErbStG 1955 unterliegen Schenkungen unter Lebenden der Schenkungssteuer. Gemäß § 3 Abs. 1 ErbStG 1955 gilt als Schenkung iS dieses Gesetzes 1. jede Schenkung im Sinne des bürgerlichen Rechtes…
…des Zuwendenden vorliegt. Bei der freigebigen Zuwendung ist sich der Bedachte der Bereicherung nicht bewusst; andernfalls liegt eine Schenkung im bürgerlich-rechtlichen Sinn vor (Fellner, Kommentar Gebühren und Verkehrsteuern, Band III, Erbschafts- und Schenkungssteuer, Rz 7 zu § 3 ErbStG und die dort zitierte VwGH-Rechtsprechung…
…jede Schenkung im Sinne des bürgerlichen Rechtes; 2. jede andere freigebige Zuwendung unter Lebenden, soweit der Bedachte durch sie auf Kosten der Zuwendenden bereichert wird. Voraussetzung für die Annahme eines steuerpflichtigen Vorganges ist in objektiver Hinsicht der Eintritt einer Bereicherung im Vermögen des Bedachten auf…
…Bestimmungen auf den gegenständlichen Rechtsvorgang Anwendung. Nun unterliegen gemäß § 1 Abs. 1 Z 2 ErbStG der Steuer nach diesem Bundesgesetz Schenkungen unter Lebenden. Nach § 3 Abs. 1 Z 1 ErbStG gilt als Schenkung im Sinne des Gesetzes jede Schenkung im Sinne des bürgerlichen Rechtes. Die…
…des Gesetzes gilt 1. jede Schenkung im Sinne des bürgerlichen Rechtes; 2. jede andere freigebige Zuwendung unter Lebenden, soweit der Bedachte durch sie auf Kosten des Zuwendenden bereichert wird; 3. was infolge Vollziehung einer von dem Geschenkgeber angeordneten Auflage oder infolge Erfüllung einer einem Rechtsgeschäft…
…1) des Erbschafts- und Schenkungssteuergesetzes 1955 (ErbStG) lautete in der zum Streitzeitpunkt anzuwendenden Fassung auszugsweise „Als Schenkung im Sinne des Gesetzes gilt jede Schenkung im Sinne des bürgerlichen Rechtes; jede andere freigiebige Zuwendung unter Lebenden, soweit der Bedachte durch sie auf Kosten des Zuwendenden bereichert…
…1955 lautete: Als Schenkung im Sinne des Gesetzes gilt 1. jede Schenkung im Sinne des bürgerlichen Rechtes; 2. jede andere freigebige Zuwendung unter Lebenden, soweit der Bedachte durch sie auf Kosten des Zuwendenden bereichert wird; Gemäß § 3 Abs. 1 Z. 7 des Erbschafts- und Schenkungssteuergesetzes…
…jede Schenkung im Sinne des bürgerlichen Rechtes; 2. jede andere freigebige Zuwendung unter Lebenden, soweit der Bedachte durch sie auf Kosten der Zuwendenden bereichert wird. Voraussetzung für die Annahme eines steuerpflichtigen Vorganges ist in objektiver Hinsicht der Eintritt einer Bereicherung im Vermögen des Bedachten auf…
…beurteilen. Die Schenkung im Sinne des bürgerlichen Rechtes ist ein Vertrag, durch den jemand verpflichtet wird, einem anderen eine Sache unentgeltlich zu überlassen. Unentgeltlich bedeutet Unabhängigkeit der Zuwendung von einer Gegenleistung. Nach herrschender bürgerlich-rechtlicher Lehre und Judikatur ist für eine Schenkung die Schenkungsabsicht begriffswesentlich…
…den gegenständlichen Berufungsfall, da dieser nicht Anlassfall - weder im engeren noch im weiteren Sinn - gemäß Art. 140 Abs. 7 B-VG ist. Gemäß § 3 Abs. 1 ErbStG 1955 gilt als Schenkung im Sinne des Gesetzes ua. 1. jede Schenkung im Sinne des bürgerlichen Rechtes; 2…
…ErbStG unter anderem: Zif. 1 jede Schenkung im Sinne des bürgerlichen Rechtes; Zif. 2 jede andere freigebige Zuwendung unter Lebenden, soweit der Bedachte durch sie auf Kosten des Zuwendenden bereichert wird. Erwägungen Die wesentlichen Voraussetzungen für das Vorliegen einer Schenkung im Sinne des § 3 Abs…
…Sinne des Gesetzes 1. jede Schenkung im Sinne des bürgerlichen Rechtes; 2. jede andere freigebige Zuwendung unter Lebenden, soweit der Bedachte durch sie auf Kosten des Zuwendenden bereichert wird; 3. was infolge Vollziehung einer von dem Geschenkgeber angeordneten Auflage oder infolge Erfüllung einer einem Rechtsgeschäft…
…Rechtsgeschäfte, die unter das Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz, Grunderwerbsteuergesetz, Kapitalverkehrsteuergesetz (I. Teil Gesellschaftsteuer und II. Teil Wertpapiersteuer), Versicherungssteuergesetz oder Beförderungssteuergesetz fallen, von der Gebührenpflicht ausgenommen. Gemäß § 3 Abs. 1 Z 2 ErbStG gilt als Schenkung im Sinne dieses Gesetzes - neben der Schenkung im Sinne des bürgerlichen…
…den gegenständlichen Beschwerdefall, da dieser nicht Anlassfall - weder im engeren noch im weiteren Sinne - gemäß Art. 140 Abs. 7 B-VG ist. Gemäß § 3 Abs. 1 ErbStG 1955 gilt als Schenkung im Sinne des Gesetzes ua. 1. jede Schenkung im Sinne des bürgerlichen Rechtes; 2…