Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/6100356/2022
Verspätete Entrichtung einer Abgabe; Beschwerde gegen die Festsetzung eines ersten Säumniszuschlages
geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/6100356/2022vom 28.09.2022
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Ist ein Abgabepflichtiger der Ansicht, ihn treffe kein grobes Verschulden an der verspäteten Entrichtung einer Abgabe, ist nicht mit Beschwerde gegen den Bescheid über die Festsetzung eines ersten Säumniszuschlages vorzugehen, sondern ein Antrag gemäß § 217 Abs. 7 BAO zu stellen.
Wortlaut laut Findok
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter***Ri*** in der Beschwerdesache ***Bf***, ***Bf-Adr***, vertreten durch Mag. Kurt Caspari Steuerberatungs KG, Hirnreit 173, 5771 Leogang, über die Beschwerde vom 29. Juli 2022 gegen den Bescheid des Finanzamtes Österreich vom 11. Juli 2022 betreffend Säumniszuschlag 2022 Steuernummer ***BfStNr*** zu Recht erkannt:
I. Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.
II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
Mit Bescheid vom 11. Juli 2022 hat das Finanzamt gegnüber der ***Bf*** (nachstehend mit "Bf" bezeichnet) einen ersten Säumniszuschlag in Höhe von EUR 1.359,54 festgesetzt, weil die Körperschaftsteuer 2021 nicht zeitgerecht bis 20. Juni 2022 entrichtet worden ist.
Gegen diesen Bescheid brachte der steuerliche Vertreter über FinanzOnline am 29. Juli 2022 eine Beschwerde gemäß § 243 BAO ein und führt begründend aus, der Körperschaftsteuerbescheid für das Jahr 2021 sei am 11. Mai 2022 ergangen und wäre am 12. Mai 2021 samt der zugehörigen Buchungsmitteilung 03/2022 aus FinanzOnline heruntergeladen und auf dem Computer der Kanzlei gespeichert worden. Durch eine entschuldbare Fehlleistung seitens eines Mitarbeiters der Kanzlei sei es jedoch verabsäumt worden, den Bescheid samt Buchungsmitteilung an die Mandantschaft zu übersenden, womit dieser auch die Zahlungsfrist mit 20. Juni 2022 unbekannt geblieben sei. Als in der Kanzlei der Fehler bemerkt wurde, sei diese Frist leider bereits abgelaufen gewesen. Die Zahlung wäre aber unverzüglich nach Information der Mandantschaft über die offene Schuld am 7. Juli 2022 nachgeholt worden. Eine übermäßig lange Überschreitung der Zahlungsfrist liege daher nicht vor, womit auch die Höhe des Säumniszuschlages überschießend erscheine. Dies auch unter Anbetracht der Tatsache, dass die Mandantschaft bisher sämtliche Zahlungen fristgerecht getätigt habe und es sich nur um eine entschuldbare Fehlleistung handle, da die Übersendung schlicht und einfach vergessen worden sei. Es werde daher um ersatzlose Aufhebung des genannten Bescheides bzw um entsprechende Nachsichtübung ersucht. Nach Erachten der Bf sei die Beschwerde erfolgversprechend, weiters sei auch die Gefährdung der Einbringlichkeit der Abgaben nicht gegeben, weshalb die Aussetzung der Einhebung beantragt werde.
Mit Beschwerdevorentscheidung vom 3. August 2022 hat das Finanzamt die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
Mit Vorlageantrag gemäß § 264 Abs 1 BAO vom 9. August 2022, ergänzt mit Eingabe vom 11. September 2022, hat die Bf durch ihren Vertreter über FinanzOnline den Antrag auf Entscheidung über die Bescheidbeschwerde durch das Bundesfinanzgericht gestellt.
Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:
§ 217 BAO lautet auszugsweise:
"(1) Wird eine Abgabe, ausgenommen Nebengebühren (§ 3 Abs. 2 lit. d), nicht spätestens am Fälligkeitstag entrichtet, so sind nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen Säumniszuschläge zu entrichten.
