…Erledigung des Aussetzungsantrages weder eingeleitet noch fortgesetzt werden durften. Dem Bf. kam weiters mit der Einbringung der verfahrensgegenständlichen Beschwerde gegen den die Aussetzung der Einhebung ablehnenden Bescheid gemäß § 212a Abs. 4 BAO ebenfalls eine Hemmung der Einbringung nach § 230 Abs. 6 BAO zu. Das Haftungsverfahren…
…erblicken (vgl. VwGH 18.9.1985, 84/13/0085). Hi nsi chtlich anderer Abgaben, die für das Geschäftsergebnis einer juristischen Person nicht erfolgsneutral seien, sei es Sache des gemäß § 80 BAO befugten Vertreters, darzutun, weshal b er nicht dafür Sorge tragen habe können, dass die…
…2003 sei festzuhalten, dass gemäß § 78 Abs. 1 EStG 1988 der Arbeitnehmer die Lohnsteuer bei jeder Lohnzahlung einzubehalten habe. Es wäre daher Sache des Bf. gewesen, für eine zeitgerechte Lohnsteuerabfuhr Sorge zu tragen. Er hingegen habe die fälligen Lohnsteuerbetrag dem Finanzamt gemeldet, eine Abfuhr jedoch…
…die Rechtsmittelfrist wegen dessen Urlaubs verstrichen wäre, trifft auf jeden Fall einer Bescheidzustellung zu und kann im Nachhinein nicht die Zweckmäßigkeit einer Zustellung begründen. Es ist Sache des steuerlichen Vertreters, für Bescheidzustellungen während seiner Ortsabwesenheit Vorsorge zu treffen. Im vorliegenden Fall handelt es sich bei…
…07.04.2015 weist nicht die gehörige Unterschrift oder Amtssignatur auf. Es ist mit einem erheblichen Mangel behaftet. Ich ersuche daher um Einstellung des Haftungsverfahrens." Mit Schreiben vom 29.04.2015, zugestellt durch Hinterlegung am 11.05.2015, erließ die belangte Behörde einen Haftungsbescheid gem…
…279, Tz. 10) Spruch des Haftungsbescheides (§ 224) ist die Geltendmachung der Haftung für einen bestimmten Abgabenbetrag einer bestimmten Abgabe. Damit wird auch die Sache des konkreten Haftungsverfahrens und insoweit auch der Rahmen der Abänderungsbefugnis iSd § 279 Abs 1 festgelegt (vgl VwGH 19.12.2002, 2001…
…Da diese Zahlungen verspätet und erst nach der Erstellung des Haftungsbescheides erfolgt seien, würden diese nunmehr berücksichtigt. Die Nachtragsquote von € 125,57 habe den Kommunalsteuerrückstand für Jänner bis März 2021 verringert und habe daher für das Haftungsverfahren keine Bedeutung. Für 2020 sei die Jahreserklärung…
…mit beschränkter Haftung herangezogen werden können. Der Bf. war seit 27.04.2001 als selbständig vertretungsbefugter Geschäftsführer für die Entrichtung der Abgaben verantwortlich. Dem Bf. wurde im Zuge des Haftungsverfahrens die Möglichkeit eröffnet, darzulegen, welche Gründe für die Nichtentrichtung der Abgaben maßgebend waren bzw. nachzuweisen…
…Umsatzsteuern zu berücksichtigen. Bei „ordnungsgemäßer Beurteilung“ würde sich keine Zahllast ergeben. Das Finanzamt wies mit Beschwerdevorentscheidung vom 23.4.2015 die Beschwerde gegen den Haftungsbescheid als unbegründet ab. Im Falle der Uneinbringlichkeit der Abgaben bei der Gesellschaft sei es Sache des Geschäftsführers, darzulegen, weshalb er…
…Abgabenbescheid zugrunde liegt und diese Vorfrage nicht im Haftungsverfahren zu klären ist. Akzessorietät der Haftung: Entscheidungen über Rechtsmittel müssen berücksichtigen, ob die haftungsgegenständliche Abgabenschuld zwischen Erlassung des Haftungsbescheids, Einbringung der Beschwerde (früher: Berufung) und materielle Entscheidung in der Sache durch das Bundesfinanzgericht entrichtet wurde. Aus…
…geleisteten Zahlungen (Quoten) enthalten sein müssen. Auf die Pflicht zur Gleichbehandlung aller Gläubiger (Gleichbehandlungsgrundsatz) und die qualifizierte Mitwirkungspflicht des Geschäftsführers im Haftungsverfahren wurde hingewiesen. Nachdem der Beschwerdeführer Gründe für die Nichtentrichtung der Abgaben nicht bekannt gegeben hat, zog das Finanzamt diesen mit angefochtenem Bescheid für…
…weiteren Geschäftsführer zum Kreis der in § 80 BAO genannten Vertreter zählt, die zur Haftung für die Abgaben der Gesellschaft mit beschränkter Haftung herangezogen werden können. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist es Sache des Geschäftsführers, die Gründe darzulegen, die ihn ohne sein Verschulden daran…
… 9, 80 BAO verwiesen. Die Uneinbringlichkeit der in Haftung gezogenen Abgaben bei der Gesellschaft sei nicht strittig. In einem solchen Fall sei es nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes Sache des Geschäftsführers darzutun, weshalb er nicht Sorge getragen habe, dass die Gesellschaft die anfallenden Abgaben rechtzeitig…
…2010 eingetreten. Die Verjährung wurde aber durch das eröffnete Konkursverfahren unterbrochen. Die fünfjährige Verjährungsfrist begann erst wieder mit Beendigung des Konkursverfahrens am 2. Februar 2007 neu zu laufen. Der Grund dafür, dass das Haftungsverfahren erst am 13. September 2011 gegen Sie eingeleitet wurde, liegt daran…
…Alleine daraus ist bereits Gläubigerbenachteiligung vorgelegen. Hier wäre es, wie bereits im Haftungsbescheid ausgeführt wurde, Sache des Geschäftsführers den Umfang der Gläubigerbenachteiligung an Hand von geeigneten Unterlagen nachzuweisen. Da jedoch, wie bereits im Prüfungsverfahren zur Haftungsinanspruchnahme von Ihnen bekanntgegeben wurde für den gesamten haftungsrelevanten Zeitraum…
…der Sache an die Abgabenbehörde gegeben. Die Entscheidung, ob eine Beschwerde kassatorisch erledigt wird, liegt im Ermessen des Bundesfinanzgerichtes (vgl. Ritz, BAO5, § 289 Tz 4). Aus der Sicht der Ermessensübung ist im Streitfall vor allem zu berücksichtigen, dass dem Finanzamt einerseits Parteistellung im Haftungsverfahren und…
…Umsätze getätigt wurden. Was eine allfällige Gleichbehandlung der Gläubiger betrifft, so wäre dies vom Bf. zu behaupten und zu beweisen gewesen. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist es Sache des Geschäftsführers, die Gründe darzulegen, die ihn ohne sein Verschulden daran gehindert haben, die ihm…
…Wesen einer meritorischen Beschwerdeentscheidung, dass das Verwaltungsgericht die Sache nach allen tatsächlichen und rechtlichen Gesichtspunkten neu zu überprüfen hat. Es hat daher auch im Falle einer Haftungsinanspruchnahme die Umstände zu berücksichtigen, die im Zeitpunkt der Erlassung des Erkenntnisses gegeben sind (idS. VwGH 27.04.2000…
…Einwendungen gegen den Abgabenanspruch sind nicht Gegenstand des Haftungsverfahrens." Mit Akteneinsicht vom 22.06.2017 hat der Beschwerdeführer durch seinen rechtsanwaltlichen Vertreter in die Verwaltungsakten der Gesellschaft sowie in den Gerichts- und den Verwaltungsakt des Beschwerdeführers Einsicht genommen. Der Beschwerdeführer hat in der Beschwerde die…
…in der mündlichen Verhandlung vor, dass P-4 ohnehin ebenfalls (u.a.) für den haftungsgegenständlichen Zeitraum zur Haftung in Anspruch genommen wurde. Dem beantragten Zuwarten mit der vorliegenden Entscheidung bis zur Rechtskraft des Haftungsverfahrens des CEO kann nicht entsprochen werden, da es im gegenständlichen Verfahren…