Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/7105342/2016
1. Herstellerbefreiung bei einem "selbst hergestellten Gebäude" 2. Bemessungsgrundlage für die Immobilienertragsteuer, da die Herstellerbefreiung nur im Ausmaß des Miteigentumsanteils mangels anderer vertraglicher Vereinbarung am Grund und Boden anzuwenden ist
geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/7105342/2016vom 22.04.2021Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Der im Bescheid festgesetzte Betrag an Immobilienertragsteuer errechnet sich folgendermaßen:
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Kaufpreis
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760.000 €
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Hälfteanteil des Bf.
Grund und Boden
Gebäude
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380.000 €
180.000 €
200.000 €
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Veräußerungserlös (Grund und Boden)
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180.000 €
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86% fiktive Anschaffungskosten
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-154.800 €
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Bemessungsgrundlage für ImmoESt (Grund und Boden)
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25.200 €
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25% ImmoESt (Grund und Boden)
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6.300 €
Die Abgabenbehörde hat im angefochtenen Bescheid vom 26.07.2016 ausgehend von dem auf den Bf. entfallenden Verkaufserlös in Höhe von 380.000 € eine Immobilienertragsteuer in Höhe von 13.300 € vorgeschrieben.
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Kaufpreis (Hälfte)
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380.000 €
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Veräußerungserlös
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380.000 €
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86% fiktive Anschaffungskosten
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-326.800 €
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Bemessungsgrundlage für ImmoESt
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53.200 €
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25% ImmoESt
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13.300 €
Die vom Bf. in Anspruch genommene Herstellerbefreiung basiert auf der in den 1970-er Jahren vorgenommenen Errichtung des Gebäudes.
Herr Bf sen., der Bf. und Frau Mutter erwarben in den Jahren 1970 und 1971 zwei neben einander befindliche Liegenschaften, wobei sich auf einer Liegenschaft ein altes Gebäude befand. Im Zuge der Errichtung des verfahrensgegenständlichen Gebäudes wurde bis auf 2 Stützmauern das gesamte Gebäude entfernt.
Zum Zeitpunkt der Errichtung des Gebäudes lagen folgende Eigentumsverhältnisse vor:
Mit Kaufvertrag vom 20.07.1970 (441/71) verkauft Frau XY die Liegenschaft ***3*** an:
Bf: 1/4 der Anteile, geboren 1948, Sparkassenangestellter
Vater.: 3/4 der Anteile, geboren 1918, Schlossermeister
Mit Kaufvertrag vom 23.04.1971 (1848/71) verkaufen Herr und Frau XX die Liegenschaft ***10*** an Frau Mutter.
Mit Schenkungsvertrag vom 17.12.1971 (2109/1972) schenken der Bf. sowie Herr Bf sen. jeweils die Hälfte ihrer Anteile der Liegenschaft ***3*** Frau Mutter. Damit erhielt Frau Mutter die Hälfte dieser Liegenschaft, Herrn Vater. verblieben 3/8 der Anteile und dem Bf. 1/8 der Anteile.
Punkt III des Schenkungsvertrages beinhaltet: "Die Übergabe und Übernahme der Liegenschaftsanteile von den Geschenkgebern an die Geschenknehmerin hat in der Natur bereits stattgefunden und wird symbolisch mit dem Abschluss dieses Schenkungsvertrages und dessen Verbücherung bekräftigt."
Mit Schenkungsvertrag vom 17.12.1971 (2110/1972) ***10*** schenkt Frau Mutter die Hälfte ihres Anteils, nämlich im Ausmaß von 3/8 der Anteile Herrn Vater. und im Ausmaß von 1/8 der Anteile dieser Liegenschaft dem Bf. Der Bf. hat im Rahmen der Schenkung zugunsten Herrn Vater. und Frau Mutter ein Belastungs- und Veräußerungsverbotes eingeräumt.
Anlässlich der Bebauung wurden die beiden Grundstücke zusammengelegt.
