…weil die Säumnis mehr als fünf Tage betrug (Fälligkeit 07.01.2022, Entrichtung 13.01.2022) und überdies innerhalb der letzten sechs Monate eine weitere Säumnis vorliegt: So wurde die am 15.11.2021 fällige Körperschaftsteuer-Vorauszahlung 10-12/2021 in der Höhe von 6…
…04-06/2016, auch liegt kein Fall der ausnahmsweisen Säumnis des § 217 Abs. 5 BAO vor, weil die Säumnis mehr als fünf Tage beträgt. Der Säumniszuschlag ist eine objektive Säumnisfolge und ein "Druckmittel" zur rechtzeitigen Erfüllung der Abgabenentrichtungspflicht (VwGH 29.3.2007, 2005/16/0095…
…die Verpflichtung zur Entrichtung eines Säumniszuschlages gemäß Abs. 2 nicht, soweit die Säumnis nicht mehr als fünf Tage beträgt und der Abgabepflichtige innerhalb der letzten sechs Monate vor dem Eintritt der Säumnis alle Abgabenschuldigkeiten, hinsichtlich derer die Gebarung gemäß § 213 mit jener der nicht zeitgerecht…
…Säumnis kein grobes Verschulden trifft, insbesondere insoweit bei nach Abgabenvorschriften selbst zu berechnenden Abgaben kein grobes Verschulden an der Unrichtigkeit der Selbstberechnung vorliegt. …" Laut Aktenlage ist unstrittig, dass die Körperschaftsteuer 2021 nicht spätestens am Fälligkeitstag entrichtet wurde und die Säumnis mehr als fünf Tage…
…ausnahmsweisen Säumnis trage der Gesetzgeber durch die Bestimmung des § 217 Abs. 5 BAO Rechnung. Diese Bestimmung komme im Beschwerdefall nicht zur Anwendung, weil die Säumnis mehr als fünf Tage betragen habe. Nachdem zum Fälligkeitstag 09.05.2018 die Nachforderung an Einkommensteuer für 2016 in Höhe…
…Säumnis mehr als fünf Tage beträgt. Nach Abs. 2 leg.cit. ist als Jahreszinssatz ein um zwei Prozent über dem Kreditzinssatz nach § 78 Abs. 2 liegender Zinssatz heranzuziehen. Die Säumniszinsen werden je Säumniszeitraum berechnet und fallen für einen gesamten Säumniszeitraum an, auch wenn die Säumnis…
…cit. zufolge, besteht (lediglich) dann, wenn die Säumnis nicht mehr als fünf Tage beträgt und der Abgabepflichtige innerhalb der letzten sechs Monate vor dem Eintritt der Säumnis alle Abgabenschuldigkeiten, hinsichtlich der die Gebarung (§ 213) mit jener der nicht zeitgerecht entrichteten Abgabenschuldigkeit zusammengefasst verbucht wird, zeitgerecht…
…Allgemeinen nicht verhindert werden (vgl. VwGH 22.2.1995, 94/13/0242). Auf Grund der gesetzlichen Fälligkeit der Umsatzsteuer (15.02.2010, 15.02.2011) beträgt die Säumnis mehr als fünf Tage, sodass von einer ausnahmsweise Säumigkeit gemäß § 217 Abs. 5 BAO nicht ausgegangen werden…
…4.7.2016, sondern erst am 8.8.2016 (auf ein falsches Abgabenkonto) entrichtet. Die tatsächliche Entrichtung auf dem Abgabenkonto des Bf erfolgte erst infolge eines am 8.9.2016 eingebrachten Umbuchungsantrages. Da die Säumnis mehr als fünf Tage betrug, konnte die Bestimmung des § 217…
…der Umsatzsteuer 10/2017, auch liegt kein Fall der Säumnis nach § 217 Abs.5 BAO vor, weil die Säumnis mehr als fünf Tage beträgt. Der Säumniszuschlag ist eine objektive Säumnisfolge und ein "Druckmittel" zur rechtzeitigen Erfüllung der Abgabenentrichtungspflicht (VwGH 29.3.2007, 2005/16/0095…
