…zur Kinderbetreuung ist bei (Ehe-)Partnern weiters zu beachten, dass die Regelung der Kinderbetreuung zwischen den Elternteilen Sache der privaten Lebensgestaltung ist und die Beschäftigung einer Haushaltshilfe oder Kinderbetreuungsperson auch dann keine außergewöhnliche Belastung bildet, wenn beide Partner berufstätig sind (vgl zB VwGH 13.12…
…der Kinderbetreuung übernimmt) grundsätzlich Sache der privaten Lebensgestaltung (VwGH 21.9.2005, 2002/13/0002). Machen beide Lebensgefährten bloß von ihrem Recht Gebrauch, eine Erwerbstätigkeit auszuüben, sind die Kosten für die Kinderbetreuung durch eine Hausgehilfin, die durch eine andere Gestaltung des Familien- und Berufslebens der…
…und gesundheitliche Gestaltung seines Lebens habe der Dienstgeber zumindest direkt keinen Einfluss. Die gewählte Ausbildung, der gewählte Beruf, alles private Entscheidungen, die für Behörden ohne Beurteilung der Risikobereitschaft - Zumutbarkeit - in der Lebensgestaltung von Steuerpflichtigen zur Kenntnis zu nehmen seien. Zusammenfassend bitte er in der Ermessensübung…
…sowie die finanzielle und gesundheitliche Gestaltung seines Lebens habe der Dienstgeber zumindest direkt keinen Einfluss. Die gewählte Ausbildung, der gewählte Beruf, alles private Entscheidungen, die für Behörden ohne Beurteilung der Risikobereitschaft - Zumutbarkeit - in der Lebensgestaltung von Steuerpflichtigen zur Kenntnis zu nehmen seien. Für die Jahre…
…7.2009, 6 OB 29/09x). In der Natur der Sache liege es, dass Leistungsbeziehungen zwischen nahen Angehörigen sowohl durch eine auf Einkunftserzielung ausgerichtete Tätigkeit als auch durch das private Naheverhältnis veranlasst werden könnten. Diese Sachverhaltsfrage sei unter dem Gesichtspunkt des Fremdvergleiches zu klären. Gebe…
…Ehepartnern ein Unterhaltsanspruch entsteht, hängt von mannigfaltigen Umständen ab, die weitgehend der Disposition der Ehegatten unterliegen und insofern als Sache der persönlichen Lebensgestaltung oder des persönlichen Risikos anzusehen sind (VfGH 10.06.1992 B 1257/91; Erläuterungen Regierungsvorlage zu BGBl I 2010/111, BudBG 2011…
…als Sache der persönlichen Lebensgestaltung oder des persönlichen Risikos anzusehen sind. Nach dem Gesagten liegt daher sehr wohl eine sachliche Begründung für die Nichtgewährung des Alleinverdienerabsetzbetrages für kinderlose Steuerpflichtige vor. Eine unsachliche Ungleichbehandlung wegen des Geschlechts oder des Alters kann das Bundesfinanzgerichtvor dem Hintergrund der…
…Dies trifft auch dann zu, wenn typische Aufwendungen der privaten Lebensführung steuerlich verwertet werden sollen. Im Hinblick auf seine eigene Nähe zum Beweisthema hat hier der Beschwerdeführer von sich aus nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, dass sie – entgegen allgemeinen Lebenserfahrung – die betriebliche oder berufliche…
…als Sache der persönlichen Lebensgestaltung oder des persönlichen Risikos anzusehen sind. Nach dem Gesagten liegt daher sehr wohl eine sachliche Begründung für die Nichtgewährung des Alleinverdienerabsetzbetrages für kinderlose Steuerpflichtige vor. Eine unsachliche Ungleichbehandlung wegen des Geschlechts oder des Alters kann vor dem Hintergrund der VfGH…
…Sache der persönlichen Lebensgestaltung oder des persönlichen Risikos anzusehen sind. Nach dem Gesagten liegt daher sehr wohl eine sachliche Begründung für die Nichtgewährung des Alleinverdienerabsetzbetrages für kinderlose Steuerpflichtige vor. Eine unsachliche Ungleichbehandlung wegen des Geschlechts oder des Alters kann das Bundesfinanzgericht vor dem Hintergrund der…