Mit Schenkungsvertrag vom 16.10.2009 (4119/2009) EZ *** und ***, ***4*** schenken Herr Vater. und Frau Mutter die Liegenschaft dem Bf. und seiner Gattin, Frau Ehefrau zu folgenden Teilen:
Vater. schenkt dem Bf: 3/8 der Anteile (Bf ist nun 1/2 Eigentümer der Liegenschaft)
Mutter schenkt Ehefrau: 4/8 ihrer Anteile (Ehefrau ist nun 1/2 Eigentümerin der Liegenschaft)
In diesem Vertrag wurden ein Wohnungsgebrauchsrecht und Gartennutzungsrecht zugunsten des Herrn Vater. und der Frau Mutter eingeräumt bzw haben sie sich dieses als Geschenkgeber ausbedungen.
Bezüglich der Kosten wurde folgende Regelung getroffen:
Betriebskosten: Bf und seine Gattin zahlen Grundsteuer, Versicherung und Rauchfangkehrergebühren als Geschenknehmer
Herr Bf sen. und Frau Mutter zahlen: Wasser, Müll, Kanal, Strom und Gas als Geschenkgeber.
Im Zeitpunkt der "Errichtung" des Gebäudes bis zur Schenkung im Jahr 2009 waren der Bf. Eigentümer von 1/8 Anteil, Frau Mutter (Mutter des Bf.) zur Hälfte und Herr Bf sen. (Vater des Bf.) von 3/8 Anteil der mittlerweile zusammengelegten beiden Liegenschaften.
Laut Meldebestätigung des Magistrates Wien MA 62 waren der Bf. Adresse1 vom 28.02.1977 bis 15.06.1990 mit ordentlichem Wohnsitz gemeldet. Davor war der Bf. an dieser Adresse bei seinem Vater Vater. mitgemeldet (elterliche Wohnung). Frau Ehefrau war an dieser Adresse vom 15.04.1975 bis 15.06.1990 mit ordentlichem Wohnsitz gemeldet. Bei dieser Wohnung handelt es sich um eine Gemeindewohnung der Stadt Wien.
Im Zeitraum vom 01.04.1969 - 13.12.1971 (Adresse3), sowie 14.12.1971 bis 25.08.1975 (Adresse2) bewohnte der Bf. jeweils eine Mietwohnung.
Am 31.10.1972 gab der Bf. dem Magistrat Wien gegenüber eine Wohnbedarfserklärung ab.
Der Bf. gab seinem Dienstgeber anlässlich einer Übersiedelung im Jahr 1971 als neue Adresse Adresse2 und im Jahr 1975 ***9*** bekannt.
Aus den Auszügen des Zentralen Melderegister geht hervor, dass Herr Bf sen. und Frau Mutter (Eltern des Bf.) in ***9*** ihren Hauptwohnsitz hatten.
2. Beweiswürdigung
Der dem Erkenntnis zugrunde liegende Sachverhalt gründet auf den im vorliegenden Verwaltungsakt befindlichen Bescheiden, Stellungnahmen und Eingaben, folgenden Dokumenten und dem Vorbringen in der mündlichen Verhandlung:
MA 50 - Bauliche Herstellungen und Abänderungen vom 30.08.1972
MA 50 - Wohnbedarfserklärung vom 31.10.1972
MA 50 - Amt der Wiener Landesregierung, Wohnbauförderung vom 27.07.1973: Zusicherung eines Landesdarlehens
MA 50 - Amt der Wiener Landesregierung, Wohnbauförderung vom 16.03.1977: Endabrechnung der Baukosten
Plan vom Gebäude
Kaufvertrag vom 06.02.2014 zwischen dem Bf. und seiner Gattin als verkaufende Partei und der ***9*** Immobilien GmbH als kaufende Partei
ArbeitnehmerInnenveranlagung 2014
Meldebestätigung Bf
Meldebestätigung Ehefrau
Meldung betreffend Änderung der Wohnadresse
Kaufvertrag Grundstück ***3***
Kaufvertrag Grundstück ***10***
Schenkungsvertrag Grundstück ***3***
Schenkungsvertrag Grundstück ***10***
Schenkungsvertrag Grundstück 2009
Auszüge aus dem Personalakt des Bf.
