…Bei Geldleistungen wird die Eignung, den Wert der Gesellschaftsrechte zu erhöhen, im Regelfall zu bejahen sein. Forderungsverzichte müssen objektiv geeignet sein, den Wert der Gesellschaftsrechte zu erhöhen (Sanierungsverzichte, Forderungsverzichte zur Verlustabdeckung, auch wenn die Überschuldung dadurch nicht voll beseitigt wird). Im berufungsgegenständlichen Fall verringerten sich…
Zu den Überlegungen der Bf., dass ein Verzicht auf eine „nicht werthaltige“ Forderung zu keiner Gesellschaftsteuerpflicht führen kann, weil es auch an der Eignung zur Erhöhung der Gesellschaftsrechte mangle und es selbst bei Bejahung der Voraussetzungen des Tatbestandes an einer Bemessungsgrundlage fehle, ist weiter auszuführen…
…Bei Geldleistungen wird die Eignung, den Wert der Gesellschaftsrechte zu erhöhen, im Regelfall zu bejahen sein. Forderungsverzichte müssen objektiv geeignet sein, den Wert der Gesellschaftsrechte zu erhöhen (Sanierungsverzichte, Forderungsverzichte zur Verlustabdeckung, auch wenn die Überschuldung dadurch nicht voll beseitigt wird). Im berufungsgegenständlichen Fall verringerten sich…
Nach der Rechtsprechung des EuGH besteht das ausschlaggebende Kriterium dafür, ob ein Vorgang, bei dem Kapital angesammelt wird, der Gesellschaftsteuer unterworfen werden kann, darin, dass das Wirtschaftspotential der begünstigten Gesellschaft verstärkt wird (EuGH 15.7.1982, C-270/81, Felicitas, Rn 16). Der Gerichtshof hat…
…000,- fest. Begründend stellte das Finanzamt fest: „Da der Forderungsverzicht nur objektiv geeignet sein muss, den Wert der Gesellschaftsrechte zu erhöhen, ist auch bei Sanierungsverzichten Gesellschaftsteuerpflicht gegeben." Gegen diese Bescheide wurden rechtzeitig Berufungen erhoben und vorgebracht: „Die Muttergesellschaft der BF. GmbH, die A Deutschland, hat…
…fest: „Da der Forderungsverzicht nur objektiv geeignet sein muss, den Wert der Gesellschaftsrechte zu erhöhen, ist auch bei Sanierungsverzichten Gesellschaftsteuerpflicht gegeben." Gegen diesen Bescheide wurde rechtzeitig Berufung erhoben und vorgebracht: „Die Muttergesellschaft der BF., die A AG Deutschland, hat auf eine Forderung gegenüber der BF…
…Gegenleistung gegenübersteht, was gegenständlich nicht vorliegt. Da der Forderungsverzicht nur objektiv geeignet sein muss, den Wert der Gesellschaftsrechte zu erhöhen, wäre auch bei Sanierungsverzichten in der Regel die Gesellschaftssteuerpflicht zu bejahen, etwa bei Verzicht, um die Gesellschaft vor dem Zusammenbruch zu bewahren, zur Verlustabdeckung, auch…
…VwGH 28.09.1998, 95/16/0302). Da auch der Forderungsverzicht nur objektiv geeignet sein muss, den Wert der Gesellschaftsrechte zu erhöhen, ist auch bei Sanierungsverzichten in der Regel Gesellschaftsteuerpflicht zu bejahen, etwa bei Verzicht, um die Gesellschaft vor dem Zusammenbruch zu bewahren, zur Verlustabdeckung…
…VwGH 28.09.1998, 95/16/0302). Da auch der Forderungsverzicht nur objektiv geeignet sein muss, den Wert der Gesellschaftsrechte zu erhöhen, ist auch bei Sanierungsverzichten in der Regel Gesellschaftsteuerpflicht zu bejahen, etwa bei Verzicht, um die Gesellschaft vor dem Zusammenbruch zu bewahren, zur Verlustabdeckung…
IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesfinanzgericht hat durch die Senatsvorsitzende (Berichterstatterin) Mag.DDr. Hedwig Bavenek-Weber, die Richterin Andrea Wimmer-Bernhauser, sowie die fachkundigen Laienrichter Albert Scheiblauer MLS und KomzlR Christian Gerzabek in der Beschwerdesache der ***1*** - GmbH, vormals ***2*** GmbH, nunmehr ***3***, vertreten durch…
IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter M. in der Beschwerdesache Stiftung, Wien, vertreten durch HFP Steuerberatungs GmbH, Wien, über die Beschwerde der Abgabepflichtigen vom 15. Oktober 2012 gegen den Bescheid des Finanzamtes Wien 1/23 vom 11. September 2012 über die…
IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesfinanzgericht hat durch R. in der Beschwerdesache A.B., Adresse1, vertreten durch BDO Austria GmbH Wirtschaftsprüfungs-u. Steuerberatungsgesellschaft, Kohlmarkt 8-10, 1010 Wien, über die Beschwerde vom 8. November 2012 gegen den Bescheid des Finanzamtes Gänserndorf Mistelbach vom 11. Oktober…
Gegenständlich stand jeweils mit der rechtskräftigen Bestätigung des Sanierungsplanes (25.07.2014 bzw. 15.12.2016) fest, dass die aushaftenden Abgabenverbindlichkeiten bei der Primärschuldnerin nur mehr im Ausmaß von 20 % bzw. 25 % einbringlich sein würden. Die Haftung für 80 % bzw. 75 % der Abgabenverbindlichkeiten machte das…
IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter Mag. Armin Treichl in der Beschwerdesache a b, c 22 Tür Top 2, d e, vertreten durch Schneider Wirtschaftsprüfung und Steuerberatung GmbH, Nibelungenstraße 19, 6845 Hohenems, über die Beschwerde vom 11.01.2016 gegen den…
IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesfinanzgericht hat durch den Vorsitzenden Dr. Rauscher und Mag. Glashüttner als Richter sowie Mag. Aust und Mag. Kühberger-Leeb als fachkundige Laienrichterinnen im Beisein der Schriftführerin Lisa Pfingstl über die Beschwerden der ***Bf-GmbH***, ***Bf-Adr***, vertreten durch die Puntigam…
Diese Vorgangsweise ist durchaus branchenüblich. Soweit ich mich erinnern kann (ich war teilweise in die Vertragsverhandlungen eingebunden) wurde diese Vorgangsweise deshalb gewählt, damit unsere Mandantschaft einerseits über die Räumlichkeiten (Bettenkapazitäten) verfügen kann und andererseits durch den Ankauf des Inventars eine klare Abtrennung in den Verantwortlichkeiten…
IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter Dr. Alois Pichler in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, vertreten durch PKF Corti & Partner GmbH Wirtschaftsprüfer und Steuerberater, Neubaugasse 55, 8020 Graz, über die Beschwerde vom 7. März 2022 gegen den Bescheid des Finanzamtes Österreich…
Mittels Abtretungsvertrag vom 18. Juli 2017 hätten die Gesellschafter der Bf. ihre Beteiligungen an der Bf. um insgesamt 100.000,00 € an die ***12*** veräußert. Der Verkehrswert der Bf. zu diesem Stichtag habe nach Einschätzung der Käufer- und Verkäuferseite 100.000,00 € betragen…
IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin Mag. R. in der Beschwerdesache Bf., vertreten durch Stb., gegen den Bescheid des Finanzamtes Wien 1/23 vom 15. Dezember 2004 betreffend Körperschaftsteuer für das Jahr 1996 und den Bescheid des Finanzamtes Wien 1/23…
IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesfinanzgericht hat durch den Senatsvorsitzenden Dr. Wolfgang Pavlik, die Richterin Mag. Daniela Regina Denk sowie die fachkundigen Laienrichter Mag Rudolf Kortenhof und Mag. Belinda Maria Eder über die Beschwerde des ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, vertreten durch Dr. Peter Wolf Wirtschaftsprüfungs- und…