(2) Der erste Säumniszuschlag beträgt 2% des nicht zeitgerecht entrichteten Abgabenbetrages.
…
(4) Säumniszuschläge sind für Abgabenschuldigkeiten insoweit nicht zu entrichten, als
a) ihre Einhebung gemäß § 212a ausgesetzt ist,
b) ihre Einbringung gemäß § 230 Abs. 2, 3, 5 oder 6 gehemmt ist,
c) ein Zahlungsaufschub im Sinn des § 212 Abs. 2 zweiter Satz nicht durch Ausstellung eines Rückstandsausweises (§ 229) als beendet gilt,
d) ihre Einbringung gemäß § 231 ausgesetzt ist.
(5) Die Verpflichtung zur Entrichtung eines Säumniszuschlages gemäß Abs. 2 entsteht nicht, soweit die Säumnis nicht mehr als fünf Tage beträgt und der Abgabepflichtige innerhalb der letzten sechs Monate vor dem Eintritt der Säumnis alle Abgabenschuldigkeiten, hinsichtlich derer die Gebarung (§ 213) mit jener der nicht zeitgerecht entrichteten Abgabenschuldigkeit zusammengefasst verbucht wird, zeitgerecht entrichtet hat. In den Lauf der fünftägigen Frist sind Samstage, Sonntage, gesetzliche Feiertage, der Karfreitag und der 24. Dezember nicht einzurechnen; sie beginnt in den Fällen des § 211 Abs. 2 erst mit dem Ablauf der dort genannten Frist.
…(
(7) Auf Antrag des Abgabepflichtigen sind Säumniszuschläge insoweit herabzusetzen bzw. nicht festzusetzen, als ihn an der Säumnis kein grobes Verschulden trifft, insbesondere insoweit bei nach Abgabenvorschriften selbst zu berechnenden Abgaben kein grobes Verschulden an der Unrichtigkeit der Selbstberechnung vorliegt.
…"
Laut Aktenlage ist unstrittig, dass die Körperschaftsteuer 2021 nicht spätestens am Fälligkeitstag entrichtet wurde und die Säumnis mehr als fünf Tage beträgt. Ein Ausnahmefall im Sinne von § 279 Abs 4 BAO liegt nicht vor.
Die Höhe des ersten Säumniszuschlages (2% des nicht zeitgerecht entrichteten Abgabenbetrages) ist in Abs 2 leg cit gesetzlich festgelegt.
Der Säumniszuschlag im Sinne des § 217 BAO ist eine objektive Rechtsfolge der verspäteten Entrichtung einer Abgabe. Die Gründe, die zum Zahlungsverzug geführt haben, sind (grundsätzlich) unbeachtlich (vgl VwGH 24.3.2015, 2012/15/0206).
Aus den genannten Gründen ist der angefochtene Bescheid rechtmäßig und die dagegen erhobene Beschwerde zwingend abzuweisen.
Ein Antrag gemäß § 217 Abs 7 BAO, der unter bestimmten Voraussetzungen zu einer Herabsetzung oder Nichtfestsetzung von Säumniszuschlägen führen kann, wurde laut den vorliegenden Verwaltungsakten vom Abgabepflichtigen (bisher) nicht gestellt und ist ein solcher Antrag auch nicht Gegenstand des Verfahrens vor dem Bundesfinanzgericht.
Es ist daher auch nicht zu prüfen, ob ihn kein grobes Verschulden an der Säumnis trifft.
Zur Unzulässigkeit der Revision
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Diese Voraussetzungen sind im vorliegenden Fall schon deshalb nicht erfüllt, weil sich die Festsetzung eines ersten Säumniszuschlages unmittelbar aus dem klaren Wortlaut des Gesetzes ergibt.
Salzburg, am 28. September 2022
Normen und Schlagworte
- § 279 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 217 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
- Geschäftszahl
- RV/6100356/2022
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2022:RV.6100356.2022
- Stammnummer
- 138725
- Gültig
- 28.09.2022 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF