…prüfen, ob dem Beschäftigten auch tatsächlich rechtswirksam eine Vertretungsbefugnis eingeräumt wurde, oder ob es sich hiebei nur um eine Scheinvereinbarung gehandelt hat. Entscheidend sind somit die tatsächlich gelebten wahren Verhältnisse. Bereits in seiner Entscheidung vom 31.01.1995 hat der VwGH zu dieser Thematik ausgeführt…
…aus Rechtsgeschäften, die eigentlich den Hauptverein Verband betroffen hätten, auf Subvereine verlagert worden, die aber in keiner Form tatsächlich tätig gewesen seien - daher handle es sich um "Scheinvereine" -, die Feststellung, dass mehrere juristische Personen zur Zweckverwirklichung von Einkünften des Präsidenten des Vereins, des Bf. und…
…2004, RV/0048-L/02 und VwGH vom 27.2.2002, 99/13/0062 zu beurteilen, wenn in Wirklichkeit ein Scheinverein nach § 23 BAO vorliegen würde und in wirtschaftlicher Betrachtungsweise gemäß § 21 BAO die Einkünfte und Umsätze des Scheingebildes einem anderen Steuersubjekt zuzurechnen wären. Dies…
…ob dieser als Verein iSe juristischen Person des Privatrechtes das Zurechnungssubjekt ist oder ob in wirtschaftlicher Betrachtung ein bloßer Scheinverein vorliegt und die Zurechnung an eine andere Person zu erfolgen hat. Ein bloßer Scheinverein scheint aber nach derzeitiger Aktenlage nach Ansicht des Finanzamtes nicht vorzuliegen…
…Bescheidbeschwerde vom 25. Februar 2014 und die Ergänzung vom 17. Mai 2014 aufrechterhalten werden. Zusätzlich sei auszuführen: Inhalt der zitierten Rechtsmeinung sei es Scheinvereinbarungen von echten Arbeitsverhältnissen unterscheidbar zu machen. Lägen aber alle formalen Voraussetzungen vor und sei ein wahrhaftes Arbeitsverhältnis erfüllt worden, was zu…
…nachfolgende Verwendung durch den Bf in Deutschland spricht die Beendigung der ihm dort erteilten Verkehrszulassung per 4.März 2010. Der im AP-Verfahren vorgelegten Kaufvertrag vom 4.März 2010 (Verkauf an P.Z.) stellt aus Sicht des BFG eine reine Scheinvereinbarung ohne faktisches Substrat dar…
…Gesellschaftsvertrages und des Geschäftsführervertrages zustehen, prüft der VwGH die tatsächlichen Verhältnisse insoweit, als sie einen Schluss auf in Wahrheit andere als die offengelegten Rechtsbeziehungen zulassen (die getroffenen Vereinbarungen zwischen Gesellschafter und Geschäftsführer sind nur Scheinvereinbarungen, welche die wahren Rechtsbeziehungen verschleiern), ferner prüfte er die rechtlichen…