Fotos
3. Rechtliche Beurteilung
3.1. Rechtsgrundlagen
§ 30 EStG 1988 idF BGBl. I Nr. 112/2012: Private Grundstücksveräußerungen
(1) Private Grundstücksveräußerungen sind Veräußerungsgeschäfte von Grundstücken, soweit sie keinem Betriebsvermögen angehören. Der Begriff des Grundstückes umfasst Grund und Boden, Gebäude und Rechte, die den Vorschriften des bürgerlichen Rechts über Grundstücke unterliegen. Bei unentgeltlich erworbenen Grundstücken ist auf den Anschaffungszeitpunkt des Rechtsvorgängers abzustellen. Bei Tauschvorgängen ist § 6 Z 14 sinngemäß anzuwenden.
(2) Von der Besteuerung ausgenommen sind die Einkünfte:
1. …
2. Aus der Veräußerung von selbst hergestellten Gebäuden, soweit sie innerhalb der letzten zehn Jahre nicht zur Erzielung von Einkünften gedient haben.
3. …
4. …
(3) Als Einkünfte ist der Unterschiedsbetrag zwischen dem Veräußerungserlös und den Anschaffungskosten anzusetzen. Die Anschaffungskosten sind um Herstellungsaufwendungen und Instandsetzungsaufwendungen zu erhöhen, soweit diese nicht bei der Ermittlung von Einkünften zu berücksichtigen waren. Die Anschaffungskosten sind um Absetzungen für Abnutzungen, soweit diese bei der Ermittlung von Einkünften abgezogen worden sind, sowie um die in § 28 Abs. 6 genannten steuerfreien Beträge zu vermindern. Müssen Grundstücksteile im Zuge einer Änderung der Widmung auf Grund gesetzlicher Vorgaben an die Gemeinde übertragen werden, sind die Anschaffungskosten der verbleibenden Grundstücksteile um die Anschaffungskosten der übertragenen Grundstücksteile zu erhöhen.
Die Einkünfte sind zu vermindern um
die für die Mitteilung oder Selbstberechnung gemäß § 30c anfallenden Kosten und um anlässlich der Veräußerung entstehende Minderbeträge aus Vorsteuerberichtigungen gemäß § 6 Z 12;
2% jährlich ab dem elften Jahr nach dem Zeitpunkt der Anschaffung oder späteren Umwidmung, höchstens jedoch um 50% (Inflationsabschlag); dies gilt nicht, soweit der besondere Steuersatz gemäß § 30a Abs. 4 nicht anwendbar ist.
(4) Soweit Grundstücke am 31. März 2012 nicht steuerverfangen waren, sind als Einkünfte anzusetzen:
1. …
2. In allen übrigen Fällen der Unterschiedsbetrag zwischen dem Veräußerungserlös und den mit 86% des Veräußerungserlöses anzusetzenden Anschaffungskosten.
…
Die Herstellerbefreiung gemäß § 30 Abs. 2 Z 2 EStG 1988 umfasst nur das Gebäude, nicht jedoch den Grund und Boden. Dies lässt sich daraus ableiten, dass Grund und Boden in § 30 Abs. 1 Z 1 EStG 1988 ausdrücklich angeführt ist, die Z 2 jedoch nur von Gebäuden spricht.
3.2. Daraus folgt rechtlich:
3.2.1. "Selbst hergestelltes Gebäude"
Zunächst ist im gegenständlichen Verfahren strittig, ob der Veräußerungserlös hinsichtlich des Gebäudes unter die Herstellerbefreiung zu subsumieren ist. Nach Ansicht der Abgabenbehörde handelt es sich bei den durchgeführten Baumaßnahmen um einen Zubau, nach Ansicht des Bf. um ein neu errichtetes Gebäude.
Zum Begriff eines "selbst hergestellten Gebäudes" besteht eine langjährige durchgehende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Demnach liegt ein selbst hergestelltes Gebäude im Sinne des § 30 Abs. 2 Z 2 EStG 1988 nur dann vor, wenn Baumaßnahmen nach der Verkehrsauffassung als Errichtung eines Gebäudes, somit als "Hausbau" und nicht etwa als Haussanierung oder Hausrenovierung angesehen werden. Befreit ist nur die erstmalige Errichtung eines Objektes. Diese Auffassung hat der Verwaltungsgerichtshof im Erkenntnis vom 25.02.2003, 2000/14/0017, bekräftigt und dabei auch betont, dass es für die Beurteilung nicht darauf ankommt, ob das Gebäude (nach dem Vorbringen im damaligen Verwaltungsverfahren ein "Abbruchobjekt") bei seiner Anschaffung "schon verwendbar" war.
