…oder einer Einfuhrabgabenfreiheit aufgrund der Verwendung der Ware zu besonderen Zwecken nicht wirklich erfüllt war. Abs. 3: Zollschuldner ist die Person, welche die Pflichten zu erfüllen hat, die sich bei einer einfuhrabgabenpflichtigen Ware aus deren vorübergehender Verwahrung oder aus der Inanspruchnahme des betreffenden Zollverfahrens ergeben…
…im Zollgebiet der Union die Voraussetzungen für die Inanspruchnahme des Zollverfahrens der vorübergehenden Verwendung unter vollständiger Befreiung von Einfuhrabgaben für die im Bescheidspruch genannten Beförderungsmittel nach den Bestimmungen des Artikel 558 Abs. 1 ZK-DVO nicht erfüllt habe und somit die andere Form der Willensäußerung…
…Einfuhrabgabensatzes oder einer Einfuhrabgabenfreiheit aufgrund der Verwendung der Ware zu besonderen Zwecken nicht wirklich erfüllt war. (3) Zollschuldner ist die Person, welche die Pflichten zu erfüllen hat, die sich bei einer einfuhrabgabenpflichtigen Ware aus deren vorübergehender Verwahrung oder aus der Inanspruchnahme des betreffenden Zollverfahrens ergeben…
…3. Februar 2010 mangels Vorliegens einer gültigen Güterbeförderungsbewilligung für die Beschwerdeführerin entstanden, weil sie als Inhaberin des Verfahrens der vorübergehenden Verwendung die Pflicht zu erfüllen hatte, die sich aus der Inanspruchnahme des Verfahrens ergibt, nämlich die Zugmaschine nicht für die Durchführung unzulässiger Binnenverkehre einzusetzen (vgl…
…Einfuhrabgabensatzes oder einer Einfuhrabgabenfreiheit aufgrund der Verwendung der Ware zu besonderen Zwecken nicht wirklich erfüllt war. (3) Zollschuldner ist die Person, welche die Pflichten zu erfüllen hat, die sich bei einer einfuhrabgabenpflichtigen Ware aus deren vorübergehender Verwahrung oder aus der Inanspruchnahme des betreffenden Zollverfahrens ergeben…
…in mehreren Mitgliedstaaten entfaltet nach Ansicht des EuGH einfuhrumsatzsteuerlich - ebenso wie eine ordnungsgemäße Inanspruchnahme eines besonderen Verfahrens - jedenfalls eine steueraussetzende Wirkung ab dem Verbringen an der EU-Außengrenze im ersten MS. Gleich wie bei einer ordnungsgemäßen Inanspruchnahme einer vorübergehenden Verwendung endet sohin auch bei einer…
…Grund der Verwendung der Ware zu besonderen Zwecken nicht wirklich erfüllt war. Gemäß Art. 204 Abs. 3 ZK ist Zollschuldner die Person, welche die Pflichten zu erfüllen hat, die sich bei einer einfuhrabgabenpflichtigen Ware aus der vorübergehenden Verwahrung oder aus der Inanspruchnahme des betreffenden Zollverfahrens…
…welche die Pflichten zu erfüllen hat, die sich bei einer einfuhrabgabenpflichtigen Ware aus der vorübergehenden Verwahrung oder aus der Inanspruchnahme des betreffenden Zollverfahrens ergeben, oder [...]. § 2 Abs. 1 ZollR-DG: Das im § 1 ZollR-DG genannte gemeinschaftliche Zollrecht der Union, dieses Bundesgesetz und die in…
…betrachten wäre, dass sie die sogenannte Erheblichkeitsschwelle nicht oder kaum überspringe. Unter der Annahme, es würde eine schuldhafte Pflichtverletzung vorliegen (was ausdrücklich bestritten werde), komme nur ein geringfügigstes fahrlässiges Verhalten des Bf. in Betracht. Aus diesen Erwägungen heraus sei es unbillig, den Bf. zu einer…
…Inhaber des Zollverfahrens der vorübergehenden Verwendung hinsichtlich des gegenständlichen PKW. Ihm oblagen die Verpflichtungen, die sich für ihn aus der Inanspruchnahme dieses Zollverfahrens ergaben. Wie bereits ausgeführt, oblag dem Bf die Verpflichtung, sicherzustellen, dass sein vorübergehend eingebrachter PKW nur von einer nicht im Zollgebiet der…