…Sache der persönlichen Lebensgestaltung oder des persönlichen Risikos anzusehen sind. Nach dem Gesagten liegt daher sehr wohl eine sachliche Begründung für die Nichtgewährung des Alleinverdienerabsetzbetrages für kinderlose Steuerpflichtige vor. Eine unsachliche Ungleichbehandlung wegen des Geschlechts oder des Alters kann das Bundesfinanzgericht vor dem Hintergrund der…
…der Einkommensteuer berücksichtigt werden müssen (VfGH 12. Dezember 1991, G 188-189/91). Im Zuge dessen sprach er aus, dass die Leistung von Unterhaltszahlungen an Kinder - im Gegensatz zu Unterhaltszahlungen an Ehepartner (siehe VfGH 10. Juni 1992, B 1257/91) - nicht bloß Sache privater Lebensgestaltung…
…dem Ehepartner steuerlich unbeachtlich bleiben können. Ob zwischen Ehepartnern ein Unterhaltsanspruch besteht, hängt - anders als bei Kindern - von mannigfaltigen Umständen ab, die weitgehend der Disposition der Ehegatten unterliegen und insofern als Sache der persönlichen Lebensgestaltung oder des persönlichen Risikos anzusehen sind. § 34 Abs. 7 Z…
…wenn ihr die Möglichkeit des Wäschewaschens in ***18*** nicht zur Verfügung gestanden wäre. Diese Form der Lebensgestaltung ist privat veranlasst. Auf die Bf war im Jahr 2001 ein Kraftfahrzeug mit einem Wiener Kennzeichen zugelassen, für das am 30.04.2001 in einer Grazer Werkstatt die …
…die bis zum Projektabbruch geplante Vermietung der durch den Umbau zu schaffenden Wohnungen durch den Bf als hinreichend verifiziert an. Einerseits bietet das Verfahrensergebnis weder tragfähige Anhaltspunkte für eine geplante Eigennutzung des verfahrensgegenständlichen Wohnobjekts nach dem Umbau (die Lebensgestaltung des Bf und seiner Familie ist…
…vor, wenn die Kenntnisse iRd ausgeübten Tätigkeit verwertet werden können. In Bezug auf Aufwendungen für die Persönlichkeitsentwicklung kann dies wegen der Nähe zum Bereich der privaten Lebensführung allerdings nur dann gelten, wenn iRd ausgeübten beruflichen Betätigung eine entsprechende Schulung erforderlich ist (VwGH 29.3.12…
…die weitgehend der Disposition der Ehepartner unterliegen und insofern als Sache privater Lebensgestaltung oder persönlichen Risikos anzusehen sind (vgl zB VfGH 10.6.1992, B 1257/91, VfSlg 13.067). Der Gesetzgeber ist nicht verhalten, die Unterhaltspflicht von Ehepartnern ähnlich der Unterhaltspflicht für Kinder zu…
…so fällt auch der Umstand, daß die Eltern getrennt leben, diesen als Sache privater Lebensgestaltung oder persönlichen Risikos zur Last. […] Ob und in welchem Ausmaß bei gegebenen Einkommensverhältnissen und angesichts der durch die getrennte Haushaltsführung verwirklichten Risiken und in Kauf genommenen Nachteile die Transferleistungen…
…die weitgehend der Disposition der Ehepartner unterliegen und insofern als Sache privater Lebensgestaltung oder persönlichen Risikos anzusehen sind (vgl. z.B. VfGH 10.6.1992, B 1257/91, VfSlg 13.067). Der Gesetzgeber ist nicht verhalten, die Unterhaltspflicht von Ehepartnern ähnlich der Unterhaltspflicht für Kinder…
…der Kinder ergeben, keine Rücksicht. Sind solcherart für jedes unterhaltsberechtigte Kind dieselben Leistungen vorgesehen, so fällt auch der Umstand, dass die Eltern getrennt leben, diesen als Sache privater Lebensgestaltung oder persönlichen Risikos zur Last. Ob und in welchem Ausmaß bei gegebenen Einkommensverhältnissen und angesichts der…