Auch eine - sei es auch erhebliche - Erhöhung des Ausmaßes der zu Wohnzwecken nutzbaren Flächen eines Gebäudes begründet nach dieser Rechtsprechung eine (neue) Herstellung im Sinne des § 30 Abs. 2 Z 2 EStG 1988 noch nicht (vgl. VwGH vom 02.06.2004, 99/13/0133). Ebenso stellen ein Dachbodenausbau bzw. die Herstellung von Dachgeschosswohnungen noch keinen "Hausbau" im Sinne der erstmaligen Errichtung eines Gebäudeobjektes dar, selbst wenn die gesamte Dachhaut und der Dachstuhl des bisherigen Gebäudes entfernt werden mussten (VwGH vom 25.04.2012, 2008/13/0128). Selbst Arbeiten und Aufwendungen auf einen "rudimentären Altbestand" erfüllen nicht die Qualifikation des Herstellungsaufwandes als erstmalige Errichtung eines Objektes (VwGH vom 24.09.2014, 2010/13/0154).
Um von einer erstmaligen Errichtung ausgehen zu können, müssen Baumaßnahmen vorgenommen worden sein, die nach der Verkehrsauffassung als Errichtung zu werten sind.
Anhand des vorgelegten Baubescheides vom 30.08.1972 konnte festgestellt werden, dass die Baumaßnahmen derart vorzunehmen waren, "sodass nunmehr ein Einfamilienhaus, enthaltend eine Mittelwohnung und eine Garage für 2 Kraftfahrzeuge entsteht. …"
Das Altgebäude stammte aus der Zwischenkriegszeit, es konnten lediglich zwei Stützmauern des Kellers verwendet werden, der übrige Bestand des Gebäudes wurde abgerissen und neu errichtet.
Im vorliegenden Streitfall kam das Bundesfinanzgericht aufgrund der durchgeführten Baumaßnahmen zur Ansicht, dass eine Herstellung eines Gebäudes, im Sinne der zitierten Rechtsprechung, vorlag. Es wurde auf zwei Grundrissmauern eines abbruchreifen und auch abgerissenen Hauses ein neues Haus errichtet. Im Ausmaß der vorgenommenen Arbeiten kann daher nicht mehr von einer Sanierung gesprochen werden. Die erfolgten Baumaßnahmen stellen Herstellung bzw. Neuerrichtung eines Gebäudes dar. Auch die Höhe der Aufwendungen für die Arbeiten und Zusicherung einer Förderung von 591.400 ATS und Zusicherung einer Förderung des Amtes der Wiener Landesregierung in Höhe von 266.100 ATS spricht für eine Neuerrichtung eines Gebäudes und nicht für Sanierungsarbeiten.
Dem Vorbringen der Abgabenbehörde im Vorlageantrag, dass es sich laut Baubescheid lediglich um einen Zubau handelt, muss entgegengehalten werden, dass im Baubescheid der Begriff Zubau nicht ausschließlich verwendet wurde. Der Bescheid betrifft "Bauliche Herstellungen und Abänderungen". Der Begriff Zubau wurde im Zusammenhang mit der Belassung der Fluchtlinien des Altbestandes verwendet. In diesem Bescheid wurde auch die Inangriffnahme der Gehsteigherstellung und Herstellung einer Hauskanalanlage vor Erteilung der Benützungsbewilligung vorgeschrieben.
Der erkennende Senat kam zur Entscheidung, dass die vorgenommenen Baumaßnahmen beim verfahrensgegenständlichen Gebäude nach der Verkehrsauffassung als Errichtung eines Gebäudes, somit als Hausbau zu sehen sind.
3.2.2. Herstellerbefreiung
Nachdem von einem selbst hergestellten Gebäude auszugehen ist, ist die Frage zu klären, ob der Bf. oder die Miteigentumsgemeinschaft oder ausschließlich die Eltern des Bf. das Gebäude hergestellt haben und wer in den Genuss der Herstellerbefreiung kommt.
Unstrittig steht fest, dass im Zeitpunkt der Errichtung des Gebäudes die Liegenschaft lediglich zu einem Achtel im Eigentum des Bf. stand.