…die Säumnis mehr als fünf Tage (§ 217 Abs. 5 BAO). Die Festsetzung des gegenständlichen Säumniszuschlages auf Basis des nicht rechtzeitig entrichteten Teils der Körperschaftsteuervorauszahlung erfolgte demnach zu Recht. Soweit das Beschwerdevorbringen dergestalt verstanden werden kann, dass die Beschwerdeführerin kein grobes Verschulden an der Säumnis treffen…
…Säumnis mehr als fünf Tage beträgt. Nach Abs. 2 leg.cit. ist als Jahreszinssatz ein um zwei Prozent über dem Kreditzinssatz nach § 78 Abs. 2 liegender Zinssatz heranzuziehen. Die Säumniszinsen werden je Säumniszeitraum berechnet und fallen für einen gesamten Säumniszeitraum an, auch wenn die Säumnis…
…1.7.2019. Damit steht fest, dass Säumnis im Sinne des § 217 BAO eingetreten ist. Die Voraussetzungen des § 217 Abs. 5 BAO für die Nichtfestsetzung eines Säumniszuschlages liegen nicht vor, weil die Säumnis mehr als fünf Tage betragen hat. Die Feststellungen betreffend Anmeldung bei…
… 217 Abs. 5 für den Fall einer ausnahmsweisen Säumnis eine Ausnahmeregelung vorsieht, die hier aber nicht zum Tragen kommt, weil die Säumnis mehr als fünf Tage beträgt. Zwischen dem Fälligkeitstag und dem Entrichtungstag lag ein Zeitraum von über drei Wochen. Es war daher spruchgemäß zu…
…15. Oktober 2009, 15. Oktober 2010 und 17. Oktober 2011) beträgt die Säumnis mehr als fünf Tage, sodass von einer ausnahmsweise Säumigkeit gemäß § 217 Abs. 5 BAO keine Rde sein kann. Bezüglich des Einwandes, dass für den Zeitraum 2009 zweimal der erste Säumniszuschlag vorgeschrieben worden…
…Säumnis alle Abgabenschulden, hinsichtlich derer die Gebarung (§ 213) mit jener der nicht zeitgerecht entrichteten Abgabenschuld zusammengefasst verbucht wird, zeitgerecht entrichtet hat. In den Lauf der fünftägigen Frist sind Samstage, Sonntage, gesetzliche Feiertage, der Karfreitag und der 24. Dezember nicht einzurechnen. Da die Säumnis mehr als…
…cit. entsteht die Verpflichtung zur Entrichtung eines Säumniszuschlages gemäß Abs.2 nicht, soweit die Säumnis nicht mehr als fünf Tage beträgt und der Abgabepflichtige innerhalb der letzten sechs Monate vor dem Eintritt der Säumnis alle Abgabenschuldigkeiten, hinsichtlich derer die Gebarung (§ 213) mit jener der nicht…
…der Einfuhrumsatzsteuer 09/2019, auch liegt kein Fall der Säumnis nach § 217 Abs.5 BAO vor, weil die Säumnis mehr als fünf Tage beträgt. Der Säumniszuschlag ist eine objektive Säumnisfolge und ein "Druckmittel" zur rechtzeitigen Erfüllung der Abgabenentrichtungspflicht (VwGH 29.3.2007, 2005/16/0095…
…der fünftägigen Frist sind Samstage, Sonntage, gesetzliche Feiertage, der Karfreitag und der 24. Dezember nicht einzurechnen; sie beginnt in den Fällen des § 211 Abs 2 und 3 BAO erst mit dem Ablauf der dort genannten Frist. Im Beschwerdefall beträgt die Säumnis mehr als fünf Tage…
… 217 Abs. 5 für den Fall einer ausnahmsweisen Säumnis eine Ausnahmeregelung vorsieht, die hier aber nicht zum Tragen kommt, weil die Säumnis mehr als fünf Tage beträgt. Zwischen dem Fälligkeitstag und dem Entrichtungstag lag ein Zeitraum von über einem Monat. Es war daher spruchgemäß zu…