…oder einer Einfuhrabgabenfreiheit aufgrund der Verwendung der Ware zu besonderen Zwecken nicht wirklich erfüllt war. Abs. 3: Zollschuldner ist die Person, welche die Pflichten zu erfüllen hat, die sich bei einer einfuhrabgabenpflichtigen Ware aus deren vorübergehender Verwahrung oder aus der Inanspruchnahme des betreffenden Zollverfahrens ergeben…
…oder einer Einfuhrabgabenfreiheit aufgrund der Verwendung der Ware zu besonderen Zwecken nicht wirklich erfüllt war. Abs. 3: Zollschuldner ist die Person, welche die Pflichten zu erfüllen hat, die sich bei einer einfuhrabgabenpflichtigen Ware aus deren vorübergehender Verwahrung oder aus der Inanspruchnahme des betreffenden Zollverfahrens ergeben…
…Zollverfahren der vorübergehenden Verwendung in das Zollgebiet der Europäischen Union eingebrachten Beförderungsmittels Sattelzugmaschine gebraucht, Typ Volvo FH42TB mit dem amtlichen Kennzeichen b (TR), vorgeschrieben, weil sie eine der Pflichten nicht erfüllt habe, die sich für sie bei einer einfuhrabgabepflichtigen Ware aus der Inanspruchnahme des Zollverfahrens…
…an ein in der EU ansässiges Unternehmen mit Vertretungsverhältnis für den Transport in die Schweiz übergeben wurde. Durch die Inanspruchnahme des formlosen Zollverfahrens der vorübergehenden Verwendung wäre er dazu verpflichtet gewesen, da Art. 18 UZK die Offenlegung des Vertreterhandelns verlange. In der gegen den Bescheid…
…nicht durch die zollrechtlichen Bestimmungen der vorübergehenden Verwendung, sondern durch die Vorschriften aus dem Bereich des Verkehrswesens geregelt. Vor diesem rechtlichen Hintergrund ist der Bestimmung des Art. 217 Buchstabe b UZK-DA nicht das Verständnis beizumessen, dass allein die Nichteinhaltung der beförderungsrelevanten Vorschriften bei einer…
…oder einer Einfuhrabgabenfreiheit aufgrund der Verwendung der Ware zu besonderen Zwecken nicht wirklich erfüllt war. Abs. 3: Zollschuldner ist die Person, welche die Pflichten zu erfüllen hat, die sich bei einer einfuhrabgabenpflichtigen Ware aus deren vorübergehender Verwahrung oder aus der Inanspruchnahme des betreffenden Zollverfahrens ergeben…
…lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Die Folgen einer unzulässigen Inanspruchnahme des Verfahrens der vorübergehenden Verwendung für ein Beförderungsmittel und der unzulässigen Abgabe einer entsprechenden konkludenten Zollanmeldung ergeben sich unmittelbar aus dem Gesetz. Eine Rechtsfrage, der grundsätzliche Bedeutung zukommt…
…2002 in der Schweiz befindliche und behördlich angemeldete Fahrzeug in das Zollverfahren der vorübergehenden Verwendung unter vollständiger Abgabenbefreiung nach Art. 561 Abs. 2 ZK-DVO übergeführt. Der Bf. hatte zum genannten Zeitpunkt seinen gewöhnlichen Wohnsitz in Österreich. Mit der Ergänzung zum Dienstvertrag aus dem Jahr…
…ergangene Rechtsprechung des VwGH zu verweisen. Aus dieser ergibt sich, dass die vorübergehende Verwendung eines Straßenfahrzeuges zum privaten Gebrauch das kumulative Vorliegen aller in dieser Bestimmung angeführten Tatbestandselemente voraussetzt und demnach eine der Voraussetzungen für die Zulässigkeit des Zollverfahrens der vorübergehenden Verwendung des Straßenfahrzeuges ist…
…Einfuhrabgabensatzes oder einer Einfuhrabgabenfreiheit aufgrund der Verwendung der Ware zu besonderen Zwecken nicht wirklich erfüllt war. (3) Zollschuldner ist die Person, welche die Pflichten zu erfüllen hat, die sich bei einer einfuhrabgabenpflichtigen Ware aus deren vorübergehender Verwahrung oder aus der Inanspruchnahme des betreffenden Zollverfahrens ergeben…