Gemäß § 30 Abs 1 EStG 1988 sind private Grundstücksveräußerungen die Veräußerungsgeschäfte von Grundstücken, soweit sie keinem Betriebsvermögen angehören. Der Begriff des Grundstücks erfasst auch Gebäude und grundstücksgleiche Rechte.
Die Befreiung idF vor BGBl I 22/2012 geht auf die Stammfassung des EStG 1988 (BGBl 400/1988) zurück. In den erläuternden Bemerkungen zur Regierungsvorlage zu dieser Stammfassung des EStG (ErläutRV 954 BlgNR 17. GP, 82) heißt es: "Gebäude, die der Steuerpflichtige auf eigenem Grund und Boden selbst herstellt oder herstellen läßt, sind ab 1989 nicht mehr Gegenstand des Spekulationstatbestandes. Die Veräußerung von Grund und Boden samt Gebäude ist diesfalls in einen hinsichtlich des Grund und Bodens steuerpflichtigen und einen hinsichtlich des Gebäudes steuerneutralen Vorgang aufzuspalten. Damit kommt es vor allem nicht mehr zu dem Effekt, dass bei Veräußerung selbst hergestellter Gebäude die eigene Arbeitskraft steuerlich erfasst wird."
Offenkundig sollten von der Herstellerbefreiung nur jene Gebäude erfasst werden, die der Steuerpflichtige auf seinem eigenen Grund und Boden selbst hergestellt hat bzw das alleinige finanzielle Risiko trug.
Der beschwerdegegenständliche Sachverhalt ist jedoch dadurch gekennzeichnet, dass das Gebäude nicht auf eigenem Grund, sondern auf einer in Gemeinschaftseigentum stehenden Liegenschaft errichtet wurde. Bf sen. war zu 3/8, Mutter zu 4/8 und der Bf. zu 1/8 beteiligt.
Aus den Auszügen des Zentralem Melderegisters ergibt sich, dass der Bf. in der elterlichen Wohnung in der Adresse1 mit Hauptwohnsitz gemeldet blieb. Auch seine Gattin, Frau Ehefrau verlegte ihren Wohnsitz nach Eheschließung in die ehemals elterliche Wohnung des Bf. Die Eltern des Bf., Herr Bf sen. und Frau Mutter waren an der Adresse des neu errichteten Hauses mit ihrem Hauptwohnsitz gemeldet.
Der steuerliche Vertreter gab gegenüber dem Bundesfinanzgericht an, dass der Bf. mit seiner Gattin entgegen der Meldung im Zentralen Melderegister tatsächlich in ***9*** wohnte. Die Meldung in der elterlichen Wohnung wurde aufrechterhalten, um die Anwartschaft auf die Gemeindewohnung für seinen Sohn zu erhalten.
Die vorgelegten Dokumente und Schriftstücke hinsichtlich der Errichtung des Gebäudes waren an die Miteigentumsgemeinschaft gerichtet, der Bf. ist mit seinen Eltern als Miteigentümergemeinschaft nach außen in Erscheinung getreten. Auch gegenüber dem Magistrat der Stadt Wien MA 50 traten der Bf. und seine Eltern als Miteigentumsgemeinschaft auf. Rechnungen, die sich ausschließlich auf den Bf. beziehen, wurden nicht vorgelegt. Ebenfalls konnte der Bf. nicht nachweisen, dass er tatsächlich das alleinige finanzielle Risiko für den gesamten Hausbau trug.
Mangels vertraglicher Vereinbarungen zwischen dem Bf. als "alleiniger" Bauführer und den beiden anderen Miteigentümer und mangels Verbücherung eines "alleinigen" Rechtes des Bf. am Gebäude (Superädifikat) im Grundbuch aufgrund des Umstandes, dass das Gebäude tatsächlich ausschließlich vom Bf. errichtet worden sei, greifen die Vorschriften über die Bauführung des Allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches (ABGB). Für diesen Fall des Fehlens einer Vereinbarung folgt das Gesetz in der Hauptsache der Regel "superficies solo cedit", dh dass das Eigentum am Gebäude dem Eigentum am Grundstück folgt, weil das Gebäude unselbständiger Bestandteil des Grundstückes wird.
