…lautet auszugsweise: Art. 9-Gedanken-, Gewissens-und Religionsfreiheit (1) Jedermann hat Anspruch auf Gedanken-, Gewissens-und Religionsfreiheit; dieses Recht umfasst die Freiheit des einzelnen zum Wechsel der Religion oder der Weltanschauung sowie die Freiheit, seine Religion oder Weltanschauung einzeln oder in Gemeinschaft mit anderen öffentlich…
…und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist. Artikel 9 – Gedanken-, Gewissens- und Religionsfreiheit (1) Jedermann hat Anspruch auf Gedanken-, Gewissens- und Religionsfreiheit; dieses Recht umfaßt die Freiheit des einzelnen zum Wechsel der Religion oder der Weltanschauung sowie die Freiheit…
…aber auch ein Ämter- und Dienstrecht ein (Herbert Kalb, Richard Potz, Brigitte Schinkele, Religionsrecht, Wien 2003, S. 68; Brigitte Schinkele, Religionsfreiheit und Diskriminierungsverbot aus arbeitsrechtlicher Sicht, in: Ulrich H. J. Körtner, Sigrid Müller, Maria Kletecka-Pulker, Julia Inthorn (Hrsg.), Spiritualität, Religion und Kultur am Krankenbett…
…aber auch ein Ämter- und Dienstrecht ein (Herbert Kalb, Richard Potz, Brigitte Schinkele, Religionsrecht, Wien 2003, S. 68; Brigitte Schinkele, Religionsfreiheit und Diskriminierungsverbot aus arbeitsrechtlicher Sicht, in: Ulrich H. J. Körtner, Sigrid Müller, Maria Kletecka-Pulker, Julia Inthorn (Hrsg.), Spiritualität, Religion und Kultur am Krankenbett…