Der Verwaltungsgerichtshof hat zur Herstellerbefreiung mehrmals festgehalten, dass diese Befreiungsbestimmung aus verfassungsrechtlichen Überlegungen nicht weit auszulegen ist (VwGH 24.9.2014, 2010/13/0154). Er kam auch zu der Ansicht, dass die Wertschöpfung bei der Errichtung eines Gebäudes allein (oder überwiegend) nur ausnahmsweise auf die Arbeitsleistung einer einzigen Person (des Eigentümers) zurückzuführen ist. Vor diesem Hintergrund werden mit dem Begriff des selbst hergestellten Gebäudes auch Gebäude erfasst, die der Eigentümer zwar nicht (allein oder überwiegend) in eigener Arbeitsleistung errichtet, aber als Bauherr mit uneingeschränktem Bauherrenrisiko errichten lässt (VwGH 20.9.2001, 98/15/0071).
Gemäß § 167 Abs. 2 BAO ist unter sorgfältiger Berücksichtigung der Ergebnisse des Abgabenverfahrens nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht.
Der Bf. konnte den erkennenden Senat nicht überzeugen, dass er angesichts der vorliegenden Umstände tatsächlich das Gebäude als alleiniger Bauherr mit uneingeschränktem Bauherrenrisiko errichten ließ.
Entsprechend der oben angeführten Erwägungen und dem Grundsatz des bürgerlichen Rechtes bezüglich der Vorschriften über die Bauführung und der Tatsache, dass keine Verträge zwischen dem Bf. und seiner Eltern als Miteigentümer geschlossen und keine Verbücherung des alleinigen Eigentumsrechtes des Bf. am Gebäude im Grundbuch (Superädifikat) vorgenommen wurde, geht der Senat aufgrund der freien Beweiswürdigung gemäß § 167 BAO von der Errichtung des Gebäudes durch die Miteigentumsgemeinschaft aus. Folglich war dem Bf. die Herstellerbefreiung im aliquoten Ausmaß seines Eigentumsanteiles von 1/8 am Grund und Boden der gesamten Liegenschaft zu gewähren.
Die Herstellerbefreiung bezieht sich immer nur auf den Miteigentumsanteil und geht auch im Falle eines unentgeltlichen Erwerbes (nachfolgende Schenkung an den Bf.) nicht auf den Rechtsnachfolger über.
Aus Sicht obiger Erwägungen liegt somit in diesem Streitfall eine Veräußerung eines "selbst hergestellten Gebäudes" vor. Die Herstellerbefreiung steht nur dem Errichter selbst zu. Die Befreiungsbestimmung des § 30 Abs. 2 Z 2 EStG 1988 konnte daher im Ausmaß von 1/8 Miteigentumsanteil zur Anwendung kommen.
Anzumerken ist diesbezüglich, dass sich der Anteil von 1/8 auf die gesamte Liegenschaft bezieht. Da in diesem Verfahren die Immobilienertragsteuer vom Hälfteanteil des Kaufpreises festgesetzt wird, ist die Herstellerbefreiung auf ein Viertel des auf den Bf. entfallenden Veräußerungserlöses hinsichtlich des Gebäudes (oder auf ein Achtel des gesamten Veräußerungserlöses hinsichtlich des Gebäudes) zu gewähren.
Der Anteil der Herstellerbefreiung wird folgendermaßen berechnet:
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Verkaufspreis gesamt
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760.000 €
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Grund und Boden gesamt
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360.000 €
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Gesamter Veräußerungserlös hinsichtlich des Gebäudes
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400.000 €
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1/8 Anteil des Kaufpreises vom gesamten Gebäude
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50.000 €
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86% Anschaffungskosten
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-43.000 €
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Bemessungsgrundlage für Herstellerbefreiung
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7.000 €
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Befreiung der 25%-igen ImmoESt
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1.750 €
Auf den Betrag von 1.750 € wird die Herstellerbefreiung angewendet.
3.2.3. Berechnung der Immobilienertragsteuer
Der Kaufpreis für die gesamte Liegenschaft betrug 760.000 €. Auf den Bf. entfiel die Hälfte dieses Betrages (= 380.000 €). Dieser Betrag wurde für Grund und Boden in Höhe von 180.000 € und für das Gebäude in Höhe von 200.000 € aufgeteilt.
Gegen die vom Bf. vorgenommene Aufteilung zwischen Grund und Boden und Gebäude wurden seitens der Abgabenbehörde keine Einwendungen vorgebracht. Das Bundesfinanzgericht sieht keine Gründe, von dieser Aufteilung abzuweichen.
Die Immobilienertragsteuer aus dem Veräußerungserlös für den Grund und Boden in Höhe von 180.000 € beträgt 6.300 € (Veräußerungserlös von 180.000 € minus 86% fiktive Anschaffungskosten = 154.800 €, dies ergibt eine Bemessungsgrundlage von 25.200 €, davon 25% ergibt eine Immobilienertragsteuer von 6.300 €).
Die Immobilienertragsteuer aus dem Veräußerungserlös für das Gebäude von 200.000 € beträgt 7.000 € (Veräußerungserlös von 200.000 € minus 86% fiktive Anschaffungskosten = 172.000 € ergibt eine Bemessungsgrundlage von 28.000 €, davon 25% ergibt eine Immobilienertragsteuer von 7.000 €). Die Herstellerbefreiung ist auf 1/8 der Anteile des gesamten Gebäudes anzuwenden und beträgt 1.750 € (Berechnung zur Herstellerbefreiung siehe oben).
Die auf das Gebäude entfallende Immobilienertragsteuer beträgt für den auf den Bf. entfallen Miteigentumsanteil (= 1/8 der gesamten Liegenschaft bzw 1/4 des dem Bf. gehörenden Hälfteanteils im Zeitpunkt des Verkaufes) somit 5.250 € (7.000 € - 1.750 € = 5.250 €).
Insgesamt beträgt die Immobilienertragsteuer 11.550 €.
Berechnung:
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Veräußerungserlös gesamt
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760.000 €
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Hälfteanteil des Bf.
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380.000 €
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Grund und Boden
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180.000 €
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Gebäude
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200.000 €
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ImmoESt auf Grund und Boden
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6.300 €
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ImmoESt auf Gebäude
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5.250 €
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ImmoESt gesamt
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11.550 €
Die Immobilienertragsteuer wird in Höhe von 11.550 € festgesetzt.
Einkommensteuer 2014
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Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit
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Unicredit Bank Austria AG
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31.510,20 €
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VBV-Pensionskasse
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5.184,48 €
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Gesamtbetrag der Einkünfte
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36.694,68 €
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Sonderausgaben
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Pauschbetrag für Sonderausgaben
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-60,00 €
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Außergewöhnliche Belastungen
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Aufwendungen vor Abzug des Selbstbehaltes
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-1.929,00 €
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Selbstbehalt
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1.929,00 €
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Einkommen
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36.634,68 €
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Einkommensteuer
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10.137,84 €
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Steuer vor Abzug der Absetzbeträge
|
10.137,84 €
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Pensionistenabsetzbetrag
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0,00 €
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Steuer nach Abzug der Absetzbeträge
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10.137,84 €
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Steuer für die sonstigen Bezüge beträgt:
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0% für die ersten 620,00 €
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0,00 €
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6% für die restlichen 5.495,80 €
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329,75 €
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Steuer für Einkünfte aus Grundstücksveräußerungen (25%)
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11.550,00 €
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Einkommensteuer
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22.017,59 €
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Anrechenbare Lohnsteuer
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-8.175,22 €
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Vom Bf. abgeführte Immobilienertragsteuer
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-6.300,00 €
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Rundungsdifferenz gemäß § 39 Abs 3 EStG 1988
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-0,37 €
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Festgesetzte Einkommensteuer
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7.542,00 €
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Zur Unzulässigkeit der Revision
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Eine Frage von grundsätzlicher Bedeutung liegt nicht vor, da das Erkenntnis im Sinne der Rechtsprechung des VwGH ergangen ist, und die Frage der Nachweisführung nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes beantwortet wurde.
Wien, am 22. April 2021
Normen und Schlagworte
- § 30 Abs. 1 Z 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 167 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 30 Abs. 2 Z 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 30 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
- Geschäftszahl
- RV/7105342/2016
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2021:RV.7105342.2016
- Stammnummer
- 132898
- Gültig
- 22.04.2021 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF